{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-02-10_4_StR_619_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-10","aktenzeichen":"4 StR 619/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_\n\n4_StR_ 619/54 2242 06£ Iy\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Heinrich TEE. su: Tome,\ngeboren am MEER 1893 in TEE, Kreis VaW-Ha,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinüde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Tem\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wii.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 23. August 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n34\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kinde zu eıner Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden, Er hat nach den Urteilsfeststellungen im\nSommer 1952 mit der damals 12 Jahre alten Annemarie Sm\nzweimal den Geschlechtsverkehr vollzogen und im Tetruar\n1954 versucht, das Hädchen zur Duldung des Verkehrs zu bewegen. Seine Revision muss Erfolg haben.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der 5% 249, 250 StPO ist\nallerdings nicht begründet. Dass der Schweisser Tee\nVerfehlungen an dem Mädchen zunächst bestritten, bei einer\nGegenüberstellung mit dem Kinde aber ein Geständnis abgelegt hatte, kann das Landgericht von der in der Eauptverhandlung als Zeugin vernommenen Annemarie Sb erfahren\nhaben. Die Feststellung, Tem habe ein Geständnis abgelegt, muss also nicht, wie die Revision behauptet, unter\nVerletzung der angeführten Bestimmungen gewroffen worden\nsein.\n\n2. Bei der ärztlichen Untersuchung der Annemarie\nSB; an 12. April 1954, wurde eine Gonorrhoe festgestellt. Das Landgericht lässt es offen, ob sie auf eine\nfrische Infektion zurückgeht oder ob die Ansteckung zwei\nJahre zurückliegt; auch für den ersteren Fall sieht es\nsich nach den gesamten, eingehend erörterien Umständen\ninsbesondere dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers\nnach Entdeckung der Tat, nicht veranlasst, die Glaubwürdigkeit\ndes Mädchens zu bezweifeln. Bei dieser Sachlage musste sich\ndas Landgericht entgegen der Meinung der Revision zur sinholung\neines fachärztlichen Gutachtens über die Entstehungszeit\nder Krankheit nicht schlechthin genötigt sehen. überdies\n\nhatte der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 27. Juli 1954\n\nan das Landgericht ausgeführt, bei der erwähnten ärztlichen\nUntersuchung sei nur ein Abstrich gemacht worden; aus diesen\nGrunde sei es nicht mehr möglich, den Zeitpunkt der Ansteckung genau zu bestimmen. Dass der Angeklagte im Jahre\n1952 an einer Gonorrhoe erkrankt war. hält das Gericht\nlediglich für \"denkbar\"; es hat aber aus dieser Überlegung\nkeine Folgerungen für die Schuldfrage zu Ungunsten des\nAngeklagten gezogen. Deshalb geht der Angriff der Revision,\ndas Landgericht hätte durch ärztliches Gutachten klären\nmüssen, ob der Angeklagte im Jahre 1952 an einer Gonorrhoe\nerkrankt war, ins Leere.\n\n3. Die Revision beanstandet ferner zu Unrecht, dass\ndie Lehrerin, die Annemarie SM im letzten Schuljahr\nunterrichtet hatte, in der Hauptverhandlung nicht gehört\nworden ist. In einer schriftlichen Äusserung hat die Lehrerin\nausgeführt, das kädchen sei eine Zinzelgängerin. es habe\nsich seit seinem sechsten Schuljahr von den Klassenkameradinnen\nferngeiialten. Diese Auffassung teilt auch das Gericht, indem es das Mädchen auf Grund seines persönlichen Jindrucks\nin der Hauptverhandlung als verschlossen bezeichnet. Zur\nFrage der Glaubwürdigkeit des Kindes brauchte sich das\nLandgericht von der Vernelmung der Lehrerin nichts zu versprechen, denn in jener Äusserung erklärte diese, der\nCharakter ihrer Schülerin sei undurchsichtig, über ihre\nGlaubwürdigkeit könne sie daher kein Urteil abgeben.\n\n4. Die Rüge der Verletzung der „ufklärungspflicht\nmuss gleichwohl durchgreifen, weil das Landgericht keinen\npsychologischen Sachverständigen vernommen hat. Zwar hatte\ndie Verteidigung keinen Antrag in dieser Richtung gestellt; die Beweiserhebung drängte sich aber dem Gericht\nbei Würdigung aller zutage getretenen Umstände auf (8 244\n\nge\n\nI\n\nAbs 2 StPO). Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beurteilen, ist vornelmlich Aufgabe des Tatrichters Er darf\nsich in der Regel auf Grund eigener Lebenskenntnis und\n-erfahrung ein Urteil über Wert und Unwert auch einer\nLindesaussage zutrauen und uuss sich des Fachwissens eires\nSachverständigen nicht schon deshalb bedienen, weil der\njugendliche Zeuge Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden ist. Weist aber das kind besondere, aus dem normalen #rscheinungsbild des jugendlichen Alters hervorstechende Züge und Zigentümlichkeiten auf, so kann für\n\ndas Gericht Anlass bestehen, einen Sachverständigen zu\nhören (BGESt 2, 164; 3, 27, 52). Der Senat ist der keinung,\ndass dies im vorliegenden Falle anzunehmen ist. Annemarie\nSB war zur Zeit der Hauptverhandlung gerade 14 Jahre\nalt. In ihrer körperlichen \"ntwicklung war sie ihren altersgenossinnen so weit voraus, dass sie vorzeitig zu\nOstern 1954 aus der Volksschule entlassen wurde Ob die\nfrühzeitige körperliche Entwicklung Seelenleben und\nCharakter des Mädchens im günstigen oder ungünstigen Sinne\nbeeinflusst hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden.\nDas Landgericht schildert Annemarie als ernstes, nüchternes, verschlossenes Kind, das seine Angaben ruhig und\nsicher gemacht habe. Die Lehrerin war dagegen wegen des\nvollkommen undurchsichtigen Charakters des Kädchens nicht\nin der lage, über seine Glaubwürdigkeit ein Urteil abzugeben. Nach den Urteilsgründen wuchs Annemarie SCH ir\neiner ungünstigen Umwelt auf; die Eltern haben sich um\n\ndie Erziehung des Kindes wenig gekümmert. Bei vielen Zechgelagen der Eltern war es anwesend. Aus den - auf Grund\nder Verfahrensrüge verwertbaren - Akten ergibt sich, dass\nder unter Ziffer 1 genannte Tees bei solchen Anlässen das\nxädchen in unsittlicher Weise belästigt hat, ohne dass die\n\nge\n\nRE\n\n.\n\nge =\n\nER\n\n1;\n\n\"u\nEl,\nKran\n\n-5_\n\nEltern dagegen einschritten Er hat im hWärz 1952 gelegentlich eines Radausfluges das Kınd am Geschlechtsteil berührt.\nEs hat sich weder hier noch dem ıngeklagten gegenüber\nernstlich gewehrt. Die ärztliche Untersuchung vom 12. April\n1954 ergab, dass das Hymen des Mädchens nicht verletzt ist;\nausserdem wurde bei dem Kinde eine Gonorrhoe festgestellt.\nDer Angeklagte ist mit dieser Geschlechtskrankheit nicht\nbehaftet. Das Landgericht schliesst die köglichkeit nicht\naus, dass das Kind nicht vom Angeklagten, sondern von einem\nanderen Manne angesteckt wurde und dass es aus Scham oder\nAngst vor dem Jugendamt anderen Geschlechtsverkehr bestritten hat. Auch in der Hauptverhandlung hat es in Abrede gestellt, ausser mit dem Angeklagten mit einen anderen\nManne geschlechtlich verkehrt zu haben. Von den Verfehlungen des Beschwerdeführers hat es erstmals zwei Jahre später\nbei seiner polizeilichen Vernehmung gesprochen, und zwar\ndeshalb, weil es vorher von dem Amtsarzt untersucht worden\nwar (Bl 7 HA). Seine Angaben waren, soweit sie sich auf\nbestimmte zeitliche Zreignisse bezogen, allerdings richtig;\nauch trafen seine 3eschuläigungen gegen Tatura zu Wach den\nUrteilsfeststellungen ist zudem ein Grund für eine unwahre\nVerdichtigung des Angeklagten durch das Kädchen nicht ersichtlich. Unterstellt man aber die von dem Landgericht\noffengelassene Höglichkeit, dass das Kind von einem andern\nManne angesteckt worden ist, so könnte Annemarie diesen\nMann geschont und statt dessen den Angeklagten benannt\nhaben, weil sie sich durch die ärztliche Untersuchung zu\nAngaben über ihre geschlechtliche Beziehungen zu kLännern\ngezwungen sah. Das hat das Landgericht möglicherweise birher noch nicht bedacht.\n\nDiese Einzelheiten ergeben in ihrer Zusammenfassung\nein Bild, das sich von dem ähnlich gelagerter Fälle erheblich unterscheidet. Auch ein in der Beurteilung von Jugend-\n\nJu\n-6-\n\nlichen besonders erfahrener Richter musste sich unter diesen\nbesonderen Umständen — selbst bei Berücksichtigung des verdächtigen Verhaltens des Angeklagten nach der polizeilichen\nVernehmung des Mädchens — gedrängt fühlen, die Hilfe eines\npsychologischen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Der\nfatrichter durfte sich dieser Beweiserhebung nicht entziehen, da.eine Aufklärung der entscheidenden Vorgänge nur\nvon einem psychologischen Sachverstänäigen erwartet werden\nkann, dem besondere neuzeitliche Untersuchungsverfahren zur\nErforschung des Seelenlebens Jugendlicher zu Gebote stehen.\n\n5. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes enthälft\nkeinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Straftaten, insbesondere\nden beiden letzten, sind zwar so gross, dass der Annahme\neines Gesamtvorsatzes gewisse Bedenken entgegenstehen\n(vgl BGHSt 2, 164, 167). Keinesfalls ist aber der Angeklagte\ndurch die möglicherweise rechtsirrtümliche Annahme einer\nfortgesetzten Handlung beschwert.\n\nIn dem neuen Urteil wird das landgericht gegebenenfalls näher darlegen müssen, worin bei der letzten Teilhandlung der fortgesetzten Tat die Tätigkeit des Angeklagten bestand. Das Tatbestandsmerkmal des Verleitens\nim Sinne‘des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB setzt eine irgendwie\n\nFact 2 2.\n\nKae ES\n\n- T-\n\ngeartete Einwirkung auf den Willen des Kindes voraus.\n\nKrumme\nSeibert\n\n— ou “\n\n*\n\n”\n\nEngels Dr. Augustin\nLang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-10/4-str-619-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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