{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-17_4_StR_540_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"4 StR 540/53","doktyp":null,"leitsatz":"1.) Zum Begriff des feuergefährdeten Betriebsle ». er\n\n2.) Ein feuergefährdeter Betrieb kann auch‘ dann\nvorliegen, wenn nur ein Teil unmittelbar\nfeuergefährdet ist, dieser Teil aber mit\nder Gesamtanlage in so engem räumlichen\nZusammenhang steht, daß ein dort ausgebrochener Brand auf die Gesamtanlage über- |\ngreift. R\n\n3.) Das Tatbestandsmerkmal des in Inbrandgefahrbringens kann nicht mit demselben Unstand begründet werden, aus dem die Feuergefährdung des Betriebes abgeleitet wird.","text_plain":"2287 086 9,\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGrmmius zn um. Bone Enge Harn Fit Gin An A Aut MER.\n\nGesetz: StGB § 310 a\n\nRechtssatz: 1.) Zum Begriff des feuergefährdeten Betriebsle ». er\n\n2.) Ein feuergefährdeter Betrieb kann auch‘ dann\nvorliegen, wenn nur ein Teil unmittelbar\nfeuergefährdet ist, dieser Teil aber mit\nder Gesamtanlage in so engem räumlichen\nZusammenhang steht, daß ein dort ausgebrochener Brand auf die Gesamtanlage über- |\ngreift. R\n\n3.) Das Tatbestandsmerkmal des in Inbrandgefahrbringens kann nicht mit demselben Unstand begründet werden, aus dem die Feuergefährdung des Betriebes abgeleitet wird.\n\nAktenzeichen: 4 StR 540/53\nUrt, des BGH v. 17. Dezember 1953 LG Siegen\n\nDieser-beitsatz-tritt- anstelle des mit dem Urteilsabdruck\nübersandten teitsatzes,\n\nIm Namen des Volkes :\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dipl.Ing. Dr. Arthur : aus De\ngeboren am GEMEEEREEED 1859 in =\n\n2. den Vergeäien Wilhelm PD OD aus DIEB, dort gebo-\n\nren am 1897,\nwegen Brandgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. REED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n—\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. REED una\nDEEEEB vira das Urteil des Landgerichts in Siegen vom\n26. März 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDr\n. . . . v\ner 8 . . [77 Q \\ax, « = R SAT, * s z\n. Io R 2 ER}: B og\nrg STEREO Oo un n\n\nVon Rechts wegen\n\n!\nn\n.® ns Se © .\na N\n\nGründe:\n\n..—.-\n\nAm 15. März 1952 wurde bei der Firma Hermann I@h6nbH\nin DB, einer aus zwei (räumlich getrennten) Werken bestehenden mittelgroßen Walzengießerei, die Gießereihalle mit Nebengebäuden im Werk II durch ein Großfeuer fast völlig vernichtet.\nDer Schaden belief sich auf etwa 600 000 DM.\n\n3\n5\n&\nn |\n\nDie niedergebrannte Gie3ereihalle bestand nach den Urteilefeststellungen aus einer von Süden nsch Norden sich erstreckenden, genmauerten Eisenfachwerkkonstruktion mit einem Holzdach,\ndas mit Dachpeppe abgedeckt war. Auf der #estseite schloß sich,\ndurch das gemeinsame Holzdach verbunden, die Tischlerei des Betriebs an. Auf der Ostseite waren vier Kammern zum Trocknen der\nfeuchten Lehmformen für den Eisenguß angebaut. Die erste, südlichste Trockenkammer war stillgelegt. Sie war von den übrigen\ndrei, in Betrieb befindlichen Trockenkammern (I, II, III) durch\neinen mit Holzbalken überdachten Durchgang zur Giejereihalle\ngetrennt. Über dem gesamten Raum der Trockenkammern einschließlich des überdachten Durchgeangs befand sich ein Schuppen mit einem an die “and der Gießereihslle anschließenden Holzdach. Dieser Schuppen war nach Westen durch die Wand der Gießerei und\nnach Norden durch eine eigene Wand abgeschlossen; nach Osten\nund Süden war er offen. In diesem Schuppen lagerte verschiedenes\nMaterial (Schamotte, Soda in Säcken und Feinkoks). Über der\nstillgelegten Trockenkammer befand sich außerdem schon seit .\nJahren ein kleiner Vorrat von Holzwolleseilen - an manchen Stellen spricht das Urteil von Holzwolle - in Ballenform. Seit Ende\n1951 oder Anfang 1952 wurde dort und über dem anschließenden\nDurchgang, mindestens bis zum Rande der Trockenkammer I hin,\neine erheblich größere Menge dieser Seilballen gelagert, nachdem der Angeklagte Dr. REED dem Mitangeklagten BB sein\n\nN\ns\n„m mr — -\n\n.\n'. . y\n“ x as . . , Y »‘\n7 se AR R x ,\n$ N. e\na . s .\nee rn —\n\n.—-\n\nEinverständnis dazu gegeben hatte. Am Brandtage lagerten ungefähr 100 Ballen Holzwolleseile, in drei bis vier Schichten\nübereinandergestapelt, an der beschriebenen Stelle. In diesem\nStapel, wahrscheinlich in der untersten Schicht und an der\nNordwestecke nahe der Gießereiwand, lag der Brandherd.\n\nDas Landgericht konnte die Brandursache nicht eindeutig\nfeststeilen. Es schied Selbstentzündung der Holzwolleseile und\nFehler in der elektrischen Anlage als Brandursachen aus. Als\nentfernte Brandursachen zog es unachtsames Wegwerfen eines brennenden Zigarettenstummels oder vorsätzliche Brandstiftung durch\nBetriebsangehörige, als nehe Brandursachen Funkenflug aus dem\nOfen der in Betrieb befindlichen Trockenkammer I oder Funkenwurf aus der Lokomotive einer in 30 m Entfernung vorbeifahrenden Kleinbahn in Betracht. Aus der bis zu 500 °G erhitzten\nTrockenkammer konnten glühende Funken auf zweifachem Wege den\nLagerraum der Holzwolleseile erreichen: einmal dadurch, daß sie\nmit den Brenngasen durch verschiedene undichte Stellen (Risse)\nder die Kammer von der Gießereihalle abschließenden eisernen\nSchiebetür in die Gießereihalle und von da durch ein über dieser Schiebetür befindliches 52 x 70 cm großes Loch zogen, das\nauf den Lagerraum mündete; dieses Loch war vor Jahrzehnten bei\nder Verlegung eines eisernen Oberzuges zur Verstärkung der Kanmerdecke durch die Wand der Gießereihalle geschlagen und seitdem nicht mehr zugemauert worden. Zum anderen konnten Funken\ndurch einen mindestens 1 cm breiten Spalt zwischen der Decke\nder Trockenkemmer und der Wand der Gießereihalle unmittelbar\nauf den Kemmerboden gelangen; dieser Spelt war im Laufe der Zeit\ndadurch entstanden, daß die Decke an die Tcnd nur herangeführt,\nnicht aber mit ihr verzahnt worden war. Diese Bauschäden waren\nim Werke bekannt; ihre Beseitigung wurde jedoch wegen angeblich\nwichtigerer Maurerarbeiten immer wieder zurückgestellt.\n\nDa die tatsächliche Brandursache nicht mit Sicherheit\nermittelt werden konnte, sah sich das Landgericht außerstande, einen der insgesamt vier Angeklagten der (fahrlässigen)\nBrandstiftung zu überführen. Es verurteilte jedoch die beiden\nBeschwerdeführer wegen Brandgefährdung nach § 310 a Nr 1 StGB\nzu Geldstrafen.\n\nDer Beschwerdeführer Dr. REED war seit dem Jahre 1949 \"=\ntechnischer Leiter des gesamten Unternehmens und als solcher u\nfür die Betriebssicherheit und die Brandverhütung verantwortlich. \"Tegen seiner Ausbildung und Erfahrung als Gießereifachmann fühlte er sich für die Gießerei in besonderem Maße verant- ’\n\n—\n\nwortlich. --\n\nDer Beschwerdeführer BD hatte als Werkmeister seit\ndem Jahre 1938 den gesamten Gießereibetrieb einschließlich der %\nTrockenräume in dem hier in Frage stehenden Werk II unter sich. °\"%\n\nnn n\nht IT\n\ns e .\n‘ PR 79 .\n» .. z\n. r oO ’ Mm et\nmn. Pe\nPe u EU Ru 2 BER m\n\nBeide Beschwerdeführer rügen die Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen\n\n1. Die Revisionen sehen eine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß der Tatrichter\ndie Voraussetzungen eines feuergefährdeten Betriebes und einer\nBrandgefahr im Sinne des § 310 a Nr 1 StGB ohne Zuziehung eines br\ngeeigneten Sachverständigen und ohne die zur Herbeiführung der %\nerforderlichen Sachkunde notwendigen \"weiteren Ermittlungen und Br\nAufklärungen\" bejaht habe. 3\n\nU\n\nFalls die Revisionenmit diesem Vorbringen behaupten\nvollen, die Strafksmmer habe infolge des Fehlens eines geeigneten Sachverständigen gesetzliche Rechtsbegriffe verkannt, scheitern die Rügen daran, daß die Auslegung des\nGesetzes allein Sache des Richters ist (iura novit curia),\nSie kkimen aber auch dann nicht durchgreifen, wenn man ihren\nden Sinn beilegt, der Tatrichter sei ohne Sachverständigen '\nnicht imstande gewesen, aus den in der Hauptverhendlung\nfestgestellten Tatsachen die richtigen Schlüsse zu ziehen,\nund habe deshalb das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines feuergefährdeten Betriebes und des Inbrandgefahrbringens rechtsirrig angenommen. Die Strafkammer hat sich nämlich nicht auf ihre eigene $Sschkunde verlassen, sondern,\nwie die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe ergeben, insgesamt fünf Sachverständige gehört. Das Urteil\n1äßt auch unmißverständlich erkennen, daß sich die Sachverständigen eingehend zu den verschiedenen Köglichkeiten’\nder Brandverursachung geäußert haben. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, sie hätten -— zumindest auf 3efragen des\nGerichts - ihre Gutachten nicht so umfassend erstattet,\ndaß der Tatrichter in der Lage war, auch die mit der Anwendung des § 310 a Nr 1 StGB zusammenhängenden Fragen zu \\\nentscheiden. £\n\nDaß die gehörten Sachverständigen nicht das erforderliche Fachwissen besessen hätten, behauptet nur die Revision des Angeklagten Dr. REED ninsichtlich des Sachverständigen Komma. Sie bemängelt, daß nicht ein Sachverständiger für Feuerlöschwesen zugezogen worden sei, unterläßt es aber darzutun, warum ein solcher über mehr Sachkunde verfügt hätte, als der Sachverständige Linneweber,\nder ausweislich der Sitzungsniederschriıft Brandverhütungs-\n\no\n2\n\n, PR x\nDR 2. WS\nu BRDNLENZIEN\nEn\n\n“\ns\nv\n— BIT unT men, N, eV u\n\ningenieur ist und auf dessen Gutachten das Urteil ebenso\nwie auf das Gutachten des Sachverständigen Komma gestützt\n\nan ..\n« ur un ®\nBER.\n\n- ist.\n\n2. Die Revision des Angeklagten DWiilWrügt ferner, daß\nder Hinweis auf eine mögliche Verurteilung aus § 310 a StGB\nin der Hauptverhandlung \"mehr beiläufig\" erfolgt sei.\n\n277\n«\n\n\"tn\nline\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift sind die Angeklagten über die Möglichkeit einer Bestrafung aus § 310 a StGB\nbelehrt worden. Damit war der Vorschrift des § 265 Abs 1\nStPO Genüge getan. Die Gültigkeit des Hinweises hängt nicht\ndavon ab, ob er nach dem Eindruck des Angeklagten \"mehr beiläufig\" oder mit besonderem Nachdruck erfolgt ist. Entscheidend ist lediglich, daß die Beschwerdeführer die Notwendigkeit erkannt haben, sich in Richtung des veränderten Gesichtspunkts zu verteidigen. Ebensowenig kenn es nach dem Zweck\nder Vorschrift darauf ankommen, ob das Landgericht die Beweisaufnahme \"besonders auf die Eerausarbeitung der Tatbestandsmerkmale des § 310 a StGB\" abgestellt hat.\n\n. ı « Pr\n. % E3 “..: .\nEFT PER 0 BEEeNP EEE ZGR\n\n+\n?\n‘\nid,\nws\n\n.os\n\nIo\nnr Tun Une\n\n—\n\n3. Soweit die Revision des Angeklagten BEE unter An- ” en\nführung der §§ 261, 264, 267 Abs 2 StPO einwendet, die im u\nUrteil festgestellten Tatsachen und gezogenen Schlußfolgerungen stünden mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in\nEinklang, rügt sie in Wahrheit Verletzung des sachlichen\n\nRechts.\n\n.:\n\nII«\n\nDie, Sachbeschwerde\n\nEine Bestrafung der Angeklagten wegen Branigefährdung\nwar nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Gießereihalle mit\n\nden Ncbengebäuden in Brand gesetzt und damit das durch\n\n§ 510 a StGB vor einer Gefährdung geschützte Rechtsgut\nbereits verletzt worden ist. Ande% gälte aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Gefährdungs- gegenüber der Verletzungstat nur dann, wenn die Angeklagten wegen (fahrlässiger\nBrandstiftung verurteilt worden wären (Urt des erkennenden\nSenats vom 21. Mai 1951 - 4 StR 178/51 - abgedr, in IM Nr 1\nzu § 310 a StGB und in NW 1951, 726):\n\nDer Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der\nFrage ab, ob des Landgericht die niedergebrennte Fießereihalle oder eines ihrer 3ebergebäude zu Recht als \"feuergefährdeten Betrieb\" eingestuft und ohne Rechtsirrtum angenonmen hat, die Angeklagten hätten diesen Betrieb \"in sonstiger\nWeise fahrlässig in Brandgefahr gebracht\".\n\n1. Wann ein Betrieb (oder eine Anlage) als feuergefährdet gilt, ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich,\nnicht und im Schrifttum nur in geringem Umfange erörtert.\nDas Gesetz selbst kebt als Beispiele feuergefährdeter Betriebe und Anlagen solche hervor, in denen explosive Stoffe, ”\nbrennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder\ngewonnen werden oder sich befinden, Nach Rietzsch in Pfundtner-Jeubert, Das neue deutsche Reichsrecht, II c 6 S 184\nAnm 2 sind feuergeführdete Betriebe und Anlagen insbesondere\ndie \"Rüstungsbetriebe\", die mit oder an Pulver, Sprengstoffen, Treibstoffen oder Gasen arbeiten, weiter aber auch\n\"alle ähnlichen, zu gewerblichen Zwecken betriebenen Unternehmungen\", Zu letzteren gehören nach seiner Ansicht vor\nallem die auf Grund des § 2 der Polizeiverordnung über das\nRauchverbot in feuergefährdeten Betrieben vom 23. Mai 1940\n(RGBl I, 814) von den Verwaltungsbehörden im Einzelfalle\n\n.,\n>”\n\n&\n\n*\nx\n\nFr\n\n\\ ä\n\nals feuergefährdet bezeichneten Betriebe; der Schutz der\nVorschrift soll sich aber auch auf andere Betriebe, z.B.\nauf Theater, Lichtspieltheater, Variet&s und Kabaretts\nerstrecken (so auch Schönke 6. Aufl § 310 a StGB Anm II).\nEine Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts\nvom 2. November 1939 zu § 17 Nr 2 des preuss Gesetzes über\ndas Feuerlöschwesen vom 15. Dezember 193% bezeichnet als\n\n—\n\nder seiner ganzen Art nach oder durch seine besondere Beschaffenheit oder Ausgestaltung eine erhöhte Feuergefahr für\nsich, seine Umgebung oder die in ihm beschäftigten Personen\nbedingt (OVG 104, 136).\n\n:%\n4\nx\n\nKi\n\nDie im § 310 a Nr 1 StGB genannten Beispiele feuergefährdeter, gewerblicher Betriebe und Anlagen - die der land- und\nErnährungswirtschaft können hier außer Betracht bleiben -\nzeigen, daß das Gesetz den Begriff der feuergefährdeten Objekte in erster Linie von der Beschaffenheit der Stoffe und\nVorräte her bestimmt wissen will, die in dem Betrieb oder\nder Anlage hergestellt (gewonnen), verarbeitet oder gelagert\nwerden. Als feuergefährdet sind daher die Betriebe und Anlagen anzusehen, die deshalb einer erhöhten, d.h. über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Brandgefahr ausgesetzt sind,\nweil die vorhandenen Erzeugnisse oder Vorräte entweder sich\njeicht_von selbst erkzünden oder aber leicht Feuer fangen\nund, einmal vom Feuer erfaßt, \"wie Zunder\"brennen. (vgl § 367\nAbs 1 Nr 6 StGB). Dabei spielen neben dem Grad der Selbstentzündlichkeit oder der Feuerempfänglichkeit auch die Menge\nder Erzeugnisse oder Vorräte und die Art ihrer Lagerung eine .\nRolle. Der Zweck des § 310 a Nr ! StGB erfordert es aber, such”\nsolche Betriebe und Anlagen als feuergefährdet anzusehen. die »\nwegen anderer, ihnen anhaftender Eigenschaften besonders leicht:\n\n“\n\n3\nN |\n\n62\nR |\n\n«\n\n— nun m mm m ee ®\n\nin Brand geraten können (vgl KG DJZ 1928 Sp 1091) oder bei\ndenen wegen solcher Eigenschaften ein einmal ausgebrochener\nBrand ungewöhnlich schnell um sich greift und deshalb nur\nselter mit Erfolg bekämpft werden kann. Diese Art der Feuergefährdung kann auf der besonderen baulichen Beschaffenheit\nder Betriebsstätte (z.B. leichte Holzbauweise) oder auf der\nEigenart des Produktionsverfahrens (z.B. Arbeit mit offenem\nFeuer) oder auf dem Zusammenwirken beider beruhen.\n\nIm vorliegenden Falle hat das Landgericht den über den\nTrockenkammern befindlichen Schuppen als feuergefährdeten\nBetrieb behandelt, weil es das Lagermaterial - die Holzwolle- |\nseile - als leicht entflammbar (feuerfangend) ansah, ferner,\nweil das Dach und teilweise auch der Boden des Schuppens aus\nHolz waren. Daneben hat es auch die an die Gießereihalle anschließende Tischlerei und die Gesamtanlage der Gießereihalle \"unter Berücksichtigung der mit ihr nach Westen hin durch\ndasselbe Holzdach verbundenen Tischlerei und den an der Ostseite angebauten Trockenkammern\" als feuergefährdeten Betrieb bezeichnet.\n\nKeiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Schuppen\nals solcher ein \"Betrieb\" oder eine \"Anlage\" im Sinne des\n§ 310 a StGB war; denn das Landgericht hat ihn auch als\nTeil, der Gießereihalle gewürdigt. Die Revision des Angeklagten Braach meint hierzu, bei einem Großbetrieb wie dem vorliegenden werde die Gesamtanlage nicht schon dsdurch gefährdet, daß ein verhältnismäßig unbedeutender und kleiner Teil\neiner erhöhten Brandgefahr ausgesetzt sei. Dieser Ansicht\nkann für den Fall nicht beigetreten werden, daß der unmittelbar gefährdete Teil mit den übrigen Teilen der Gesamtanlage\nin so engem räumlichen, Zusammenhange steht, daß ein dort aus-\n\nme wm wann mu rn ee re on ae fan\n\ngebrochenes Feuer notwendig auf die Gesamtanlage übergreift,\n\nfalls es nicht ausnahmsweise gelingt, das Feuer schon im\nKeime zu ersticken. Daß eine so enge räumliche Verbindung\nzwischen dem Lagerraum der Holzwolleseile und den Trockenkammern sowie der Gießereihalle bestand, erhellt aus der Beschreibung der Anlage im Urteil und dem tatsächlichen Verlauf\ndes der Anklage zugrunde liegenden Brandes. :\n\n%\n\n3\n\n- 10 - \"ER\nfr\n\nn\n\neK\n\nDagegen 1äßt das Urteil nicht ersehen, ob die Annahme\ndes Tatrichters, bei den Holzwolleseilen habe es sich um\nleicht entflammbares Material im vorerörterten Sinne gehan-\n\n247\n\ndelt, frei von Rechtsirrtum ist. Selbstentzündlichkeit schei- N\ndet ersichtlich aus; aber auch eine besondere Feuerempfänglich-1\n\n%\nv\n\nkeit ist bisher nicht dargetan. Es leuchtet zwar ein und ist\nallgemein bekannt, daß lose Holzwolle leicht Feuer fängt una\nweitergibt. Nicht so einsichtig ist jedoch, ob auch Holzwolld-\"\nseile in Ballenform, also offenbar verarbeitete und gepreßte ”\nHolzwolle, leicht entflammbar sind. Diese Frage hätte daher 3\nim Urteil näherer Erörterung bedurft. Gegen die leichte Entflammbarkeit der über den Trockenkammern gelagerten Holzwol- .\nleseilballen könnte sprechen, daß nach der auf das Gutachten\nKomma gestützten Meinung des Landgerichts dem Auflodern des ”\nBrandes ein längeres Glimmen oder Schwelen (von 1 bis-2 Stunden) vorausging, wenngleich dieser Umstand die Eigenschaft &\nleichter Entflammbarkeit nicht schlechthin ausschloß. Mi\n\n‘e\nm»\n\nOb das Lanägeficht den Lagerraum und die damit zusammen- |\nhängenden Gebäudeteile allein deshalb als feuergefährdet an- \"\ngesehen haben würde, weil das Dach und ein Teil des Bodens\naus Holz waren, ist zumindest zweifelhaft. Wenn auch die Ansicht des Beschwerdeführers EEE, die Konstruktion und die\nbauliche Beschaffenheit eines Betriebes könnten für die Frage der Feuergefährdung keine Bedeutung haben, nach dem oben\n\nrw 0 VE en u rn\n\n- 11 -\n\nAusgeführten in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden\nkann. bestehen doch erhebliche Bedenken dagegen, den Tagerraum nur wegen der teilweisen Ausführung in Holz als feuergefährdet anzusehen. Sonst müßten nämlich alle Gebäude aus\nHolz ohne weiteres als feuergefährdete Betriebe oder Anlagen\n\"im Sinne des § 310 a Nr 1 StGB eingestuft werden, ein Ergebnis, das vom Gesetze ersichtlich nicht gewollt ist. In diesem Zusammenhange kann auch von Bedeutung sein, daß nach der\nBaugenehmigung die Lagerung von Holz über der Trockenkammer I\nnicht verboten war.\n\nFür die Annahme, daß auch die Tischlerei - für sich betrachtet - ein feuergefährdeter Betrieb war, enthält das Urteil keine Begründung. obwohl Holz, wie es an einer Stelle\nselbst hervorhebt, nicht dieselbe Flammbarkeit wie Holzwolle\naufweist. Eine erhöhte Brandgefahr wäre nur dann erkennbar,\nwenn in dem Tischlereibetrieb üblicherweise größere Mengen\nvon leicht entzündbaren Holzspänen oder Sägemehl umhergelegen\nhätten. \\\n\nAuch daß der Gießerei als solcher die Bigenschaft eines\nfeuergefährdeten Betriebes anhaftete, ist bisher nicht ausreichend dargetan. Die mit der Verwendung von Kupolöfen im\n„l1gemeinen verbundene Verbreitung von Netalldünsten, Gasen\nund Funken ist zwar der Grund dafür, daß Metallgießereien\nzu den genehmigungspflichtigen Anlagen des § 16 GewO gehören (vgl Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Anm 15 zu § 16,\n\nS 191). Das bedeutet indessen noch nicht, daß diese Betriebe\nauch feuergefährdet im Sinne des § 310 a Nr 1 StGB sind. Die\nTatsache, daß in dem Werk kein Rauchverbot bestand (vgl\n\n88 1, 2 der erwähnten Polizeiverordnung vom 23. Mai 1940),\nläßt sogar den Schluß zu, daß die Gießerei von den zuständigen Verwaltungsbehörden nicht als feuergefährdeter Betrieb\n\n%\n\nN‘\n©\n\nFRE PC\n\n- 12 -\n\n“ .\ns 7 EG\ns “ .. “\nDPaaR 72 7\nPEST 20 x S\n\na\n\nangesehen wurde. Von Bedeutung könnte auch sein, daß - wie\ndie Revision des Angeklagten BED behauptet - weder die\nFeuerversicherung noch die Berufsgenossenschaft die Gießerei\nals feuergefährdeten Betrieb geführt haben. Falls daher das\nLandgericht die von ihm angenommene erhöhte Brandgefahr mit\nder Verwendung der Kupolöfen begründen wollte, bedurfte es\nihrer näheren Beschreibung und der Angabe, warum ihre Wirkweise für das Werk eine besondere Feuergefahr mit sich brachte.\n\n..\n\n.\n\n§ 4\n\nR RR\nFEBEr RER\nv I \\ PEN\n\nA\n. PN\nSR. ai.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist demnach das Vorliegen eines feuergefährdeten Betriebes im Sinne des § 310 a\nNr 1 StGB nicht ausreichend dargetan.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Dr. REED bemängelt\nweiter mit Recht, daß das Landgericht das Tatbestandsmerkmal\ndes Inbrandgefahrbringens mit demselben Umstand begründet\nhabe, aus dem es die Feuergefährdung des Betriebes abgeleitet\nhabe. Im Urteil ist nämlich ausgeführt, die Angeklagten hätten den Betrieb dadurch in Brandgefahr gebracht, daß sie die\nLagerung erheblicher Mengen Holzwolle über den Trockenkammern\nanordneten oder duldeten. Da, wie erörtert, bisher nicht \"\nschlüssig dargetan ist, daß die Gießereianlage aus einem an- |\nderen Grunde als dem der Lagerung von Holzwolleseilen über den\nTrockenkammern feuergefährdet war, hat das Landgericht in der\nTat denselben Umstand zur Begründung zweier, dem Wortlaut\nund Sinn nach verschiedener Tatbestandsmerkmale. verwendet.\n\nN R un.\nDax, %\nEETTM Saale\n\n& »;\nER:\n\na Ab. ”\n\nBr\n\nZwar könnten andere Urteilsdarlegungen möglicherweise\ndahin zu verstehen sein, der Angeklagte Dr. REED habe\ndie Brandgefahr dadurch verursacht, daß er es pflichtwidrig\nversaumt hat, die ihm bekannten Schäden an der Eisentüre und\n\n» ... .\nwe ya\ns 4 2\nPERLE EE EE\nPR PNA T . BER,\n\ns\nee.\n\nBEE)\n\n- 13 -\n\nim Mauerwerk zwischen der Gießerei und dem Lagerraum beseitigen und die offene Ost- und Südseite des Lagerraumes\n(durch Aufführung von Wänden) schließen zu lassen, und so\ndie köglichkeit des Funkenflugs aus der Trockenkammer I und\nvon der nahegelegenen Kleinbahn in den Lagerraum auszuschalten In einem solchen Verhalten könnte ein tatbestandsmäßiges Tun nach § 310 a StGB erblickt werden, da eine (konkrete) Brandgefahr auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen\ngebotener Sicherheitsmaßnahmen herbeigeführt werden kann\n(RGSt 77, 120, 121). Indes kommt der Tatrichter auch in\ndiesem Zusammenhang auf die unsachgemäße Lagerung der Holzwolleseilballen zurück, sodass zweifelhaft bleibt, ob die\nUrteilsausführungen in dem erörterten Sinne auszulegen sind.\nBei dem Angeklagten BEE ist zudem das Tatbestandsmerkmal\ndes Inbrandgefahrbringens ausschließlich mit der Lagerung\nder Holzwolleseile begründet.\n\n.\n\n3. Da demnach schon der äußere Tatbestand der Brandgefährdung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann die\nVerurteilung der Beschwerdeführer nicht bestehen bleiben.\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch der\nPrüfung des inneren Tatbestands besondere Sorgfalt zu widmen\nhaben, Dabei wird zu erörtern sein, warum sich die Beschwerdeführer der Feuergefährdung des Betriebs durch die Lagerung\nder Holzwolleseilballen bewußt waren oder bewußt sein mußten,\nobwohl die Lagerung von Holz über den Trockenkammern baubehördlich nicht verboten war, und obwohl, wie beide Revisionen behaupten, auch die Lagerung von Holzwolleseilen an dieser Stelle von der Feuerbeschau nicht beanstandet worden\nist. Hinsichtlich des kerkmals des Inbrandgefahrbringens\nwird deutlicher als bisher darzulegen sein, daß die Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inbrandsetzung des Holzwolleseillagers und der Gießereihalle durch Funkenflug aus der Trocken-\n\n- 14 -\n\nkammer I und von der Eisenbahn hätten erkennen können und\nmüssen, und daß sie sich bei Kenntnis dieser Gefahr ihrer\nRechtspflicht zur Durchführung der erforderlichen baulichen\ninstandsetzungen und Verbesserungen bewußt geworden wären.\n\nGroß Krumme Dr. Augustin\nMartin Seibert\n\na\n‘a\n\nj\n.\nB\n\nv\nus\n\n. auE? .\nTER\n\n‘\neg RE.\n\nN\nune\n14\nEr\n\n”\n$\n.%\n$\nBy 2\n‘SZ\n.»k\nRG\n8\n\nya tw\n\nIE IR\ner\n\nvr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-540-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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