{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-17_4_StR_578_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"4 StR 578/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 578/53\n\n2287 025\n\nIm Namen des Volkes\nIn der. Strafsache\n\"gegen\n\nden Baukaufmann, jetzt Buchhalter Bernhard C Ep\naus EB, geboren am EEE 1599 in VCHEEEEEREEEEEED,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung\nvom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: : =\n\n.\n” & ll; R en, R\n3 ETHERNET EREIPO BEE CSERED TEGERNSEE et EN Te\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\n' als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter .. Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. ED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \\\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle R ”\n\nfür Recht erkannt:\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nF\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das R\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juni 1953 E:\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird E !\n\nVon Rechts wegen\n\nDem Angeklagten wird fortgesetzte Hehlerei zur Last\ngelegt. Der Sohn des Angeklagten, Horst EB, hatte\nvon zahlreichen Mietinteressenten namhafte Geldbeträge\nals Mietzinsvorauszahlungen für den Aufbau des Hauses\nSaarbrücker Str. 15 in Essen erhalten. Soweit der von\nder Strafkammer festgestellte Sachverhalt erkennen lässt, un\nhatte Horst CE Aiese Gelder zunächst auf \"ein\" Bank- u\nkonto eingezahlt. Von diesen Beträgen hat er sodann nach\nund nach etwa 18 000 DM wieder abgehoben und sie mit\nWissen seines Vaters (des Angeklagten) zum Aufbau von\ndessen Grundstück - Rüttenscheider Str. 88 - verwendet.\n\nFe EN ; ” R BR Kamin.\nR e BERN\nan \" we 2..2777 BR\nper ir K; EA\n\n*\n4 es\n> Ya\nN . 2 ,\nBu.\n\nHorst CE ist dieserhalb bereits wegen Untreue\nin Tateinheit mit Betrug zu Gefängnis und Geldstrafe rechte ir\n\nkräftig verurteilt.\n\nIm jetzigen Verfahren hat die Strafkammer den Ange- BE\nklagten (den Vater des Horst CME) freigesprochen. 5\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. :\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n-\n\nDas angefochtene Urteil ist schon deshalb wegen sachli\nrechtlichen Mangels aufzuheben, weil der bisher festgestellte Sachverhalt wesentliche Einzelheiten vermissen\nlässt (vgl auch R6St 71, 25, 26).\n\nEs fehlt jede. Angabe über die rechtlichen Beziehungen\nzwischen dem Angeklagten und seinem Sohn hinsichtlich. des “\nAufbaus des Grundstücks Rüttenscheider Str. 88. Die ‚eins\nzige Andeutung, die das Urteil enthält, ist die mehrfach.\ngebrauchte, aber unzureichende Bemerkung, der Vater habe\nsich gegenüber seinem Sohn Horst \"nicht durchsetzen können\"\n\nD\n\n- 3 -\n\nDem Urteil ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, auf wessen Konto Horst CB die Voraus- Bi:\nzahlungen überwiesen hatte und in welcher Weise die |\nnachträglich abgehobenen Gelder für das Grundstück\n\ndes Angeklagten verwendet worden sind.\n\nAngesichts dieser nicht ausreichenden Feststellungen\nist dem Revisionsgericht eine abschliessende rechtliche\nNachprüfung des Urteils nicht möglich.\n\nEs wird von dem Ergebnis des ordnungsmäßig aufzuklärenden Sachverhalts abhängen, wie das Verhalten des\nAngeklagten strafrechtlich zu beurteilen ist.\n\nGing die Anregung zur Verwendung der 18 000 DM für\ndas Grundstück Rüttenscheider Straße vom Angeklagten aus, “\nso würde der Annahme von Anstiftung zur Untreue nichts\nim Wege stehen (wegen der Untreue als solcher vgl BGHSt _\n1, 186 ff). Wenn sich der Angeklagte darauf beschränkt\nhätte, seinen Sohn \"gewähren\" zu lassen, d.h. die Ver- u\nwendung jener Vorauszahlungen für die Grundstücke ledig- u\nlich zu dulden, so würde dies als Beihilfe zur Untreue\ngewertet werden können (vgl RERspr 8, 507; RG 12 23, 138).\n\nAber auch wenn sich ein Sachverhalt, der die Annah- .\nme von Anstiftung oder Beihilfe rechtfertigt, nicht fest- .\nstellen läßt, ist ein strafbares Verhalten des Angeklagten. -\nnicht ausgeschlossen: Hat nämlich Horst GB ie Gelder\nschon in der Absicht, sie dem Grundstück seines Vaters zu- E\nkommen zu lassen, abgehoben und sie dann, wie das Land- |\ngericht hilfsweise für möglich hält, dem Angeklagten\nunmittelbar ausgehändigt, so würde - die Feststellung\nder inneren Tatseite des § 259 StGB vorausgesetzt - bei\ndiesem Hehlerei bejaht werden können Die Gelder wären\nin diesem Fall schon vor dem Tätigwerden des Vaters\ndurch Untreue des Sohns von diesem endgültig erlangt. Der.\nAngeklagte hätte sie dann durch ihre Entgegennahme an\nsich gebracht (vgl dazu R6St 67, 70, 72, 80). Die vom\n\n-4-\n\nLandgericht erörterte Frage strafloser Ersatzhehlerei\nkönnte bei solcher Sachlage nicht aufkommen.\n\nFerner wäre dementsprechend Hehlerei auch dann denkbar, wenn Horst CE die in der erwähnten Absicht ab-\n\n“ a BER iin ie\nEn NE 51 SU FREE GE\n\nu “ r PTR\n\nEL 0 cr r e; ir\n\ngehobenen Gelder nicht dem Angeklagten selbst ausgehändigt, =\nsondern sie in dessen Auftrag als sein Bote den Gläubigern Br\ndes Vaters übermittelt hätte. Das Ansichbringen könnte a\nhier auf jeden Fall in rechtswidrigem Unterlassen erblickt za\nwerden. Denn der Angeklagte hatte die Rechtspflicht, die Br\ndurch die Untreue des Sohnes verschobenen Gelder nicht in N\n\nseinem Lebensbereich zu dulden (Maurach Strafr besond Teil ,\nSs 291), | f\n\nKrumme Dr, Augustin\n\nzugleich für den\n\nbeurlaubten und .\n\nortsabwesenden, somit . .\n\nan der Unterschrifts- Martin Seibert\nleistung verhinderten\n\nSenatspräsidenten\n\nDr. Groß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-578-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-578-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.040652+00:00"}}