{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-12-03_4_StR_212_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-03","aktenzeichen":"4 StR 212/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2287 027°:\n\n4 SUR\n\nmin. E0n non Gun rood « uanain: Farm FRA\n\nIm Samen des Volkes Eu r\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ner= . PR\nEEE ER RET\n\nn\no\nun‘\nnL§ 727 005 Cr-A0 ER Ze\n\nAED HELL IL TALITNE\nDER TERPEREn\n\nEB 2\nnennen Sul\n« ci 2 2\n\n&\nrue\n\n3.)\n\nne\n\n4.)\n\na...\n\n5.)\n\n6.)\n\n7.)\n\n8.)\n\n2027\n\n'9,)\n\n10.)\n\nwegen Totschlags und Mißhandlung\n\nnes ae\nen:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\n>».\nan ur\n2 gehe: BR\nI\nErz Nee .\nu UNE %\n\nns\nER\n\nTED\n\nWERE BE ERNMEN,\n>\n\nins,\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt MED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdiensi (>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten FB gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 18. Juli 1952 wird\nverworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels. zu tragen.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden\ndie Urteile des Schwurgerichts in Hagen vom 18. Juli\n1952 insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufgehoben, als\n\ndie Angeklagten En FEED in Falle der Gruppenerschiessung von 4 Russen im Straflager,\n\ndie Angeklagten Fund KW im Falle der Erschiessung\nvon 11 Russen an der Dickenbruch-Strasse,\n\ndie Angeklagten Georg W. WERD, Kurt SCHE, Rue\n. ED. CE: KeD und Wiggpin Falle der Erschiessung\n\nvon 12 Häftlingen an der Donnerkuhle freigesprochen worden sind. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschafi gegen die Verurteilung des An- .\n\ngeklagten FEED wirä verworfen.\n\nVon Rechis wegen\n\ns\nx\nu;\n\n}\n\nTE SRRERÄR in un\n\nut!”\nN rin denn\nDD 409\n\ny ’ : ..\n& EG I SIR NEE\n\n%\n4\ner\n\n> ET\nng a er\nFREE GF AG US Perry Ara ı3\nN AS ie.\nFe ie Cr DR,\n\nron\nLt\nKR Ne\n\nei\n\ngr\n\nPR man ner rege 3 Lem Bei Tune is mE Drama Tea\nEIIEEIEERR . ! erane\n\n-3-\n\nGründes3\n\nDer Angeklagte Fb hat sich nach der Überzeugung\ndes Schwurgerichts in den ersten drei Honaten des Jahres\n1945 als Lagerführer eines Straflagers für Ostarbeiter\nder Misshandlung von Häftlingen und der Erschiessung Z\nmehrerer Russen schuldig gemach‘; er ist wegen gefähr- j :\nlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, wegen “\nfortgesetzter Misshandlung nach § 223 b StGB, wegen versuchten Tctschlags und wegen Totschlags in drei Fällen. > RE\nunter Anrechnung der Internierungs- und Untersuchungs- “ it\nhaft zur Gesamtstrafe von 8 Jahren 6 Monaten Zuchthaus\nund zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei\n\nKr\nu\n\nee .\nR » SEe ep\n\nJahre verurteilt worden. Er und die übrigen noch am Ver- sah,\nfahren beteiligten Angeklagten sind von dem Vorwurf, im Br\nFrühjahr 1945 an Gruppenerschiessungen durch Exekutions- u\nkommandes der Gestapo teilgenommen zu haben, aus dem 3\nGesichtspunkt des Notstands (§ 52 StGB) freigesprochen E\nworden. B\n\nDer Angeklagte N hat, soweit er verurteilt we\n\nworden ist, Revision eingelegt; er rügt Verfahrensfeh-\n\nler und unrichtige Anwendung des Strafrechts. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die\nVerurteilung des Angeklagten FED wegen versuchten x\nund vollendeten Totschlags sowie gegen die Freisprechung BR:\nder ar den Gruppenerschiessungen Beteiligten, soweit. Elan\nsie wegen Notstands erfolgt ist. RER\n\nIo\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten Fe sina unbegründet.\n\n. KOSREREIIRE,\nMr ae\n\nBB\n\nTe ET NTEN aD TER TE ng er TR ET ET LET IE NOT NT LA TEE une er\n\n1.) Der nach Bestimmung des Oberlandesgerichtspräsidenter für die zweite Schwurgerichtsperiode des Jahres 1952,\n\neen\n\nin der die Sache verhandelt wurde, plannässig zuständige\nVorsitzende, Landgerichtsdirektior Dr. vo» war von der\nWahrnehmung des Vorsitzes kraft Gesetzes ausgeschlossen,\nweil er in dieser Strafsache als Untersuchungsrichter\ntätig gewesen war (§ 23 Abs 2 StPO). Zu seinem Vertreter\nhatte der Landgerichtspräsident gemäss § 85 Abs 2 GVG &\nden Landgerichtsdirektor Gigeernannt (vgl den Geschäfts-\n\"verteilungsplan des Landgerichts Hagen für das Jahr 1952 >\nvom 20.12.1951). Landgerichtsdirekior Gig, der die Verhandlung als Vorsitzender geleitet hat, war daher nach E:\ndem Gesetz zur Führung des Vorsitzes berufen.\n\nEL Be ee tn, — we.\n’ .. .\n\nDR\n\nrang\n\n.., Sn. .g\nEn 2\n\nnt ORTEN Ein\n\n2,) Die Rüge, dass einer der Geschworenen unter den Einde. fluss der aussergewöhnlichen, insbesondere am 1., 2. und u\nbi: 3. Juli herrschenden Hitze wiederholt während der Huftt-\n‘= verhandlung nicht unerhebliche Zeit geschlafen habe, ist A\n: nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ent- ;\nsprechend ausgeführt worden. Danach müssen die Tatsachen,\nin denen der Verfahrensfehler gesehen wird, so-bestimmt E E\n| angegeben werden, dass sie für den einzelnen Fall klar B\n. ., und konkret bervortreten (vgl RG Rechtspr 10, 450; RGSt\n53,. 1895 RG IJW 1930, 939 Nr 55; BGH MIR 1951, 371) und BE\ndas. Revisionggericht sie prüfen Kann (BGHSt 3, 214). Die 1\n“unbestimmte Behauptung, einer der sechs Geschworerien\nhabe geschiäfen, genügt diesem Erfordernis ebensowenig,\nwie die Angabe ausreichen: \"würde, dass einer ‚der Berufs- En\nrichter nicht zur Mitwirkung berufen gewesen sei. Auch. u:\nermöglicht die unbestimmte Zeitangabe dem Revisionsge- }\nricht nicht die Nachprüfung, ob der behauptete Mangei\nim Rechtssinn eine erhebliche Zeit gewöhrt hat. Die Revision hätte daher - und zwar innerhalt der gesetzlichen\nBegründungsfrist - den von ihr gemeinten Geschworenen,\netwa durch Mitteilung seines Platzes am Richtertisch,\nso bestimmt bezeichnen müssen, dass hinsichtlich seiner 5\nPerson kein Zweifel obwaltete; ausserdem wären Tag, ®\n\n. ... PR\nne a\n\nIt, zer : x\nKi Zus Bu ENTE REN\n\nah: 2%\nwe\n\n- deshalb für verletzt, weil das Schwurgericht keinen Sach-\n„,.. verständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Rei\n\n. vernommen hat.\n\nlebte, geistig nicht ganz klar war und man Zweifel haben\n\nStunde und Dauer des vermeintlichen Schlafens so genau\nanzugeben gewesen, dass eine tatsächliche und recht- .\n\nliche Prüfung ermöglicht wurde. u\n\nMangels dieser gesetzlicher. Erfordernisse ist die\nRüge unbeachtlich. Die Ermittlung hat im übrigen auch\nkeinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass einer der Geschworenen geschlafen hätte.\n\n”.\na 2 2 eg\n\nBEER A\n\n3.) Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärungspflicht\n\nvr\n\n. ner,\nER an ne FL\n\n'..\n\nDas Schwurgericht hat - wie es ausführt - den Beweiswert der Aussage dieser Zeugin einer besonders eingehenden\nPrüfung unterzogen ‚und die Glaubwürdigkeit der Zeugin vor-\n\nsichtig abgewogen, einmal weil Frau Regie die Verletzte\nist, zum anderen weil sie, als sie die Missnanälungen er-\n\n-.\n\nE33\n\na en an als\n\nkönnte, ob sie diese Geschehnisse richtig aufgefasst hat\nund ob sie sich heute fehlerlos daran erinnert; die Zeugin habe jedoch, wie ihre Vernehmung ‘über ihre gesamten\nLagererlebnisse gezeigt habe, diese Erlebnisse auffallend\ngut im Gedächtnis behalten. Aus dem mehrfach belegten Unmstande, dass ihre Schilderung der Ereignisse, soweit sie\nauch von anderen Zeugen beobachtet oder vom Beschwerdeführer zugegeben worden sind, mit deren Darstellung über-\n'einstimmt, hat das Gericht die Überzeugung geschöpft, dass\ndie Erinnerung der Frau Reiwan ihre Lagererlebnisse\nzuverlässig ist. Die Zeugin sei nach Kriegsende zur Ausheilung ihrer körperlichen und geistigen Schäden von\nSpezialärzten behandelt worden und sei jetzt wieder, wie\nsich bei der Vernehmung gezeigt habe, in allem klar und\ngeordnet. Sie sei sich der Bedeutung und Tragweite ihrer\n\nLET Mn\n\nHE RIEF JR GEHE BE\n.. 5 . wii...\nern ei\n\nAussage vollauf bewusst. Ihre Bekundunger seien such\nkeineswegs von Feindschaft und Hass gegenüber dem Angeklagten getragen; bei ihrer Vernehmung habe sich immer\n\nwieder herausgestellt, dass sie mit ihren Angaben sehr\nU vorsichtig sei, sie sachlich abgewogen habe und immer\n\nbestrebt gewesen sei, nicht mehr Belastendes auszusagen,\nals was sie genau in Erinnerung habe und verantworten\nkönne. Das Schwurgericht hat aus diesen Gründen ihren\nAussagen auch insoweit Glauben geschenkt, als es sich\n\num die Misshandlungen bei ihrer Einlieferung und im Waschraum handelt, die von Dritten nicht beobechtet worden\nsind,\n\nDiese Darlegungen lassen keinen Raum ?ür die Annahme,\ndass das Schwurgericht die Tragweite seiner Pflicht zur\nWahrheitserforschung verkannt hätte. Frau Rei» machte\neinen klaren und geordneten Eindruck; es bestand daher\nfür den Tatrichter kein-Anlass daran zu zweifeln, dass\nsie sich jetzt im Vollbesitz. der geistigen Kräfte befindet. Das Schwurgericht hat zutreffend erkannt, dass die\ndamaligen geistigen Störungen, die nach seiner Überzeugung auf. die körperlichen und seelischen Leiden der Ge-\n\n. stapohaft zurückzuführen waren, die Zuverlässigkeit sowohl der Auffassung als auch der Erinnerung beeinflussen\n\nkönnten. Es hat. deshalb das Erinnerungsbild der Frau Roi: =\n\n0) anhand anderer Erkenntnisquellen geprüft und in jedem Falle als zuverlässig befunden. Die Fähigkeit zur Beantwortung der nach der Sachlage nicht mehr schwierigen\nFrage, ob die Erinnerung der - als vorsichtig und sachlich beurteilten - Zeugin auch insoweit mit der Wirklichkeit übereinstimmt, als die Möglichkeit ciner Überprüfung.\nfehlte, durfte das Schwurgericht sich auch ohne Zuziehung\neines Sachverständigen zutrauen. Denn das Gericht geht\neben von der gegen die Zuverlässigkeit der Auffassung und\nder Erinnerung sprechenden Annahme aus, dass Frau Reis\n\nEEE Fr EN DE FREUE r\n“ “r ” j 3 . “ „mm\n\nzur Zeit der Misshandlungen geistig gestört war, überwindet diese \"Bedenken aber aus Erwägungen allgemeiner\nArt, die auch ohne Vermittlung durch einen Sachverständigen bereit lagen. Wenn es aber hiernach für den Gedankengang des Schwurgerichts unerheblich schien, in welchem geistigen Zustande sich die jetzt als bedenkenfrei\ngesund erachtet2 Zeugin zur Zeit ihrer Wahrnehmungen befunden hat, so durfte das Gericht ohne Rechtsverstoß\nglauben, auf die Hilfe eines Sachverständigen verzichten\nzu können. Die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen ist eigene Aufgabe und Verantwortung des Tatrichters, die er nicht auf Sachverständige abwälzen darf.\n\n2 4.) Soweit die Revision des Angeklagten als Verfahrens-\n\nfehler schliesslich die Verletzung des § 267 Abs i StPO\nrügt, weil den tatsächlichen Feststellungen nicht die gesetzlichen Merkmale der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Straftatbestände zu entnehmen seien, behauptet sie\nnicht, dass die vom Schwurgericht für erwiesen erachteten\nTatsachen im Urteil nicht ‚angegeben seien, sondern irrige\nAnwendung des Strafrechts au? diese Feststellungen. Die\nRüge ist somit als Sachbeschwerde zu behandeln.\n\nPERL\n\nII.\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des gegen den Angeklagten FEED gefällten Urteils hat keinen zu Ungunsten\ndieses Angeklagten wirkenden Rechtsmangel hervortreten\nlassen. Die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts rechtfertigen die Verurteilung in ihrem ganzen\nUmfange. Insbesondere sind auch die von der Revision des\nAngeklagten ausdrücklich geltenä gemachten materiellrechtlichen Bedenken unbegründet.\n\n1.) Nach den Urteilsfeststellungen hat TED die ihm\n\nIT ne I en Sei cn\n\nmenge\n\nwenn ann en\n\n. EEE DET een rent man en AT\n\neu\n\nzur Last gelegten Misshandlungen und Erschiessungen\nzum Teil nicht mit eigener Hand vorgenommen, sondern.\ndurch seine russischen Kalfaktoren ausführer. lassen.\nSo befahl er ihnen am 3. Januar 1945, die an diesem\neo Tage in das Straflager eingelieferten Ostarbeiter durchi zuprügeln; daraufhin schlugen sie sofort in Gegenwart\n“des Angeklagten mit Gummischläuchen und Drahtkabelstükken aöf die mit dem Gesicht zur Wand aufgestellten\nHäftlinge ein, bis ein Teil von innen unter den Schlägen zusammenbrach. In der zweiten Märzhälfte 1945 gebet\nder Beschwerdeführer einigen in seiner Nähe stehenden\nrussischen Kalfaktoren, einen soeben in das Lager eingelieferten Russen, weil dieser völlig verdreckt war\nund von Ungeziefer starrte, zu erschiessen; sie führten\nauf Grund des Befehls den Neuankömmling sofort ab und °\nerschossen ihn mit einem Karabiner. Zu beiden Fällen\nführt das Schwurgericht aus, MP habe die Misshandlungen und die Erschiessung als sein eigenes Werk angesehen und gewollt; die russischen Hilfskräfte, die seine\nAnweisungen zu befolgen hatten und befolgten, seien\nnur sein Werkzeug gewenen; er sei daher mittelbarer\nüyj) Täter.\n\ner\n\n“in\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe insoweit\nnur als Anstifter verurteilt werden können, da nicht\nfestgestellt worden sei,. dass die Kalfaktoren nicht\nstrafbar und nicht verantwortlich gewesen seien und\ndass der Arigeklagte das Fehlen des Tätervorsatzes bei\nihnen erwartet habe. Diese Auffassung verkennt indessen den Begriff der Täterschaft und die Tragweite des\n§ 50 Abs 1 StGB.\n\nTäter ist, wer mit Täterwillen, d.h. mit dem Willen zur Tatherrschaft, eine Bedingung zum rechtswidrigen Erfolge setzt. Dabei steht die psychische Ver-!.\n\nen\n\nursachung der körperlichen gleich (OGHSt 3, 2). Der ursächliche Tatbeitrag des Beschwerdeführers bestand in\n\ndem Befehl zur Misshandlung und zur Tötung. Die Befolgkng ;:\n\ndieser Befehle wollte er als sein eigenes Werk.\n\nDamit ist die Täterschaft des Beschwerdeführers nachgewiesen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob und in welcher Form sich auch die russischen Hilfskräfte durch die\nAusführung der rechtswidrigen Befehle strafbar gemacht\nhaben. Denn gemäss § 50 Abs 1 StGB ist jeder Teilnehmer\nohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner\nSchuld strafbar. Die Täterschuld des Beschwerdeführers\nkann demgemäss nicht dadurch beseitigt werden, dass möglicherweise auch die mit der Erschiessung Beauftragten\nTäter waren.\n\nEine Verurteilung wegen Anstiftung kam im übrigen\ndeshalb nicht in Betracht, weil FEED die Taten nicht\n“ ais fremde, sondern als eigene wollte; die russischen\nHilfskräfte betrachtete er nur als Werkzeug;.\n\n2.) Im Januar oder Februar 1945 war eines Tages ein\nrussischer Häftling des: Straflagers entwichen, aber\nnoch am gleichen Tage ergriffen und ins lager zurückgebracht worden. Er wurde zunächst vom Beschwerdeführer\nselbst, dann auf dessen Befehl von den russischen Kalfaktoren schwer misshandelt, bis er zusammenbrach und\nliegen blieb. Schliesslich forderte 4] den Flücht- .\nling auf, aufzustehen und sich den übrigen Häftlingen\nim Laufschritt anzuschliessen. Dies tat der Russe auch,\nbrach aber bald wieder ohnmächtig zusammen. Finger war\n‚über diese Nichtausführung seines Befehles verärgert\nund entschloss sich in einer Aufwallung, den Russen zu\ntöten. Er griff nach seiner Pistole und schoss ihm in\ndie Brust, Der Verletzte blieb regungslos liegen, war\n\n..\n\n. . Pd .. . ı .\nRT) 2n BE Par GE EEE Pa ze B . B Fr DAREFE oo. - .\nern? nt Bernteife - nach PR 2; 0a POS Fe WE Sr Fr SE De ZUR\nSA Yo 83, \" 7 CESER RE RTERRERTT - RAR eur: z I; B FR u, 1\nRE a REN, L ass: et sin N ER x ee \"5 > imma\". ihr, x au -\n\nR wu\neereae.\n\nPerwscdie\n\nee ee,\n\n$; SARRE, ur — - x 2 or en ga\n. BE ae ehr ec\n\n- 10 -\n\naber entgegen der Annahme des Beschwerdeführers noch\nnicht tot. Etwa eine halbe Stunde später erhielt der\n\n‚ Beschwerdeführer die Nachricht, der misshandelte Rus-\n\nse habe sich auf das Dach eines Schuppens geflüchtet.\nDer Russe, den I] vom Dech herunterstossen liess,\nwollte in einer schnellen Bewegung an ihm vorbei in\n\ndie Unterkunft springen. Als der Beschwerdeführer dies\nsah, erfasste ihn wieder der Ärger; er zog seine Pistole und schoss dem Russen zweimal durch den Kopf. Dieser\nbrach zusammen und war nunmehr tot.\n\n© :Nach Auffassung des Schwurgerichts hat der Angeklägte sich hier eines versuchten und eines vollendeten Totschlags schuldig gemacht. Der Schuss in die Brust\nund später die Schüsse in den Kopf ständen räumlich und\nzeitlich nicht in so engem Zusammenhenge, dess sie nach\nnatürlicher Auffassung als Handlungseinheit zu werten\nseien. Nach der Abgabe des ersten Schusses habe der Angeklagte sein Tötungswerk für vollendet gehalten. In\nder nächsten halben Stunde. sei der Russe, .so wie der Angeklagte die Dinge erlebte, gleichsam wieder lebendig\n\n: geworden. Der Angeklagte habe sein Tötungswerk nicht\n.. da fortsetzen können, wo er es ‚verlassen hatte. Es sei\neine neue Lage \"gewesen; ‘die @inen.neuen. Entschluss er-\n\nfordert habe. Dieser habe’ dann zu einer neuen strafba-\n\n. ren Handlung geführt.\n\nDer Revisionsangrift, das Schwurgericht have ange-\n\n.sichts der Einheitlichkeit des Zieles und’ der Fortdauer\n\ndes Begehungsvorsatzes bei rechtlich zutreffender Würdigung eine fortgesetzte Handlung annehmen müssen, geht\nfehl. Sowohl die natürliche Handlungseinheit als auch\ndie rechtliche Handlungseinheit der Fortsetzungstat\nsetzt nämlich die Einheit des Vorsatzes voraus. Ob die\nmehreren Ausführungshandlungen auf einem und demselben\n\nTe TE Re. 5\n\nvr gr ne\n\n$\nIS\nPr\n:\n\n‚ein Stück Menschenfleisch vom Körper eines der Getöteten\n\n=\n\nKa SE\nDe en. NE\nBERG\n\nBE\n\nTatentschluss, oder auf mehreren, voneinander unabhängigen Entschlüssen beruhen, ist eine Tatfrage zum. irteren\n\n5\nSachverhalt, die nur der Tatrichter zu beantworten vermag. Ei\nDas Schwurgericht hat die Rechtsfrage richtig erkannt F\nunä euf zutreffender Rechtsgrundlage geprüft, ob der Bei\nschwerdeführer zu den mehreren Tötungshandlungen gegen- .\n\nw-\n‘\nu\n\nüber dem flüchtigen Russen durch einen einheitlichen Vorsatz, oder durch mehrere selbständige Willensentschlüsse\nbestimmt worden ist. Die Würdigung tatsächlicher Umstände\nhat das Schwurgericht zu der Überzeugung geführt, dass\nder zunächst in einer Aufwallung gefasste Tötungsvorsatz\ndes Beschwerdeführers mit dem vermeintlichen Tötungserfolge des Brustschusses erlosch und .erst nach Ablauf eines\nZeitraumes, während dessen kein Tötungsvorsatz mehr bestand, auf Grund neuer Umstände neu gefasst wurde. Diese\ntatsächlich mögliche Beurteilung lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen und bindet daher das e\nRevisionsgericht (§§ 261, 337 StPO). Hat aber somit E\nBeschwerdeführer die beiden Kopfschüsse auf Grund eine RN\nneuen selbständigen Tötungsvorsatzes abgefeuert, so. vlieb\"\nfür die Annahme einer Handlungseinheit kein Raum. Auf.\nGrund der getroffenen Feststellungen erweist die rechtliche Beurteilung des Schwurgerichte eich vielmehr als\nfehlerfrei.\n\nSIE I 2\n\nPa an aur aenn en\n\n3.) Bei einem Bombenangriff am 24. März 1945 wurden zwei\ndeutsche Arbeiter getötet. Ein russischer Häftling nahm\n\nan sich, um es zu verzehren. In der: Erregung über diesen\nVorfall streckte der Beschwerdeführer den Russen mit.\nFaustschlägen zu Boden und erschöss ihn sodann mit der\nPistoie. Das Schwurgericht hat diese Tat, hier aller- .\ndings unter Zubilligung mildernder Umstände, als Totschlag gewertet.\n\nTEE ER ernennen\n\ntime\n\nnn ernennen .\n=. .\n\nur\nr.\nTR\nER\n:\nBi}.\n. v\nDr\nE2,\n“\n»\nN\net\n.\n..\n“z\nx\n5;\n51\n§ 8\n5\n3\nne\n$:\n\n“\n\nne,\nDS\n\nge\n\nTER a LTD UT RER\n\ner tgtr\nri\n\nAid\n\neen Io.\n»® «\n4\n[2\n\nRn,\"\n\nee REIT RT EL 9\n\nu\n\na,\nI\nP\n\n#4\n\nPAR\n\n2\nEr\n\na 3% SH\nut a ©,\n\n£.>\n\n®.\nog,\n”,\n\nEn\nRi\n\nn.\nv.\n\nx ww\n\na:\n+\n\nlee ey\n\n\"dagegen, dass das Schwurgericht die Tötung als durch\n‚ Kriegsnoirecht weder gerechtfertigt noch entschuldigt\n\n- 12 —\n\nVergebens wendet die Revision .des Angeklagten sich\n\nerachtet hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die Tat\n\ndes russischen Häftlings einer Plünderung gleichzustellen sei, wie die Revision des Angeklagten es will. Denn\nzutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs legt das Urteil dar, dass die\nVoraussetzungen des § 124 MilStGB nicht vorlagen und\ndass deher eine Erschiessung des Häftlings nur in Vollziehung eines orädnungsgemässen, auf Todesstrafe lautenden Urteils hätte vorgenommen werden dürfen (vgl BGHSt 2,\n3335 4 StR 48/50 vom 11.12.1952). Dass der Angeklagte\nsich der Rechtswidrigkeit der Tötung bei Ausführung der\nTat bewusst war, ist im Urteil ausdrücklich festgestellt.\n\n4.) Strafschärfend hat das Schwurgericht berücksichtigt,\ndass der Beschwerdeführer die Häftlinge bei ihrer Einlieferung und bei den sogenannten Ordnungsübungen grundlos\nhatnisshandeln. lassen und zum Teil selbst misshandelt .\nhat und dass die an der Zeugin Rei pezanzene. Körper=\nverletzung. sich gegen eine Frau richtete. Diese. Erwägung\n\nenthält weder eine. ‚Enklarheit noch einen. Rechtsverstoss:\nIn welchen Fällen |) die Misshandlungen eigenhändig\n'vornahm und in welchen Fällen er sie durch die russischen BE\n\nKalfaktoren. ausführen liess, ist den Urteilsfeststellungen eindeutig zu entnehmen; übrigens wäre es dem Schwur-\n\n\" gericht’. auch ohnedies unbenommen: gewesen, die Schuld des\n\nBeschwerdeführers hinsichtlich beider Ausführungsweisen\n\nPr\n\nFR\n\nals gleichschwer zu werten: Mit dem Hinweis auf die Grund-\n\nlosigkeit der Misshandlungen hat es nicht das - nach Lage\nder Sache selbstverständliche - Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes strafschärfend bewertet, sondern in rechtlich\nzulässiger Jeise die das Maß der Schuld steigernde Tat-\n\nSy:\n\n&\nH\nr\n&\nRi\ni.\n\n- 13 -\n\nsache hervorgehoben, dass die Häftlinge auch nicht den\nmindesten Anlass, sie zu misshandeln, gegeben hatten.\nSchliesslich verwehr#+ die rechtliche Gleichstellung\n\nder Frau durch das Grundgesetz es dem Richter nicht,\n\nder Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Misshandlung einer Frau durch einen Mann als besonders roh und °\nverwerflich empfunden wird, und daher die Überwindung\nder Scheu vor einer solchen Tat ein erhöhtes Maß der\nSchuld und der Gefährlichkeit des Täters erkennen lassen\n\nkann.\n\nNach alledem war die Revisior. des Angeklagten Ti»\n@B unter Kostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.\n\nIIl.\n\nDagegen sind die Revisionen der Stastsanwaltschaft\nteilweise begründet. a\n\n1.) Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel allerdings inso-\n\nweit, als die Staatsanwaltschaft geltend macht, FT\nhabe wegen versuchten und vollendeten Mordes, statt wegen Totschlags, verurteilt werden müssen, weil er den\ngeflohenen Russen grausam und aus niedrigen Beweggründen\ngetötet habe, und den verlausten Russen aus niedrigen\nBeweggründen habe erschiessen lassen. Die gegenteilige\nrechtliche Beurteilung durch das Schwurgericht lässt\nkeine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.\n\na) Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt zunächst nicht die Annahme, der Angeklagte habe die versuchte oder die vollendete Tötung des entflohenen Russen grausam im Sinno des § 211 StGB begangen- Greusam tötet, wer\ndem Cpfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Über\n\nEI 7}\n\"EN\n*\n\ndas Übel der Tötung hinaus besonders schwere Leiden kör-\n\nperlicher oder seelischer Art zufügt (BGHSt 5, 80, 264),\n\nSowohl beim versuchten als auch beim vollendeten Totschlag\nhat der Angeklagte den in der Verärgerung gefassten Tötungs- «3\nvorsatz sofort zur Ausführung gebracht u; beide Male dauerte 2:\ndie in der Abgabe von Schüssen sich erschöpfende Tötungs- Ss\nhandlung nur einen kurzen Augenblick. Schon nach dem ersten \"u\nSchuss, der töten sollte, hielt TED den Russen für tot; .\ner konnte daher nicht den Willen und das Bewusstsein haben,\n\n.- dass er durch seinen - in Wirklichkeit nicht tödlichen -\n\nSchuss seinem Opfer länger dauernde Schmerzen oder Leiden\nzufüge. Bei der schliesslichen Tötung durch die beiden\nKopfschüsse war der Russe nech den Urteilsfeststellungen\noffenbar sofort tot. Auch Leiden seelischer Art, die das\nOpfer zufolge der Erwartung seines Todes hätte erdulden\nmüssen, sind ihm nicht zugefügt worden, weil der Angeklagte dem Entschluss die Ausführung unmittelbar folgen liess.\nSchliesslich muss es auch ausser Betracht bleiben, dass\nder Russe, bevor der Angeklagte auf ihn schoss, misshandelt\nworden war; denn da FW ihn im Zeitpunkt der Misshand- |\nlung noch nicht töten wollte, stellt die Misshandlung kei-. |}\nnen Bestandteil und somit auch kein Kennzeichen der Tötungshandlung dar.\n\nb) Eine besöndere Verwerflichkeit des Beweggrundes\n\nhat das Schwurgericht in diesem Falle aus folgenden Grün-\n\nden verneint: Der Angeklagte war durch die Flucht des Russen in einen Zustand der Verärgerung geraten; denn der ihm\nvorgesetzte Kriminalkommissar machte ihm bei jedem Entweichen eines Häftlings erhebliche Vorwürfe. In dem Zeitpunkt, als der zusammengebrochene Russe den befohlenen\nRundlauf nicht mehr mitmachte, und in dem späteren Zeitpunkt, als der Russe in einer schnellen Bewegung en ihm\nvorbeieilte, erreichte seine Verärgerung Höhepunkte, in\n\ns Se. 6%\n. 677 „7\nEN\n\nPR\n\n- 15 -\n\ndenen er sich zur Abgabe der Schüsse hinreissen liess.\n\nAuch bei der Tötung des verlausten Russen hat das\nSchwurgericht keinen niedrigen Beweggruni feststellen\nkönnen. Bei der Verwaltung des meist überfüllter. Straflagers stand der Angeklagte ständig unter dem Druck einer\nschweren Aufgabe. Für die Säuberung der von Ungeziefer\nstarrenden Russen standen ihm keine zureichenden Mittel\nzur Verfügung. Dazu kam die seelische Belastung durch\ndie sich in jener Zeit wiederholenden Bombenangriffe auf\nHagen, die auch bei ihm eine erhöhte Reizbarkeit hervorgerufen hatten. Diese Umstände erzeugten in ihm in einer\nWelle der Erregung den plötzlichen Entschluss zur Tötung:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hält die Beweggründe des Angeklagten deshalb für niedrig, weil dieser\n- wie eine Würdigung seiner Persönlichkeit und seines\nGesamtverhaltens ergebe -— die Angehörigen der Ostvölker\n\n. als Menschen minderen Wertes betrachtet und behandelt\nhabe, deren Leben und deren. Würde er für nichts achtete\n\nund zu deren Tötung ihm ein nichtiger äusserer Anlass\ngenügte; die völlige Missachtung der ihm anvertrauten\nMenschen verrate einen sittlichen Tiefstand besonders\nverwerflicher Art. Dieser Gesichtepunkt greift indessen\nhier nicht durch. . ; u\nNiedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch\nhemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (OGHSt 1,\n327; 2, 344; BGHSt 2, 63; 3, 132). Um zu beurteilen, ob\ndie Beweggründe des Angeklagten jeweils diesen Voraussetzungen entsprachen, darf nicht eines ihrer Elemente\naus dem Zusammenhange mit den anderen gelöst für sich\nallein bewertet werden; denn eine solche Wertung wärde\n\nine an\n\n.&\n\nKern\nwagen.\nH a zer e\n\n>». ... .\n3 Wh Den ins. 1\nEEVe23\n\nnn\n\nmllte Blinabe * omne nmel\n\nWon dt un nn\n\nWE EI AO Le:\nis Sa ai\n\nzum N aaa AR IDEE De u nn ar annr, BT\nKar er er Kozca ii > en\n\nDe ne 9\n\nanne a\n\nsone drte\n\nsich nur auf einen Bestandteil, nicht aber, wie erforderlich, auf den Tötungsberreggrund als Ganzes erstrecken.\nDemgemäss muss die Vielheit der den Täter beherrschenden\nVorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesamtheit so, wie\nsie wirklich bestimmend geworden ist, der Beurteilung unterzogen und dabei besonders berücksichtigt werden, wodurch der Tötungsentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat.\n\nBei solcher Betrachtungsweise ergibt sich, dass die\nAuffassung, die Angehörigen der Ostvölker seien Menschen\n\nden tatrichterlichen Feststellungen den Tötungsentschluss\n\nhalb auf sich beruhen, inwieweit jene Auffassung dem geistig einfachen Angeklagten, der für die Worte seiner Vorgesetzten und die von ihnen vertretenen nationalsozialistischen‘,\nLehren empfänglich war, als schuldhaft zugerechnet werden\nu könnte. Ihr kennzeichnendes Merkmal emplingen die sämtli-\n= chen der Verurteilung zugrunde gelegten Tötungshandlungen\ndes Angeklagten nach den Urteilsfeststellunsen vielmehr\ndurch den Umstand, dass sie in einem Erregungszustande der\n\n* jedem einzelnen Falle. Zwar. mag an diesem Unvillen aack\n\nsein, der darauf bedacht war, bei seinen Vorgesetzten an-\n. genehm aufzufallen und gut-angeschrieben zu sein. Gleichwohl kann es nieht den Vorwurf einer verächtlich.:. minderwertigen Gesinnung rechtfertigen, dass er durch die Flucht\ndes Sträflings, die ihm Unannehmlichkeiten und Vorwürfe\neintrug, durch den beabsichtigten Genuss von Menschen-\n\ndes Angeklagten in keinem Falle ausgelöst hat. Es kann des- R\n\nRi\n\n“: der persönliche Ehrgeiz des Angeklagten beteiligt gewesen\n\nvon niedrigerem Wert und dementsprechend zu behandeln, nach\n\nEr\nRt,\nww.\n\nVerärgerung bewirkt wurden, der einerseits durch grobe ver-...\n‚stösse oder bedrohliche Eigenschaften der getöteten Russen,\nandererseits durch seine Verantwortung als lagerführer aus- 5\n... gelöst worden war. Eine in der Person des jeweils Getöteten.\nbegründete Veranlassung zum Unwillen bestand für Finger in 1\n\n-\n\npi Auyenie,\n\nur\n\n‘aber möglicherweise insoweit beeinflusst, als die Angeklag-\n\nir\nen\n\n\"sind. }\nAn einem Tage in der sweiten Märzhälfte 1945 erschossen E\n\ndie Angeklagten MM und Finger 4 Russen, die geplündert “\nhatten, im Straflager; an einem der letzten Märztage betei- . .\nEr\n\n%\nje}\nar\nDr\n“r\nE\nH-\na\nir\n\nhg\n\n3\nyo\nAt\nRT\n\nl\n.\nSI\nL\n\nTEL 2 2\nmm.\nEP “\n\ns\n3\n\nfleisch und durch die Gefahr einer Verlausung des Lagers,\nder er nicht zu steuern wusste, in eine ärgerliche Erregung geriet, die den Blick für das grobe Missverhältnis\nzwischen dem jeweiligen Anlass zur Tat und der Schwere\n\nder Folge trübte.\n\nInsgesamt müssen hiernach die Beweggründe des Angeklagten, der bei seinem Gesamtverhalten immerhir: auch durch\ndas Gefühl der Verantwortung für das Lager geleitet wurde,\nnicht als so besonders gemein und verächtlich bezeichnet\nwerden, dass das Gerechtigkeitsbedürfnis nur durch die Verhängung der höchsten Strafe befriedigt werden könnte. Dass\ndas Schwurgericht eine Verurteilung des Angeklagten ii 3 < )\nwegen Mordes abgelehnt hat, erweist sich somit als recht-\n\nlich nicht angreifbar.\n\n4 z. ‚ In .\n\nin,.\n22 7\n\nAN\ner a;\nRRTS\n\n2.) Von Rechtsirrtum sind die beiden angefochtenen Urteile\n- gegen den Angeklagten Wiele ist gesondert erkannt worden -\n\n“;\n\nten von dem Vorwurf der Teilnahme an Gruppenerschiessungen\naus dem Gesichtspunkt des Notetondes freigesprochen worden\n\nen u,\n\n2\n\nligten sich die Angeklagten Fe und Kpppan der Erschiessung von 11 Russen an der Dickenbruch-Strasse, die schwere “\n\nVerbrechen tegangen hatten. Die Erschieesungen fanden auf “\nBefehl der Gestapo-Aussenstelle Hagen statt, weil gegen ““\ndiese Russen die sogenannte Sonderbehandlung angeordnet Br\nworden war, Die übrigen noch am Verfahren beteiligten An- u\ngeklagten wirkten bei der Erschiessung von 12 Häftlinzen,\n\n8 Deutschen und 4 Russen, mit, die am 12. April 1945, kurz\n\n- 18 -\n\nvor dem Einmarsch der alliierten Truppen, ir Ausführung Br\neines Befehles des Generalfeldmarschalls Model als Komman- ;\ndanten im sogenannten Ruhrkessel auf Anordnung der Staats- .\npolizeistelle Dortmund an der Donnerkuhie beseitigt wur- \"\"\nden.\n\nDas Schwurgericht erachtet in allen Fällen die äusse- .%\nren und die inneren Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum R\n\\ Totschlag für erfüllt, hält die Angeklagten aber nach § 52 ::\nder. StCB für entschuldigt. Das Urteil führt hierzu im Wesentfr lichen aus: Die sämtlichen dem Militärstrafrecht im Pelde\nsowie der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstehenden =\nAngeklagten wären im Falle einer Weigerung, bei den befoh- Be\nlenen Erschiessungen mitzuwirken, angesichts der Rück- R:\nsichtslosigkeit und Schlagkraft der ihnen vorgesetzten Ge-\n\nh. stapo-Dienststellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheing lichkeit ohne weiteres selbst erschossen worden; es hätte\nfi. daher für jeden der beteiligten Angeklagten eine gegenwär-.\nje tige Lebensgefahr heraufbeschworen, wenn er die Ausführung -\nBi ‚ des Erschiessungsbefehles verweigert hätte. Diese unnittel- .g\nIr. bare Gefahr habe ‘den insoweit nachdräcklich verwarnten An- '\n\ngeklagten auch vor Augen gestanden. Eine Flucht zu den\nalliierten Truppen oder ein Entweichen in’ den noch feindfreien Teil des Ruhrkessels hätte nach Auffassung des\nSchwurgerichts die schwere Gefährdung des eigenen: Lebens\nnicht beseitigt und überdies die Familien in Gefahr gebracht. Ebensowenig habe nach Lage der Sache die Möglich- ;\nkeit bestanden, den Vorgesetz:en eine Vollziehung der Tö- Br\ntungsbefehle nur vorzuspiegeln oder sich einer Teilnahme\nan den Erschiessungen heimlich zu entziehen. Der Gehorsam sei daher der einzige Ausweg aus der Gefahr gewesen.\n\nN “ ® “\n. ” . “:\n\nEIEEREN\n“\n\n+\n\nBi\nEi\n2\n\nKi . > P weni“\n“a were £\nxah.; . er .L:\n- LTE ISTTE\n\nRE: a, 22%\n\nEINOR:\nvu\n\nBE ‘ Die von der Revision der Staatsanwaltschaft gegen\nFr NEN diese Erwägungen vorgetragenen rechtlichen Bedenken sind\n\n- 19 -\n\nbegrändet.\n\na) Wer eine ihm angesonnene Handlung ausführt, braucht\nsie, auch wenn ihm für den Fail der Nichtausführung Leibesoder Lebensgefahr droht und er diese Gefahr kennt, nicht\ndeswegen auszuführen, um dieser Gefahr zu entgehen. Es können für ihn auch andere Gründe bestimmend sein als das Bestreben, der Gefahr auszuweichen. Dann ist aber § 52 StGB\nnicht anwendbar. Dazu gehört vielmehr, dass die Handlung\ndem Angeklagten durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib und Leben abgenötigt, dass also sein Wille durch\ndie Drohung gebeugt worden ist (OGHSt 1, 313; BGHSt 3, 275;\nBGH 4 StR 39/50 vom 13.6.1952, 4 StR 760/52 vom 28.5.53).\n\nDiesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht\nnicht erörtert, Zwar bringt es bei der Mehrzahl der Angeklagten, wenn auch in anderem Zusammenhange, zum Ausdruck,\ndass sie den Gruppenerschiessungen, die sie für rechtswidrig hielten, innerlich ablehnend gegerüberstanden. Indessen ist die innere Ablehnung nicht mehr als ein -— wenngleich bedeutssmes - Beweisanzeichen für eine Willensbeugung durch die Drohung; sie lässt die Möglichkeit offen,\ndass der Teilnehmer seine Mitwirkung auch dann nicht versagt haben würde, wenn der Ungehorsam nach seiner Vorstellung keine Gefahr für Leib und Leben, sondern nur Unannehnlichkeiten dienstlicher oder anderer Art zur Folge gehabt\nhätte. Anhaltspunkte dafür, dass das Schwurgericht den\nerforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Leibes- oder Lebensgefahr und der Teilnahme an den Straftaten\nin Wirklichkeit nicht geprüft hat, ergeben sich daraus,\ndass das Gericht auch die Angeklagten wegen Notstandes für\nentschuldigt erachtet hat, deren innere Einstellung zur\nTat nicht ersichtlich gemacht wird und die sich auf eine\nZwangslage nicht berufen haben.\n\nBen tn:\nCHE RR\n\n2, BR\n“ “0. - DR *\n. £ D * ..4\nN ee\n\naha BR ENN\n\nare\n\n“wrgait 08 una? \"\nEL\nDue en ©\n\nnn.\nww\n\n. . . .\n\n. . auch OGHSt 3, 129 £ und BGH 4 StR 760/52 vom 28.5.53), %&\n\n‘fassen und daher die, zu abschliessender Beurteilung er-\n\nb) Fernerhin hat das Schwurgerichi möglic.ıerweise Ft\nnicht geprüft, ob der einzelne Angeklagte sich nicht schon &\nder Gefahr, mit der Ausführung 'eines Verbrechens beauftra\nzu werden und so in einen Notstand zu geraten, hätte entz\nhen können. Denn wenn euch die Anwendung des § 52 StGB an\nsich nicht davon abhängig ist, dass der Genötigte sich un- =\nverschuldet dem Zwange aussetzt, so isi ein Verschulden in\ndieser Hinsicht doch nicht ohne Bedeutung. Wer sich in vor-%\nwerfbarer Weise der Gefahr aussetzt, durch Drohungen für B\n\"Leib und Leben zum Verbrechen bestimmt zu werden, dem sind...\nunter Umständen ganz andere Auswege zuzumuten, als wenn er ® F\nunverschuldet in diese Lage geraten wäre (OGHSt 2, 228; vel'® F\n\n5\n\nZwar sind die Angeklagten Fb und Kaiiipzur\nDienstleistung als Lagerführer und als Wachmann in dem .\nStraflager bestimmt worden, und von den übrigen Angeklag- Ei\nten, die Angehörige der Gestapo waren, hat sich niemand\nzu dieser Behörde freiwillig gemeldet. Das Schwurgericht\nhätte indessen untersuchen müssen, von welchem Zeitpunkt\nab jeder der Angeklagten miv der Möglichkeit zu rechnen\nhatte, dass ihm zufolge seiner Dienststellung die Ausführung von Verbrechen befohlen werden könne, und ok er\nbereits von da ab alle ihm möglichen Schritte getan hat,\num sich dieser Gefahr zu entziehen.\n\nc) Schliesslich sind die Erwägungen des Schwurgericht\nob die sich auf Notstand berufenden Angeklagten gegenwärtiger Lebensgefahr nicht anders, als durch die Befolgung -..\nder Tötungsbefehle entgehen konnten, noch deshalb unvoll- Eu\nständig und damit rechtsfehlerhaft, weil sie im Wesent- Br\nlichen nur die den Angeklagten gemeinsamen Verhältnisse\nsowie die Gesamtheit der rechtswidrig Getöteten ins Auze\n\na re\n\nm” 2m\nBr\n\nPr\n\n- 21\n\nforderliche, Betrachtung der besonderen Umstände eines\njeden Angeklagten und des einzelnen Opfers vermissen\nlassen. Denn wenn auch nur ein einziger ohne gegenwärtige jebensgefahr für die Angeklagten verschont werden\nkonnte oder wenn einer der Angeklagten sich infolge seiner\nbesonderen Verhältnisse dem Befehl ohne eigene gegenwärtige Lebensgefahr zu entziehen vermochte, würden insoweit\n\ndie Voraussetzungen des § 52 StGB nicht erfüllt sein.\n\nBei einigen Angeklagten geben in dieser Hinsicht\nschon die bisherigen Feststellungen zu Zweifeln an ihrer\nEntschuldigung Anlass.\n\nDer Angeklagte Georg Sg, der am 5. April 1945\ndie Leitung der Gestapo-Aussenstelle Hagen übernahm, bestimmte, wie die Feststellungen ergeben, mit weitgehend\nfreiem Ermessen darüber, ob die Voraussetzungen des soge-\n\nnannten Model-Befehls bei dem einzelnen überstellten Häft-\n\nling vorlagen oder nicht, ob dieser also rechtswidrig er-\n\n33, schossen wurde oder nicht. Auf der ihm überbrachten Liste\n.der im Gerichtsgefängnis Hagen einsitzenden, für eine.\n\nÜberstellung in Frage. kommenden Häftlinge kreuzte er 7\nbis 8 Personen rot an. Wenn er ‘auch vorerst Weiteres nicht\nveranlasste, so bestimmte. er diese Personen doch damit zur\nErschiessung und förderte so ihre rechtswidrige Tötung. Es\nist nicht ersichtlich, dass er zu dieser, für drei der\nHäftlinge todesursächlichen Handlung zu diesem Zeitpunkt\ndurch die Vorstellung eigener gegenwärtiger Lebensgefahr\nveranlasst worden wäre. Nachträglich strich er von der\nListe der im Gerichtsgefängnis Hagen einsitzenden Häftlinge alle Namen bis auf drei aus; von den 15 aus Altena\nzur Gestapo-Dienststelle nach Hagen beförderten Gefangenen wählte er 7 aus und entliess sie. Demit förderte er\nweiterhin die Erschiessung der auf der Liste belassenen\n\n. De Sn . ee,\nER re, n\n\nvar\n4 .\n\nbh en ra\n\nEn\n\ngm esgut%\n\nmn.\nPay\n\nren\n\nu\nrg -\n\nKit\n>\n\nVe nn\n\na ee\n\ndc 302\n\nDUeGOr gg mr ng erwong\n\nTe ren\n\npe\n\nen Bi\n\nnn en nen\n\n20 wein\n\nage 1m. ngneemep ya mern\n” nn 1 B Dr\nEr FIR\n\nx, x FO\n\nwe ne, a\n\nhen nn eng “ B-\n. u... .\n\ndrei Häftlinge des Gerichtsgefängnisses sowie der nicht\nvon ihm entlassenen 6 Gefangenen aus Altena (vgl OGHSt 1,\n321, 330). Dass er zu diesem für alle - bis auf einen,\nder anscheinend zu entkommen vermochte, - todesursäch- er.\nlichen Tatbeitrag durch die Vorsteilung eigener gegenwär- =\ntiger Lebensgefahr bestimmt worden wäre, ist nicht erkenn- '%\nbar. Es wird gegebenenfalls in diesem Zusammenhange auch\nzu untersuchen sein, ob es dem Angeklagten angesichts des Ri\nweiteren Umfangs seiner Vollmachten nicht möglich gewesen -:\nwäre, noch einige oder wenigstens noch ein Menschenleben\nweniger zu vernichten, ohne sein eigenes Leben gegenwärtig\nzu gefährden. Weiter ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte Georg SW sich schon dann mit gegenwärtiger ’\nLebensgefahr beäroht glaubte, wenn er die Durchführung des ;\n\nsogenannten Model-Befehis verzögerlich behandelte. Er such- 4\n\nte am 11. April 1945 seine vorgesetzte Dienststelle in He- -&\n\n.mer auf, weil er die Erschiessungsanorädnungen für rechts-\n\nwidrig und unzulässig und im Hinblick auf das Kriegsende\nals untragbar ansah; da der Angeklagte, wie anderweit\nfestgestellt wird, die Rücksichtslosigkeit und Gefühllosigkeit der Beamten dieser Dienststelle kannte, hätte\n\nuntersucht werden müssen, ob er sich von seinen Gegenvor- ie\n\nstellungen einen 'Erfolg versprochen hat. Die bisherigen\nFeststellungen lassen der Möglichkeit Raum, dass es ihm\nvor ollem auf eine Abwälzung der Verantwortlichkeit ankam. Ersichtlich ist der strenge und mit Drohungen be-\n\nale. ‚gleitete' Befehi der vorgesetzten Dienststelle, die Er-\n. . schiessungen. innerhalb_von 24, Stunden vorzunehmen, erst\n\ndurch den Besuch des Angeklagten. hervorgerufen worden.\nHat dieser mit einer solchen Entwicklung rechnen können\nund hat er eine eigenmächtige Hinauszögerung der Erschiessungen ohne Befragung der vorgesetzten Dienststeile nur deshalb vermieden, weil er ..dabei. lediglich dienstliche Unannehmlichkeiten - wenn auch schwerer Art - befürchtete, .so würde möglicherweise bereits dieses, durch\n\n- 23 —\n\nNotstand nicht entschuldigte Verhalten todesursächlich\ngeworden sein, zum mindesten die Durchführung der Exekution gefördert haben. Schon eine kurze Verzögerung konnte\ndas Leben der Häftlinge retten, da bereits am Tage nach\nder Erschiessung alliierte Truppen in Hagen auftraten.\nÜber das unmittelbar bevorstehende Kriegsende hat der\nAngeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen offenbar\nkeinen falschen Vorstellungen hingegeben. Ein such mit\neinem gewissen Wagnis verbundener Weg ist nicht unzumutbar, wenn er nur vor der Drohung einer gegenwärtixen Ge-\n\"fahr für Leib oder Leben bewahrt. (BGH 4 StR 156/51 vom\n14.6.51, 3 StR 341/51 vom 21.6.5i, i StR 27/50 vom 6.11.\n1951):\n\n. Als der Angeklsgte Kurt S@pbeim Gerichtsgefäng-\n‚nis Hagen die drei dort einsitzenden, für die Erschiessung\nbestimmten Gefangenen abholen wollte, lehnten die Gefängnisbeamten ihre Herausgabe ab, weil sie insoweit nur Befehle\ndes Generalstgatsanwalts entgegenzunehmen hätten. Darauf\nholte Kurt sank den stellvertretenden Leiter des Gefängnieses herbei und verlangte von diesem unter Hinweis\nauf den Model-Befehl die Herausgabe der Gefangenen; dieser erteilte denn die gewünschte Anweisung. Dass. der Angeklagte zu so nachdrücklichen Bestehen auf der Herausgabe durch die Vorstellung gegenwärtiger eigener Lebensgefahr bewogen worden wäre, ergibt sich aus dem Urteil\nnicht. Hätte er die Erschiessung dieser Gefangenen verhindern wollen, so hätte nichts näher gelegen, als ihre\nAbholung unter Berufung auf die Weigerung der Gefängnis-\n\\ beamten hinauszuzögern.\n\n: Der Angeklagte SER nat als Leiter des Straflagers\nRe zwei. Ostarbeiterinnen, deren Erschiessung befohlen worden\n\n..\n\nTYEEe\n\n- 2 -\n\nwar, aus eigenem Entschluss von der Exekution zurückgestellt. Das deutet darauf hin, dass er auch die angeordneten Tötungen anderer .’'Häftlinge hätte vermeiden\nkönnen, ohne selbst in Lebensgefahr zu geraten. -\n\nNach alledem können die aus dem Gesichtspunkt des\nNotstandes erfolgten Freisprüche nicht bestehen bleiben.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-03/4-str-212-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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