{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-02-04_4_StR_808_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-04","aktenzeichen":"4 StR 808/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ben es Be Ze R7Z,\n\n4st R 808/52\n\nPe Zen\n\nin Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Peter K sus REED.\ngeboren am EEE : 905 in : .\n\nwegen Hehlerei i.R. Usa»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle;\nBundesrichter Martin,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kleve vom 16. November 1951 wird\nverworfen. en\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. Er\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn\n\nDer einschlägig vorbestrafe Angekl agte kaufte von\ndem Schüler, Ta | 5 Jahre) Stücke eines zerschlagenen\nAbflußrohres aus Zinn, das dieser von einem Trümmergrundstück entwendet hatte, und von den Schülern Po ni\nEB 15 Jahre) Stücke eines gestohlenen Abflußrohres\n\naus Zink, das diese gefunden hatten.\n\nDas Landgericht Nat den Ange kKlagten wegen Hehlerei\nim} Rückfall in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergehen\ngegen 88 1, 16 Abs I Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen Metallen verurteilt. Seine Revision beanstandet die Sachaufklärung und rügt Verletzung sachlichen\nRechts. |\n\nDie Verurteilungen aus § 259 StGB geben zu Bedenken\nnur insoweit Anlaß, als es sich um den inneren Tatbestand\ndieser Vorschrift handeit. Im Falle Er ER das Lanägericht das Wissen des Beschwerdeführers um den unredlichen\nTorerwerb seines Verkäufers ohne Zuhilfenahme der Beweis-\n\nermutung für erbracht anges ‚ehen; es berührt die Strafbarkeit des Henlers nicht, daß der Vortäter noch nicht strafmündig war (BGHSt 1, 47). Im zweiten Falle führen die Urteilsgründe zunächst Tatsachen an, die von außen auf die\nVorstellung des Beschwe »rdeführers einwirkten und ihm die\nstrafbare Herkunft der Sache ge eradezu aufdrängten; im weiteren Verlauf wird dann die eigene Verhaltensweise als ein\nBe weisanzeichen für das schlechte Gewissen und damit für\ndie Kenntnis des Angeklagten gewertet. Ein sobches Verfahren ist denkgesetzlich zu beanstanden: Dem Urteilszusammen-\n\n‘hang vermag der Senat jedoch zu entnehmen, daß die Straf-\n\nkammer auf Grund der Gesamtheit der Umstände schließlich\n\nohne _ die Beweisvernutung zu der {berzeugung gelangt ist,\nder Beschweräeführer habe den sich aufdrängenten Schluß\nausweilslich seines Verhaltens auch tatsächlich gezogen\n\nuna die Herkunft der Sache aus einer mit Strafe bedroh-\n\n“\n\nten Handlunz auch erkannt (DRiZ 1952, 92; vgl RGLZ 1924.\n\nDie Voraussetzungen des § 261 StGB liegen vor und\nwerden vom Verteidiger auch nicht bezweifelt,\n\nDie Ausführungen der Revision wenden sich nur gegen\ndle Verurteilung aus §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über\nden Verkehr mit unedlen }Hetallen mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe nach dem Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 11. Oktober 1937 (IV 38783.'37) als Inhaber\neines Wandergewerbescheines der Erlaubnis nicht bedurft;\nerst das Rundschreiben des Bundesministers für Wirtschaft\nvom 20. März 1951 (11 3-316951) habe jenen Erlass aufge-\n\nhoben.\n\nDa der Erlaß des Jahres 1937 erst nach den hehlerischen Ankäufen außer Kraft getreten ist, kam es entscheidend darauf an, ob der Angeklaste zur Tatzeit einen Wandersewerbeschein besaß, so daß er der Erlaubnis nach $ I nicht\nbedurfte. Auch nach dem Vorb.ringen der Verteidigung hatte\n‚die Stadtverwaltung dem Angeklagten den Wandergewerbeschein\n\nim Anschluß an die rechtskräftige Verurteilung des Jahres\n1950 wegen mangeläder Zuverlässigkeit entzogen. Nun weist\nzwar der Verteidiger darauf hin, die Stadtverwaltung habe\nauf eine Klage vor dem landesverwaltungsgericht in Düsseldorf - 3 K 67/51 - ihren Bescheid wegen formaler Mängel\naufgehoben und der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon wieder im Besitz des Scheines gewesen.\nIndessen komnt es allein auf die Sachlage zur Tatzeit an;\ngen Metallhändler von der besonde-\n\ngenn der Erlaß stell:\nren gkrlaubnis des $ i des Gesetzes über den Verkehr mit\nuneälen Metallen nur dann frei, wenn er zum Wandergewerbe zugelassen ist, Diese Zulassung war dem Angeklagten\ndamals aber entzogen. Wie niemand ein Wandergewerbe auf--\nnehmen darf, ehe er die Erlaubnis dazu erhalten oder nach\n\nanfänglicher Ablehnung im Rechtswege durchgesetzt hat, eben-\n‚sowenig darf jemand sein Wandergeverbe fortsetzen, bis er\ndeh ihm entzogenen Schein im Rechtswege wieder erstritten\nhat. Da demnach der Beschwerdeführer damals vom Wandergewerbe ausgeschlossen war, traf auf ihn die Voraussetzung\n\ndes Erlasses von 1937 nicht zu. Er hat, wie der Tatrichter\nausdrücklich feststellt, auch nicht irrtümlich die Voraus-\n\nsetzungen als gegeben angesehen.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-808-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-808-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.578029+00:00"}}