{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-25","aktenzeichen":"4 StR 409/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2982 047 § 4 StR 409/53\n\nZus nn an m a ae en\n\nImNamen des \\V oikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Kurt HE s DEE. ur\nZeit ‚ geboren am 10907 in VD\nED, Krse. M 3\n\nwegen schwerer passiver Bestechung U.ao\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt @ |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; 2 .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 6, Närz 1953 mit den\nFeststellungen in den Fällen BEP und Te aufgenoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2;\n\n|\nNO\n1\n\nGr ünd e3\n\nee\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, we-\n\ngen schwerer passiver Bestechung in sieben Fäilen zu einer\n\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, Ferner sind\ndie durch Bestechung empfangenen 2 744, 75 DM und drei Ölbilder dem Staat für verfallen erklärt:\n\nDie Revision des Angeklagten macht Verfahrensverstösse\nund die Verietzung sachlichen Strafrechts sowie der allgemeinen Denkgesetze und der Lebenserfahrung geltend. Das\nRechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nA\n\nio Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDer Revisionsangriff einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durchs Der Angeklagte war im wesentlichen geständig. Seine Einlassung wird in gen Urteilsgründen ausführlich gewürdigt. Die ‚Notwendigkeit einer Verneh-\n'mung des Di pls Ing. VB und des Amtsrats sm, sofern\ndiese Möglichkeit dem Landgericht überhaupt bekannt war, hat\nsich dem Tatrichter ersichtlich nicht aufgedrängt. Die Staats\nanwaltschaft hatte im Vorverfahren ı vom Finanzneubauant die\nBenennung eines der. Vorgesetzten des Angeklagten erbeten,\nder über dessen Befugnisse aussagen konnte und mit dem Sachverhalt vertraut war: Daraufhin wurde vom Finanzneubauant\nPogEn der Dipl.Ing: TB Penannt, nach den Angaben der\nRevision der letzte unmittelbare Vorgesetzte des Beschwer- |\ndeführers. Dieser ist als Zeuge vernommen worden, ferner\nder Vorsteher des Finanzneubauemts PO .\n\nDie Ehefrau des Angeklagten ist als Zeugin vernommen\nworden, Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen\n\n\\\n\nzugegeben, von Geldzuwendungen an seine Frau gewußt zu haben, und zwar waren ihm !nach den Bekundungen seiner eigenen Ehefrau\" die grösseren Geldleistungen bekannt. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe gegen die Zuwendungen protestiert, hat der Tatrichter als möglich untersteilt\nEr hat aber anderseits: festgestellt, der Angeklagte habe\ndie Unterstützung durch PB trotzien vissentlich geduldet\nund sei auch mit den weiteren Geldzahlungen einverstanden e\ngewesen. Wenn die Revision das Gegenteil behauptet, so vwer-E\ndet sie sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen\n\ndie Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkemner\n(88 261, 337 StPO), Die Notwendigkeit, auch noch die Fhe-\n\nfrau PB zu hören, war für das Landgericht ersichtlich nichk\nerkennbar,\n\nDer Malermeister Pi@® jr. und der Architekt Vo sin:\nals Zeugen vernommen worden. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht erkennen, ob nicht der Vorsitzende die von der\nRevision vermißte weitere Aufklärung erfolglos versucht hat\n‚(O6HSt 3, 59, 60; BGH 4 StR 4/50 vom 7. Februar 1952),\n\nDas angefochtene Urteil ergibt nichts darüber, daß die\nvon der Revision für die Unglaubwürdigkeit des Fi jr: angeführten Umstände dem Tatrichter bekannt geworden sind.\nNach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten hat dieser lediglich bestritten, ein Darlehn gefordert\nund für die Bescheinigung einen Anteil an den dadurch er-.\nlangten Darlehüsbetrage verlangt zu haben. Die Strafkammer\nhat diese Einlassung jedoch durch die für glaubhaft erachtete Bekundung des Zeugen Pig als widerlegt angesehen. Inwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Anhö- |\nrung des Baurats KW und des Yalermeisters Pi@@ sr. au\n\nis\n\nEs\n\ndrängen mußte, ist für das Revisionsgericht nicht erkenn--\nbar. Beweisamträge hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift in keiner Richtung gestellt.\n\nZur Auseinandersetzung mit den einzelnen Zeugenaussagen war der Tatrichter nicht verpflichtet. Die Angabe von\nBeweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs i Satz 2 StPO).\n\nDer verfahrensrechtliche Angriff gegen die Strafzumes-\n\nsung wird im Rahmen der sac ‚hlich- rechtlichen Erörterung benandelt.\n\n2. Sachbeschwerde:\n\nDie Strafkammer hat die Beamteneigenschaft des Angeklagten gemäß § 359 StGB zu Recht bejaht. Danach ist Beamter im\nstrafrechtlichen Sinne nicht nur, wer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Staat steht, sondern auch\njeder, der im Rahmen eines Dienstvertrages oder. sonstigen\nbürgerlich- rechtlichen Vertragsverhältniss es durch öffentlich-rechtlichen Akt der zuständigen Dienststelle zu Dienstleistungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet\nsind und staatlichen Zwecken dienen (BEHSt 4 293, 294).\n\n‚Nach den Urteilsfeststellungen war der Beschwerdeführer vom zuständigen Finanzneubauant zu seinen Dienstverrichtungen berufen. Er war nicht. - wie BGHSt 2, 396 voraussetzt - von der Besatzungsmacht für Dienstleistungen requiriert. Vielmehr war sr Angestellter der deutschen Finanzverwaltung. Ob er dies nur vorübergehend und ausserplanmäs-\n\n’\n!\nWi\nn\nB\nEi\n[I\n\nsig war, ist belanglos: Seine Dienstverrichtungen waren,\nwie das Landgericht ohne Rechtsverletzung darlegt, aus der\n\ndeutschen Staatsgewalt abgeleitet. Dies wird, entgegen der\nAnnahme der Revision, nicht etwa dadurch in Frage gestellt,\ndaß die Bundesrepublik infolge des Fortbestehens der heheit\n„ichen Gewalt der Besatzungsmächte noch nicht die vofle ı#\nSouveränität wieder zurückerlangt hat (vgl Proklamation Nr E\ndes Kontrollrats vom 30. August 1945 Nr 1 und 2; BVGE\n353, 362 und 367).\n\n19\n\nDie Tätigkeit des Angeklagten diente auch deutschen\nstaatlichen Zwecken, Nach den Feststellungen des Landgerich\nlag der Finanzbehörde und damit auch den Finanzneubauänmtern\nüle Wahrnehmung der deutschen Belange bei der Ausführung\nder Bauvorhaben für die Besatzungsmacht ob, Die Aufwendungen für diese Bauten, einschließlich derjenigen der deutschen Dienststelle, wurden aus Bundesmitteln bestritten. Die\nordnungsmässige Bewirtschaftung der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel hatte auch der Beschwerdeführer wahrzunehmen. Die gegenteiligen Behauptungen der Revision stehen zu dem bindenä festgestellten Sachverhalt im Widerspruch,\n\nDas Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte die Tatsachen gekannt hat, die\nseine strafrechtliche Beamteneigenschaft begründen.Das ergibt sich jedoch mit hinreichender Gewißheit als Überzeugung des Tatrichters aus seinen Darlegungen über die Art\nder Verpflichtung des Angeklagten, die ihm erteilte Belehrung sowie aus der Feststellung, daß er sich seiner Pflicht“\nverletzung bewußt war (vgi BGASt 4, 297):\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer\npassiver Bestechung (§ 332 StGB) 1§ 8t in den Fällen Er;\nGE, 7i@D, Tom und SC einen Rechtsfehier\nerkennen. Nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme der\nStrafkammer hat der Angeklagte von den genannten Personen\nGeschenke oder andere Vorteile für pflichtigwidrige Amtshandlungen angenommen oder gefordert. Diese bestanden in der\nGewährung von Darlehn oder sonstigen Vergünstigungen, der\nZahlung von Geld und der Zuwendung von drei Ölbildern. Im\nFalle EB wurde der Angeklagte von einer Verbindlichkeit\nbefreit, die durch die Bestellung von Springrollos für die\nFenster seiner Wohnung und eines anderen Angestellten vom\nAngeklagten eingegangen war. Für diese Anschaffung kam eine\nBezahlung aus dienstlichen Mitteln nicht in Betracht, weil\n\nnach der Annahme der Strafkamner keine dienstliche Notwendig-\n\nkeit für die Ausstattung der beiden Wohnungen mit Spring-\n. rollos anerkannt wurde. Mit einer Begleichung dieser Forde-\n\nrung durch die Dienststelle war daher nicht zu rechnen. Wenn\n\ndie Revision behauptet, der Dipl.Ing. WEB habe diese Anschaffung ausdrücklich genehmigt, so setzt sie sich zu dem.\nfestgestellten Sachverhalt in Widerspruch.\n\nDie erforderliche Willensübereinstimmung -der Vorteilsgeber und des Beschwerdeführers dahin, daß die Vorteile\neine Gegenleistung für in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlungen darstellen soliten, hat das Landgericht\nrechtlich unangreifbar festgestellt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich eindeutig, daß die Handwerker sich nicht\nbloß das allgemeine Wohlwollen des Beschwerdeführers sishern wollten (vgl RGSt 64, 328, 335) oder daß dieser nur\nein solches Verhalten in Aussicht gestellt hat.\n\nA\nBE\n; i\n2\ner,\n\nDer Angeklagte besaß, wie die Strafkammer rechtsbeden-f\nkenfrei feststellt, bei seinen amtlichen Entschliessungen\neinen Ermessensspielraum, da er die Wahl zwischen verschie.\ndenen Möglichkeiten hatte. Er war also Ermessensbeanmter, &o\nweit die Revision dies in Zweifel zieht, wendet sie sich ver\ngeblich gegen die bindenden Feststellungen des Tatrichters,\nDer Beschwerdeführer war nach seiner eigenen Einlassung in\nder Lage, nicht nur die Aufnahme von Handwerkern in die Liste, sondern auch deren Streichung vorzuschlagen. Er konnte\nauch solche Vorschläge durchsetzen. Dies trat in den Fällen Pi@@ und CME pesonders deutlich hervor. Übrigens\n\nwurden die Bauunterhaltungsaufträge an die Zeitvertragsun- F\n\nternehmer (Kontrakter) meist nur für ein halbes Jahr vergeben. Ferner betraf die seitens der Handwerker von dem Angeklagten erwartete oder ihnen - ausdrücklich oder stillschweit\ngend - in Aussicht gestellte Tätigkeit nicht nur ihre besor-f\ndere Berücksichtigung bei der Vergebung von Aufträgen, son-f|\ndern auch bei der Auswahl der Bewerbungsfirmen und die ?Prüfung ihrer Rechnungen. Schliesslich ist es für den Tatbestand der Bestechlichkeit bedeutungsios, ob der Beamte die\nbetreffende Amtshandlung wirklich vornimmt, vornehmlich\nwill oder kann (RGSt 39, 193, 201, 202; RG HRR 1938 Nr 50\nund 1940 Nr 195). - Wie das Landgericht nicht verkannt hat,\nverstößt ein Ermessensbeamter schon dadurch gegen seine\nAmtspflicht, daß er an die von ihm etwa zu treffenden Ent-\n\nscheidungen nicht mehr unbefangen, sondern mit der inneren .\nBelastung, die für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vor-| E\nteil liegt, herangeht (RGSt 77, 75, 78; BGHSt 3, 143, 146);\ndaß er sich also seiner freien Entschliessung zugunsten der\nwirklichen oder vermeintlichen Vorteilsgeber begibt. Voraus“\n\nsetzung ist dabei allerdings, daß die Zuwendung in der von |\n\ndem Beamten erkannten Absicht gemacht oder durch den Beamten\nmit der - sei es auch nur stiilschweigenden — Zusage gefor- “\ndert wird, er werde sich in seinem pflichtmässigen Ermes- \\\nsen zugunsten des anderen Teils von unsachlichen Erwägungen a\nmitbestimmen lassen (RGSt.39, 202; RG HRR 1938 Nr 50). Auch\ndas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkamner festgestellt.\n\nDer von der Revision gerügte Denkfehler liegt im Fall\nSpringrolios - wie auch der Tischtennisplatte -— durch Glitscher keine Vorteilsgewährung gegenüber dem Angeklagten gesehen, weil der Lieferant ordnungsmässig Rechnung erteilt\nund gemahnt hatte. Auch eine Aufforderung zur Gewährung\nvon Vorteilen hat das Landgericht verneint, zumindest für\nnicht nachweisbar erachtet, da sich der Beschwerdeführer\nwegen Bezahlung der Rollcs an Eis zewandt hatte, Die\nPlatte surde später von Angestellten der Dienststelle bezahlt.\n\nDiese Beurteilung des Falles GEB 210° Genkgesetzlich nicht aus, im Tall The den Tatbestand der passiven Bestechung zu bejahen. Der Angeklagte hat hier nach der\nersichtlichen Annahme der Strafkammer nicht damit gerechnet,\ndie für seine und des Angestellten Teichert Wohnung erfoligte Bestellung von Rollos werde noch nachträglich genehmigt\nwerden und die Begleichung der Rechnung könne dann aus\n‘dienstlichen Mitteln erfolgen. Er hat vielmehr — wie der\n\nTatrichter erkennbar erwogen hat - angenommen, für diese\n\nBestellung persönlich einsteneh zu müssen, und hat daher\nEn nit Erfolg darum ersucht, diese Rechnung für ihn zu\n\nbezahlen. Er war sich also bewußt, von Erb einen Vortei]\nfordern und durch dessen an Cie H<\\irkte Geldieistung\nauch zu erlangen, Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Kokslieferung durch Fi@®. Dort wurf\nde der Angeklagte freigesprochen, weil dieses Heizmateriai\n\nnicht in seinem Haushalt, sondern in den Diensträumen Verwendung fand und der Angeklagte in diesem Fali, \"wo es sich\num eine notwendige Anschaffung handelte! „ möglicherweise\nmit einer späteren Genehmigung und Bezahlung durch die\nDienststelle gerechnet hat, - Bei der durch Pi@@nitgenrach\nten Flasche Sekt ließ sich dem Angeklagten die Bestellung\noder auch nur ein Mitgenuß nicht nachweisen,\n\nDagegen ergeben sich bei einigen Einzeltatbeständen dem\nFälle BB und PB rechtliche Bedenken.\n\nRechtsbedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen\ndes Landgerichts, soweit sie den Badezimmeranstrich, die\nBezahlung der Rechnung für Badezimmerartikel und die Darlehensgewährung in Höhe von 600 DM betreffen:\n\nDen von BE auf Veranlassung des Beschwerdeführers in\n> dessen Baderaum vorgenommenen Anstreicherarbeiten lag nach\n\nder ersichtlichen Annahme der Strafkammer ein privater Auftrag des Angeklagten zugrunde (vgl auch § 164 Abs 2 BGB).\n\nns #inmal hatte BB diese Bestellung so aufgefaßt, Ferner\n\nhat er - nach der Einlassung des Beschwerdeführers - später\ndiesem und nicht der Dienststeile darüber Rechnung erteilt:\nSchließlich spricht das Landgericht in diesem Zusammenhang\nvon einer Vertragsforderung des BB zegen den Angeklagte\n\nmm mein zur mr mr m en mem zum Daren hamı m mem er ma\n\nDiese Auffassung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken:\n\nBB hatte ursprünglich dem Beschwerdeführer keine\nRechnung erteilt, weil er diesem im Interesse guter geschäftlicher Beziehungen eine Gefälligkeit schuldig zu sein\nglaubte. Danach liegt die Annahme nahe, daß dieser Handwerker seine Arbeit unentgeltlich leisten wollte. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer den Vorteil lediglich in der zunächst. unbegrenzten\nStundung der Werklohnforderung erblickt hat; denn jede Art\ndes Vorteils, auch ein solcher nicht ermögensrechtlicher\nArt, genügt (vgi RG HRR 1940 Nr 195; RGSt 77, 77 £f). Der\nEinlassung des Angeklagten, B@Phabe nach Einleitung des\nErmittlungsverfahrens eine Rechnung eingereicht, hat das\nLandgericht mit Recht keine den Beschwerdeführer entlasiende Bedeutung beigemessen.\n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung\n\ndes Tuatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte in diesem\n\nrall nicht mit einer späteren Genehmigung der Bestellung „.ü\neiner Bezahlung aus dienstlichen Mitteln gerechnet hat.\n\nIm Fall Kay (Unterfall ı d des Urteils) handelte\nes sich um die durch den Beschwerdeführer von BB erbetene und erreichte Bezahlung einer privaten Rechnung für\n\ngeliefertes Badezimmermaterial.\n\nDie Kleiderhaken und der. Telefonschwenkarm stellten\ndagegen Einrichtungsgegenstände dar, die für die Dienststelz\nle bestellt, geliefert und dort auch verwendet worden sind.\nHier läßt das Urteil ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen. Durch die bisherigen Feststellun-\n\ngen des Tatrichters wird die Annahme nicht ausgeschlossen,\n\nN\n_. 5\n\ndaß der Angeklagte bei diesen Gebrauchsartikein mit einer\n\nspäteren Genehmigung der Anschaffungen und Bezahlung durch\ndie Dienststelle nach Bewilligung entsprechender Haushaitsmittel gerechnet hat. Dem Landgericht mußte sich hier - wie\nbei der Kokslieferung - die Prüfung aufdrängen, ob der £ngeklagte auch in diesen Fällen das Bewußtsein hatte, durch\ndie von Ben geforderte oder bei ihm erreichte Bezahlung\n\neinen eigenen Vorteil zu erlangen.\n\nDieser Rechtsfehler nötigt im Fall BE zur Aufhebung |\ndes gesamten Schuldspruchs, da es sich nach Auffassung des\nTatrichters um Teilakte einer fortgesetzten Tat handelt und\nder Umfang der Schuld durch den Wegfall des einen oder anderen Teilherganges vermindert werden könnte (BGH 4 StR 232/52\nvom 16. Oktober 1952),\n\nAus denselben Gründen kann die Verurteilung im Fall\nnicht bestehen bleiben. Durchgreifende Bedenken bestehen hier\n‚gegen die rechtliche Beurteilung der Begleichung der Rechmung über 3 DM. In diesem Fall handelte es sich um Putz-\n\nun a un un en en, ul an\n\ngel tefert und dort auch verwendet worden sind. Hier ist die,\nÄhnlichkeit der Sach- und Rechtslage mit dem Fall der Kokslieferung besonders naheliegend. Die Urteilsgründe lassen\n\nnicht erkennen, warum der Angeklagte nur bei der Kokslie-\n\nferung mit der Möglichkeit einer späteren Genehmigung und 2\nBezahlung durch die Dienststelle gerechnet haben sollte, nicht\naber bei den Putzmitteln.\n\nIm Darlehensfall dagegen bestehen - wie schon ausgeführt - keine rechtiichen Bedenken. Den Angeklagten war die\n\nl\na.\nMD\n\nI\n\nZahlung von mindestens 600 DM an seine Ehefrau aus Mitteln\ndes Malermeisters PP pekannt. Es handelte sich um eine .\nmittelbare Bestechung; denn der der Ehefrau gewährte Vorteil kam sachlich auch dem Beschwerdeführer zugute ({vgi\nRGSt 13, 396 ff), Das Vorbringen der Revision erschöpf\n\nsich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die\n\nrechtlich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung. Es ist ausdrücklich\nfestgestellt, daß der Angeklagte die Unterstützung durch\nFEB wissentlich duidete und auch mit weiteren Zuwendungen\neinverstanden war. Bin Verstoß des Tatrichters gegen die\nLebenserfahrung ist nicht ersichtlich.\n\nDoch muß auch hier - Fall PB - wegen des zuvor erörterten ‚Rechtsfehlers der Schuldspruch insgesamt aufgehoben\n\nwerden,\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen BB und 3\nPBrat insoweit notwendigerweise auch die Aufhebung im a\n_ Strafausspruch, einschließlich der Verfallerklärung (also\nin Höhe von 824,75 DM), und im Ausspruch über die Gesamtstrafe zur Folge: | |\n\n. Im übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts zur :\nStrafzumessung und Verfallerklärung frei von Rechtsfehlern. _\nNach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO sind nur die für die Strafzu-\n\n:de Darlegung aller Gesichtspunkte ist weder vorgeschrieben\nnoch möglich (BGHSt 3, 179)»\n\n; Der Tatrichter führt, nach Hervorhebung einer Reihe\nvon Mi lderungsgründen weiter aus: \"Die Höhe der Gefängnisstrafe mußte die Kammer jedoch zur Erreichung des Strafzwecks empfindlich bemessen, um die Gr rundlage jedes geordneten Staatswes:ns - das Beantentum - vor weiterer der- -\nartiger Kor rruption zu bewahren\". Diese Strafzumessüungs--\nerwägung iäßt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht\nden Gedanken aufkommen, der Tatrichter habe ein gesetzliches Tatbestandsmerkmai oder allgemeine Gesichtspunkte der\nBemessung des gesetzlichen Strafrahmens (z.B. die Verhinderung der Käuflichkeit der Beamten; vgl RGSt 70. 171) zur\nBegründung der Strafhöhe verwendet. Vielmehr hat er dabei\nzulässigerweise die abschrenkende Wirkung der Strafe auf\ndie Allgemeinheit im Auge gehabt (vgl BGH 4 StR 120/53 som:\nI, Oktober 1953),\n\nAuch die nach § 335 StGB ausges Sprschene Verfallerklärung ist an sich rechtlich einwandfrei. Die Revision rügt.\nzu Unrecht, daß der Ehefrau des Anger1as NR &nensbeträge mit einbezogen seien, von denen dieser nichts gewußt habe. Es ist, wie bereits ausgeführt, festgestelit, daß die\nbetreffenden, an die Ehefrau des Beschwerdeführers bewirkben Zahlungen - es handelt sich um 100 DM im Fall Go\nund um 600 DM im Fall 7 - nit Wissen und Willen des Angeklagten erfoigt sind. Diese Beträge sind ihm zumindest\nwirtschaftlich zugutsgekommen (vgi auch Rast 64, 113, 114)e\nIm übrigen führt das Landgericht ohne Rechtsverstoß aus, dalf\ndie Bemessung der Höhe der Verfallerkiärung nicht lediglich\ndurch den wirtschaftlichen Wert der gewährten Vorteile begrenzt werde (RG HRR 1940 Nr 96),\n\nBy\n\nZur nochmaligen Prüfung des Sachverhalts in der bezeichneten Richtung, sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur erneuten Verfallerklärung ist die Sache an\ndas Landgericht zurückzuverweisen,\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen,\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nMartin ' Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-409-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-409-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.237512+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-25/4-str-409-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1954-02-25","dockets":["4 StR 409/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 25.02.1954 – 4 StR 409/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-409-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/164","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"164","label":"§ 164 BGB","mentions":1},{"id":"StGB/332","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"332","label":"§ 332 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/335","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"335","label":"§ 335 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:16.237512+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}