{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-04_4_StR_98_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-03-18","aktenzeichen":"4 StR 98/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR. 98/54 2324 016\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Helmut T EB aus BEE, dort geboren\nam 2 ED ED,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16, Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 4. Dezember 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\nGründe;\n\n—um | u\n\nDer Angeklagte hat im Sommer 1953 acht 6- bis 11jährige Mädchen, dis in seinem Gärtnereibetrieb Blumen holten\noder beim Gießen halfen, unter den Kleidern an die nackten\nOberschenkel oder das nackte Gesäß gefasst oder ihnen einen\nKlatsch auf dieses gegeben. Die Strafkammer verurteilte ihn\nwegen Verbrechens gegen § 176 Nr 3 StGB in acht Fällen zu\nzehn Monaten Gefängnis. Die Sachbeschwerde des Angeklagten\nist begründet.\n\nDie Strafkammer lässt die Einlassung des Angeklagten,\n\nes habe sich um harmlose, jeder wollüstigeanAbsicht ent-\n_ behrende Zärtlichkeitserweise gehandelt, nicht gelten: Be-\n\nrührungen des Gesäßes unter der Kleidung seien nicht als\nZärtlichkeitserweisungen, sondern als unzüchtige Handlungen zu werten; zudem zwinge die in allen Fällen sich wiederholende Gleichartigkeit der Tatausführung, insbesondere der\nUmstand, dass der Angeklagte sich nach jeder Tat um die Kinder nicht melır bekümmert habe, zu der Feststellung, dass er\ndurch diese Handlungen sinnlich erregt worden sei und sie\nsomit in wollüstiger Absicht ausgeführt habe, Diese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei.\n\nDie zwingende Folgerung von der sich wiederholenden\nGleichartigkeit der Tatausführung auf wollüstige Absichten\nist denkgesetzlich nicht zulässig; denn wenn die einzelne\nHandlung einen soichen Schluss nicht erleubt, so wird er\nauch durch eine wiederholte Ausführung dieser Handlung\nnicht ermöglicht. Insbesondere zwingt der Umstand, dass\nder Angeklagte sich nach dem Vorfell um die Kinder nicht\nweiter kümmerte, lieineswegs zur Annahme eines wollüstigen\nZwecks, lässt vielmehr - was das Landgericht verkennt -\n\nPr 2, De\n\nebensogut die gegenteilige Schlussfolgerung zu; vor allem\nliegt es nahe, dass er die l’ädchen zum Abschied tätschelte,\n\nAber selbst wenn der Angeklagte diese Liebkosungen zu\nseiner Erregung vorgenommen hätte, so würden sie deswegen\nallein noch nicht als Verbrechen zu bewerten sein. Es ist\nin der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als unzüchtige Handlung angesehen werden\nkann; vorausgesetzt wird vielmehr ein Vorgang von gewisser\näusserer Erheblichkeit (RGSt 67, 170; BGHSt 2, 166 f; 4 StR\n56/53 vom 13, Mai 1953 = NJW 1954, 120 Nr 27). Diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat die Strafkammer, wie die Urteilsgründe ersehen lassen, keine Beachtung geschenkt.\n\nEine sachgemässe Anwendung des § 176 Nr 3 StGB muss\nvom Zwecke dieser Gesetzesbestimmung ausgehen. Sie will das\nRechtsgut der geschlechtlichen Unverdorbenheit schützen,\nindem sie ein gegen Zucht und Sitte verstossendes Hinlenken\ndes Kindes auf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet,\ndurch das seine sittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt\nund sein Gefühlsleben gefährdet werden kann (BGHSt 1, 173).\nEinen Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers gibt auch\ndie Schwere der für den Normalfall angedrohten Strafe, Sie\nlässt erkennen, dass er ernster Gefahr, nicht bloßen Ungehörigkeiten entgegentreten will (4 StR 700/53 vom 18. März\n\n1954):\n\nDie Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffender Rechtsgrundlage,\n\nKrumme sngels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-98-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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