{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-10_4_StR_495_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-10","aktenzeichen":"4 StR 495/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 495/53 2287 029\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen f\n\nder. Architekten Verner T HEHE au: TED\nWEB z:Voren an ED 1905 ir CE:\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishcfts in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1953. an der teilgenormen haban;z\n\nro\n\nSenatspräsident Dr.Grcß\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr.Engeis\nBundesrichter Dr,Hülle\nBundesrichter Dr.Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt 0 der Verhandlung.\nStaatsanwait bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mitt_aren Justizäjienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteile,\n\nPIE\n\nu u:\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nIZandgericht#win Hagen vom 30. April 1953 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen uf\n\nDer Angeklagte, der Mitglied einer Baptistenzemeinde\nist, gründete 1948 onne Genehmigung der Aufsirhtsbehörde\neine Bausparkaıse, für die er in den Gemeinden warb. An\nGründungsbeiträgen und Spargeldern nahn er 60 000 DM ein.\nDie Bausparkaıse. die als GmbH firaierte. jedcch nie ins\nHandelsregister eingetragen worden ist, geriet sehr bald\nin finanzielle Schwierigkeiten, da der uner?akrene Anzeklagte dem Geschäftsbetrieb nicht gewachsen war. Die Sparzeider legte er nient auf einem Scnderkent« an, sondern\nverwirtschaftete sie zum grössten Teil\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\ndes Betruges freigesprochen, ihn jedoch wegen Untreue\nund wezen Betreibens einer Bausparkasse ohne Genehmigung\nverurteilt,\n\nDie Revisicn des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet,\n\nDer Verteiliger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Staatsanwalt Dr. KM als Zeugen darüber\nzu vernehmen, dass dieser dem Angeklagten geraten habe,\ndas Unternehmen ohne Mithilfe des Wirtschaftstreuhänders\nDr. CBehzuwickeln. Die in das Wissen dieses Zeugen gestellte Beweispehauptung hat das Landgericht ais wahr unterstellt und deshalt die Erhebung des Beweises durch Beschluß\nabgeleunt. Die Revisicn beanstandet, dass Jie Anregung des\nStaatsanwalts nicht in den Gründen zum Ausdruck kcmme; diese erwähnen jene Tatsache allerdings an keiner Stelle. Jedoch kunu das den Bestand des Urteils nicht gefährden. Wird\n\no*\n\n.- nn\n\nmt un ed - wc vet dein Annan en\" een Tann\n\nre I Wr nn\n\nan\n\n= Sn . u. _\n\nu\n\nDe 779% nn“\n\nmh\n\nein Beweisamtrag abgelehnt, weil die Behauptung sc behandelt werden s»ll. als sei sie wahr, so dürfen die Urteilsfeststeliungen und die Beweiswürdizung dem nicht wiiersprechen; Jas behauptet die Verteidizuag nicht, und es\ntrifft auch nicht einmal nittelbar zu. Die Urteilsgründe\nbrauchen sich nicht ausdrücklich mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinanderzusetzen; denn ein solches\nVerlangen würde dem § 267 Abs 1 StPO zuwideriaufen (BGH\nUrt v. 18. April 1952 - 1 StR 845/51). Die Strafkammer hatte dazu umsoweniger Anlass, als sie die Untreue nicht in\nder unterbliebenen Bevollmächtigung des Dr. GW erblickt\nhat Der als wahr unterstellte Sachverhalt erwies sich demnsch bei 4er Urteilsfindung als unerhetlich und brauchte\ndeshalb auch aus diesem Grunde nicht gewürdigt zu werden\n(BZH v. 26. November 1953 - 4 StR 27/53)-\n\nDem Antrag der Verteidigung. den Angeklagten auf seinen\nteisteszustand untersuchen zu lassen. nat die Strafkammer\nnach dem Inbegriff der Erklärung die Tatsachenbehauptung\nentncnmen, der Beschwerdeführer sei nicht voll zurechnungsfänig. Sie hat den Beweisentrag dann rechtsirrtumsfrei danin beschieden, dasss dem Gericht selbst die erfcrderliche\nSachkunde eigne (§ 244 Abs A StPO) Die Urteilsgründe lassen erkennen. dass bei Gericht ob der \"übernormalen Lebensfremüheit\" des Angeklagten zu Verhandlungsbeginn Zweifel an\nseiner vollen Schuldfähigkeit aufgetaucht sind. Strafrechtiich erheblich wäre eim solche Verhaltensweise allerdings\nnur, wenn sie Folge einer anlagemässizen oder erworbenen\nGeistesschwäche (§ 51 StGB) ware. Seine anfänglichen Bedenken hat das Landgericht aber im Hinblick auf das üherlezte und intelligente Verhalten des Angeklagten während\nder Heuptverhandlung und das zute Erinnerungevsrmögen über-\n\nwunden. “Waren aber Intelligenzausfälle beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, so durfte sich die Strafkammer uch .&\ndie nötige Sachkunde. zutrauen, ohne Zuziehung eines Sach- .\nverständigen zu entscheiden, ob Störungen des Intellekts\nbeim Anzeklagten vorliegen; sie hat das ausdrücklich auch\nfür die Tatzeit verneint.\n\n7\n\nDer Sachrüge muss der Erfolg im Ergebnis gleichfalls\nversagt bleiben.\n\nDas Landgericht hat den äusseren Tatbestand des Treu- Be: R\nbruchs im Sinne des § 266 StGB darin erblickt, dass der\nAngeklagte als der verantwortliche Leiter der Vereinsgeschäfte die Spargelder, die zweckzgebunden waren, nicht einem .E\nSonderkonto zuführte, sondern zusätzlich zu den Gründumgs- .;\nbeiträgen teils für den laufenden Geschäftsbetrieb, teils. .\nfür eigene Zwecke verbrauchte; ferner darin, dass er das :\nAngebot der I) AG in ce , die Bausparer 2\nunter Anrechnung der schon geleisteten Zahlungen durch Ein--..\nzelverträge als Mitglieder aufzunehmen, nicht weiterleitete, .;\nobwohl er dadurch die Beiträge. seiner Sparer hätte retten\nkönnen, sondern aus persönlichen Gründen eblehnte. Durch\n, beide Handlungen : hat er fremde Vermögen geschädigt. Das\nTatgericht hat such’ nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer, voh. ‚Dr. GEB belehrt, \"das Bewusstsein :\nhatte, seine Pflichten gegenüber seinen Sparern zu verlet- OR\nzen und diesen damit wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, |\nden aus eigenen Mitteln auszugleichen, er auf lange Sicht\nnicht in der lage war\", Wenn es bei der Strafzumessung\nheisst, der Angeklagte habe \"nicht versätzlich in die eige- .,\nne Tasche gewirtschaftet\", so hat das Landgericht nur die\nBereicherungsabsicht verneinen wollen, die § 266 StGB auch\nnicht voraussetzt.\n\ner\nRD:\n<\n\nwen x\n\nBAR\n.\n\nun\nAion.\n\"Tr\n\nER\n\nww...\n[a2\n\n-\n\n*\n\nx ES ec ER 55\nwz 8 > \"\n7% “\n\n2\n\nyet\n\n& :\nYen Par\nre ne,\n\neen. erw.\n-. Ka IT\nFr\n\n-\n\nTraıa'\n2.\n\nRER\n\nwre “\n2 ..\n\n“ wiederholt als aussergewöhnlich lebensfremd bezeichnet, so \"\n\n$\n\nDa Sch\nu.\n.\n\nDie Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens gegen 5\n86 5 Abs 1, 112, 140 Abs 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und\nBausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl1 I. 315 ff) begegnet\nkeinen durchgreifenden Bedenken, da der Buchhalter Ha» ae\nden Angeklagten schon Mitte 1949 darauf aufmerksam machte, \"1\ndass die Bausparkasse von der Aufsichtsbehörde noch geneh- %\nmigt werden müsse. Gleichwohl betrieb der Beschwerdeführer ”'\ndie Geschäfte ohne Genehmigung weiter, indem er weitere r\nSparraten entgegennahm. Wenn die Strafkammer ausführt, für\ndie vor dieser Belehrung liegende Zeit könne sich der An- \\\ngeklagte auf seine Unkenntnis der Bestimmungen des Gesetzes”\nvom 6. Juni 1931 nicht berufen, obwohl sie den Angeklagten\nsetzt sie sich damit in Gegensatz zu dem Beschluss des\nGrossen Senats vom 18. März 1952 (Bs4st 2, 194), der dem.\"\nIrrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit seines Tuns .\nnicht zuletzt im Hinblick auf die Fülle der strafrechtli- E\nchen Nebenzesetze eine unter Umständen schuldausschliessende Bedeutung beimisst. Indessen kann sich der erkennen- |\nde Senat mit dem Hinweis begnügen, weil der Beschwerdeführer seine Rechtspflicht mindestens seit Mitte 1949 kannte, und der Rechtsirrtum des Landgerichts auch die Bemes- _ R\nsung der Gelästrafe ersichtlich nicht beeinflusst hat.\n\n§ 23 StGB n.F. nötigte den Senat nicht zur Aufhebung\nund Zurückverweisung im Strafausspruch (BGH v. 8. Oktober\n1953 - 4 StR 424/53).\n\nGroß Engels Hülle\nDr.Augustin Martin\n\nui RL eat DE de a ee\n\n.*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/4-str-495-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/4-str-495-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.150428+00:00"}}