{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-02-18_4_StR_622_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-18","aktenzeichen":"4 StR 622/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Co\n22/53 7282 048\n\nIm Naxen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Kohlenhändter Otto Feus EB Sort gebo-\n\nren on EB 1905,\n\nwegen Preisvergehens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Ver-\n\nhandlung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nam\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung;\nStaatsanwalt Dr. EEE >: üer Verkündung;\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n19. Februar 1954 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n.des Landgerichts in Essen vom 17. Juni 1955 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrin\n\nde\n\na\n[}\nur\n\nDer Angeklagte hat als Kohlengrosshändler. in der Zeit vom\nOktober 1950 bis zum 6. November 1951 Deputatkohlen zu überpreisen aufgekauft und mit erheblichem Aufschlag an verschiedene Industrieunternehmen weiterverkauft. Er ist wegen\nÜberschreitung der Höchstpreise und Preistreiberei gemäß\n88 18, 19, 22 Abs 1 wistG zu fünf Monaten Gefängnis und\nzur Abführung des Mehrerlöses von 342.800 DH verurteilt worden. Seine Revision, die einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muß im Ergebnis\nErfolg haben.\n\nDie Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil\n\ndie Sachbeschwerde dAurchgreift:\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe sich mindestens in der Zeit von Oktober 1950 bis zum 7% Februar\n1951 in einem unverschuldeten Rechtsirrtum. befunden, weil\n\ner sich auf die Erklärung des Preisprüfers SEHE hahe verlassen dürfen, gegen. den An- und Verkauf von Deputatkohlen ZU Überpreisen sei nichts einzuwenden, wenn\ndie Großhandelsspanne nicht überschritten werde.\n\nDie Strafkanmer hält es für \"möglich, daß ei 7\ndem Angeklagten eine solche Auskunft im Oktober 1950 und\nnochmals nach dem 22, Februar 1951 erteilt hat. Sie geht\nzutreffend davon aus, weder BD] noch die Finanzbe-\n\namten DE 3 ) und ROSE, Ger Bürgermeister von KB»\nBB ie: Ser Leiter der Preisprüfungsstelle in BU 3\nhätten eine wirksane Ausnahmeg zenehmigung erteilen oder bestehende Preisvorschriften außer Kraft setzen können... Ohne Rechtsirrtum führt das Urteil sodann: aus; der Änge-\n\nklagte habe bei Anwendung einiger Sorgfalt erkennen können und mässen, dat Tu ich: befugt war, bestehende Preisvorschriften zumindest teilweise außer Kraft\nzu Setzen, selbst wenn er ihn als Leiter der Preisüberwachungsstelle in Kup angesehen hätte. Ein solcher\nIrrtum ist allerdings nicht unverschuldet. Diese Ausführun-\n\ngen erschöpfen aber die Einlassung des Angeklagten nicht,\ner habe sich über Bestehen und Anwendbarkeit von Preis.\nvorschriften geirrt und sein Tun auf Grund der Auskunft\ndes E für erlaubt gehalten.\n\nNach den Teststellungen der Strafkammer waren dem\nAngeklaästen die Höchstpreise für Kohlen bekannt. Er hat\nden Preisüberwachungsbeamten SB auch nur Befrast,\nob er \"Deputatkohlen\" zu Überpreisen aufkaufen und wei- ,\nterveräußern dürfe. Offensichtlich will er geltend machen, .\ner habe irrigerweise angenommen, die allgemeinen ?Preis- |\nvorschriften für Kohle:fänden auf Deputatkohle Keine Anvendung, besondere Höchstpreisvorschriften beständen für\ndiese nicht, Ob die Strafkammer des Verteidigungsvorbringen\nunter diesen Gesichtspunkt geprüft hat, ist den Urteil F\nnicht mit Sicherheit zu entnehnen. Die allgemeine Erwägung, \"der Angeklagte habe zumindest recht leichtsinnig\n‚gehandelt, wenn er auf die angeblichen Äußerungen des\nTED ohne weitere Vergewisserung vertraute\", soll\nSich offenbar nur auf die unmittelbar anschließenden\nAusführungen über die vom Angeklagten angenommene Befugnis des E ED zur Außerkraftsetzung von Preisvorschriften beziehen; denn das Urteil unterstellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, daß der Angeklagte in diesem Zeitpunkt über das \"Bestehen von Preisvorschriften\"\n(für Deputatkohlen) irrte. Da auch der Irrtum über die\nAnvendbarkeit einer ein Blankettgesetz (§ 18 WiStG) aus-\n\nfiillenden Norm, also auch der jeweiligen Höchstpreisvorschriften für Kohle, ein Irrtum im Sinne des 8 31 WiStG a.F.\nund § 26 a iStG n.F. ist, hätte es in dieser .ilinsicht |\neindeutiger Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft.:\n\nDer erkennende Senat hat schon in seinem Urteil von\n\n08. Mai 1953 - 4 StR 124/53 - ausgesprochen, daß ein Händler, dessen Rechnungen regelmässig durch die Hände von\nFreisprüfern gehen, sich darauf verlassen darf, daß er\nvon ülesen auf fehlerhafte Berechnungsgrundlagen im Sinne\ndes § 19 WiStG aufmerksam gemacht werde. Ebenso darf er\nim allgemeinen auf die Richtigkeit einer ihm von der Preisüberwachungsstelle erteilten Auskunft über den Geltungsbereich von Preisvorschriften vertrauen. Angelegenheit\nder höheren Verwaltungsbehörden ist es, dafür zu sorgen,\naaß die nachjeordneten Behörden über die geltenden Vorschriften hinreichend unterrichtet werden. Etwas anderes\nsilt für den Fall, daß sich nachträglich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft ergeben. Alsdann muß\nerwartet werden, daß der Rechtsunkundige eine Klärung herbeiführt. Im vorliegenden Falle konnten bei dem Angeklagten Zweifel an der Richtigkeit der ihm von Bi erteilten Auskunft auftauchen, als ihm bekannt wurde, daß die\nKohlenhändler von — ) den Ankauf von Kohlen zu. Überpreisen in der Stadtverordnetenversammlung vom 9. Januar\n1951 abgelehnt hatten. Weitere Bedenken konnten sich für\nihn zus dem Ausspruch des Steuerprüfers vom 22. Februar\n1951 ergeben, \"wenn er sich bei der Preisprüfungsstelle\nKB erkunäist habe, dann habe er Ja eine gute Rückendeckung\". Dieser Äußerung konnte er entnehmen, daß diese\nmit Preisvorschriften vertrauten Beamten die bei ihm festzestellte Überschreitung der Höchstpreise nicht für unbe-\n\ndingt zulässig srachteten. Bei dieser Sachlage genügte er\n\ne\n\nmit der erneuten Anfrage bei a ::iner Sorgfaltspflicht nicht. Vielmehr hätte er nunmehr die Auskunft der\nübergeordneten Preisüberwachungsstelle einholen müssen,\n§ 5 bedarf ferner noch der Klärung, ob sich die Erörterung\nin der Stadtverordnetenversammlung und die Äußerung der\nSteverprüfer auch noch besonders auf Deputatkohlen bezogen, und ob der Angeklagte dies erkannte.\n\nFür die Zeit nach dem 26. Mai 1951 hat das Landgericht die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums\nrechtsbedenkenfrei abgelehnt, weil der Preisprüfer TB»\nvon der Preisüberwachungsstelle beim Regierungspräsidenten\nin Düsseldorf dem Angeklagten an diesen Tage die Fortset-\n\nzung des Deputatkohlenhandels zu Überpreisen streng untersagt hatte, Auch im übrigen 15ßt das angefochtene Urteil\nkeinen zum Nachteil des Beschwerdeflhrers ausschlagenden\nRechtsfehler erkennen, Gegen eine tateinheitliche Verurteilung aus den 58 18 und 19 WiStG bestehen en sich kei-\n„© rechtlichen Bedenken (BGH 4 StR 261/53 vom 22.. Oktober\n1953).\n\nDa die bis zum 26. Mai 1951 begangenen Verfehlungen nach den Feststellungen des Tatrichters in Fortset-Zungszusammenhang mit den nach diesem Zeitpunkt liegenden\nPreisvergehen des Angeklagten stehen, muß das Urteil wegen des erürterten Mangels in vollem Umfange aufgehoben\nverden. 0\n\nFalls die Strafkammer nur bei einem Teil der Handlungen einen verschuldeten Irrtum annehmen und deshalb\nwiederum zur Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, wird sie auch zu der Frage Stellung zu nehmen haben,\nwie veit sie dem verschuldeten Irrtum strafmildernde Wir-\n\nkung beimißt (§ 26 a Abs 2 WiStG). Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte bei einem Teil der An- und\nVerkäufe von Deputatkohlen sich in einem unverschuldeten\nIrrtum über die Anwendbarkeit der Höchstnreisvorschriften\nauf Deputatkohle befunden hat, und diese deshalb nicht Teilakte der fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 18 WiStG\nsind, so wäre sie nicht gehindert, in diesen Handlungen\nTeilakte der durch Berechnung einer übersetzten Handelsspanne begangenen fortgesetzten Preistreiberei (§ 19 wistG)\nzu sehen. In diesen Fällen würde sich der Mehrerlös nur\n\nech dem Unterschied zwischen der angemessenen und erzielten Handelsspanne- errechnen. Das Landgericht wird ferner\ndie Berechnung des Mehrerlöses noch näher darlegen müssen,\num dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob\nder Vorschrift des § 49 WiStG genügt ist. |\n\nGroß Krumnme . Hülle\n\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/4-str-622-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/4-str-622-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.655219+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-18/4-str-622-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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