{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-02-18_4_StR_358_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-18","aktenzeichen":"4 StR 358/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"53\n\nen I\n\n| 2282 061\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Arno ri =. VB, dort zchoren\nan EEE 9:0, u\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nSitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE : in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WW pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 19. Februar 1954\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Januar 1952 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht in Hagen hatte den Angeklagten durch\n\ndas Urteil vom 26. September 1941 wegen Betrugs in vier\nFällen, darunter in dreien in Tateinheit mit schwerer Urkunden-\n\nfälschung, zu Zuchthaus verurteilt. Er beantragte wieder-\n\nholt erfolglos die Wiederaufnahme des Verfahrens. So hat\nu.a. seinen Antrag. ‚vom 25, April 1950 die I. Strafkammer\n\ndes Landgerichts in Hagen durch Beschluss vom 18. August\n\n1950 als unzulässig verworfen. Der Angeklagte erstattete\ndaraufhin bei der Staatsanwaltschaft in Hagen eine Straf-\n\nanzeige \"wegen Rechtsbeugung, Beweisunterdrückung pp.\" ge-\n\ndie Mitglieder der Strafkammer er äusserte sich unter\n\nVeruendung derber Ausdrücke aurkllie über die \"verbrecherische Oberflächlichkeit, Willkür \"und Rücksichtslosigkeit\"\nder Richter, die bei dem Beschluss vom 18, August 1950 mitgewirkt hatten. “=\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach’ form- ind\nfristgerecht gestellten äntrage des Landgerichtspräsidenten\nwegen Beleidigung (8% 185, 196 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision,\nmit der der Angeklagte Verfahrensverstösse sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend macht, Dem\nRechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.\n\na\n\n1,) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die\nAnklageschrift den Wortlaut der Strafanzeige vom 3: September 1950 nicht vollständig wiedergebe; es genügte, den für\ndie strafrechtliche Beurteilung wesentlichen Inhalt der AN-\neige hervorzuheben. Die Anklageschrift entspricht. den gesetzlichen Anforderungen (§ 200 Abs 2 Satz 1 StPO).\n\n.ge gewesen Sei, sich selbst ausreichend zu verteidigen,\n\n2.) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht sei unzustän- |\ndig, es habe in eigener Sache entschieden. Die Strafanzeige\ndes Angeklagten richtete sich gegen die ‚Hitglieder der\nI. Strafkammer; das angefochtene Urteil hat dagegen die\nIII Grosse Strafkammer erlassen, Keiner der beleidigten.\nRichter war an der Ents scheidung beteiligt. Dass die beleidigten und die erkennenden Richter demselben Gericht angehören, begründet nicht den Ausschluss vom Richteramt (§ 22\nNr 1 StPO). |\n\n3.) Die Revision rügt weiter, dass dem Angeklagten nicht, _\nwie von ihm beantragt, ein Verteidiger bestellt worden ist,\nObwohl er sich ungefähr seit drei Jahren in Haft befinde\nund auch wegen seines Gesundheitszustands nicht in der La-\n\nDer äÄngeklagte befand sich seit April 1949 bis zur\nHaup tverhandlung ununterbrochen in Haft, und zwar zunächst #\nin Untersuchungshaft in anderer Sache, sodann auf Grund ;\neiner Verurteilung vom 13. Januar 1950 in Strafhaft und\nseit dem 28. Juli 1951 wieder in Untersuchungshaft in einer\nanderen Sache wegen zahlreicher Betrugsfälle. Er hatte in. ;\neiner Eingabe vom 20. Januar 1952 um Früfung gebeten, ob,\nihm von Amts wegen ein Verteidiger beizuoränen sei, Darauf\nhat ihm der stellvertretende Vorsitzende der Strafkenmer i\nden Bescheid erteilt, dass die gesetzlichen Voraussetzung\nfür die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vorlägen. Diese Entscheidung entsprach der Rechtslage; denn ä\n\"Haft\" im Sinne des § 140 Abs 1 Nr 5 StPO ist nur die inte\nsuchungshaft in dem Verfahren, für das die Bestellung eins\nVerteidigers beantragt wird (vgl Beschluss des Großen Senats BGHSt 4, 308). In dieser Sache ist jedoch gegen den\nBeschwerdeführer kein Haftbefehl ergangen.\n\nPr\n\nAuch nach § 140 Abs 2 StPO bedurfte es nicht der Beiordnung eines Verteidigers. Die zahlreichen Eingaben des\nAngeklagten lassen erkennen, dass er gewandt genug war, um\n\nohne einen Beistand in einem Verfahren, das keine besonderen\nSchwierigkeiten bietet, seine Rechte sachgemäss wahrzunehmen,\nFür die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des\nBeschwerdeführers liegt kein Anhalt vor; die Revision hat\nhierzu selbst keine nähere Begründung gegeben, Hieran ändert\nsich auch nichts dadurch, dass die Strafkammer bei der Strafbemessung den seelischen Druck, unter dem der Angeklagte offenbar gestanden habe, zu seinen Gunsten berücksichtigt hat.\n\n4.) Die Revision rügt schließlich, der Tatrichter habe die\nihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er\nden Beschluss vom 2. Januar 1952 nicht beachtet habe; darin\nhabe das Lamgericht anerkannt, dass bei den früheren Entlassungen des Angeklagten aus seinen Stellungen politise be.\nGesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten.\n\nAusweislichder Sitzungsniederschrift ist in der\nHauptverhandlung aus den Äkten des früheren Strafverfahrens\nvorgetragen worden, Nicht ersichtlich ist, ob auch der. Be-\n\nschluss vom 2. Januar 1952 Gegenstand der Erörterung war,\nFalls das, wie zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt\n\nwerden mag, nicht geschehen ist, so liegt dennoch kein für\ndas Urteil ursächlicher Verfahrensverstoss vor. Die Entscheidung vom 2, Januar 1952 enthält zwar die vom Ängeklagten\nim Beschluss vom 18. August 1950 vermisste Feststellung. dass\nbei seinem Ausscheiden aus früheren Stellungen auch politische Gründe eine Rolle gespielt haben, Jedoch hat das Landgericht den erneuten \\iiederaufnahmeantrag des Ängeklagten\nvom 22. August 1951 durch den Beschluss vom 2. Januar 1952\n\nim Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse wiederum\nals unzulässig verworfen, und zwar mit eingehender Begründungs der sofortigen Beschwerde gegen diese Eintschei.\ndung hat das Oberlandesgericht in Hamm den Srfolg versagt,\nAm Ergebnis hat sich sonach durch die Erwähnung jenes poli\ntischen Gesichtspunkts, soweit die hier in Betracht kommen\n\nde Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens in Frage Steh\nnichts geändert.\n\nII. Sachrüges\n\ndigung (§ 1§ 5 StGB) schuldig gemacht hat, oder ob ihm nich\nvielmehr eine üble Nachrede oder gar eine verleumderische\nBeleidigung (§§ 186, 1§ 7 StGB) zur Last fällt. Die Grenze\nzwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil ise\nindessen flüssigs die Auslegung einer beleidigenden Äusse-f\nrung ist auch insoweit vorwiegend. Aufgabe des Tatrichters$\n(BGH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951). Das Landgericht hat.\nden Inhalt der Anzeige als ein abfälliges Werturteil gewür\ndigt. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Be-.\ndenken. Der Sachverhalt als solcher stand fest. Der ängeklagte stellte in der Strafanzeige keine zusätzlichen tatsächlichen Behauptungen auf, sondern beschränkte sich im\nwesentlichen darauf, ein abfälliges Werturteil über die\n\nRichter zum Ausdruck zu bringen, die am Beschluss vom 18:\nAugust 1950 beteiligt wären; zugleich gab er eine Nach-.\nprüfung unter strafrechtlichen Gesichtspunkt anheim, Dies®,\nAuslegung, die das Landgericht der Strafanzeige hat zuteil!\nwerden lassen, liegt auch deshalb nehe, weil sich der Angeklagte wiederholt unbestimmter Ausdrücke wie \"vielleic!\nund \"scheinbar\" bedient hat,\n\nin\n3 !\n\nDen Schutz des § 193 StGB hat die Strafkammer dem Be-.\nschwerdeführer ohne Rechtsirrtum versagt, Die Strafanzeige\nstellte nicht das gebotene Mittel zur Verteidigung oder zur\nWahrnehmung berechtigter Interessen dar (vgl 2.B. RGSt 42,\n441, 443). Dem Angeklagten stand das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens versagenden Beschluss zu, von dem er\nauch Gebrauch gemacht hat. Das Landgericht hat überdies\naus der Form der Äusserungen, namentlich aus den verwendeten derben Ausdrücken, ohne Rechtsirrtum den Schluss gezogen: den Angeklagten leitete die Absicht, die Richter, die\nseinen Wiederaufnahmeantrag verworfen hatten, in ihrer Khre\nzu verletzen, und die Strafanzeige war nur ein Vorwand,\num die Wahrnehmung berechtigter Interessen vorzutäuschen,\nDiese tatrichterliche Feststellung bindet das Revisionsgericht; sie lässt angesichts des Wortlauts der Strafenzeige auch keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte fuslegungsregeln erkennen. Den gegenteiligen tatsächlichen Ausführungen der Revision darf der\nSenat nach dem Gesetz (§ 337 StPO) nicht nachgehen.\n\nWegen der Beleidigungsabsicht, die das Landgericht\naus der Form der Strafanzeige herleitet, erweist sich die\nAnwendung des § 1§ 5 StGB auf jeden Fall als gerechtfertigt.\n\nDer Angeklagte ist also auch im Ergebnis nicht dadurch\nbeschwert, dass ihn die Strafkammer nur wegen einfacher Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) verurteilt hat. Entsprechendes gilt\nfür die Nichtanwendung des § 164 StGB.\n\nDie Revision ist sonach mit der Kostenfoige aus\n§ 473 Abs 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.,\n\nGroß Krumnme Hülle\n\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/4-str-358-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/4-str-358-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.535239+00:00"}}