{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-17_4_StR_571_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"4 StR 571/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2287 02 7\n\n4 StR 571/53\n\nee Saag .\nPR, en\n\nImNamnmen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister Walter X END aus 1ER 5\ngeboren em 1900 in HB zur Zeit in Untersuchungs- u\nhaft. \" in\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n- vom 17. Dezember 1953. an der teilgenommen haben:\n\nÄ 23\nSenatspräsident Dr. Groß 2.73\nals Vorsitzender, i 8\nBundesrichter Krumme B3\nBundesrichter Dr. Augustin =;\nBundesrichter Martin 5\nBundesrichter Dr. Seibert 5\nals beisitzende Richter, F\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung.\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ns\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFi\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des =\nLandgerichts in Paderborn vom 15. Mai 1953.im Straf- Ri\nausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststel- n\nlungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen =\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des BR\nRechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 2\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe m wat wentiaie\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Knaben unter 14 Jahren gemäss § 176 Abs 1\nNr 3 StGB, wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen\nzur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 a Nr 3 StGB h\nund wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthaus- R\nstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die einen Verfahrens“.\nverstoss rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat “a\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI:\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte besuchte Pfingsten 1952 seinen Freund\nAlfred Sc ir VB für einige Tage. Er schlief mit\ndessen 13 Jahre altem Sohn kanfred, dem er besonders zugetan\nwar, auf der .Couch. Gegen Morgen ergriff er den Geschlechtsteil des Jungen und spielte daran, so dass das Kind Schmerzen verspürte. Darauf nahm er die Hand des Knaben und führte\nsie an sein eigenes Glied, Als Manfred sie jedoch wieder zu-\n\nrückzog, fasste er ihm mit den Fingern an den After. Am tolgenden Tage machte er mit dem Jungen einen Ausflug. ‚Unterwegs R\nknöpfte er ihm die Hosenträger ab und wollte ihm die Hosen Es\nherunterziehen. Da Manfred sich wehrte, versuchte er, ihm >\nseinen Geschlechtsteil aus der Hose zu nehmen. Als das Kind E\n\nKuaben über der Hose und bat ihn dabei. seinem Vater nichts\ndavon zu erzählen. Er handelte in wollüstiger Absicht und\n\nwusste auch, dass er mit einem Kinde unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornahn.\n\nsich auch dagegen sträubte, erfasste erden Geschlechtsteil .\n&\n£\n\n. st\n2\n\nDas Landgericht hat in diesem Vorgehen des Angeklagten\nrechtsirrtumsfrei zwei vollendete Unzuchtshandlungen mit einem Kinde im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erblickt. Zur\nVerwirklichung dieses Tatbestandes genügt ein kurzes Anfassen 4\ndes Geschlechtsteils des Kindes ohne dessen Einverständnis. u\nDie Strafkammer hat den Angeklagten aber nur wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens der Unzucht verurteilt, indem sie\nangenommen hat, dass er von vornherein vorhatte, mit dem\nJungen während seines Besuchs wiederholt unzüchtige Handlungen zu begehen. Durch die Annahme eines Gesamtvorsatzes ist.\nder Beschwerdeführer jedenfalls nicht benachteiligt.\n\n\"Am 30. August 1952 besuchte der Angeklagte mit mehreren m\nArbeitskameraden eine Gastwirtschaft in Daseburg. Er vermied\nabsichtlich allzu reichlichen Alkoholgenuss, so dass er nüchtern blieb. Als einem seiner Begleiter plötzlich übel wurde,\nbrachte er ihn nach Hause. Nachdem dieser sich ins Bett ge- B\nlegt hatte und eingeschlafen war, griff der Angekla;te unter... M;\ndie Bettdecke nach dem Geschlechtsteil des jungen Mannes. ud ;\nDieser erwachte dadurch und forderte ihn auf, sich zu entfer- -\nnen. Im selben Augenblick erschien der 17 Jahre alte Landar- we‘\nbeiter ED, um nach seinem Freund zu sehen. Der Angeklag- ’\nte wandte sich nun diesem zu und fasste dessen Geschlechtsteil,\nüber der Hose’ an. ] verliess deshalb erzürnt das Zimmer.\"\nDer Angeklagte. folgte ihm, ergriff von hinten seine Arme Wr\nund schleppte ihn in eine offenstehende Scheune. Dort riss .:\ner ihm die. Hose herunter, drückte ihn mit dem Gesicht ins\nStroh, legte sich auf den sich heftig Wehrenden und versuchte immer wieder, seinen Geschiechtsteil von hinten einzuführen. Als ihm dies während eines mehr als eine Viertelstund®\ndauernden Kampfes nicht gelang, versuchte er, MED dadurch F »\ngefügig zu machen, dass er ihm seine Armbanduhr versprach.\nwährend er sich bemühte, diese bei sich abzumachen, konnte\n\n%\n\nIM\n\nST, Enpı\n\n-4- ;\nsich Ag befreien :nd aus der Scheune entkommen. Der B;\nAngeklagte wusste, dass MB erst 17 Jahre alt war; er #\nhatte vor, mit ihm gleichgeschlechtlich zu verkehren. Das u\nLandgericht hat hier eine versuchte Verführung im Sinne Fi\ndes § 175 a Nr 3 StGB angenommen, weil der Angeklagte den u\nMinderjährigen durch Versprechen einer Uhr zu dem Verkehr “4\ngeneigt machen wollte. Schon in dem Hinwerfen des MD BR;\nauf das Stroh und dem Entblössen seines Gesässes hat die *\nStrafkammer den Anfang der Ausführung der geplanten Ver- h\nführung gesehen. Dagegen bestehen zwar Bedenken, weil der a\nAngeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt zunächst pH\nmit Gewalt vorzugehen versuchte, nachdem Ww ihn schon ag\n\nim Zimmer seines Freundes abgewiesen hatte. Er ging erst zur\nEinwirkung auf den Willen des jungen Mannes über, als er er- *\nkannte, dass er sein Ziel mit Gewalt nicht erreichen konnte. =\nDer Angeklagte ist aber dadurch nicht beschwert, dass das $\nLandgericht nicht auch den Strafschärfungsgrund des 15a 3\nNr 1 StGB (BGH 1 StR 610/52 vom 23. Januar 1953) verwertet &\nhat.\n\nAm nächsten Tage machten die Freunde des se den\nAngeklagten Vorhaltungen wegen seines Benehmens und kündigten ihm eine Strafanzeige an. Darauf ergriff er die Flucht\nund fuhr mit dem Fahrrad seines Arbeitgebers davon. Da er\ndas Rad nicht wieder zurückgebracht hat und es auch nirgends\naufgefunden worden ist, hat das Landgericht mit Recht auf\neine Zueignungsabsicht geschlossen und einen vollendeten\n‘Diebstahl für erwiesen erachtet.\n\n\"II.\n\nIm Strafausspruch kann das Urteil zufolge der Verfahrensrüge jedoch nicht bestehen bleiben.\n\na Pe tn ie Brian Pi\nER £ EEG LE nahge FOR EH\n> eu EURE)\nEEE REP TE ETZHETTE eye.\n\nRau\n\n3%.\n\nDas Landgericht hat es auf Grund des Strafregisterauszuges für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte fünzehnmal vorbestraft ist, und die Rückfallsvoraussetzungen wegen\ndes Diebstahls bei ihm gegeben sind. Demgegenüber hat der Ei\nAngeklagte in der Hauptverhandlung vorgebracht, nicht er, son- ® ;\ndern sein Schwager habe die im Strafregister vermerkten Straf- &\ntaten verübt und sich unter seinem _- des Angeklagten - Namen | 5\naburteilen lassen, indem er seine Ausweispapiere missbraucht\nhabe. Der Verteidiger hat beantragt, den Schneidermeister Step -\nED in HD darüber als Zeugen zu vernehmen, dass der Angeklag\nte in den Jahren bis 1935 bei diesem gearbeitet habe, nicht\nvorbestraft sei und noch im Novenber 1935, also in der Zeit,\nin der er sich laut Strafregisterauszug im Gefängnis befunden\nhaben soll, während der Tätigkeit bei ihm die Meisterprüfung ge-,\nmacht habe. Liesen Beweisamtrag hat das Landgericht in der Haupt\nverhandlung wegen Offenkundigkeit des Gegenteils der zu beweisen;\nden Tatsache abgelehnt. In den Urteilsgründen hat es dazu weiter ausgeführt, die Strafkammer halte es für ausgeschlossen, %\ndass der Schwager des Angeklagten in einem Zeitraum von 30 Jah- ; g\nren -fünfzehnmal unter falschem Namen abgeurteilt worden ist; :\ndamit wäre für ihn kein Vorteil verbunden gewesen, er hätte\n.die verhängten Strafen auch verbüssen müssen. Auf Grund des “\nAuszugs aus dem Strafregister der Staatsanwaltschaft in Hanturgig\nsehe sie es deshalb als offenkundig an, dass der Angeklagte\nentsprechend der erteilten Auskunft vorbestraft ist. Eine Be- |;\nweiserhebung durch Vernehmung des Schneidermeisters Sta» “ 3\nsei damit wegen Offenkundigkeit des Gegenteils der zu be- 4 3\nweisenden Tatsache überflüssig. Aus diesem Grunde müsse der 3 2\nBeweisamtrag schon gemäss § 244 Abs 3 Satz 2 StPO abgelehnt Bu\nwerden. Da der Zeuge nach der eigenen Einlassung des Angeklagten vor dem Kriege 100 Arbeiter beschäftigte, hätte er im\nübrigen zu dem Beweisthema auch keine konkreten Angaben machen '\nkönnen. i\n\n1\n\nRE\n\n;\n\n3.\n\n6...\n\nmim\n\na\n=\n\nEU TE ee &\n\nDie Revision rügt zwar ausdrücklich nur. das\nLandgericht habe mit seiner im Urteil niedergelegten\nBegründung das Beweisergebnis in unzulässiger Weise\nvorweggenommen, und sieht darin eine Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht,. Der Zusammenhang der\nRevisionsbegründung zeigt aber eindeutig, dass der Verteidiger die Behandlung des Beweisamtrages im ganzen beanstanden will.\n\nw..\n\nH\nN\ni\n\nDer Tatrichter hat den Begriff der Offenkundigkeit\nverkannt, indem er auf den Strafregisterauszug verwiesen hat. Zwar fallen darunter auch solche Tatsachen, die\nnur den Gerichtsper. onen bekannt, also gerichtskundig\nsind. Dazu gehören aber keine Vorgänge, die Gegenstand\nder Untersuchung in der abzuurteilenden Strafsache sind.\nEbensowenig können solche Tatsachen, die erst durch Akteneinsicht - hier des beigezogenen Strafregisterauszuges -\nfestgestellt werden müssen, als offenkundig behandelt werden (Löwe-Rosenberg 19. Aufl § 261 zu b). Die Ablehnung\neiner beantragten Zeugenvernehmung kann auch nicht darauf ,\ngestützt werden, dass das Gegenteil der zu beweisenden\nTatsache schon erwiesen sei (§ 244 Abs 3§ 2 StPO).\n\n2\nwi\nar\nv\nenge\n.r\n.e.\nN\nDI ?;\n2,\n\nSE PLZE\n\n. A\nYan un\noe\n\n. Et\nRT\nREEL!\nERAR a zenty3\n\n?\n\n. Die im angefochtenen \"Urteil nachgeschobenen Gründe der, }\n‚Ablehnung sind unbeachtlich, weil dem Angeklagten durch diese Handhabung die Möglichkeit genommen worden ist, seine weitere Verteidigung in der Hauptverhandlung den wahren Gründen .\nder Ablehnung anzupassen (BGH NIJW 1951, 368 Nr 24). Die\nnachgeschobene Begründung stellt zudem auch eine unzulässige\nVorwegnahme des Beweisergebnisses dar. Es ist nach Lage der\nSache durchaus möglich, dass der Zeuge sich trotz der dazwischen liegenden Zeit von fast 18 Jahren und der damals großen.\nZahl seiner Arbeiter unter sachgemässen Vorhaltungen doch\nnoch auf den Angeklagten besinnen kann, besonders wenn dieser\ndamals die “eisterprüfung während der Tätigkeit bei ihm be- .\nstanden haben sollte; vielleicht kann er diesen Vorgang noch ,\n\n£ u ur\nEr\n\",\n\nan ang\nv\n\nvers x“\nNa\n\n.\n\n- 7 -\n\naus seinen Aufzeichnungen feststellen. Wenn es auch unglaub-\n\nlich klingt, dass der Schwager des Angeklagten fünfzehnmal\n\nunter dem Namen des Beschwerdeführers verurteilt sein soll.\n\nso liegt ein solches :reignis doch nicht ausserhalb jeder menschlichen Ürfahrung. Es würde auch für die ntstheidung schon wesent.\nlich sein, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers wenigstens\nfür das: Jahr 1935 zuträfe, in dem er nach dem vom Landgericht\nangenommenen Sachverhalt die erste der den 2ückfall begründen-\n\nden Strafen erhalten haben soll.\n\nDas Urteil ist hiernach im Strafausspruch aufzuheben. Im\nSchuldspruch kann es indes aufrechterhalten werden, weil eine\nBeeinflussung der auf die Aussagen von Tatzeugen gegründeten\nÜberzeugung der Strafkammer von der Schuld: des Angeklagten durch\nden erörterten Verfahrensmangel entgegen der Ansicht der Revision\nmit Sicherheit auszuschliessen ist,\n\nGroß Krumme Dr. Augustin\nMartin Seibert\n\nfi\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-571-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-571-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.013102+00:00"}}