{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-11-26_4_StR_456_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"4 StR 456/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"4. StR 456/53 2287 008\n\nIm Namen des Vo 1 kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Strassenreiniger Michael CCEEEEE> su: EEE, 5:\n\ngeboren am ED 1592 in U,\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundösgerichtshofs in der Sitzung.\n\nvom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Martin Bu\nals beisitzende Richter, “ah\n\nStaatsanwalt Dr. EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Eu\n\nals Urkündsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf_die Revision des Ahgeklagten Michael\nwird das Urteil _des Landgerichts in\n\nDetmold vom 27. April 1953, soweit dieser\nSage verurieitt. Zalscher uneidlicher AUS-Ss W e Fu\nSpruch einsch t.89Tich 385’ aünsprüche über\ndie Gesamtstrafe mit den zugr\nFeststellungen aufgehoben. In\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und .\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\n. Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBundesanwalt BED in der Verhandlung, \"7\n\nde liegenden\niesem Umfange\n\n1%\na\n\nET Ringe\n\nne\n*ggi WO wu\na GERN E 227 wei\n\neng hen\n\nEIS DSH\n\n‘\n£\nvage\n\n3.\nIn\n\nDer Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren\nrechtskräftig der falschen uneidlichen Aussage zugunsten\nseines wegen leineids verhalteten Sohnes schuldig gesprocher und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid\nzu einer cdinzelstrafe von neun Lonaten Gefängris verurteilt worden, Den Strafausspruch wegen der falschen uneidlichen Aussage einschliesslich des ausspruchse über die\nGesamtstrafe hatte der erkennende Senat durch Urteil vom\n29. Januar 1953 (4 StR 516,52) aufgehoben, weil dem Umstande. dass der Angeklagte von dem Amtsrichter unter Verletzung der §§ 52, 55 St?O über sein Recht zur Verweigerung\ndes Zeugnissee nicht belehrt worden war, durch die Strafwilderung nach § 157 StGB noch nicht Rechnung getragen\n\nworden sei.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen der falschen\nuneidlichen Aussage nunmehr zu einer Gefängnisstrafe von\nvier lonaten verurteilt und erneut eine Gesamtstrafe von\neinen Jahr Gefängnis gebildet Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat jetzt zwar strafmildernd berücksichtigt, dass dem Angeklagten die gesetzlich vorgeschrie-\n\nbene Belehrung über sein Recht, die „nussage zu verweigern,\nnicht zuteil geworden ist &öglicherweise hat sie es nunmehr aber verabsäumt, dem Gesichtspunkt des § 157 StGB\nRechnung zu tragen. Es könnte zwar so sein, dass der Tateise nur eine ausdrückliche Erörterung\ndieser Vorschrift in den neuen Urteilsgründen deshalb\nnicht für erforderlich gehalten hat. weil sie schon in\nden ersten Strafkanmerurteil für anwendbar erklärt worden\n\nwar \\nderseits ist es aber auch nicht auszuschliessen,\n\ndieses kal bei der Strafzumessung die Bestimmung »\npt ausser 3etracht\n\nrichter irrigerw\n\ndass\ndes § 157 StGB versehentlich überhau\n\ngelassen worden ist. Jedenfälls vermag der Senat aus dem\n\nun\nSuse»\nPan en\n\nTu\n\nWi an ‚sr\n\na“\n\nn x: PR FERER 2\ny 2 y R\nREDE ON,\n\n«\n\\.\n. .» 8\nu\nx o\nar 2 .\n- } . A e“\n\nSchweigen des angefochtenen Urteils nicht die Gewissheit\nzu schöpfen, dass der Beweggrund des Angeklagten, von seinen\nSohne die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden,\n\nund die vom Gesetz daran geknüpften Möglichkeiten, die\nStrafe zu mildern oder gar von ihr abzusehen, auch bei\nder erneuten Strafzumessung erwogen worden sird.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Mertin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/4-str-456-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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