{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-11-26_4_StR_547_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"4 StR 547/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2287 047\n\n4 StR 547/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden liandlanger Heinrich W EHE zu: EEE.\ndort geboren am EEE 1950, in Meser Sache in\n\nUntersachungshaft,\n\nwegen schweren Diebstshls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.November 1953, an der teilgenoumen haben:\n\n- Senstspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkuhdebeanter der Geschäftsstelle, \"\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen ‘des Urteil des Tonage-\n\nrichts in Dortmund’ vom 10. ‚Juni 1953 wird verworfen.Der\nAngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 11.Juni 1953 erlittene\nUntersuchungshaft angerechuet, soweit sie ärei ilonate\nübersteigt: j\n\n\"Von Rechts wegen\n\nBr . “ B B .\n. .. . * . . . . ’ “ “ sl\nÄRGDN. REN TER E 6, EN St... eur OL TERN ia,\n\nSS\n\nRD PRO “ en\nnn an ., wu\n\n8\n\n*\n*\n\n“\nin\n\nkenn\n\nEn\n\n. .\n\\ » REN BER . oo. nn . on , u...\n4; 7 Mn u We) Bon Ah Playa DDELe nme na\nBo 2 ER ET RT ae NET VRR\n\nBopvi\n\nnum. +.\n\n6°\n\nun nn nn an en an u rn a nn nn nn\n\nDer mehrfach vorbestrafte, 22 Jahre alte Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstzhls i.R zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von fünf Jahren verurteilt worden, Die erlittene Untersuchungshaft ist ihm auf die Strafe angerechuet worden. DR\n\nSeine Revision rügt mit der Verfahrensbeschwerde\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht und mit der Sachbeschrerde die Nichtanwendung der %§ 51 Abs 1 und 2. 330 .\na StGB Sie bringt vor. das Landgericht hätte näher auf- -\nklären müssen, welche Alkoholmengen der Anscklagte vor j\njedem der beiden Diebstähle zu sich genommen hat, und\neinen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob\ndieser Alkoholgenuß nicht die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten aufgehoben hat. Zumindest hätte dem\nAngeklagten, so meint die Revision, 8 Zu Abs 2 StGB\nzugebilligt werden müssen. “z\n\n”r\n..,t s\n.. .\n\nDie Revision kann keinen Erfolg haben. AN\n\nDie Strafkamner het im Falle Tin festgestellt,\naaß jeder der Beteiligten bei der Yerabredung des Einbrucl.diebstahls \"schon etliche Gläser Bier\" ‚‚etrunken\nhatte \"Auch\" vor dem zweiten Einbruch bei Ten»\nhaben der. Angeklagte und sein Tatgenosse I)\n\nx\ni\n$\nSr\nz\nF-\n.s%\n14\n#\nFu\nvi\n+\n3\nr.\nfm:\nNe\n\nDEE Ze\n\nun\nae\n\n=\n\nx PER\n\npr\n\nown\n\n_ in dieser. Richtung anzustellen. Die Kevision hat auch\n‚keine Beweismittel: genannt, ‚die. eine weitere” Aufklärung - ö\n\nwen\nBAER X\n\nnach der Feststellung des Tatrichters im Verlaufe. des\n\nAbends jeder etwa 8-10 Glas Bier getrunken. Sie waren\njedoch nach der Annahme des Landgerichts \"nicht betrun- |\nken und ihr Gang war nicht einmal schwankend\". Bei der\nrechtlichen Würdigung hat der Tatrichter ausgeführt, der\ngenossene Alkohol habe die Schuld des Beschweräeführers\nweder nach dem Abs 1 des $% 51 StGB euszeschlossen, noch\nnach dessen Abs 2 gemindert; denn nach seiner Überzeugung habe dieser vor und bei Begehung der Tsten genau\ngewußt, was er tue. Er sei auch in der lage gewesen,\n\nden Unrechtsgehalt seiner Taten einzusehen. er\n\n1.) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\nersichtlich. Nach den angeführten Feststellungen hat\ndie Strafkammer für erwiesen erschtet, daß der Angeklag- | B\nte vor jedem Einbruchdiebstahl 8-10 Glas Bier getrunken &\n\nhat. Da somit die engen des von dem Angeklagten genossenen Alkohols ausreichend feststanden, ergab sich für\ndas Gericht keine Notwendigkeit, weitere Ermitllungen .\n\nermöglicht I hätten...\n\nDer Tetrichter hat gründeitzlich selbst zu entschei- u:\nden, ob er zur Beurteilung einer Beweisfrage der Hilfe\neines Sachverstindigen bedarf. Treut er sich die entsprechende Sechkunde ZU, dam braucht er keinen Sachverständigen zuzuziehen. Dieses Ermessen findet allerdings dort seine Schranke, wo des Gericht nsch der :rfahrung des Lebens das- erforderliche eigene Wissen\nnicht haben kann. Einen solchen Ausnahmefall hat die\nRevision indes nicht dargetan. Auch die Früfung der\n\nist dem Tstrichter nur dann verwehrt, wenn sie besondere\nmedizinische Fachkenntnisse voraussetzt. Lolcher besonderer Fechlieuntnisse bedarf ein lebenserfehrener Richter\nim sllgemeinen nicht, wenn es sich darum handelt, die\nEinwirkung einer nicht ungewöhnlichen Biermenge zuf einen normal verenlazten Menschen zu beurteilen (vgl BGH\n\n3 StR 482/51 vom 19.Juli 1951). Dem entspricht es auch,\ndeß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der\nHauptverhandlung die Zwziehung eines Sachverständigen\nzur Eeurteilung des Trunkenheitsgrads des Angeklagten\nbeantragt haben.\n\n2,)Auch die Sachrüge greift nicht durch Die Strafkammer hat zwer ausdrücklich nur festgestellt, daß der\nAngeklagte nach dem Alko!.olgenuß noch in der Lage war,\ndas Unerlaubte seiner Taten einzusehen, nicht aber auch,\ndaß er noch imstande war, nach dieser Einsicht zu handeln. Letzteres bedarf gerade bei alkoholbedingten Bewußtseinstrübungen in der Regel besonderer Erörterung,\neil hier trotz noch vorhandener Unrechtseinsicht die\nHemmungen weggefellen sein können, die den Täter in\nnüchternem Zustznde von der Straftat ehßehalten haben\nwürden. Die Tatsache, dsß der Täter keine äußeren Zeichen der Trunkenhbeit gezeist hat, erübri,t diese besondere Prüfung nicht. Soysar planmäßiges Vorgehen des Täters beweist nicht ohne weiteres das Vorhandensein\nvoller Zurechnun;sfäkigkeit (u.a. BGHSt 1, 384).\n\nTrotzdem kann die ii vision im vorliegenden Fall\nkeinen Erfolg haben. Das Urteil 148t n“mlich in seinem\n\nSu 2\nKa 2 e\nx R\n\nDr\n..\n\n.\nern\n\n..\nZEN er. om‘\n. R\nDR Re I Sue MEET En\n\n> .,\n,&\n\nyore er en. \".\nCE ce are ae,\n\n7 .\nPR \\\n> > v\nE72 URS wert\n\n|\nun\nI\n\nZusammenhang ausreichend erkennen, deß der T: trichter\ntrotz Uuterlassung ausdrücklicher Feststellungen such\ndie wiJlensmößige Seite der strefrechtlichen Verantwortlichkeit des Anseklagten reprüft het. In den Strafzumessungsgründen findet sich die „rwäügung, daß der Angeklaste auch durch den jeweils vorher Fenossenen ı.1-\nEohol zu Seinen Taten verleitet worden sei. Linsichtlich des sitangeklagıer SW der äie gleichen\nMen;en Bier wie der Beschwerdeführer getrunken hatte,\nhet die Str- fkammer ausgeführt, er sei möglicherweise\nin etwas enthemmt gewesen, habe aber auf jeden Fall gewußt, was er tue, und habe das auch gewollt. Es ist\nkein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\n\n——\n\ngelessen heat.\n\nUinzu kommt, daß die Feststellungen über die\nVorzeecliichte una den Verlauf der einzelnen Verbrechen beweisen, daß der Angeklagte nicht nur das Unrecht seines Tuns einsehen konnte, sondern such über\ndes erZorderliche iermun.'svermözen verfü_t st. Im\nFalle Leinemann wsr er erst \"nach anfänglichem Zögern\" bereit, an dem „inbruchvorhaten ie: Sim>\nteilzunehmen. „uch Eußerte er, als vs an die Ausführung des Vorhabens ging, Beienken wegen üer uelligkeit und „in; erst nech weiterem Drinzen des Sun\nmit zum Tatort. Dort sngenommen. foraerte auch er den\nCE \" enercisch\" auf, das Singen zu unterlas: en,\ndamit der geplante Diebstehl nicht gefährdet werde. Anschließend brach er ;emeinsen mit SB \"unter äu-Berster Kraftanstrengung\" das Gitter aus de: Mauer her-\n\nan\n[3\n*\n..\n\n0.4 N? notre,\nRENT. wur\ns .r\n\n„.\n\n2\n\naus, Er stieg sodann mit in dem Ladenrr-um ein, ei\nroflte gemeinsen mit SEE Vextilien im .erte z\nvon etwa 3000 DN zusammen, verpackte sie in Sechs\n\n©\nEr\n{\n\n«\nAl\n\nBündel und schaffte aie Bündel nach draußen, wo er 2\nsie, wieder in Zussmnenarbeit mit EEE. zuniichst <\nhinter Trümmern verrteckte. Schließlich holte er von Zr\nzuhause einen Toffer und scha 'fte das Diebeszut ze- B3\nmeinsen mit SB in zwei Gängen in seine Woh- .$\nnung Im Folle Hei widersetzte sich der An- B\ngeklagte zunächst einem Kinbruch in die von SB E\nEB sus.esuchte Tabakwarenhandlung, weil ihm das 8\nUnterneblmen zu gefährlich erschien, wobei er meinte, ER.\n\naann könnten sie sich sofort im \"Lübecker\" melden.\nAn dem schließlich durchgefükrten sinbruch in das\nFobogeschäft Hoi wirıte er in der \\cise mit,\ndaß er \"unter erheblichem Kraftaufwand!\" «cmeinsam\nmit SED zweinsl das Scharenster;itter hochhob,\nwit einen Stein die Fensterscheibe zertrümnerte und\ndann unter Verwendung eines vorher zurechtgebogenen\nDrshtes eine Ruihe von Fotospysraten und l'ernzläsern\neus dem Schaufenster herausholte.\n\nD\nri\ner\n\nX\n\n.\ne.%\n7\n\nnn.\n”\n\nBr\n\nAus viesem Verhalten in beiden Fiilen Tolgt,\ndaß der Aniekla;te trotz des vorausgegan;enen Alko- f\n\nLolgenusses noch durchaus imstande wer, ein vou ibm als s\nunzweckmäßig bzw. gefährlich erkenntes Tun abzulehnen, E\nandererseits eber such .ich mit äußerster Tetkraft und e\nunter erbeblichem Kräfteaufwsnd an der Durchführung 3\n\n’\n“\n\nder von ilm für „eeignet gehaltenen Kinbruchdiebstähle\nzu beteiligen. Yenn der Tutrichter bei dies-r Bewierlage\n\n2\niR\n\nBr\n2%\n\nRER\n\nYe\n\nen RER\nER \"era\n\nzu der Überzeugung gekommen ist, daß der Angeklagte\n\nnicht in einem für die Zubilligung des % 51 Abs 1 oder\n\n2 StGB erforderlichen Naße enthemut war, so ist das\nsus Rechtegründen nicht angreifber.\n\nDa auch. die Strafzumessungsgründe keinen kechtsfehler erkennen las:en, ist die Revision zu verwerfen.\n\nAus Billigkeitsgründen wurde dem Anzeklagten jdoch die '\nseit dem 11.Juni 1955 erlittene weitere Untersuchunge-\n\nhaft angerechnet,soweit sie drei konate übersteigt.\n\nGroß . Krumne . Engels\nHülle Martin\n\nE78","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/4-str-547-53","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/4-str-547-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.120699+00:00"}}