{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-17_4_StR_496_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"4 StR 496/53","doktyp":null,"leitsatz":"Nachgemachtes Geld im Sinne der\n88 146 ff StGB können auch seitengleiche Fälschungen sein.","text_plain":"Eau . al rl\n‘ .. ”\n\nPr\n\nFür das Nachschlagenerk Ü Vu g j\nNicht für die Amtliche sur 287 08 #\n\nen -— neh urn un ie mn\n\nGesetz: StGB 88 146 ff\n\nRechtssatz: Nachgemachtes Geld im Sinne der\n88 146 ff StGB können auch seitengleiche Fälschungen sein.\n\nAktenzeichen: 4 StR 496/53 .\nUrteil des BGH vom 17. Dezember 1953 LG Bielefeld\n\n. . PER a oo. 2 „\nDE 2 Ze RN Ki 8 2 er w, ns a “2 x en 53 sun. ur. Naar € y\ns . .. “ar\n\n2}\n\n19\nN\n\\N\n\n!\n|\nI\nZN}\n\nIm Manen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den Autoschl\n\ner Sünther = > aus ERW, geboren\nam 1924 in ,\n\n2. die zur Zei% b äftigungslose Hausgehilfin Ursula\nSs) geb. aus OEEEEDKTS. 1: ED,\n\ngeboren am 1926 in chlesien,\n\nx . PL HF N ,\nee ee een.\n| u 2 - on\na ee\n\n«“\n\ns\n.\n17703 Longst\nB\n.\n\nwegen Falschmünzerei und Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\n3Bundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ED bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nFilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n8. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n97\n\nnn m u un m mn me\n\nDer ıngeklagte FEED fand im Sommer des Jokres 1951\nein Bündel Flugzettel, die anlässlich der \"Weltjugendfestspiele\" der FDJ in der Ostzone gedruckt und in der Bundesrepublik verbreitet worden waren. Die Zettel hstten genau\ndie doppelte Grösse der in Westdeutschland in Umlauf befindlichen 20 DK-Scheine. Sie bestanden aus gewöhnlichen\nDruckpapier und waren auf der einen Seite mit einem Propagendatext bedruckt, während die andere Seite als Blickfang nebeneinander zwei gleiche Bilder eines (westdeutschen)\n20 Di-Scheines zeigte. FÜ faltete und klebte einige\nder gefundenen Zettel so zusammen, dass sie die normale\nGrösse eines 20 DM-Scheines hatten und auf jeder Seite das\ngleiche 3ild der 20 DM-Kote aufwiesen. In der Folgezeit\ngab er je einen dieser zurechtgemachten Scheine der Zeugin\nAED und der Mitangeklagten CME, die ihn als echtes\nGeld entgegennahmen. Die GEM liess sich den von ]\nempfangenen Schein, den sie alsbald als Fälschung erkannte,\neinige Tage später von einem Angetrunkenen wechseln.\n\nDas Lardgericht hat äen von dem Angeklagten Zip\nzusammengeklebten Zetwteln eine zur Täuschung im Geldverkehr geeignete Ähnlichkeit mit echten 20 DM-Scheinen und\ndamit die Eigenschaft \"nachgemachten Geldes\" abgesprochen,\nund die beiden Angeklagten nur wegen Jbertretung nach § 360\nEr 6 StGB, die Kitangeklagte CB zusätzlich wegen Betrugs (§§ 263, 73 St6B) verurteilt. Hiergegen wendet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde-Sie hat Erfolg. r j F\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Rechtsbegriff des \"nachgemachten Geldes\" im Sinne der § 5 146 ff\nStGB sind nicht frei von Rechtsirrtum. Nsch ständiger\nKechlsprechung ist Geld dann Nnachgemacht\" im Sinne der\n\n.\n:\n:\n.\n\n. .\nD N\nor 2 R . x\nv s\neen ‚2 äher ar % er rn ‘\n\n\\\n12\ni\n\nFalschgelddelikte, wenn es den Schein geltenden echten Geldes erregt, d.h. seiner Beschaffenheit nach geeignet ist.\nim gewöhnlichen Verkehr den ärglosen zu täuschen (vgl\nRCGSt 6, 142; 65, 2045 67, 167; BGH 3 StR 640/51 vom 4. Oktober 1951 in NJW 1952, 311 Nr 18). Bei der Prüfung dieser Frage sind, wie der Bundesgerichtshof aa0 betont,\nkeine allzu hohen Forderungen an die Ähnlichkeit des\nfelschen mit dem echtem Geld zu stellen. Im Hinblick\n\nauf den Zweck der Strafvorschriften gegen Künzverbrechen,\ndie Sicherheit des Geldverkehrs und das Vertrauen in diesen wirksam zu schützen (RGSt 67, 294, 297; BGH 5 StR\n812/51 vom 15. November 1951), dürfen keine so geschickten\nFälschungen vorausgesetzt werden, dess sie nur von besonders geschäftsgewandten Personen erkannt werden. Die\nErfahrung lehrt nämlich, dass selbst die schlechtesten\nFälschungen oft ihren :bnehmer finden (36H 2 StR 142/53\nvom 10. Juli 1953). Auch kann es nicht darauf ankommen,\n\nob die besonderen Umstände des ZEinzelfalles eine Prüfung\nder Künzen oder Scheine gestatten (RGSt 6, 142, 144).\n\nIm übrigen kann der Umstand, ob der Erstempfänger des\nnachgemachten Geldes zufolge besonderer mit seiner Person verknüpfter Umstände die Unechtheit des Geldes vernältnismässig leicht erkennen kann, schon deshalb nicht\nausschlaggebend sein, weil mit der Zuführung des falschen\n\nGeldes in seine Verfügungsgewalt die Möglichkeit geschaffen wird, dass er das Falschgeld seinerseits als\n\nechtes weiter gibt (BGH NJW 1952, 311 Nr 18).\n\nDie Urteilsgründe lassen erkennen. dass das landgericht bei der Prüfung der Verwechsiungsfähigkeit der\nvon den Angeklagten in den Verkehr gebrachten Scheine\ndiese Grundsätze nicht ausreichend beachtet hat. Die\nStrafkammer hat es für notwendig gehalten, dass sich\ndie Fälschung auf beide Seiten der nachgemachten echten\n\n1:\n\n- A -\n\nGeldscheine bezieht, d.h. dass die gefälschten lIoten der\nVorder- und Rückseite der echten Noten entsprechende, verschiedene Bilder, nicht - wie es hier der Fall war - auf\njeder Seite das gleiche Bild zeigen; sie meint, dass die\nUnechtheit solcher seitengleicher Stücke bein Umwenden\n\ndes Papieres für jeden sofort erkennbar sei. Bei dieser\nErwägun; hat der Tatrichter möglicherweise übersehen, dass\nGeldscheine im täglichen Verkehr vom arglosen \\impfänger\nmeist nicht sogleich umgewendet und auf beiden Seiten betracıtet werden Diese Erf:hrungstatssche liegt dem erwähnten Urteil RGSt 6, 142 zugrunde, in dem das Reichsgericht einem nur auf einer Seite gevrägten, auf der anderen\nSeite völlig glatten Metallstück eine zur Täuschung ge-\n\neignete Ähnlichkeit mit einem echten Kerkstück zugesprochen\n\nhat. Der Umstand, dass die von dem Angeklagten Ri engefertigten Scheine seitengleich waren, zwang deshalb\nnicht zur Verneinung ihrer Verwechslungsfähigkeit. Nach\nSachlage ist nicht auszuschliessen, dass dieser Irrtua\ndie Annahme des Tatrichters, äie von den Angeklagten in\nVerkehr gebrackten Scheine seien kein nachgemachtes Geld\nim Sinne der §§ 146 ff StGB.beeinflusst hat.\n\nDes Landgericht hat diese seine Annahme allerdings\nweiter mit der Erwägung begründet, dass sich die Unechtheit \"im übrigen\" schon beim Betasten und bei einer normelen- Inaugenscheinnahme, wie sie im Geldäverkehr üblich\nsei, ergeben habe. Indessen bleibt zweifelhaft, ob die\nStrafkammer zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, wenn\nsie nicht in demselben Zusammenhange nit Nachdruck die\n„uffessung vertreten hätte, dass die Seitengleichheit\neine Verwechslung der nachgemachten Noten ausschliesse.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass für die Frage, ob\nFalschgeld zu täuschen vermag, nicht so sehr Zinzelheiten\nals vielmehr das Gesamtbild der künze oder Note entscheidend sind.\n\nR\nPS LERL FTP I 5%\n\nx:\n\nFeng Yan\n\nhad u\n\nNo\nwa, . ..\nu? vos\n\nAn Re\n\nR\nPER SCHEN\n\n5 Kae RR\n< RW\n\n’\ns G s\n» 2\n. - 2 ee f\n\n-5.\n\nDas Urteil lässt ferner ausser acht, das Geldscheine\n\"im gewöhnlichen Verkehr\" häufig auch dann hingegeben und\nangenommen werden, wenn die äusseren Umstände, wie Dunkelheit usw., einer genauen Betrachtung ungünstig sind (vgl\nDöll, Geldfälschungsdelikte NJW 1952, 289). Gerade die\nhier abgeurteilten Fälle zeigen das deutlich.\n\nWie bereits ausgeführt worden ist, kann es auch nicht\nentscheidend darauf ankommen, ob die Personen. die das\n\"Geld\" als Erstempfänger von den Angeklagten erhalten haben,\ndie Fälschung .erkannt haben oder leicht zu erkennen vermochten (RGSt 67, 167).\n\nII.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht bei dem Angeklagten REP den inneren Tatbestand der 35 146 ff StGB\nverneint hat, sind ebenfalls nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hast nämlich verkannt, dass die etwaige Annahme des\nAngeklagten, die Empfänger der Loten würden nachträglich\ndie Fälschung erkennen und die Scheine nicht weitergeben,\nder Absicht, diese als echtes Geld in den Verkekr zu\nbringen, nicht entgegenstand (BGH NJW 1952, 311 Nr 18).\n‘Die Umstände, unter denen der Angeklagte die Scheine weggab, lassen keinen Zweifel daran, dass er sie als echte\nentgegengenommen wissen wollte; das zeigen insbesondere\nseine wiederholten Versicherungen gegenüber der Kitangeklagten CE, der Schein sei echt. Durch diese\nerste Besitzübertragung aber ist das Geld bereits in\nVerkehr gebracht worden; denn durch sie wurden die Enpfänger in die Lage versetzt, mit dem Falschgeld nach\nihrem Belieben zu verfahren, insbesondere es weiterzuleiten (vgl 36H aa0, BGESt 1, 143, 5GH 2 StR 101,552 vom\n22 April 1952).\n\n-6-\n\nüberdies schloss der Umstand, dass der Angeklagte die\nScheine nach der \\nnahme des Tatrichters \"nur zum Scherz\nund in der Überzeugung\" weggab, die Empfänger würden sofort feststellen. dass sie einem dummen Jungenstreich zum\nOpfer gefallen seien, nicht aus, dass er gleichwohl die\nMöglichkeit der iieitergabe der Scheine voraussah und\ninnerlich billigte, Wie der Oberbundesanwalt mit Recht\nhervorgehoben hat, genügt hinsichtlich des Inverkehrbringens auch im ersten Tatbestand des § 147 StGB bedingter Vorsatz. Wenn der 3. Strafsenat, in 3GH5t 2, 116 (NJW\n1952, 511 Nr 22) den bestimmten Vorsatz für notwendig\nerklärt, so bezieht sich das, wie die Darlegungen der\nEntscheidung ersehen lassen, nur auf das Merkmal der Unechtheit.\n\nIII.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wieder\nzu dem Ergebnis kommen, dass die von dem Angeklagten\nRBangefertigten Scheine so plump gefälscht waren, i\ndass sie auf den ersten Blick als Fälschungen zu ‚erkennen waren ._\nund auch einen Arglosen im gewöhnlichen Verkehr nicht\ntäuschen konnten, so wird es zu prüfen haben, ob nicht\nder Versuch eines Falschgelddsliktes vorliegt (BGH\n2 StR 101,52 vom 22. April 1952). Das gilt besonders\nfür die Angeklagte CUP, bei der das Landgericht eine\nBestrafung nach § 147 oder 148 StGB nur deshalb verneint\nhat, weil es den von REED empfangenen und an einen Angetrunkenen weitergegebenen Schein nicht als nachgemachtes\nGeld im Sinne des äusseren Tatbestandes dieser Strafbestimmungen angesehen hat. = .\n\nIV;\n\nDie Verurteilung der beiden Angeklagten wegen übertretung nach § 360 Nr 6 StGB kann keinesfalls aufrechterhalten bleiben, weil die Strafverfolgung insoweit\n\nYonıs g\n’ s . . s s\nNr IR Na\n\n- T -\n\nzwischenzeitlich verjührt ist. Zwischen deı ll. Februar 1952\nund dem 15. Juli 1953 ist nämlich keine gegen die \\ngeklagten gerichtete rict.terliche Handlung vorgenommen worden\nr § 6 StGB)\nDie zntscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumnme Dr. Augustin\nMartin Seibert\n\nURS ehr A 6 a te .\n\neste Scheer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-496-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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