{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-17_4_StR_466_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"4 StR 466/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2287 005\n\n4_StR 466/53 5\n\nImNamen des Voikes u;\n\nIn der Strafsache | K|\ngegen 23\n\ni. den Abbruchunternehmer Karı-Heinz U EB aus BEEEED.\ndort geboren an EEE 1923. IN\n\n2, den Bergmann Rudolf Wa ru Katımmcd aus BED. “\ngeboren am EEE 1921 in 0 'Sudetenland). :\nwegen falscher Anschuldigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\n22 0 Pet E Ze Er\n\nSenatspräsident Dr. Groß ,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt u FR Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Hilfserbeiter im mittleren Justizdienst EB :\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nvw\ner\nan\n\noo.\nER\nDRS\n\n. ..\n\nPR IEN\n\nRE SET 00\nES\n\n_—t\n\n0\nurl\n\n1 rn\n\nED Zr si\n\nu\n\nEy\n\neye.\nvie\n\nwer .\nRITA FE we\n\niR EN TH\nge\n\n. für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\n”\n\ndes Landgerichts in Bochum vom 2. Februar 1953 insoweit\naufgehoben, als nicht über die Befugnis der Verletzten\nzur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung wegen\nfalscher Anschuldigung erkannt ist. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\ner\nRR ®\n\n3\n4\n}\n7\nFi\n|\ni\n\n.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\n-2_.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte WEB war wegen 'iotzucht. begangen\n\nan der Zeugin Betty Begp. rechtskräftig zu einer Zuchthaus-\n\nstrafe verurteilt worden, Während der Verbüssung dieser\nStrafe bat er den mit ihm in einer Zelle untergebrachten\nMitangeklagten Wo darum, in einem Wiederaufnahmeverfahren vor Gericht wahrheitswidrig zu bezeugen, er habe den Geschlechtsverkehr mit der Reg beobachtet, aber\nnicht bemerkt, dass diese nicht mit dem Verkehr einverstanden gewesen sei. Wo erklärte sich hierzu\nbereit. Darauf beantragte Weiffen die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens und bezichtigte die Zeugin Bi des\nMeineides, indem er Ve als Zeugen benannte. Dieser sagte in dem darauf eingeleiteten Ermittlungsverfahren\nzuerst vereinbarungsgemäss aus, widerrief seine falsche\nBekundung aber später und schilderte die mit We getroffeie Abrede,. Die Angeklagten wurden deswegen im gegenwärtigen Verfahren wegen wissentlich falscher Anschuldigung, WED ausserdem wegen erfolgloser Anstiftung zum\nMeineid verurteilt. Ihre Rechtsmittel sind als offensichtlich unbegründet verworfen worden, °\n\nDie zunächst unbeschränkt eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist zulässigerweise auf die Nichtanwendung des § 165 StGB beschränkt. Sie muss Frfolg haben. Nach dieser Vorschrift muss zugleich mit der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung dem Verletzten die\nBefugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten des\nSchuldigen öffentlich bekanntzumachen. Das ist hier, offenbar versehentlich, unterblieben. Da die Art der Bekanntmachung nach § 165 Abs 1 Satz 2 StGB im tatrichter-\n\nve BET x\nne ein\n\nun une\n\nTEEN\n\n-3-\n\nlichen Urteil im einzelnen zu bestimmen ist, muss die\n.Sache zur Nachholung dieser Anordnung an das Landgericht\nzurückverwiesen werden. Dieses wird dabei darauf Bedacht\nKa zu nehmen haben, dass die Veröffentlichung auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu beschränken ist,\nund dass die Prist für diese Bekanntmachung erst mit der\nZustellung des rechtskräftigen Urteils an die Verletzte\nbeginnen soll (BGH JR 1953, 109).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumme Dr. Augustin\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-466-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-466-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.854877+00:00"}}