{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-02-11_4_StR_1050_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-11","aktenzeichen":"4 StR 1050/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"YV\n\nIm Namen des VYoikes\n\nIn der Stralisache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Paul ” GENRE aus Mo 1\ndort geboren am 505,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter in mittleren. Jus tizdienst ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vom»\nwird das Urteil des Schwurgerichts in\n\nM.-Gladbach vom 23. April 1951, soweit\nes den Beschwerdeführer betrifft, aufge-\n\nhoben,\n\nDas Verfahren wird insoweit eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. x\n\nDem Angeklagten wurde vorgeworfen, sich in der Nacht\nzum 10. November 1938 durch die Überbringung von Befehlen\nsowie durch Mitwirkung bei der Inbrandsetzung der Synagoge\nund bei den Ausschreitungen gegen den Altmöbelhändler\nSCHEEEEB = 3er Unternehmung gegen den jüdischen 3erölkerungsteil in M.-Gladbach beteiligt und hierdurch in Ta teinheit\nmit Verstössen gegen das deutsche Strafrecht ein Verbrechen gegen die Fen schlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr 10 begangen zu haben. Das Schwurgericht\nerachtet die Beteiligung des Angeklagten an der Zerstörung der Synagoge trotz belastender Zeugenaussagen\nnicht für nachgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist\n#orner trotz schwerwiegender, auch durch das Ergebris der\nHauptverhandlung nicht gänzlich bes eitigter Bedenken die\nSi nlass ung des Angeklagten nicht widerlegt worden, dass\ner in die Wohnung SE: in der er sich während der\nAusschreitung en aufhielt und die Fernsprechleitung unterbrach, nur zur Verhütung grüsserer Gewalt tätigkeiten und\ndaher ohne strafbaren Vorsatz mit eingedrungen sei. Da-\n\ngegen erachtet das Schwurgericht für erwiesen, dass der\nAngeklagte, nachdem er am. Abend des 9, November 1938 bei\n“einer Parteifeier seiner Ortsgruppe die sog. Totenehrung\nabgehalten hatte, dem Stadtrechtsrat He inekamp und dem\nOrtsgruppenleiter PB> den Befehl des Kreislei ters zur\n. Durchführung der Aktion in Vorort 1. -Gladbach-Neuwerk\nüberbracht und dabei ernstlich versucht hat, den widerstrebenden Ortsgruppenleiter zur Ausführung zu überreden.\nIn diesen erfolglos gebliebenen Bemühungen erblickt das\nSchwurgericht - insbesondere auch mit Rücksicht auf die\n\nzur Tatzeit geltende Fassung des § 49 8 Abs 3 StGB - zwar\nkeinen nach deutschen Recht strafbaren Tatbestand, wohl\n\naber ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von\nArt II 1 c des Kontrollratsgesetzes Nr 10. Da dass Gericht\nindessen für die Tat des Angeklagten eine sechs lonate\nGefängnis übersteigende Strafe nicht für geboten erachtete, hat es das Verfahren entgegen dem AÄntrage des\nAngeklagten, der auf Freisprechung bestand, \"gemäss §§ 3\nund 6 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit\n\nvom 31. Dezember 1949\" auf dessen Kosten eingestellt.\n\nHijiergegen richtet sich die Sachbeschwerde des Angeklagten, mit der geltend gemacht wird, dass das Kontrollratsgesetz Nr 10 durch Art 103 des Grundgesetzes aufgehoben worden sei, im übrigen eber auch das von Schwurgericht festgestellte Verhalten den äusseren una inneren\nTatbestand eines Verbrechens gegen die wenschlichkeit\nnicht erfülle.\n\nDurch die Verordnung kr 234 des Britischen Hohen\nKommissars vom 31. August 1951 (Amtsblatt Nr 65 5 1138)\nist die Verordnung Nr 47 der Wilitärregierung, in der\nArt II1lc des Kontrollratsgesetzes Nr 10 auch vor\ndeutschen Gerichten der britischen Zone für anwenäbar\nerklärt worden war, aufgehoben worden. Da das Kontrollratsgesetz Nr 10 somit von deutschen Gerichten nicht mehr\nangewendet werden kann, ist der Senat aus Rechtsgründen\nnicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Schwurgericht das\nvon ihm festgestelite Verhalten des Beschwerdeführers\nnach diesem Gesetze zutreffend beurteilt hat. Demgemäss\ndarf die vom Schwurgericht ausgesprochene Verfahrenseinstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom\n31. Dezember 1949, der die Feststellung einer Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers gegen das Kontrollratsgesetz Nr 10 zugrunde liegt, nicht bestehen bleiben.\n\nAndererseits kann der vom Beschwerdeführer erstrebte\nFreispruch schon deshalb nicht erfolgen, weil die der\nAnklage mit zugrunde gelegte Bestimmung des Art II 1 c\ndes Kontrollratsgesetzes Ir 10 in Deutschland wei'terhin in Geltung geblieben ist und lediglich seiner Anwendung durch deutsche Gerichte nunmehr das Verfahrenshindernis mangelnder Gerichtsbarkeit entgegensteht.\n\nAus diesem Grunde kann es zur Entscheidung über die\nRevision auch dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht, insbesondere bei der Beurteilung des Falles\nSchnock, noch verfolgbare Verletzungen des deutschen\nStrafrechts zutreffend verneint hat; denn da nach der\nVerfahrenslage eine Verurteilung des Beschwerdeführers\ndieserhalb nicht mehr in Betracht kommt, andererseits\naber vor deutschen Gerichten auch nicht mehr geklärt\nwerden kann, ob die zulässig erhobene Anklage wegen\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit begründet war\noder nicht, ist nunmehr gemäss §§ 260, 354 StPO auf\n Einsvellung des Verfahrens zu erkennen.\n\nDa der Angeklagte nicht verurteilt wird, fallen\ndie Verfahrenskosten gemäss §§ 465, 467 StPO der Staatskasse zur Last. Von der Befugnis aus 8 467 Abs 2 StPO\n\nGebrauch zu machen, bietet der Sachverhalt keinen\nAnlass.\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin SeiDer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-11/4-str-1050-51","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-11/4-str-1050-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.967004+00:00"}}