{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-17_4_StR_450_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"4 StR 450/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 450/53 . | 2287 024 R\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Kaufmann Johannes FO ern EERRED\nGEB, geboren am 1911 in\n2. den Kraftfahrer Willi B aus SEE\ngeboren am EEE 1921 in Kreis TED\n\nwegen Zoll- und Steuerhehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\"Sitzung vom 17. Dezember 1953 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter äertin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanvialtschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen von\n\n27. April 1953 werden verworfen. Jeder\nAngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx ey.\n1”\n\n2. Idast keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen. Die Feststellungen tragen die änwen-\n. dung der §§ 403, 396 RAbgO. Die Rückfallvoraussetzungen\n. des § 404 RibgO sinä nachgeviesen. Es besteht auch kein\n\n-. beiden Beschwerdeführer gesamtschulänerisch Wertersatz\n'in- Höhe von 10 Dil zu entrichten. Die Rechtsmittel der\nAngeklagten können keinen Erfolg haben.\n\n‚Gericht ist in derselben Besetzung wie in der Sitzung\n\"allerdings eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden.\n\nliches Schreibversehen, das inzwischen von den beiden\nUrkunäspersöhen auch richtiggestellt worden ist.\n\nGründe:zs\n\n— . ZEN\n-\n\niü\n8.\non\nI\nI“\n1%\nu\n|\n\nDie beiden Angeklagten haben am 25. Juni 1950 in Köln\nvon einem unbekannt gebliebenen Händler 34 Uhren, die,\nwie sie wussten, aus der Schweiz geschmuggelt waren, angekauft: Sie wollten die Uhren in Hamburg gewinnbringend\nweiterveräussern, wurden aber auf der Fehrt nach dort\nangehalten und überprüft; 32 Uhren wurden dabei beschlag-\n\nDie Angeklagten sind zu je drei Monaten und zwei _\nWochen Gefängnis verurteilt worden und zwar [u\nwegen Steuerhehlerei im Rückfalle, DEE wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei. Die beschlagnahmten Uhren\nwurden eingezogen, für die restlichen 2 Uhren haben die\n\nI. Die Revision des Angeklagten Tip rüst\nzunächst, ‘dass die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 26. April 1953 den Vermerk trägt: \"Das\n\nvom 16. April 1953 erschienen\". sm 16. April 1955 hat\n\nindes handelt es sich insoweit nur um ein offensicht-\n\n\"Die sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils\n\nrechtliches Bedenken degegen, dass das Landgericht den\nübrigen Teil des Eröffnungsbeschlusses nicht gleich-\n\nmen on\n\n- 3 -\n\nzeitig erledigt hat. Dem Angeklagten war nämlich in diesen\nBeschluss ein weiteres Vergehen der Steuerhehlerei zur Last\ngelegt worden, begangen durch den Ankauf von unversteuer-\n\n. tem und unverzolltem Zigarettenpapier. Beide Strafteten\n\nsind aber nach dem Eröffnungsbeschluss als selbständige\nStraftaten anzusehen, die zueinander im Verhältnis der\nTatmehrheit stehen (§ 74 StGB).\n\n2. Die Revision des Angeklagten DB wendet sich\nohne Erfolg gegen die Annahme einer gewerbsmässigen Hehlerei. Das Landgericht hat, entgegen der Auffassung der\nRevision, den Umstand verwerten dürfen, dess der Angeklagte vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat in weiteren drei Fällen Schweizer Uhren aufgekauft hatte, um sie\ngewinnbringend weiterzuveräussern. Dass der Angeklagte\nzur Zeit der hier in Betracht kommenden Hehlerei erwerbslos war, stellt das Landgericht fest; damit steht nicht\ndie weitere Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte\n\n. habe damals im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau mitgeholfen;\n gelbst aber keinen Verdienst gehabt.\n\nDer Sachverhalt nötigt aber zur Prüfung eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes:\n\nDas Hauptverfahren ist gegen diesen Angeklagten we-\n\n'gen eines fortgesetzten Vergehens der gewerbsmässigen\n\nSteuerhehlerei eröffnet worden. Wie die zur Ergänzung des\nEröffnungsbeschlusses verwertbare Anklageschrift ersehen\n\n‚lässt, wird dem Angeklagten ausser der nunmehr abgeurteil-\n\nten Tat der wiederholte Ankauf von unversteuertem und unverzolltem Zigarettenpapier, insgesamt 100 Kartons zu je\n100 Buch, begangen in den Jahren 1949/50, zum Vorwurf gemacht. Die einzelnen Teile einer fortgesetzten Handlung\nbilden eine einzige Handlung; die Entscheidung über die\neine Tat kann daher auch nur einheitlich vorgenommen\n\n- A -\n\nwerden. Eine Aburteilung einzelner Teile einer einheitlichen Straftat durch Teilurteile, wie sie den Zivilprozess bekannt sind, unter gleichzeitiger Aussetzung des\nVerfahrens hinsichtlich der übrigen Teile ist rechtlich\nnicht angängig (BGH NW 1953, 273; RGSt 61, 226). Dabei\nhandelt es sich um einen sachlichen Mangel, der auf die\nallgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (RG JW 1940,\n1838). u\n\nIndes war der Tatrichter bei der Beurteilung des in\nder Hauptverhandlung zutage geförderten Sachverhalts nicht\nan die Rechtsauffassung gebunden, die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Kam er in freier richterlicher\nWürdigung zu dem Ergetnis, dass der \"Uhrenkomplex\" nicht\nin den Fortsetzungszusammenhang fällt, sei es, weil es an\nder Gleichartigkeit der Begehung der Taten oder an der\nEinheit des Vorsatzes fehlt, so’ durfte er die hier abge-\n\"urteilte Tat. als zus dem Verband der fortgesetzten Handlung fallend, als selbständige Straftat einer gesonderten\nAburteilung zuführen. Nun enti:alten zwar die Urteilsgründe\nkeine Ausführungen darüber, dess das Lendgericht von diesen Erwägungen ausgegangen ist. Nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe aber hat der Tatrichter offensichtlich die\nÜberzeugung gewonnen, dass die abgeurteilte Straftat\nkeinen Teil der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten fortgesetzten Steuerhehlerei darstelle. wie die Sitzungsniederschrift ergibt, sind beide Angeklagten über den Vorwurf\ndes Ankaufs von Zigarettenpapier in der Hauptverhandlung\n_ gehört worden. Wenn daraufhin das Verfahren hinsichtlich\n‚dieses Vorwurfes abgetrennt und zur Vornahme weiterer\nErmittlungen ausgesetzt worden ist, so liegt dem erkennbar die sachlich rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung des Landgerichts zugrunde, es fehle an einem einheitlichen, den Ankauf von Zigarettenpapier und Schweizer\n\nng\n\nUhren umfassenden Gesamtvorsatz des Angeklagten Bernhard.\nWäre das Landgericht der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde\nliegenden Rechtsauffassung gefolgt, so hätte es auch die\n\ndrei von ihm erwähnten, der jetzt abgeurteilten Straftat\nvorausgehenden Ankäufe von geschmuggelten Uhren vom 3., 8.\nund 20. Juni 1950 als in den Fortsetzungszusammenhang fallend\nbehandeln, zum mindesten eine Prüfung darüber anstellen müssen.\nWenn es jedoch nur erwähnt, wegen dieser Verfehlungen werde\nsich der Angeklagte DEE in einem weiteren Verfahren zu\nverantworten haben, so ergibt sich auch daraus, dass der Tatrichter einen alle Straftaten umfassenden Vorsatz nicht angenommen hat. Fällt aber die abgeurteilte Tat nicht in den\n\nFortsetzungszusammenhang, so durfte sie, wie schon zur Revi-\n\nsion des Angeklagten ICE eusgeführt wurde, als selbständige Tat gesondert behandelt werden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten können daher keinen Erfolg haben.\n\nGroß ° Krumme Dr. Augustin\nMartin Seibert “s","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/4-str-450-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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