{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-10_4_StR_102_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-10","aktenzeichen":"4 StR 102/53","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"228705\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Wilhelm G EEE zus LEE. geboren -\nam EEE 1921. in HE, zur Zeit in anderer Sache in\n\nHaft,\nwegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung uU.8s\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEBE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der: .\n\ngrossen Strafkemmer des Landgerichts Münster bei dem Er\nAmtsgericht in Bocholt vom 2. Oktober 1952 mit den Fest- |\nstellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zu R\n600,- DM Geldstrafe und zu 720,- DM Wertersatz verurteilt\nworden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu 4\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten :\ndes Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"o_\n\n-.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte\nverbotswidrig und unter Umgehung der Eingangsabgaben von\nHolland nach Deutschland eingeführte Waren in der Nähe der\nGrenze übernommen und zum Verkauf gebracht, und zwar vor der\nWährungsumstellung 300 Glühbirnen und 30,2 kg Süßstoff, nach:\n\n. der Währungsumstellung 100 kg Muskatnüsse, 85 Stück Feinseife, .’\n150 Glühbirnen und 30 Zigaretten. Das Gericht hat ihn wegen\ngewerbsmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit verbotener:-\nEinfuhr (KilRegG Nr 55) zu sechs Konaten Gefängnis, 600,-- DM '\nGeldstrafe und 720,-- DM Wertersatz verurteilt und auf Einziehung der beschlaghahmten Waren und Beförderungsmittel\n(Fahrrad und ‘Schmuggelsack) erkannt. Die Revision des Ange-\n\n. klagten rügt. Verfahrensverstösse und fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts... ..\n\nante nn jT Ey § 7\nBSSIEZE. SREERDR ia 500 7 RI)\n\n{pr /2\n\n22\n\ny-\n\nDas Hauptzollanmt Borken i.W, hat mitgeteilt, daß die Ent- °\nscheidung über das Bestehen eines. Steueranspruches bis zur\nEriedigung des gerichtlichen Strafverfahrens zurückgestellt\nworden ist. Will somit die Finanzbehörde den Ausgang des Straf:\n: verfahrens abwarten, so. haben. die: Gerichte freie Hand (R6St 5\n60, 246; RG IW- 1937, 403 Nr 11; Kühn RAO Anm. 4 zu § 468).\n\n1. ):Das durch Beschluss vom 26. Februar 1952 eröffnete Verfahren ist mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte gleichzeitiß,\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit verbotener A\nAusfuhr gestohlener Kraftwagen verfolgt wurde, zunächst ge- :#\nmäss § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. September 1952 hat der Vor-',3.\nsitzende am 10. September 1952 Hauptverhandlungstermin auf 2\nden 2. Oktober 1952 anberaumt; zu diesem Termin wurde der An- “\ngeklagte am 17. September 1952 geladen. Erst am 30. September .\n1952 hat die Strafkammer auf den Antrag der Stantsanwaltschaft\n\nig.\n\ner ni I,\n\nNS\n\n“\n\n„ wer . B BRRER .\nwu Bl Gy\n\n.'verhandlung darstelite, in seiner Verteidigung gehindert, so\n\nwirkt zu haben, daß Steuereinnahmen verkürzt wurden, indem er\n\n- 3 _-\n\ngemäss § 154 Abs 5 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens\nbeschlossen. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 1. Oktober 1952 zugestellt,\nausserdem auch in der Hauptverhandlung verlesen worden.\n\nDie Revision macht geltend, daß infolge der nachträglichen Beschlussfassung eine Verfahrensvoraussetzung gefehlt °\nhabe, und der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt\ngewesen sei, da er aus der Ladung nicht habe ersehen können,\num welches Verfahren es sich handelte.\n\nAls gegen den Angeklagten am 2, Oktober 1952 zur Sache\nverhandelt wurde, war der Wiederaufnahmebeschluss durch die {\nam 1. Oktober 1952 erfolgte Zustellung, abgesehen hiervon aber\nauch durch die Verlesung in der Hauptverhandlung wirksam ge- =\nworden (§ 35 StPO). An einer Verfahrensvoraussetzung hat es\ndaher nicht gemangelt.\n\nFühlte der Angeklagte sich durch die späte Mitteilung der\nerfolgten Wiederaufnahme, die keinen Verfahrensfehler der Haup\n\nhätte er einen Aussetzungsamtrag stellen müssen. Erst die unzulässige Ablehnung eines solchen Vertagungsamtrages durch\nGerichtsbeschluß konnte die Revision begründen (§ 338 Nr 8\nStPO; vgl auch RGSt 24, 66; 55, 159).\n\n2.) Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, E\nfortgesetzt und gewerbsmässig handelnd zu eigenem Vorteil nich\ngerechtfertigte Steuervorteile erschlichen und vorsätzlich be-\n\nvor und nach der Währungsreform die eingangs angegebenen Waren aus Holland verbotswidrig und unter Hinterziehung der Abgaben eingeführt habe, Vergehen strafbar gemäss §§ 396, 401, |\n401b, 403 RAO; MilRegG Nr 161; §§ 73, 47 StGB.\n\n-A-\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 265 StPO, weii der\nAngeklagte ohne Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes wegen Zollhinterziehung und wegen verbotener\nEinfuhr nach MilRegG Nr 53 verurteilt worden ist,\n\nR)\n€\n\nDaß dem Angeklagten ein Zollvergehen zum Vorwurf gemacht wurde, ergab sich sowohl aus der Kennzeichnung der\nTat als auch aus dem Hinweis auf § 401 b RAO, Im übrigen\numfasst nach § 1 Abs 1 RAO der Begriff der Steuern auch die\n‚Zölle. Insoweit trat daher eine Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes nicht ein und war somit ein Hinweis gemäss BR\n§ 265 StPO nicht erforderlich. F\n\n- Ob die Strafkanmer den Angeklagten auf die insoweit an- e\nstelle des MilRegG Nr 161 getretene Neufassung des kilRegG 5\nNr 53 hätte hinweisen müssen, kann dahinstehn; . Ein Verstoss E\ngegen § 265 StPO bildet nämlich keinen unbedingten Revisionsgrund; er ‚gefährdet das Urteil vielmehr nur dann, wenn es auf\n‚Ihm. beruhen kann. Diese Möglichkeit ist hier auszuschliessen; |\ndenn .der Angeklagte, der sich hinsichtlich des Vorwurfs des -\nSchmuggels dahin eingelassen hatte, daß er nur die Einschwä\nzung von 150 Glühbirnen und 30 Zigaretten zugab und im übri\nseine Beteiligung bestritt, konnte sich gegenüber der Beschuldigung, die Waren verbotswidrig eingeführt: Zu haben, :\neuch nicht. anders verteidigen. Die Möglichkeit einer weiteren‘\nVerteidigung .in dieser Richtung hat auch die Revision nicht &\naufzuzeigen versucht, 5\n\n3.) Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten au\nhinsichtlich der weiteren Schmuggelware hat die Strafkammer\ndaraus geschöpft, daß der Angeklagte sie im Ermittlungsverfahren bei seiner Vernehmung durch den Zollfahndungsbeanten\nim einzelnen und: in Übereinstimmung mit den Mitbeschuildigten .\nzugegeben hatte. Daß das hierüber aufgenommene Vernehmungsprotokoll vom 15. Januar 1949 infolge eines offenbaren, inzwischen auch berichtigten Schreibfehlers im Urteil mit dem .\n\n-5_\n\nDatum des 14, Januar 1949 bezeichnet wird, ist unschädlich,\nweil die Identität ausser Frage steht. Sein Inhalt konnte\nauch ohne Verlesung und ohne Vernehmung des Verhörsveamten\n\nlungsgegenstand gemacht werden, daß der Vorsitzende dem Angeklagten entsprechende Fragen stellte und Vorhalte machte. Daß &\nso verfahren worden ist, ergibt sich aus der Urteilsfests tellung.\nnach der der Angeklagte zugegeben hat, bei seiner Vernehmung\n\ndie aus dem Protokoll ersichtlichen Angaben gemacht zu haben,\nStand dies aber bereits auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten zur Gewissheit der Strafkammer fest, so durfte die\n\nVernehmung des Verhörsbeamten hierüber entbehrlich erscheinen,\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher insoweit nicht®&\nersichtlich,\n\n4.) Schliesslich macht die Revision geltend, daß der Ange- h\nklagte wegen der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen\nschon abgeurteilt sei und daher nicht nochmals verfolgt werden #\ndürfe. Er sei nämlich bereits wegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\n_ verurteilt worden, weil er beim Absatz gestohlener Kraftfahrzeuge mitgewirkt haben soll, und zwar sowohl bei ihrer Verbringung nach Holland, als auch bei ihrem Absatz dort; jetzt R\nwerde er verfolgt, weil er Waren aus Holland geholt und weiter-®&\nbefördert habe, welche den Gegenwert für die von ihm ausgeführten Kraftfahrzeuge darstellten. Die Hehlerei umfasse alseinheitliche Handlung auch den Erwerb der Gegenwerte durch £\nden Hehler, so daß Tateinheit mit der Einbringung der: Waren; ai:\njetzt Gegenstand des Verfahrens sind, angenommen werden müsse. E\n\nDiese Erwägungen gehen fehl. Eine Ausfuhr gestohlener Kraftfahrzeuge nach Holland und die Einschwärzung anderer Waren nach}:\nDeutschland kann nicht als dieselbe Tat im Sinne von § 264\nStPO angesprochen werden.\n\n5.) Möglicherweise sachlichrechtlich fehlerhaft ist das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe und\n\ndes Wertersatzes. Beide hat die Strafkammer, wie in den\n\nUrteilsgründen bemerkt wird, auf Grund einer Feststellung\ndes Hauptzollamtes bemessen, deren Einzelheiten nicht mitgeteilt werden und die offenbar auch nicht nechgeprüft worden E\nsind. Der Tatrichter ist aber verpflichtet, sich die Überzeugung von der Richtigkeit der tatsächlichen Grundlagen\n\nseines Urteils zu verschaffen und diese in den Urteilsgründen so niederzulegen, daß dem Revisionsgericht eine sach-\n\nlichrechtliche Nachprüfung ermöglicht wird. Aufgrund des bis- ?\nherigen Urteilsinhalts vermag der Senat nicht zu beurteilen, ’\nob die Strafkammer bei der Bemessung der Geldstrafe und des\nWertersatzes von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausge-\n\ndes Angeklagten beeinflußt worden sein könnte, ist nach den\nUrteilsgründen. auszuschließen. -\n\nIm übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nach- *\nteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel erkennen.\n\nGroR. eo Bmels ° Hülle Er:\nDr, Augustin Martin .\n\nih Erugne REENK SORERR\nfee EAN NGR P\n\n#\n\nRad 2 37 FERN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/4-str-102-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/4-str-102-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.100780+00:00"}}