{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-04","aktenzeichen":"4 StR 724/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 4 0 zy7;\n2281 1C 4 4\n\nFür das Nachschlagewerk! ?\nFür die Amtliche Sammlung! “\n\n | nu 2 ent. ne tn ae Dr imma. —— —— a. zum\n\n&\n\n& Gesetz: StGB § 356; RAnwO BZ § 37 Abs 1 Nr 25\n2 Rechtssatz 4 auch zu StGB § 59.\n\nR\n\n1, Rechtssatz: Das Wiederaufnahmeverfahren eines zu Strafe\n\nVerurteiiten und das Strafverfahren gegen\neinen in der Hauptiverhandlung vernommenen\nZeugen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht\nkönnen \"dieselbe Rechtssache\" betreffen,\n\n® 2, Rechtesatz: Der Begriff des Interesses ist im subjektiven\nSinne zu verstehen; maßgebend ist daher nicht,\nwas etwa im objektiven Interesse der Partei\nliegt, sondern welche Ziele sie verfolgt wis-\n£ sen will.\n\n3. Rechtssatz: Der strafrechtliche Schutz umfaßt nicht notwendig die Gesamtheit der Belange des Auftraggebers, wird vielmehr durch den Kreis der\nRechtsinteressen begrenzt, die dem Anwalt\ndurch den Auftrag anvertraut worden sind.\n\n4. Rechtssatz: Das \"entgegengesetzte Interesse\" ist echtes\nTatbestandsmerkmal; die irrige Annahme, zwischen mehreren Beteiligten bestehe kein Interessengegensatz, ist daher Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), wenn der Anwalt sich über\nden ‚Umfang des ihm anrertrauten Interesses\n\n*\n\n‚Aktenzeichen: 4 StR 724/53\nUrteil des BGH vom 4. Februar 1954 . 16 Arnsberg\n\nBe ..\n\n.\nU}\n. . . .. . . “ .\n. - . 0. . B .° .. .\n\\ , tn .y Brunn. . ti. . % r\nmt ... Due SE Pf Be Ark . we PN . . .: . wie it: “.ä FR\n\n..\n\nÜ\n.\ng ea...\n\n2\nJ\n4 StR 724/53\n\nImHamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n.\n\nden Rechtsanwalt und Notarvertreter Reinhold H\n\"aus A, dort geboren am GE 1505.\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\n‘als Vorsitzender,\nBündesrichter Dr. Engels\n Bundesrichter Dr.Hülle\n\"Bundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der undesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt °\n\nAuf die Revision des Angeklagten BB wir das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 25. April 1953, RE\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Br\nFeststellungen aufgehoben. In. diesem Umfange wird die &\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über , BB;\ndie Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht in K:\nHagen zurlickverwiesen,\n\nvon Rechts wegen\n\n. .\nne\nDe .\nar a ar ,\nrn IT Be ra 72 re\n\nET da\n\nORTE bs ee tet.\n.. uY £ P\nOT RE RTeN\n\n-2..\n\ngrün ge:\n\nDie Revision des wegen Parteiverrats (§ 356 Abs 1 StGB)\nverurteilten Angeklagten ist begründet.\n\nAuf die Frivatklage der Frau Kgiipwar der Schumacher\nSen 17. Januar 1949 vom Landgericht Arnsberg in der\nBerufungsinstanz wegen gefährlicher Körperverletzung verur- _\nteilt worden, weil er Frau KM am 29. Juli 1948 mit einen\nSchrubber geschlagen habe, Die als Zeugin vernommene Frau\nAnni Ka hatte in beiden Rechtszügen uneidlich bekundet,\nSEE Habe ihr zwei Tage nach diesem Vorfall gedroht, sie\nkönne sie genau so \"kriegen\" wie Frau Mb. Im Verlaufe\ndes anschliessend von Frau KiiBangestrengten Schadenser-.\nsatzprozesses, in dem SW durch den Sozius des Angeklagten\nRechtsanwalt LP vertreten war, wurde Frau KO zweimal\neidlich als Zeugin gehört. In der ersten Instanz sagte sie\nam 15. November 1949 aus, Su» habe dem Sinne nach gesagt,\nes könne ihr genau so ergehen wie Frau “ RK sie könne j\nseine Äusserung nicht mehr wörtlich wiedergeben und wisse\nnicht mehr mit Bestimntheit, ob er gesagt habe, sie könne\nsie \"kriegen\", Vor dem Berufungsgericht bekundete sie am\n12. Mai 1950, sie entsinne sich genau, dass 7 7 zu ihr\ngesagt habe, es könne ihr genau sotergehenfiwie Frau Ku;\ndie Worte, sie könne sie genau so \"kriegen wie Frau RD,\nhabe er nicht gebraucht; ausserdem machte Frau Kol Angaben\nüber einen Sturz der Frau ) auf der Kellertreppe. Die\nSchadenersatzklage der Frau ie 5 ) wurde abgewiesen, weil\nnicht erwiesen sei, dass E 7 Sie geschlagen habe, die\nfestgestellten Verletzungen vielmehr auch von dem Sturz\n\nauf der Kellertreppe Herrühren könnten, on\n\nIn dem Frivatklageverfahren wurde nunmehr zugunsten\ndes Schulmachers Sum der. vom Angeklagten unterzeichnete,\nauf die neue Tatsache des Kellersturzes gestützte Wiederaufnahmeantrag vom 25. August 1950 eingereicht, in dem auch\n\ndarauf hingewiesen war, daß die Zeugin KalWihre ursprüng;\nliche Darstellung über den Wortlaut der Drohung nicht auf S\nrechterhalte. Auf Anregung des Gerichts leitete die Staat\nanwaltschaft nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen Frau\nKal ein. Diese gab am 21. Dezember 1950 vor dem Ermitt-Zungsrichter an, sie habe bei jeder Vernehmung nach beste\nWissen die Wahrheit gesagt und sehe auch keinen Unterschied\nzwischen ihren Aussagen. Am 12. Jamuar 1951 erklärte sie ae:\ngegen vor der Staatsanwaltschaft, ihre Aussage im Privatkiay\ngeverfahren sei ihr auf Betreiben der Frau Ku von den ‘x\nEheleuten DEE in den Mund gelegt worden; sie gebe zu,\ndabei die Unwahrheit gesagt zu haben; tatsächlich habe E\nSED zu ihr gesagt, es könne ihr genau so \"ergehen\" wie %\n. Frau BD. Frau KalB wurde daraufhin u.a. wegen vorsätz\nlich falscher Aussage im Privatklageverfahren angeklagt.\nAuf den Rat STEREEDs bestellte sie den Angeklagten zu ihre\nVerteidiger.\n\nAls der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhand-.,\nlung die Strafakten durcharbeitete, kamen ihm Bedenken, ob. 9\nwegen des von ihm unterzeichneten Wiederaufnahmeantrags Er\nvom 25, August 1950 die Verteidigung der Frau Kalliliprünren,; |\nkönne... In einer gemeinsamen Beratung mit ff Frau $\nKaflPbesprach er daher am 31. Juli 1952 unter Darlegung u\nder Rechtslage die ‚gesamten Vorgänge und stellte hierbei Re\ndie Frage in den Mittelpunkt, ob Frau Kell hinsichtlich. ia\nder Äußerung sms im Privaiklageverfahren oder im 2i- Fr\nvilprozeß die Unwahrheit' gesagt. habe. Als Frau Kon\nfragte, ob sie nicht einfach sagen solle, ihre Aussage\nim Privatklageverfahren sei doch richtig, erwiderte der g\nAngeklagte, daß sie mit einer solchen Änderung ihrer Ein- a\nlassung nicht durchkommen werde und daß er sie bei einer\nsolchen Einlassungsänderung auch nicht vertreten könne,\nweil sich dann eine Interessen-Kollission mit SEEED ergebe«;,\n\na\n\n' beantragte, bat der Angeklagte insoweit nur um Einstel-\n\nWenn sie nämlich von der Anklage der falschen uneidlichen\nAussage im Privatklageverfahren freigesprochen werde, sei u\nfür SEP der Faden (oder der Bart) ab, weil sie dann ei- u\nne neue Meineidsankliage wegen ihrer Aussage vom 12. Mai\n\n1950 zu erwarten habe, wodurch dem Wiederaufnahmeantrag\n\nder Boden entzogen werde. Frau Kllerklärte darauf, daß\nsie die Unrichtigkeit ihrer Aussage im Privatklageverfah-\n\n“ ren auch weiterhin einräumen wolle. In.der Hauptverhandlung\n\nvom 14. Oktober 1952 trat der Angeklagte als Verteidiger\nder Frau KafllWauf. Diese gab, wenn auch nicht ganz ein-\n“ deutig, zu, sie habe im Privatklageverfahren bewußt die\nUnwahrheit gesagt. Obwohl die Staatsanwaltschaft Frei-\n\nspruch von der Anklage der falschen uneidlichen Aussage\n\nlung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes.\nDas Gericht entsprach indessen dem Antrage der Staatsanwaltschaft, weil trotz des Geständnisses zweifelhaft sei, \\\nob Frau KelP überhaupt noch wisse, was damals ‚gesagt wor- :\nden war, j i\n\nDiesem Sachverhalt kann. schon ‘der \"äußere Tatbestand\ndes § 356 Abs 1 StGB nicht mit Sicherheit entnommen werden. '\n\n1. Zu Unrecht zieht die Revision allerdings in Zweifel, daß es sich bei der Verteidigung der Frau Kal m\ndieselbe Rechtssache handelte wie- bei ‚dem Wiederaufnahmeverfahren des Schuhmachers u\n\nUnter dem Ausdruck Rechtssache\" versteht das Gesetz alle Rechtsangelegenheiten, bei denen mehrere ein\nentgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Be-\n\nteiligte vorkoinmen können (RGSt 23, 60, 64 f; 62, 289,\n\n2915 66, 316, 320; Entscheidungen des Ehrengerichtshofs\nfür Rechtsanwälte - EGH - 31, 138, 140). Dazu gehören\n\nauch Strafverfahren; denn auch an diesen können mehrere\nPersonen mit widerstreitenden Interessen rechtlich be-\n‚. teiligt sein (RGSt 49, 342, 344; 66, 320; EGH 16, 192,\n\n95). Das trifft unter Umständen auch für den’ Beschuldigten,\nund den ihn belastenden Zeugen zu. Der Begriff derselben Ä\nRechtssache umfaßt die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Inter- “ 4\nessen, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren verhandelt\nwerden (EGH 29, 217 £; RG JW 1937; 2964 Nr 5; BGH NIW 1953,\n430 £ Nr 16). $\n\nIn diesem Sinne war SE en dem Strafverfahren ge- x\ngen Frau KAfDwegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage, auch ohne dabei verfahrensrechtlich eine Parteirol- u ‘\nle einzunehmen (RGSt 49, 344; EGH 25, 153 ?), nicht nur „,\ntatsächlich interessiert (vgl R6St 66, 321), sondern als u\nder auf Grund ihrer Aussage wegen einer strafbaren Hand- a\nlung Verurteilte auch rechtlich beteiligt; denn durch den,\nAusgang dieser Strafsache konnte die rechtliche Beurtei- K\nlung seines Wiederaufnahmeantrags beeinflußt werden.\nFührte das Strafverfahren nämlich zu der Feststellung,\ndaß Frau KB in Privatklageverfahren die Wahrheit gesagt habe, so blieb nicht nur diese von ihm angegriffene .\nStütze des verurteilenden. Erkenntnisses erhalten, sondern.\n‘drohte überdies ein Meineidverfahren gegen Frau Ka we- Re\ngen ihrer Bekundung vom 12. Mai 1950, auf deren Richtigkeit der VWiederaufnahmeantrag in erster Linie gestützt\nwar. Selbst wenn sich die Unwahrheit ihrer Aussage im a\nPrivatklageverfahren ergab, konnte es für die Entscheidung ;\ndes Gerichts in dem beantragten Wiederaufnahmeverfahren von,\nBedeutung sein, ob sie vorsätzlich gehandelt hatte oder\n\nZesses wurde S@EEMW von seinem Prozeßbevollmächtigten\n\nVERIENE N Rer0e. *; eyrrge KaEn ZACHEaEE ZUR Zu GE SSR Zu Ze 2 ZRE\n? . . : Dun ‚\n\n298 > et\nx\n\nnicht (§ 359 Nr 2 StPO). Dieserrechtliche Zusammenhang\ntrat vollends dadurch zutage, daß die Strafkammer durch\nden Wiederaufnahmeantrag S@EWBs veranlaßt worden war,\ndas Ermittlungsverfahren gegen Frau Ka) wegen der Un- -\nstimmigkeiten in ihren verschiedenen Zeugenaussagen\nanzuregen. Dabei ist es belanglos, ob SED den Wiederaufnahmeantrag gegebenenfalls später auch auf § 359 Nr 2\ntPO stützen wollte und gestützt haben würde; denn es genügt zur Begründung seines rechtlichen Interesses, daß\nder Ausgang des Strafverfahrens gegen Frau KafBdie Mögiichkeit dazu bieten konnte, 5\n\n2. Vergebens stellt die Revision ferner in Abrede,\ndaß der Angeklagte - wie § 37 Abs i Nr 2 RAnwO BZ vom...\ni0. März 1949 - .TOBl. BZ 80 - voraussetzt (vel R6GSt 14,\n364, 379; 23, 60,67;66;320) - dem ihm anvertrauten Interesse Schenms bereits gedient hatte, als er auch für Frau\nKalB tätig wurde. Nach Abschluß des Schadensersatzpro-\n\nRechtsanwalt IM auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens sowie darauf hingewiesen,\ndaß die Angelegenheit insoweit vom Angeklagten bearbeitet E;\nwerden müsse, weil er selbst sich nur mit Zivilprozessen *2\nbefasse. Als ss daraufhin Auftrag zur Einreichung\ndes Wiederaufnahmeantrages gab, wurde das Interesse an\nder Wiederaufnahme dadurch dem Angeklagten anvertraut,\nobwohl eine Rücksprache zwischen ihm und SEE damals\nnicht stattfand. Bei Wahrnehmung dieser Angelegenheit\ndiente der Angeklagte dem Ro ) entgegen der Auffassung der Strafkammer schon durch Unterzeichnung und Weitergabe des Wiederaufnahmeantrags, ohne daß es darauf\nankommt, von wem der Antrag verfaßt worden war; denn\n\nder Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit\ndes Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers\n\n”, N ®, b IE Ber tined . R\nIE u an e u RE 2\" 2. RN, SEN\nEi EEE IT ERT RTEHTERRHE : nn . Sigg\na et nina nu x DEE a u N > ran\n: ER ee ine . B Bu\n\ngefördert werden soll (vgl RGSt 23, 65 f; 62, 292; EGH\n6, 126, 130; 29,.85, 87).\n\n3. Dagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht j\nzweifelsfrei erkennen, daß der Angeklagte durch seine Tä-' =\ntigkeit für Frau KalllBobjektiv pflichtwidrig im Sinne des“ i\n§ 356 Abs 1 StGB gehandelt hat. Dabei kommt als anwaltliche Pflichtwidrigkeit nur die Verteidigung in der Hauptverhandlung sowie der Entschluß hierzu in Betracht; -denn\ndie Besprechung’ vom 31. Juli 1952 sollte, wie die Strafkammer feststellt, zunächst nur der Klärung der Frage di\nnen, cb der Angeklagte nach Unterzeichnung des Wiederauf- :\nnahmeantrages neben der Vertretung Ss noch die Ver- . ::\nteidigung der Frau KalWübernenmen könnte.\n\nDas angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus,\ndaß das Merkmal der Pflichtwidrigkeit seine inhaltliche\nBestimmung durch die standesrechtliche Vorschrift des\n§ 57 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ empfängt und daß § 356 Abs 1 StB“ W\ndemgemäß nur eine Tätigkeit für mehrere Beteiligte \"im ent«‘; B:\ngegengesetzten Interesse\" unter ‚Strafdrohung stellt (RGSt, a\n60, 299; 62,.295;5 66, 3205 72, 133, 1395 BEHSt 3, 400, .\n402; 4, 80,:88; BGH 3 StR 563/51 vom 25. Oktober 1951). |\nEinen Interessengegensatz zwischen Frau KallB ı und u\nerachtet die Strafkammer deshalb für gegeben, weil Frau 22\nKafB hinsichtlich der Anklage der falschen uneidlichen . a\nAussage an einem Freispruch, Se agegen zumindest an ::\neiner Schuldfeststellung interessiert gewesen sei. Ob Er\nsich die von der Revision angegriffenen Erwägungen, die ee:\nder Tatrıcavei zur Begcufdung seiner Auffassung anstellt, 33\nvon Denkfehlern freihalten, braucht nicht untersucht zu\nwerden; denn die Strafkammer legt ihren Überlegungen\nnicht nur eine rechtsirrige Auffassung des Begriffs\n\"Interesse\" zugrunde, sondern läßt überdies die Möglichkeit außer acht, daß Frau KB dem Angeklagten nur ein\n- begrenztes Interesse anvertraut hat.\n\nBe\n\nKR En\n\nEEE RETE\n\nENGEREN SE N\nEIER. RER GV Er EEE\n\nEB NE RR RL RE TR SEE EL EN U\n\nSinn und Zweck der §§ 356 StGB, 37 Abs 1 Nr 2 RAnwO\nBZ bestehen darin, daß die Treue des Anwalts gegenüber\nseinem Auftraggeber gewährleistet werden soll (RGSt 49,\n344). Ebenso wie diese Treuepflicht durch den Willen des\nAuftraggebers begründet wird, kann sie durch seinen Willen begrenzt werden, indem der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Wahrung eines beschränkten Interesses anvertraut: Nur eine allgemeine Entbindung von der Treue-\n\n. pflicht wäre unwirksam, weil die genannten Vorschriften\n\ndas Ansehen des Anwaltsstandes als eines wichtigen Organes\nder Rechtspflege wahren sollen (R6St 71, 253). Maßgebend\nfür den Pflichtenkreis und somit auch für die Treuepflicht\ndes Anwalts sind daher Inhalt und Umfang des ihm mit dem\nAuftrag in Bezug auf die rechtliche Auswertung eines Sachverhalts entgegengebrachten Vertrauens Bu DR 1939, 714\nNr 9). ne: oo.\n\nDaraus folgt schon, daß das Wort \"Interesse\" nicht,\n\nwie die Strafkammer es tut, im objektiven, sondern im sub- Be\n\njektiven Sinne zu verstehen ist. Es kommt. somit nicht.\ndarauf an, welches Verhalten etwa: im objektiven Interesse,\nder Partei liegt, sondern. welches Ziel diese selbst ‚ver-\n\n. folgt wissen will (RG JW 1929, 1885 Nr 15; EGH 16, 192 0\n\nFriedlaender, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung 3. Aufl\n1930 Anm 6 zu § 315 Noack, Rechtsänwaltsordnung 2. Aufl\n\n:1937 Anm 3 zu § 32; Roesen IW 1938, 2660). Der strafrecht- .\n\nliche Schutz der ss 356 StGB, ‚37 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ um-\n\n- faßt mithin nicht notwendig die Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers, son-\n\ndern er wird durch den Kreis ‘der Rechtsinteressen begrenzt, die der Auftraggeber dem Rechtsanwalt durch den\nAuftrag anvertraut hat (RGSt 60, 299, 304 2; 62, 294; .\n71, 231, 236; OLG München NJW 1950, 239 Nr 24). Bei der\nPrüfung dieser Frage ist von ausschlaggebender Bedeutung,\nwie weit sich bei Berücksichtigung des Inhalts des Auf-\n\n. . ’ .\n\n.\nwe.\n\nsie\n\niii eu\n\n3 “.\n\nASRLTTE\n\n.: PA\nSR I. Fig\n\ne;\n\npr ste nn nee € ara opera\nBe ET en ‚ne DOREERBED SONO FE Er REBERER, -\n\nEECETEIEST TEE nme BR 0 723\n\n. trages nach dem Willen des Auftraggebers die anwaltliche\nTreuepflicht erstrecken sollte. Es wäre sinnwidrig,.den\nStrafschutz darüber hinaus auszudehnen (vgl Roesen IW 193 E\n26595 ROSt 60, 2995 EGH 16, 195; 21, 187).\n\nHiernach ist es. rechtlich möglich, daB ein Anwalt,\nohne gegen § 37 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ zu verstoßen, in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, deren In- =\nteressen sich objektiv widerstreiten (R6St 71, 234 f; 72,°%\n140). Solange, sich nämlich die Interessen mehrerer Auftraggeber in derselben Rechtssache vom Standpunkt der Beteiligten aus miteinander vereinigen lassen und soweit dig:\nse dem Rechtsanwalt nur die Wahrnehmung ihres gemeinsamen“: e\nvermeintlichen Interesses anvertraut haben, handelt es ;\nsich für den Anwalt nicht um Gegenparteien oder entgegengesetzte Interessen und es kann von einem “ißbrauch des\nVertrauens im Dienste des Gegners nicht die Rede sein\n(EGH 16, 194). Sind demgemäß die Ziele, deren ‘Verfolgung :\nmehrere Beteiligte demselben Rechtsanwalt anvertraut abi\nnicht gegeneinander gerichtet, sa bedeutet es keinen Verstoß gegen § 37.Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ, wenn der Anwalt bei=\n‚den Parteien, obwohl. sie objektiv entgegengesetzte Inte\n\nessen haben, im gemeinsamen beiderseitigen subjektiven\nInteresse dient (Frieälaender- aa0 Anm. 6 zu 8 31; .RGSt\n72, 140).\n\nKa Der festgestellte Sachverhalt bot besonderen Anlaß,\nY die von der Strafkammer ‚unterlagsene Prüfung auf Grund\n\ndieser Gesichtspunkte vorzunehmen. Frau KaBveauftrag- x £\nte nämlich den Angeklagten mit ihrer Verteidigung nicht .\nobwohl, sondern eben weil er den Gegenbeteiligten Schenn\nin dessen Wiederaufnahmeverfahren vertrat. Sie wurde auße: £ 3\ndem vom Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß '\ner sie mit Rücksicht auf das Interesse sSBs nur vertre” |\n\n‚3\n\nEZ\n\na\n\nDu\n3\nx\n\nf\n»\n®\nbi\n%\n\nim Ermittlungsverfahren bleibe und die Unrichtigkeit ihrer\nAussage im Privatklageverfahren auch weiterhin einräume.\n\nkreises kann nicht außer acht gelassen werden, daß Frau\n\n'Frau Ka konnte nach der Sachlage auch Grund haben,\n\n\"Privatkiageverfahren, deren Unrichtigkeit sie später-\n\n' teresse den Belangen SER: an einer Wiederaufhebung\n\nnem ihm anvertrauten subjektiven Interesse der Frau Kalb\ngedient hätte, das ‘demjenigen Schemms entgegengesetzt war. .\nDaß sich in Zukunft ein Interessengegensatz erst ergeben konnte s. j\netwa wenn Frau KallBspäterhin ihre Einlassung ändern ee\nwollte, verpflichtete den Angeklagten nicht dazu, ihren *\n\nmm mn 0\n\nPN\n\nEIER BEER\n\n- 10 -\n\nne,\n\nten könne und wolle, wenn sie bei ihrer letzten Einlassung\n\nDa Frau KalPdäies ausdrücklich zusicherte und unter dieser Voraussetzung den Verteidigungsauftrag bestätigte,\nliegt der Schluß nahe, daß Gegenstand des Auftrags nicht\ndie Wahrnehmung ihrer gesamten Interessen in dem gegen\nsie schwebenden Strafverfahren war, sondern mur ihre Verteidigung auf der Grundlage ihres Geständnisses; denn bei\nder Festlegung des dem Angeklagten anvertrauten aufgaben-\n\nKal sich von vornherein darüber im klaren sein mußte,\nder Angeklagte dürfe bei der Führung ihrer Verteidigung\ndie Interessen S@Ds mitberücksichtigen und diese nicht\nihren Interessen gegenüber hintansetzen (RGSt 71, 237).\n\nein den Wiederaufnanmeantrag SCEBs 'gefährdendes Interesse bewußt nicht zu verfolgen; denn da’ nach ihrer Auf-\n\nfassung -äie Verurteilung SEM auf ihrer Bekundung, im\n\nhin beschworen hatte, mit beruhen konnte, 80 mochte sie\nsich sittlich verpflichtet fühlen, ihr Verteidigungsin-\n\nseiner Verunrteilung unterzuordnen.. nn ei\n\nBisher ist cn | Aigeklagten mithin nicht nachgewiesen,\ndaß’ er unter Verletzung des § 37 Abs 1 Br 2 RAnwO BZ ei-\n\nVene ee ten\neures: way]\n\nEr * va. gr\nSE TER R x\nange 0 HN 0 0\" Bub Sr tag vr.\nENG pratna RE ER ER\nme. can rim... ana munae-\n\n>.\nSoR2 Kl Steine .\n\nch\nRL EEE N en\n\nVerteidigungsauftrag von vornherein abzulehnen (Rest 71,\n237):\n\n'-1-\n\nOb der Angeklagte bei der Verteidigung der Frau\nKA - etwa dadurch, daß er den Anschein der Vertretung widerstreitender Interessen nicht vermied (EGH 27,\n123 £) -, gegen anderweite standesrechtliche Vorschriften verstoßen hat, ist hier ohne Belang. § 356 StGB bedroht nur Zuwiderhandlungen gegen § 37 Abs 1 Nr_2 _RAnwO\nBZ mit Strafe (RGSt 66, 320). “\n\nII:\nAuch die Beurteilung der inneren Tatsseite kann zu-\n\nungunsten des Angeklagten durch Rechtsirrtum beeinflußt\nsein.\n\nAare Ar aA Men. 2 v . . ann\nSe MN * pt ern eerene] Namıa. LS ruiert ni al: bene äd? . Ayıc % 0 Amrreeıt anhıe erde 0: 1,\n. m 52 Bi VERGEERT 57 N ICH 7 DB SER sg ee a:\net . “ “ , . ... .\n. Dr .. . B\nu ®\n\nfear Mate,\n\n\" Mentn . michstsoteinune Andrä ion. ne aucenahe se a aha TR versnieree ark\nGr: AAN EL; et N a ;\nERS: , he DW\" > GR;\n\nDas angefochtene Urteil führt aus: Es könne.dem An- .\ngeklagten nicht mit Sicherheit widerlegt werden, daß.er\nsich über den rechtlichen Begriff des entgegengesetzten\nInteresses geirrt und deshalb sein Handeln für gesetzlich ..;\nerlaubt ‚gehalten habe. Er möge zu diesem Irrtum dadurch 3\ngekommen sein, daß er es einseitig auf die Richtigkeit\n\n‘er eidlichen Aussage der Zeugin in der Berufungsinstanz\n'aes Zivilprozeßverfahrens abstellte, hinsichtlich derer. 4\nseine beiden Auftraggeber allerdings gleichmäßig an einen ..;\nFreispruch der Zeugin Kal interessiert waren. Hierbei “\nmöge er sich dann unter unrichtiger Beurteilung der Rechtez;\n\nDe\n\n. Lage des Interessengegensatzes. nicht. bewußt geworden sein,.',\n\nne E ‘ der durch die uneiäliche Aussage im. Privatklageverfahren.\nMi... . gegeben war... en\nN: Ze\n\nEr Hieraus zieht äie Strafkammer den Schluß, der Ange-\n\nklagte habe möglicherweise in einem Verbotsirrtum gehan- u\ndelt, der unentschuldbar sei. Sie erachtet es nach den\nobigen Darlegungen: für möglich, daß er den Kreis der\n\nAngelegenheiten, die bei der Beurteilung der Interessen\n\nvorliegt, gerade auf die Art der rechtlichen Erwägungen\n\n- 12 -\n\nseiner beiden Auftraggeber ins Auge zu fassen waren, zu\neng gezogen habe, indem er aus Rechtsirrtum die uneidliche faische Aussage der Frau KalWaußer acht gelassen\nhabe. Welche rechtlichen Vorstellungen im einzelnen den\nAngeklagten hierzu bewogen haben könnten, in welcher\nBeziehung er insbesondere über den rechtlichen Begriff\nder entgegengesetzten Interessen geirrt haben sollte,\n\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß\ndas Landgericht - wie.unter I dargelegt - bisher nicht\ngeprüft hat, ob Frau KafBdem Anzeklagten auch den Teil\nihrer Interessen tatsächlich anvertraut hat, der im Gegensatz zu denen seines ersten Auftraggebers Schemm stand,\nkommt es zur Beantwortung der Frage, ob ein Verbotsirrtum\n\ndes Angeklagten an.\n\nWer die äußeren Merkmale eines Straftatbestandes in\nder Annahme verwirklicht, damit nicht gegen das Strafgesetz zu verstoßen, handelt deswegen noch nicht im Verbotsirrtum. Wesentlich ist vielmehr, aus, weichen Grunde der\nTäter die Handlung für erlaubt halt. Die \"verfehlte Annahme, sein Tun sei gesetzlich erlaubt, ‚kann. nämlich darauf beruhen, daß er ein Merkmal \"des äußeren Tatbestandes\ninfolge Verkennung der Sachlage nicht. für gegeben erachtet.\nIn diesem Falle befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum. Es ist aber 'auch möglich, daß er sich zwar des\nVorliegens aller Umstände, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes gehören, bewußt ist, aber\ntrotzdem auf Grund irriger Auslegung des Strafgesetzes\nmeint, den mit Strafe bedrohten Tatbestand nicht zu erfüllen, oder daß er die Verwirklichung der gesetzlichen .\nTatbestandsmerkmale nicht als Unrecht ansieht. In diesen\nFällen irrt er über die Rechtmäßigkeit der Tatbestandsverwirklichung; es handelt sich also um einen Verbotsirrtun.\nIn allen diesen Fällen hält der Täter sein Tun für erlaubt.\n\n- 13 -\n\nWährend aber der Tatbestandsirrtum darin besteht, daß\n\ner nicht weiß, was er tut, setzt der Verbotsirrtum dieses Wissen voraus; er erschöpft sich darin, daß die\nRechtswidrigkeit der bewußten Tatbestandsverwirklichung\n. unrichtig beurteilt wird (BGHSt 2, 197; 3, 4053). Demgemäß kommt ein Verbotsirrtum erst dann in Betracht, wenn\nfeststeht, daß der Täter einem Tatbestandsirrtum nicht \\\nerlegen ist.\n\nDie im § 356 Abs 2 StGB vorausgesetzte Pflichtwidrigkeit wird durch § 37 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ inhaltlich dahin \"@\nbestimmt, daß der Anwalt beiden Parteien \"im entgegenge- |\nsetzten Interesse\" gedient haben muß. Darin liegt eine 2\nwesentliche tatbestandsmäßige Einschränkung; denn es wird\ndem Tatbestand des 8 356 Abs ? StcB - wenngleich nicht im \"\nStrafgesetz selbst, sondern entsprechend dem bei Blankett=\"\n gesetzen üblichen Verfahren in einer außerstrafrechtlichen;\nstandesrechtlichen Vorschrift, auf die der Begriff der ”\npflichtwidrigkeit verweist, - ein ‚weiteres, seinen strafbaren Unrechtsgehalt erst begründendes Merkmal hinzuge- : ._\nfügt (vgl BGHSt 2, 195). Das Nentgegengesetzte Interessen‘;\nist somit ein echtes Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB, \"\ndas deshalb auch vom Vorsatz mit umfaßt werden muß (BEBSt.\".\n3, 4025 4, 84). Die irrige Annahme, zwischen mehreren an :\nderselben Rechtssache Beteiligten bestehe kein Interesseiz,\ngegensatz, ist demgemäß nur dann eit Verbotsirrtum, wenn ..\nder Täter den Begriff des Interessengegensatzes. verkennt\noder wenn er glaubt, nicht pflichtwidrig zu ‚handeln, Be\ninfolge Einverständnisses der an derselben Rechtssache “\nbeteiligten Auftraggeber. Im übrigen kommt nur ein Tatbestandsirrium in Betracht.\n\n>\nFR\nie.\nDR\narm\n%\nin\nx?\n51\nrt\nnt.\n“ a\nwen\nwi\nE60 .\nEEE.\nnX\nPASS\nEr\nPoöBs 23\nPR\nrs\nY .\nzer\n5\n2\ner\nParse\nCage\nIR\nSs:\nPAR\n67\nAr:\nPr .\n!yır\n\n%\n\nEL DR FPE LE\n\nR te\nRUE\nus\n\nnb«\nLE?\n\nN\n“ amt\n\n- 14 -\n\nNach den Peststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte nicht angenommen, er dürfe Frau KalBtrotz eines Interessengegensatzes zu seinen Auftraggeber Schemm\nvertreten, etwa deshalb, weil dieser selbst mit der Verteidigung der Frau KallWBin ihrem Strafverfahren einverstanden war; denn er hat bei der Besprechung der: Rechtslage vom 31. Juli 1952 beide ausdrücklich darüber belehrt,\ndaß er die Verteidigung nicht übernehmen könne, wenn im\nHinblick auf die uneidliche Faischaussage der Frau Kae\nnoch eine \"Interessenkollission mit sims\" bestehe. Für\ndie Annahme eines Subsumtionsirrtums bietet der bisher\nfestgestellte Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte, obwohl die Strafkammer meint, der Angeklagte habe\nüber den rechtlichen Begriff der entgegengesetzten Inter-.\nessen geirrt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\naber vielleicht aus den Erklärungen der Frau Ka@Bbei\njener Besprechung, möglicherweise irrtümlich, entnommen,\nsie wolle von ihm nur unter Zugrundelegung der objektiven\nUnrichtigkeit ihrer uneidlichen Zeugenaussage, also nur BR:\ngegenüber dem Meineidsvorwurf und notfails aueh zur inneren 5 5:\nTatseite des Vergehens gegen § 153 StGB, verteidigt wer- u |\nden, sie habe ihm also die Wahrnehmung ihrer Interessen un\n‚im Strafverfahren nur mit dieser - rechtlich zulässigen . - be:\nBegrenzung anvertraut. Wenn diese Beschränkung tatsächlich dem zum Ausdruck gekommenen willen der Auftraggeberin oe\nentsprochen hätte, wäre der Angeklagte mit Recht davon aus- \\ 3\ngegangen, daß ein Gegensatz zwischen den ihm anvertrauten 2\nInteressen seiner beiden Auftraggeber nicht gegeben war.\nAndernfalls hätte er das Vorhandensein eines Tatumstandes\nnicht erkannt, der zum gesetzlichen Straftatbestande ge-\n\nhört (§ 59 StGB). Ob sein Irrtum in diesem Falle durch\nFahrlässigkeit verschuldet‘ wer, ist unerheblich, weil. \"\n§ 356 StGB nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht. 3\n\nel ee nn cin = Zn an\n\nne. S Fee\n\n- 15 -\n\nNach alledem bedarf die Sache sowohl zum äußeren als\nauch zum inneren Tatbestand des § 356 StGB erneuter tatrichterlicher Erörterung. Zu diesem Zweck ist ihre Verweisung an ein Gericht angezeigt, das mit ihr noch nicht be-\n\nfaßt war.\n\nKrumnme\n\nMartin\n\nEngels\nSeibert\n\nHülle\n\nz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-724-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-724-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.547379+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-04/4-str-724-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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