{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-02-25_4_StR_798_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-25","aktenzeichen":"4 StR 798/52","doktyp":null,"leitsatz":"Bestrafung wegen Begünstigung im Amte ist ausge-\n. schlossen, wenn. der. Strafverfolgungsbeante die\n\n„Unterst ützung der Tat vor ihrer Begehung. zugesach hat N 257 Abs 3 StGB).\n\nAietenzeichen: 4 StR 798/52\n\nUrt. d. BCH. v. 25. Februar 1954\n\nImNanen des Volk & =)\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Gendarmeriewachtmeister a.D. Helnut BEEEEEE>\nzus CE zenoren ar GE 1921 ir Su\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [|\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanmaltschaft gegen däs Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 4 Juni 1951 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\nzur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\n&\n®\n\nGründe:\n\nnn —\n\nDer Angeklagte, der zur Tatzeit Gendarmeriebeamter\nwar und einen eigenen Kraftwagen besaß, sagte im Herbst 1948\nseinem Bekannten BB auf dessen Eirsuchen zu, ein schwarz\nzu schlachtendes tSchweinchen\" nach Frankfurt zu schaffen.\nDie Schwarzschlachtung, an der außer BEEEEB noch zwei weitere Personen beteiligt waren, wurde daraufhin vorgenonmen. Das Fleisch im Gewichte von etwa 200 kg wurde auf den\nWagen des Angeklagten verladen,und dieser setzte sich\nnach Frankfurt in Fahrt; das Fleisch kam jedoch nie dort\nan; nach der Binlassung des Angeklagten deshalb nicht, weil\nes ihm unterwegs gestohlen wurde, als er sich wegen einer\n\nReifenpanne vom Wagen entfernte:\n\nNach dem Bröffnungsbeschluß lag dem Angeklagten -\naußer einem Vergehen gegen das Kraftfahrzeugverkehrsgesetz,\ndas nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - zur\nLast, sich wegen des geschilderten Vorfalles eines Verbrechens der Begünstigung im Amte in Tateinheit mit einem\nVerge","text_plain":"a en nn ar\n\n2282 006\n\n‚StEB 52.497 Abs 3 48\nRechtssatz: Bestrafung wegen Begünstigung im Amte ist ausge-\n. schlossen, wenn. der. Strafverfolgungsbeante die\n\n„Unterst ützung der Tat vor ihrer Begehung. zugesach hat N 257 Abs 3 StGB).\n\nAietenzeichen: 4 StR 798/52\n\nUrt. d. BCH. v. 25. Februar 1954\n\nImNanen des Volk & =)\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Gendarmeriewachtmeister a.D. Helnut BEEEEEE>\nzus CE zenoren ar GE 1921 ir Su\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [|\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanmaltschaft gegen däs Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 4 Juni 1951 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\nzur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\n&\n®\n\nGründe:\n\nnn —\n\nDer Angeklagte, der zur Tatzeit Gendarmeriebeamter\nwar und einen eigenen Kraftwagen besaß, sagte im Herbst 1948\nseinem Bekannten BB auf dessen Eirsuchen zu, ein schwarz\nzu schlachtendes tSchweinchen\" nach Frankfurt zu schaffen.\nDie Schwarzschlachtung, an der außer BEEEEB noch zwei weitere Personen beteiligt waren, wurde daraufhin vorgenonmen. Das Fleisch im Gewichte von etwa 200 kg wurde auf den\nWagen des Angeklagten verladen,und dieser setzte sich\nnach Frankfurt in Fahrt; das Fleisch kam jedoch nie dort\nan; nach der Binlassung des Angeklagten deshalb nicht, weil\nes ihm unterwegs gestohlen wurde, als er sich wegen einer\n\nReifenpanne vom Wagen entfernte:\n\nNach dem Bröffnungsbeschluß lag dem Angeklagten -\naußer einem Vergehen gegen das Kraftfahrzeugverkehrsgesetz,\ndas nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - zur\nLast, sich wegen des geschilderten Vorfalles eines Verbrechens der Begünstigung im Amte in Tateinheit mit einem\nVergehen des Betrugs schuldig gemacht zu haben, eines Betrugs deshalb, weil er das Fleisch sich selbst zugeeignet\n\nand das von vornherein beabsichtigt haben sollte.\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 346 StGB abgelehnt, weil für\nden Angeklagten eine Pflicht, die an der Schwarzschlach-\n‚tung beteiligten Personen anzuzeigen, wegen seiner Unterstützung der Haupttat nicht bestanden habe. Von einer |\nBestrafung wegen Beihilfe zum Kriegswirtschaftsverbrechen\n(§ 257 Abs 3 StGB, § 1°KWVO) hat die Strafkamner in Anwendung des § 2 a Abs 2 Halbsatz 2 StGB mit der Begründung\nabgesehen, daß die (im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgehobene) KyVO nicht als Zeitgesetz im Sinne des § 2 a\n\nAbs 3 StGB anzusehen sei und daß die Handlungsweise des An.\ngeklagten im Hinblick auf die seit der Tat verstrichene Zeit\nauch unter Berücksichtigung seiner damaligen Stellung als\nGendarmeriebeanmter, nicht mehr strafwürdig erscheine, zumal das Verfahren gegen die Haupttäter nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden sei.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich sowohl gegen die Nichtanwendung des § 346 StGB als auch gegen\ndie Einstellung des Verfahrens wegen Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat. Sie muß im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.\n\nI. Nichtanwendung des § 346 StGB.\n\nDer Senat tritt im Ergebnis der Ansicht des Landgerichts bei. Es ist in der Rechtsprechung allgemein aner- =\nkannt und wird auch von der Revision nicht bestritten, daß\ndie in § 346 StGB strafrechtlich verankerte Ermittlungsund Anzeigepflicht da ihre Schranke findet, wo der Beamte\ngezwungen wäre, sich selbst einer strafbaren Handlung zu\nbezichtigen. Das ist dann der Fall, wenn er an der aufzuklärenden Straftat als Mittäter, Anstifter, Gehilfe, Hehler oder Begünstiger beteiligt ist (RG JW 1927 S 258 Nr 13\nRGSt 31, 1965 63, 276; 70, 251, 2545 73, 265, 268; 74, 178,\n181; BGH. 1 StR 423/51 vom 30. Oktober 1951). Für die von “\n‘der Revision aufgeworfene Frage aber, ob der Angeklagte\nschon vor seiner Beteiligung an der Haupttat einer Verpflichtung, Ermittlungen gegen die Haupttäter einzuleiten,\nzuwidergehandelt hat, komnt es darauf an, wann die Haupttäter frühestens straffällig geworden sind und wann die\nSelbstbeteiligung des Angeklagten an deren Straftat begonnen hat.\n\nDie Strafkammer hat eine Verpflichtung des Angeklagten, gegen die Schwarzschlächter vorzugehen, für die Zeit\nnach der Zusage des FTleischtransportes verneint, weil er\ndadurch den eigenen Tatbeitrag hätte offenbaren, sich selbst\n1so einer strafbaren Handlung bezichtigen müssen. Vor.\n\ndieser Zusage aber habe eine Ermittlungspflicht deshalb\nnicht bestanden, weil noch keine strafrechtlich verfolgbare Handlung der Haupttäter vorgelegen habe; auch die nach\n§ 49 a Abs 2 StGB i.Verb.m. § 1 KiVO strafbare Verabredung\nder Schwarzschlachtung sei erst später zustande gekommen,\n\nDie Revision bekämpft diese Auffassung mit der Begründung, das strafbare Tun des Angeklagten habe erst mit\ndem Abholen des Fleisches, nicht schon mit der früheren\nZusage der Begünstigungshandlung begonnen; bis dahin habe\n‚der Angeklagte seiner Ermittlungspflicht nachkommen können,\n‚ohne sich selbst belasten zu müssen. Da er trotzdem nichts\nunternommen habe, habe er sich schon vor dem Beginn seines\neigenen Tatbeitrages des Verbrechens nach § 346 StGB schulaig gemacht; der Bestrafung hierfür könne er nicht deshalb\nentg :ehen, weil er sich später an der von ihm zu verfölgenden Straftat noch selbst beteiligt habe.\n\n1) Das Landgericht ist bei seinen rechtlichen Erörterung sen davon ausgegangen, daß die den Haupttätern vorgeworfene Schwarzschlachtung ein Verbrechen nach 8 1 KUVO\nund deshalb auch schon deren (nach der Zusage des Angeklagten getr offene) Verabredung eine von dem Angeklagten auf-\n\nuklärende strafbare Handlung gewesen sei (§ 49 a Abs 2\n008). Ob diese rechtliche Beurteilung zutreffend war,\nkann mangels näherer Darlegungen im Urteil nicht nachgeprüft werden. Es ist auch möglich, daß die Schwarzschlachtung angesichts der zur Tatzeit bereits eingetretenen Er-\n\nleichterungen in der Versorgungslage oder mangels des Merk\nmals der Böswilligkeit nur als Vergehen nach § 1 VRStVO an\nzusehen war. In diesen Falle hätte das strafbare Tun der\nHaupttäter nicht schon mit der Verabredung, sondern erst.\nmit der tatsächlichen Ausführung der Wirtschaftsstraftat\nbegonnen; für den Angeklagten wäre daher die Verpflichtung, 7\nals Strafverfolgungsbeamter tätig zu werden, auch erst ent. 1\nsprechend später entstanden. Indes würde sich dadurch an\nder Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte den Strafbe- .\nTreiungsgrund der Selbstbegünstigung für sich beanspruchen N\nkann, im Ergebnis nichts ändern, u\n\n2) Das Urteil läßt auch Ausführungen darüber vermissen, ob der Angeklagte nicht unmittelbare ‚Beihilfe zur\nHaupttat geleistet hat (§ 49 StGB). Sie lag’ deshalb nahe,\nweil sich die Haupttäter nach den Feststellungen erst auf\nGrund der Bereitschaft des Angeklagten, das Fleisch in seinem Kraftwagen nach Frankfurt zu befördern, endgültig zu |\nder Schwarzschlachtung entschlossen haben. Dieser vsychische Beistand wäre schon vor der von der Strafkammer angenommenen Verabredung der Schwarzschlachtung durch die\nHaupttäter geleistet worden; der Einwand der Revision, im\nZeitpunkt der strafbaren Mitwirkung des Angeklagten an A\nder Haupttat sei das Verbrechen nach § 346 StGB schon vollendet gewesen, entfiele dann ohne weiteres. “\n\nDie Rechtslage ist indes keine grundsätzlich andere, |\nwenn der Tatbeitrag des Angeklagten nur in dem Transport\ndes Fleisches gesehen wird. Der Angeklagte ist dann zwar\nerst nach der Begehung der Haupttat tätig geworden, so daß\nseine Beistandsleistung tatbestandlich nur als (sachliche)\nBegünstigung (8 257 Abs 1 StGB) angesehen werden kann. Er\nhat die Beistandsleistung aber schon vor der Begehung der\n\nHaupttat und sogar vor deren Verabredung zugesagt (§ 257\nAbs 3 StGB). Mit dieser Zusage begann bereits seine strafpare Teilnahme an der Wirtscheftsstraftat der Haupttäter\n(vgl A6St 76, 190, 192; BGHSt 4, 132, 134). Das folgt insbesondere aus dem gesetzgeberischen Grunde, der zur Einstufung der im voraus zugesagten Begünstigung als Beihilfe |\ngeführt hat; er ist nicht nur darin zu sehen, daß der Begünstiger, der die Beistandshandlung vorher verspricht, einen stärkeren verbrecherischen willen offenbart und deshalb\ndie vielfach schwerere Strafe des Gehilfen verdient (RGSt\n49, 385; BGH aa0), sondern auch darin, daß die vor der Begehung der Haupttat erklärte Bereitschaft, dem Täter später Beistand zu leisten, \"kraft unwiderlegbarer Vermutung\"\nregelmässig den Tatentschluß bestärkt, also eine der späteren Beistandshandlung vorausgehende psychische Unterstätzung des Täters darstellt (Ik 6./7. Aufl § 257 Anm V\nund das dort angeführte Urteil des RG vom 6. Juli 1923 -\n\n4» 275/23 -): Vom Zeitpunkt der Zusage ab besteht auch beneits &ie innere Bindung des Beginstigers an die Haupttat,\ndie ihn die für ihn unter Umständen bestehende Pflicht,\ndie geplante Tat zu verhindern oder die schon begangene\nTat ihrer Strafe zuzuführen, mißachten 1äßt.. Diese Vorauswirkungen der für später zugesagten Begünstigung rechtfertigen es, im § 346 StGB dem Strafverfolgungsbeanten den\nStrafbefreiungsgrund der Selbstbegiinstigung schon vom\nZeitpunkt der Zusage der Begünstigung, nicht erst. vom\nZeitpunkt ihrer tatsächlichen Leistung ab zuzubilligen.\n‘Yon äem von der Revision vertretenen Standpunkt sus würde\n\ndie Pflicht des Beamten, gegen einen von ihm begünstigten\nVerbrecher ein Strafverfahren einzuleiten, nie entfallen;\ndenn sie wäre für ihn in jedem Falle schon vor der eige-\n\nnen Beistandshandlung entstanden, weil er naturgemäß |\n\nschon vorher von der Haupttat Kenntnis haben muß; der\n\nStrafbefreiungsgrund der Selbstbegünstigung könnte ihm also\nnie zugute Koimen. Selbst bei der unmittelbaren Teilnahme :\nan der Haupttat - als ilittäter oder Gehilfe - würde er im: %\nmer dann versagen, wenn der Beamte nicht der geistige Urheber der Tat ist und sein Tatbeitrag erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Hauptäter :schon einen strafbaren\nVersuch unternommen hat. Dieses Ergebnis liefe auf eine |\nmit der natürlichen Betrachtungsweise unvereinbare unterschiedliche Behandlungder Selbstbegünstigung hinaus, die\n\ndem Sinn dieses Strafbefreiungsgrundes nicht gerecht würde,\n\n3) Der Vertreter des Oberbundesanwalts hat zur Rechtfertigung der Revision noch vorgetragen, daß sich der i\nHaupttäter BE schon Aurch die an den Angeklagten gerichtete Aufforderung zur Teilnahne an dem geplanten Kriegswirtschaftsverbrechen strafbar gemacht habe (§ 49 a Abs I\nStGB). Der Angeklägte sei daher schon vor der Zusage seiner Begünstigungshandlung verpflichtet gewesen, gegen BWW\na :rni:tlungen zur Erstattung einer Strafanzeige einzuleiten (vgl RGSt 63, 276; 70, 251, 254); diese Pflicht habe\ner in der Zeitspanne zwischen der Aufforderung des Bi» 5\nund der Zusage des eigenen Tatbeitrags verletzt. Durch die WM\nnachfolgende Selbstbeteiligung habe er das schon verwirk- ii\nlichte Verbrechen nach § 346 StGB nicht mehr aus der Welt\nschaffen können. Zu\n\nDiese Ausführungen verkennen, daß der Angeklagte\ndie Aufforderung des BW auf der Stelle angenommen und\nsich dadurch der strafbaren Verabredung der Begehung eines\nVerbrechens oder mindestens der ernstlichen Verhandlung\ndarüber schuldig gemacht hat (§ 49 a Abs 2 StGB in der\nvor dem 1. Oktober 195% geltenden Fassung). Unter diesen\nUmständen aber kann die Aufforderung des BE nur als\n\nTeil der Verabredung, nicht als selbständige Aufforderung\nzur Teilnahme an einem Verbrechen nach § 49 a Abs 1 StGB\ngewürdigt werden. Das bedeutet, daß sich der Angexlagte gemeinsam und gleichzeitig mit BEP eines Verbrechens nach\n§ 49 a Abs 2 StGB schuldig gemacht hat und daß er aus diesem Grunde von Anfang an keine Strafanzeige gegen 7 |\nerstatten konnte, ohne sich selbst der Bestrafung wegen\nderselben Tat auszusetzen. Es bedarf daher nicht noch der\nErörterung, ob der Tatbestand des § 346 StGB nicht auch\ndeshalb zu verneinen ist, weil dem Angeklagten für seine\nEntschliessung, ob und welche Maßnahmen er gegen BE\nZu ergreifen habe, keine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung stand (vgl BGH 4 StR 293/51 vom 29. November 1951):\nDieser Gesichtspunkt kann erheblich sein, wenn die Begünstigung im Amte in dem bloßen Unterlassen der Anzeigeerstattung gefunden werden soll (vgl § 346 StGB in der vor dem\n1. Januar 1954 geltenden Fassung).\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens nach § 346 StGB\nkann auch nicht damit begründet werden, daß sich der Angeklagte nach § 49 a Abs 4 StGB Straffreiheit hätte verschaffen können. Ob der Angeklagte wegen Selbstbegünstigung straffrei bleibt, ist nieht damnach zu beantworten, was er hät- |\nte tun oder unterlassen können, sondern ausschließlich\n'darnach, was er tatsächlich getan oder unterlassen hat.\n\nDaß er Gebotenes nicht getan und die Gelegenheit, zum\nstrafbefreienden Rücktritt von der ‚Verabredung der Verbrechensteilnahme. nicht wahrgenommen hat, wird durch die Bestrafung wegen Teilnahme an der Haupttat abgegolten.\n\nKommt dem Angeklagten sonach der _ Strafbefreiungsgrund der Selbstbegünstigung zugute, wenn die Haupttat\nein Kriegswirtschaftsverbrechen und demgemäß schon die Vor-\n\nbereitungshandlungen nach Maßgabe des 8 49 a StGB strafbar\nwaren, so gilt das erst recht, wenn die Haupttat nur ein\nVergehen gegen $ i VRStVO war. In diesem Falle wären die\nHaupttäter erst durch äie Ausführung der Schwarzschlachtung\nstraffällig geworden, während die strafbare Mitwirkung des\nAngeklagten auch hier schon mit der Zusage der nachträglichen Beistandsleistung begonnen hätte. Entsprechendes würde gelten, wenn der Angek ilagte die Strafwürdigkeit der\nAufforderung des BEE oder der Verabredung nicht erkannt\nhätte, weil.er die geplante Schwarzschlachtung irrtümlich\nnur als Vergehen gegen § 1 YRS+tYo angesehen hat,\n\nDer Tatrichter hat nicht ausdrücklich erörtert, daß\nder Angeklagte Ermittlungen gegen die Schwarzschlächter unterlassen hat, um sich der Bestrafung zu entziehen. Bei ö\nder Besonderheit der Sachlage kann jedoch an diesem Willen\nkein Zweifel bestehen. Zumindest auf Grund seiner beruflichen Erfahrung als Polizeibeamter wußte der Angeklagte, daß\ndie Aufklärung der näheren Umstände der Schwarzschlachtung.\nauch Zrmittelungen Über den Verbleib des Fleisches bedingen würde und damit wahrscheinlich zur Aufdeckung seines\neigenen Tatbeitrags führen würde, Wenn er die Anzeige zur\nVermeidung dieser ihm drohenden nahen Gefahr unterließ, \\\nGann handelte er mit Selbstbegünstigungswillen. Der Hinweis\ndes Vertreters des Oberbundesanwalts, der Angeklagte habe\nin der von ihm zu erstattenden Anzeige sich nicht hotwendig selbst bezichtigen müssen, übersieht, daß jemand nach\nder Rechtsprechung schon dann sich selbst begünstigen kann,\nwenn nur die Möglichkeit besteht oder von ihm angenommen \\\nvird, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden.\n\nDas Landgericht hat demnach eine Pflicht des Angeklagten, gegen die an der Schwarzschlachtung Beteiligten\n\n- 10 -\n\nein Strafverfahren herbeizuführen, wegen der damit verbun-\n\ndenen Gefahr, sich selbst der Teilnahme an der Straftat zu\nbezichtigen, mit Recht abgelehnt.\n\nII. Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat (§ 257 Abs 3 StGB).\n\nnn Zum PEABSE\n\nDagezen ist die Begründung, mit der die Strafkammer\nvon der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nKriegswirtschaftsverbrechen (§ 1 XWVO) abgesehen hat, nicht\nhaltbar. Der Straftatbestand des § 1 KWVO ist nämlich\n‚durch § 102 des WiStG vom 26. Juli 1949 nicht ersatzlos\naufgehoben, sondern als Vergehenstatbestand in den $ ı WwistG\n(jetzt § 1 WistG idF, vom 25. März 1952) übernommen worden.\nDie Strafkammer durfte daher nicht schlechthin von einer\nBestrafung des Angeklagten absehen (§ 2 a Abs 2 Halbsatz 2\nStGB); Sie war nur berechtigt - und nach § 104 Abs 1 Wiste\nauch verpflichtet -, die mildere Strafvorschrift des § 1\nWiStG anzuwenden (§ 2 a Abs 2 Halbsatz 1 StGB). Die Anwendung des § 2 a Abs 2 Halbsatz 2 StGB konnte auch nicht damit begründet werden, daß Schweinefleisch zur Zeit der Aburteilung nicht mehr bewirtschaftet war. Denn der Tatbestand des § 1 Kuvo setzte.- anders als der des § 1 VRStVO -\nnicht voraus, daß die beseite geschafften Gegenstände bezugsbeschränkt waren. Es kam lediglich darauf an, ob es\nsich um Rohstoffe oder Erzeugnisse ‘des lebenswichtigen Be-\n\ndarfs handelte und ob durch deren Beiseiteschaffung die\nDeckung des Bedarfs gefährdet wurde; die Tatsache der Bewirtschaftung war lediglich ein, wenn auch gewichtiges;Beweisanzeichen für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerknale.\n\nEs bedarf demnach keines Eingehens auf die Heinung\nder Revision, das Zandgericht habe von der Kannvorschrift\ndes § 2a Abs 2 Jalbsatz 2 StGB aus rechtsirrtümlichen Er-\n\nwägungen Gebrauch gemacht, wenn es ausführe, die Handlungs.’\nweise des Angeklagten sei wegen der seit der Tat verstri- |\nchenen Zeit auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht |\nmehr strafwürdig, daß der Angeklagte bei Ausführung der\nTat Gendarmeriebeamter gewesen sei. Diese Erwägung ist nn\ndes für die sich nun aufdrängende Prüfung von Bedeutung, i\nob die Straftat des Angeklagten unter das Straffreiheits- a\ngesetz vom 31. Dezember 1949 fiel. Sie läßt nämlich, besonders im Zusammenhang mit dem Hinweis der Strafkäammer,\ndaß die Haupttat ünter das Straffreiheitsgesstz gefallen\nsei, den Schluß zu, daß der Tatrichter für die Beihilfe\ndes Angeklagten zum Kriegswirtschaftsverbrechen (§§ 1 Kyvo,\n257 Abs 3, 49 StGB) keine höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis ausgeworfen hätte. Keinesfalls wäre die Strafe höher ausgefallen, wenn das Landgericht die Haupttat zutreffend als Vergehen nach § 1 WiStG gewürdigt hätte. Dann\naber war das Verfahren nach § 3 StFG einzustellen.\n\nZu demselben Ergebnis führt die möglicherweise gebotene Einstufung der Haupttat als Vergehen gegen § 1 vRStVo.\nDiese Strafvorschrift (vgl jetzt § 8 WiStG) ist zwar für |\nFleisch mit der Aufhebung der Fleischbewirtschaftung gegenstandslos geworden. Trotzdem hätte die Strafkammer auch |\nin diesem Falle nicht nach § 2 a Abs 2 Halbsatz 2 StGB\nvon Strafe absehen dürfen; denn die Vorschriften über die\nZwangsbewirtschaftung von Lebensmitteln für die Dauer des\nKrieges und der Nachkriegszeit varen als Zeitgesetze im\nSinne des § 2 a Abs 3 StGB anzusehen (vel BGH NW 1952 8\n72 Nr 28). Bei zutreffender Anwendung des § 8 i.Verb.n.\n§ 6 Abs 2 WiStG (anstelle des früheren § 1 VRStVO) wäre\njedoch für den Angeklagten ebenfalls keine höhere Strafe\nals 6 Monate Gefängnis zu erwarten gewesen.\n\nUnter diesen Umständen ist das Revisionsgericht in\nder Lage, von sich aus die Einstellung des Verfahrens nach\n\n8 3 StrG nachzuholen. Einer Berichtigung des Urteilsspruchs\npedarf es nicht, weil dieser, wenn such rechtsirrtünlich,\nbereits auf Einstellung des Verfahrens lautet.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils beantragt.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-798-52","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"KI-VO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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