{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-17_4_StR_483_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"4 StR 483/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aus dem das Arbeitsrecht beherrschen- z\n\nden Grundsatz gegenseitiger Treue- -*\n\npflicht folgt, dass jeder Arbeitnehmer .\n\n$\n\ngehalten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen seines Arbeitgebers\nzu wahren. Die Verletzung dieser Pflicht\nist aber für sich allein noch nicht als\nUntreue (Treubruchstatbestand) zu werten.\n\nP7 :\n\n”\n.\n..\nh\nHZ\n*”;\nTr\n.r\n=\ns N\nD\n\n\"R","text_plain":"2587 089 I”\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFür die amtliche Sammlung! weit\nGesetz: StGB § 266 :\n\ne. R\n\nRechtssatz: Aus dem das Arbeitsrecht beherrschen- z\n\nden Grundsatz gegenseitiger Treue- -*\n\npflicht folgt, dass jeder Arbeitnehmer .\n\n$\n\ngehalten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen seines Arbeitgebers\nzu wahren. Die Verletzung dieser Pflicht\nist aber für sich allein noch nicht als\nUntreue (Treubruchstatbestand) zu werten.\n\nP7 :\n\n”\n.\n..\nh\nHZ\n*”;\nTr\n.r\n=\ns N\nD\n\n\"R\n\nAktenzeichen: 4 StR 483/53\nUrteil vom 17. Dezember 1953 IG Bochum\n\nFT\n\nInSanen des Voikes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Wilhelm 5: ER\naus EEE dort zeboren am EEE 1900,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten u na SCHERE\n\naus ED, dort geboren am 1904,\n\nwegen Untreue u.a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Mar!in\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. m»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sig\nund SED wird das Urteil des Londge-\n\nrichts in Bochum vom 20. kärz 1953 mit den ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als diese Angeklagten verurteilt sind.\nIn dıesem Umfange wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nOhne Wissen der Werksleitung und ohne Einschaltung\nder zuständigen Verkaufsabteilung entwendeten in den\nJahren 1950/51 Arbeiter und Angestellte des Bochumer Vereins aus dessen Werk \"Stahlindustrie\" insgesamt 34 Y2 +\nBandeisen und 22 t Moniereisen und veräusserten das Diebesgut zu einem Preise von insgesamt etwa 13 000 DM; dabei\nwaren auch die Angeklagten beteiligt. Sie sind unter teilweiser Freisprechung wegen fortgesetzten Diebstahls in\nTateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt worden und\nzwar Si@iB zu neun Monaten Gefängnis und 200 DE Geldstrafe, SB zu sieben Monaten Gefängnis und 300 DM\nGeldstrafe, Ihre Revisionen führezur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Unbegründet sind allerdings die Verfahrensrügen\ndcs Angeklagten SB.\n\nBei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Einlassung\ndieses Angeklagten weist der Landgericht darauf hin, der\nBeschwerdeführer habe erstmalig in seiner Schutzschrift\nvom 15. Februar 1952 die Behauptung aufgestellt, dass er\ndas von Sip erhaltene Geld (4 100 DM) gesondert aufbewahrt habe. Dazu führt nun die Revision aus, der Verteidiger des Angeklagten habe schon inde November 1951\ndiesen Sachverhalt dem staatsanwaltschaftlichen Referenten\nund am 28. Dezember 1951 dem Direktor des DEE Vereins,\nT@® berichtet; das Landgericht hätte die Genannten als\nZeugen vernehmen müssen (§ 244 Abs 2 StPO). Indes konnte\nsich dem Gericht die Notwendigkeit ihrer Anhörung erst dann\naufdrängen, wenn ihm zur Kenntnis gekommen war, dass jene\nGespräche stattgefunden hatten. Das behauptet aber die\nRevision selbst nicht. Überdies ist Direktor T@ als Zeuge\nin der Hauptverhandlung vernommen worden; es war also dem\nAngeklagten und seinem Verteidiger die Gelegenheit ge-\n\n»v\nune\n\n.\ns\n’ s\n9 \"Re nelıs\nhr FRA ><\ndr rer? “ hd\n\n%\n\n. .\n..\nnen ke ren\n\n-3-\n\nboten, die jetzt vermisste Aufklärung herbeizuführen.\n\nDie Kammer weist in den Urteilsgründen auf den\nschlechten Eindruck hin, den der Angeklagte Si ninterlassen habe; er habe versucht, \"um die Dinge herunzureden\". Die Revision behauptet, der Angeklagte habe\neine sehr schwere Gehirnerschütterung bei einem Unfall\nerlitten, sein unsicheres Auftreten und seine Unfähigkeit, sich klar und einfach auszudrücken, seien hierauf\nzurückzuführen. Hätte das Landgericht seine Aufklärungspflicht ernst genommen, insbesondere einen Arzt gehört,\nso wäre dieser Sachverhalt sehr bald zutage gekommen.\nIndes erweist sich auch dieser Vorwurf als unbegründet.\nDer Strafkammer konnte sich die Frage, ob sie einen Sachverständigen zuziehen solle, erst dann stellen, wenn ihr\ndie Verletzung des Angeklagten mitgeteilt war Die Urteilsgründe ergeben nicht, Gass das der Fall war.\n\nSchliesslich vermisst die Revision in diesen die\nBezeichnung der Tatsachen, aus denen sich ergebe, dass\nder Angeklagte die Tatbeiträge der übrigen kHittäter als\neigene gewollt habe. Auch diese Rüge (§ 267 StPO) geht\nfehl; die Urteilsgründe geben hierüber zweifelsfreien\nAufschluss-\n\n2. Die sachlich-rechtliche Prüfung lässt keinen\nRechtsirrtum zum Nachteil beider Angeklagten erkennen,\nsoweit sie wegen Diebstahls verurteilt sind. Der Beschwerdeführer Si hat auch nach dieser Richtung\nkeine Bedenken geäussert. Zwar stellt das Landgericht\nausdrücklich nicht fest, wer an dem Band- und Moniereisen\nGewahrsam hatte, als es von den Angeklagten und ihren\nHelfern entwendet wurde. Ersichtlich geht indes das Landgericht davon aus, dass der Betriebschef als Leiter des\n\n-A-\n\nWerkes und Vorgesetzter aller Angestellten und Arbeiter\ndie Herrschaftsmacht über das Eigentum des DAB Vereins ausübte. Mit der Wegschaffung der Eisenmengen ist\nsein Gewahrsam gebrochen und ohne seine Einwilligung ein\nneuer begründet worden. Damit sind die Tatbestandsmerkmale\n\nCes Diebstahls nachgewiesen. R\n\nDie Revision des Angeklagten Se ist der Auffassung. ein Tatbeitrag dieses Angeklagten sei nicht dargetan. Dem kann nicht gefolgt werden. SGB hatte sich\nmit dem Plane des Sign Fisen zu verschieben, einverstanden erklärt. Beide besprachen die Art und Weise, wie\ndie Lieferungen gemacht werden sollten, in allen Einzelheiten Da das Bandeisen auf der Walzstrasse hergestellt\nwurde, die SGB zu betreuen hatte, konnte es nur mit\nseinem Einverständnis hergestellt werden sein. Welcher\nder beiden Angeklagten die Lieferungen letztlich angeordnet hat, ist nicht massgebend. Beide Angeklagten haben\nauch den Abnehmer der Ware benachrichtigt, als die Zeit\nzur Abholung herangekommen war. Unter diesen Umständen\nkommt es auf das nachträgliche Verhalten des Angeklagten\n- Annahme der \"Kaufbeträge\" - nicht mehr an; immerhin\ndurfte das Landgericht auch daraus den Schluss ziehen,\ndass er Mittäter war. Es ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, wenn das Landgericht den Angeklagten SD\nals Mittäter und nicht nur als Gehilfen angesehen hat,\nweil er nämlich ein eigenes Interesse an der Wegnahme der\nEisenmengen hatte. Was die Revision gegeı diese Annahme\nvorträgt, stellt sich im Ergebnis als ein unzulässiger\nAngriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.\n\n3. Die an sich widerspruchsfreien Feststellungen des\n\nTatrichters tragen indessen die Verurteilung der Angeklag-\n\nten wegen forlgesetzter Untreue nicht. Da das Landgericht\n\na\n\nRE un ..\n\n.\nnen\n\nPERLE\n\n.\nER PR .\nu EL ee ine landete CM nie\n.\n\n.\nBD\n\n” un. ‘\n\n-5.\n\ntateinheitliches Zusammentreffen zwischen Untreue und\nDiebstahl angenommen hat (vgl hierzu RGSt 77, 34), unterliegt alsdann der gesamte Schuldspruch der Aufhebung; denn\nüber eine einheitliche Tat kann auch nur einheitlich entschieden werden.\n\nDie Anwendung des § 266 StGB begründet das Landgericht wie folgt: Beide Angeklagten hatten einen gehobenen\nPosten inne. der einen recht bedeutsamen Pflichtenkreis\numschloss. SC war Gruppenvorsteher für das gesamte Walzprogramm, Si sein Stellvertreter. Jeder von ihnen\nhatte eine Walzstrasse selbständig zu betreuen. Zu den\n“an sich schon wichtigen Arbeiten kam der unmittelbare Verkehr mit den Kunden, die ihnen ihre Sorgen und Wünsche hinsichtlich der Versorgung mit Eisen und der Abkürzung der\nLieferfristen vortrugen. Sie standen in einem besonderen\nTreueverhältnis zum DEE Verein, der ihnen naturgemäss\nweit mehr Vertrauen entgegenbrachte als der Mehrzahl der\nanderen Arbeiter und Angestellten. Auf Grund dieses Treueverhältnisses oblag beiden Angeklagten aber auch die\nPflicht, die Vermögensinteressen des Amp Vereins wehrzunehmen. Diese Pflicht haben sie vorsätzlich verletzt\nund dem BEE Verein dadurch Schaden zugefügt.\n\nDiese Ausführungen lassen den Verdacht aufkommen, dass\ndas Landgericht den Treubruchtatbestand des § 266 StGB\n- den Missbrauchtatbestand hat es ausdrücklich abgelehnt -\nfür gegeben erachtet hat, weil die Angeklagten einen bedeutsamen Wirkungskreis hatten, besonderes Vertrauen genossen und somit in einem Treueverhältnis zum EEE Verein standen. Damit wäre aber der Sinn dieser gesetzlichen\nBestimmung verkannt. Allerdings setzt § 266 StGB das Vorhandensein eines Vertrauensverhältnisses voraus. Zum Tatbestand gehört aber weiter, dass die Verpflichtung, fremde\n\n- 6 -\n\nVermögensinteressen wahrzunehmen, gerade den wesentlichen\nInhalt des Treueverhältnisses bildet, durch das sie begründet wird; es genügt nicht, dass sich die Zrfüllung anderer,\naus dem Treueverhältnis entspringender Pflichten auf das\nVermögen des Berechtigten irgendwie auswirken kann (RGSt 71,\n90, 91; BEHSt 1, 189; 3, 290, 293; 4, 170; LK § 266 IT 2).\nDiese weitere Voraussetzung ist auch nicht schon deshalb gegeben, weil jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit j\nzur Wahrung der Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet\nist und alles zu unterlassen hat, was diesen schädigen kann\n(vgl Hueck, Deutsches Arbeitsrecht S 96). Dieses Gebot, das\nsich aus dem alle Arbeitsverhältnisse beherrschenden Grundsatz der gegenseitigen Treuepflicht ergibt, stellt für alle\nArbeitsverhältnisse eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers\n\ndar, macht aber für sich allein noch nicht den kennzeichnenden, wesentlichen Inhalt eines Vertragsverhältnisses in dem\neben erwähnten Sinne aus. Das Landgericht hätte daher dartun müssen, dass es den Angeklagten über die mit jedem\nDienstvertrag verbundene Pflicht zur Wahrung der Interessen\ndes Dienstherrn hinausgehend oblag, das Vermögen des Bochumer Vereins zu betreuen. Hierüber lassen aber die Urteilsgründe kein klares Bild gewinnen. Sign var danach auf\ndem Walzwerkbüro als Angestellter damit beschäftigt, das\nWalzprogramm für Feineisen aufzustellen. Das konnte er aber\nnur nach Massgabe der Mitteilungen über Bestellungen tun,\ndie ihm von der Verkaufsabteilung des Werkes gemacht wurden.\nDemnach hat es den Anschein, dass er lediglich bei der Or- ‘\nganisation der technischen Arbeitsvorgänge im Walzwerke beteiligt war. Ob die Feststellung des Landgerichts, ihm habe\ndie Betreuung einer Walzstrasse oblegen, mehr besagen soll,\nist ohne weitere Angaben nicht erkennbar. Soweit Si»\ngleichfalls eine Walzstrasse zu betreuen hatte, haben diese\nAusführungen auch für ihn Gültigkeit. Zwar war er Dienstvorgesetzter des Si und für das ganze Walzprogramm des\n\nnr dan Dam “\n\nWerkes verantwortlich Aber auch er durfte nur die von\nder Verkaufsabteilung ihm zugeleiteten Bestellungen in\ndas Programm aufnehmen Die bisherigen Feststellungen\nreichen daher zur Anwendung des § 266 StGB - Treubruchtatbest\n- nicht aus.\n\nZum inneren Tatbestand führt die Strafkammer nur aus,\ndie Angeklagten hätten vorsätzlich gehandelt. Das genügt\nbei der gegebenen Sachlage keinesfalls.\n\n4. Ausser diesen Bedenken gibt die rechtliche Beurteilung des Falles 4 zu weiteren Beanstandungen Anlass.\nIier hatte der Angeklagte Sm jede Beteiligung am\nDiebstahl von Eisen abgelehnt und den ihn bedrängenden\nSED endgültig mit den Worten abgewiesen: \"Nach' was\nDu willst\". Gleichwohl hat das Landgericht mw wegen\nUntreue bestraft, weil er den Diebstahl nicht verhindert\nhabe; dazu wäre er als Gruppenvorsteher verpflichtet und\neuch in der Lage gewesen,\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist allerdings\ndavon auszugehen, dass SW verpflichtet war, den von\nSiGEmEB geplanten und auch ausgeführten Diebstahl zu\nverhindern oder wenigstens zu erschweren. Wenn schon auf\nGrund eines Dienstvertrags, wie bereits erwähnt, jeder\nArbeitnehmer gehalten ist, die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren, und deshalb Meldung über eine bevorstehende Schädigung des Vermögens des Dienstherrn machen muss\n(Urteile des Senats vom 14. Februar 1952 4 StR 361/51\nund vom 24. April 1952 4 StR 854/51, vgl. Hueck-Nipperdey;\nLehrbuch des Arbeitsrechtes I S 158 f, II S 87), so trifft\ndies besonders auf den Angeklagten SB als Gruppen-\n\nvorsteher und Dienstvorgesetzten des Sign zu. Dabei\nkann die Frage offen bleibeu, ob eine Rechtspflicht zum\n\nWEITEN Nut\n\nIX\n-8-\n\nTätigwerden für ihn nicht schon wegen seines vorausgegangenen Verhaltens, nämlich wegen seiner Beteiligung an den\nfrüheren Diebstählen, bestanden hat. Sie war auch gegeben,\nwenn sich der Angeklagte durch Abwenden der drohenden\nGefahr einem Strafverfahren wegen der eigenen strafbaren\nFandlungen aussetzen musste, die er früher begangen hatte\n(RGSt 72, 195 73, 52, 57; 75, 251, 255). Fällt er unter\nden oben gekennzeichneten Personenkreis des § 266 StGB,\n\nso kann er sich daher durch sein untätiges Verhalten der\nUntreue schuldig gemacht haben; ausserdem ist zu prüfen, ob\n- tateinheitlich damit zusammentreffend - Beihilfe zum\nDiebstahl anzunehmen ist (RGSt 53, 293; 71, 176, 178;\n\nBGH NIW 1953, 1838). Anderenfalls käme nur Beihilfe zum\nDiebstahl in Frage. Für den Nachweis des inneren Tatbestandes bedurfte es aber der Klarstellung, dass sich der\nAngeklagte der Rechtspflicht, den Diebstahl verhindern zu\nmüssen, bewusst war und voraussah, seine Untätigkeit führe\nzum Nachteil des DW Vereins und diene der Förderung\ndes geplanten Diebstahls. Diesen Erfolg muss er auch gebilligt habeuı (Aust 75, 115). Keinesfulis rzich‘ es aus,\nwenn sich auch hier das Jandgericht mit der kurzen Feststellung begrügt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. .\n\nDie Berufung der Revision auf übergesetzlichen Hotstand geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer der\nEinlassung des Angeklagten, die diesem Vorbringen zugrunde liegt, keinen Glauben geschenkt hat.\n\n5. Auf die Bedenken der Revision gegen die Strafzu-Messungserwägungen einzugehen wird die Strafkammer in der\n\nneuen Verhandlung Gelegenheit haben.\n\nIm übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen: Der\n\nN Ge\n®.\n\nPREV Er RE\n:\n\n“\n\n®\nun\"\nEN wm. to,\n\n. ‘\n-\n.\nPR 4\n\nPAARE} »,\nar nett\n\ns s\nss . . ’\n\\ ”\nNEN AY .\n. er dach No\n\n-9.\n\neiner fortgesetzten Tat wesentiiche Gesamtvorsatz ist\n\nnur gegeben, wenn der Täter schon vor oder wenigstens\n\nbei der ersten Teilhandlung einer von ihm geplanten Handlungsreihe sich deren sämtliche Teile in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorgestellt hat. Es\ngenügt also, was das Landgericht verkannt hatte, nicht,\ndass er nach der Begehung der ersten Teilhandlung den Mntschluss fasst, weiter gleichartige Straftaten folgen zu\nlassen. Der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz hat sich der\nBundesgerichtshof nicht angeschlossen (BGH vom 5. Mai\n\n1953 1 StR 194/53).\n\nFür eine Verweisung der Strafsache an ein anderes\nLandgericht, wie dies die Revision beantragt hat, liegen\nnach Auffassung des Senates keine hinreichenden Gründe\n\nvor,\n\nDr. Groß Krumme Dr Augustin\n\nMertin Dr. Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-483-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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