{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-11-26_4_StR_431_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"4 StR 431/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"© 4 StR 431/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stoffhändler (früher Konditormeister) Tilhelm cuED F\naus DEE, geboren am EEE 1592 in VE E.\nbei COS, z.2t. in Untersuchungshaft, >\n\n. wegen schweren Diebstahls u.a. E\nN hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . Re\n\n‘vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß x Ä Be:\nals Vorsitzender, A\n> :\n\nBundesrichter Krumme ee:\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter NUartin ge menie\nals beisitzende Richter,\n\nEAETELEETIETT TERN NE\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nK als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nb für Recht erkannt:\n\nx Die Revision des Angeklagten CB gegen das Ur- Ei:\n\nteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. April 1952\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\n2. seines Rechtsmittels zu tragen. j\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 1. Mai 1952 er- .\nlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nTE EEE ET Ta tn Da ent RE ee ar ring. TREE)\n\nEründe:\n\n— mn om\n\nDer Angeklagte Ci st als gefährlicher Gewohnheits- Be:\nverbrecher wegen schweren Diebstahls in 31 Fällen, wegen Be\nversuchten schweren Diebstahls in vier Fällen, davon in .\neinem Falle in Tateinheit mit Nötigung, und wegen Hehlerei\nin einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zucht- ee:\nhaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren verurteilt worden, Ausserdem hat die\nStrafkammer seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Re- I;\nvision des Angeklagten CE rügt Verfahrensfehler und unrichtige Anwendung des Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n| 1.) Die Ablehnung des Hilfsamtrags, den Angeklägten’zur:.. :\n_ Begutachtung seines Geisteszustandes gemäss § § 1 StPO in\neine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen, lässt keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Der dem Tatrichter _\nals erfahrener Psychiater bekannte Sachverständige Medizinalrat Dr. Sturm, der selbst viele Jahre als Oberarzt in einer\nHeilanstalt tätig war, hat den Angeklagten in einem ausführlich begründeten Gutachten zur Überzeugung der Strafkammer u\n. für voll verantwortlich erklärt und versichert, dass euch\nbei Unterbringung in einer Heilanstalt mit einer anderen \\\nBeurteilung nicht zu rechnen sei. Der Angeklagte hatte den\nSachverständigen zwar vor der Hauptverhandlung schriftlich\nals befangen ebgelehnt, seine Bedenken aber in der Hauptverhandlung fallen gelassen; nach der Überzeugung der Straf- *\nkammer lag auch nicht der geringste Anhaltspunkt für eine\netwaige Befangenheit des Sachverständigen vor, Das Gericht.\nwar somit verfahrensrechtlich nicht gehindert, sich der\nSachkunde dieses Gutachters zu bedienen. Da der Sachver- |\n\ny te WERDET TG 0 men rn ten\n\nET er ..\n\nN .\nur\n\n‘ sion, der Schöffe GW habe während eines erheblichen °\nTeils der Verhandlung geschlafen, Zwar hatte es einmal .den\n\nfort von dem neben ihm sitzenden Berufsrichter angestossen\n\n.. : ... worden. Die Versicherung des Schöffen, er habe nicht ge-\n‚schlafen, sondern nur zur Entspannung die Augen geschlos-\n\n“ gänge in den Beratungen bewiesen habe, der gesamten Ver-\n\nständige sich die Anregung des Verteidigers nicht zu eigen\nmachte, vielmehr eine Unterbringung nach § § 1 StPO für\n\nzwecklos erachtete, brauchte auch die Strafkammer sich von\nder Unterbringung keine weitere Aufklärung zu versprechen.\n\n2.) Die Revision behauptet, der Angeklagte habe an einem\n\nVerhandlungstage drei Luminaltabletten eingenommen und infolgedessen der Verhandlung nicht mehr folgen können, Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die vom Angeklagten auf\nden Genuss der Tahletten hingewiesene Strafkammer sich vom\nSachverständigen Dr. Sturm über deren Wirkung unterrichten\nlassen und den Angeklagten entsprechend beobachtet, Sie ist. $\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass Ermüdungs- oder sonstige Beeinträchtigungserscheinungen nicht hervortraten, der Angeklagte viel- Br\nmehr weiterhin voll verhandlungsfähig blieb.\n\n3.) Tatsächlich widerlegt ist auch die Behauptung der Bevi. A\n\nAnschein, als sei der Schöffe eingenickt, er ist aber so-\n\nsen, wird gestützt durch die Erklärung des Vorsitzenden,\ndass der Schöffe, wie seine Kenntnis der Verhandlungsvor-\n\nhandlung mit voller Aufmerksamkeit gefolgt sein müsse, Hier- .'\nnach hat es sich, falls überhaupt, um eine ganz vorüberge- B%\nhende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit gehandelt, die\n\neine allseitige Unterrichtung und die eigene Meinungsbil-\n\nAR .n\n\ndung des Schöffen nicht in Frage stellte. Eine Verletzung\ndes § 338 Nr 1 StPO liegt daher nicht vor (vgl BGHSt 2, 15).\n\n4.) Die Schuldsprüche lassen keine Beeinflussung durch Rechts- -\n\nirrtum erkennen.\n\nDie Revision beanstandet insoweit nur, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die sämtlichen Diebstahlstaten\ndes Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung zu werten.\nDas Gericht hat Fortsetzungszusammenhang nur für die Fälle\nengenommen, bei denen auf einer von vornherein geplanten\ngrösseren Diebesfahrt mehrere Geschäfte hintereinander heimgesucht worden sind. Im übrigen hat die Kammer das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint, weil nicht\neinmal der Tatort festgestanden habe und in den Gesamtvorsatz des Angeklagten aufgenommen worden sei; der Angeklagte sei also höchstens entschlossen gewesen, irgendwo und\nirgendwann zu stehlen und habe den Vorsatz zur Begehung\neines bestimmten Diebstahls erst unmittelbar vor der Ausführung der Tat gefasst.\n\nDer Auffassung, dass es entscheidend auf eine vorherige Festlegung des Tatorts ankorme, vermag der Senat zwar\nnicht beizutreten; denn es ist für den Gesamtvorsatz nicht\nerforderlich, dass der Täter alle Einzelheiten der Verwirkiichung übersieht (vgl RG DJ 1941, 553). Die Peststeilungen u\ndes angefochtenen Urteils lassen aber zweifelsfrei erkennen,\ndass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters\nallenfalls den allgemeinen, unbestimmten Entschluss zur Begehung zahlreicher selbständiger Diebstähle gefasst hatte,\nderen Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch gänzlich ungewiß\nwar, und die auch dadurch nicht hinreichend gekennzeichnet\n\nre RE Ne,\nv\n\nauch an ihn herantrat, wieder zum Opfer gefallen ist und\n\nnur bei dieser Lebensweise wohl fühlt und trotz 17jöhriger\n\nwurden, dass dem Angeklagten in der Bande vermöge seiner\nbesonderen Fähigkeiten auf diesem Gebiet das Öffnen der\nSicherheitsschlösser zufiel. Dass aber ein derartig allgemeiner Entschluss die Annahme eines bestimmten Gesamtvorsatzes und damit des Fortsetzungszusammenhangs nicht zu\nrechtfertigen vermag, steht in der Rechtsprechung fest:\n\nAuch die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers unterliegt keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer ist den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angelilagten und seinen Taten in überprüfbarer \\eise nachgegangen und hat dabei insbesondere die äusseren Verhältnisse und die inneren Beweggründe gewürdigt. Sie °*\nhat bei den in Betracht gezogenen Taten ein gleichartiges, u\ninneres Verhältnis zum wesen des Angeklagten nachgewiesen,\ndas jede dieser Taten als symptomatischen Ausfluss des verbrechserischen Hanges erkennen lässt. Die Gesamtwürdigung\nder Persönlichkeit und der Taten hat ergeben, dass der wei- \"2\nche und willensschwache Angeklagte - nachdem er. zur Erkenntnis gelangt war, dass seine Fähigkeiten ihm die Bestreitung\ndes Lebensunterhalts aus Straftaten ermöglichten, - aus innerer Haltlosigkeit jeder Versuchung, in welcher Form sie %\n\njetzt den Typus des Berufsverbrechers verkörpert, der sich\n\nStrafhaft und Sicherungsverwahrung dem Trieb zum Nachschlüsseidiebstahl zus Willensschwäche keinen Tiderstand mehr zu\nleisten vermag.\n\n Demgemäss erachtet die Strafkammer es, vom Zeitpunkt\nder Urteilsfindung aus gesehen, für sehr wahrscheinlich,\n\ndass der Angeklagte auch in Zukunft weitere schwere Straftaten begehen wird. Die Voraussetzungen des § 20 a StGB\nsind damit einwandfrei nachgewiesen.\n\n5.) Die Strafkammer hat für die 31 Fälle des vollendeten\nschweren Diebstahls je ein Jahr drei Monate Zuchthaus, für\ndie vier Fälle des versuchten schweren Diebstahls je acht\nMonate Zuchthaus und für den Fall der Hehlerei ein Jahr\nZuchthaus für angemessen erachtet. Bei der Bildung der Gesamtstrafe eus diesen Einzelstrafen, deren rechnerische\nZusammenzöhlung über 40 Jahre Zuchthaus ergibt, glaubte\n\ndas Gericht nicht ausser acht lassen zu können, welche EIntscheidung über die von der Staatsanwaltschaft beantragte\nSicherungsverwahrung zu treffen sei, Es geht - rechtlich\nzutreffend - davon aus, dass es für die Beurteilung der\nFrage, ob die Öffentliche Sicherheit die Verwahrung des\nAngeklagten erfordert, auf den Zeitpunkt seiner Entlassung\naus der Strafhaft ankommt, Da nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden sei, dass der Ingeklagte nun nach u\nVerbüssung einer Strafe einer völligen Sinneswandlung fähig\nwäre, sondern tatsächlich eine grosse ! wahrscheinlichkeit\ndafür bestehe, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft,\nselbst wenn diese von besonders langer Dauer sein würde, weiterhin Straftaten begehen werde, so hat die Strafkammer mangels anderer wirksamer Schutzmassregeln die Überzeugung gewonnen, dass die Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss\n\nMit Rücksicht auf die Sicherungsverwahrung hat das Gericht sich nun entschlossen, die Gesamtstrafe auf nur fünf\nJahre Zuchthaus zu bemessen, damit dem Angeklagten noch die\nMöglichkeit bleibe, seinen Lebensabend in Freiheit zu verbringen, Würde gegen ihn - so führt das Urteil aus - eine\nbesonders iange Freiheitsstrafe verhängt, könnte man zwar\n\nwi mit einem grösseren Kräfteverfall infolge des Alters rech. B\n& nen und deshalb die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Be\n3 Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft verneinen; der\nAngeklagte liefe dann aber auch Gefahr, die Entlassung aus\nder voll zu verbüssenden Freiheitsstrafe nicht mehr zu er-.\nleben, so dass der Verzicht auf die Anordnung der Sicherung\n\nverwahrung ihm nichts nützen würde; das Gericht habe sich\ndaher zugunsten des Angeklagten zu dem Entschluss durchgerungen, die Gesamtstrafe verhältnismässig kurz zu bemessen.\n\nDie Revision h&lt es mit Recht für unzulässig, zuerst\ndie Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung zu prüfen\nund dann erst die Höhe der Gesamtstrafe festzusetzen. Die\nAusführungen der Strafkammer widersprechen sich zudem hinsichtlich der wahrscheinlichen Birkung einer besonders 1lan- ”\ngen Freiheitsstrafe. Gleichwohl kann das Rechtsmittel auch |\ninsoweit keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte durch die:\nse Mängel nicht beschwert ist.\n\nDie Strafkammer hätte, wie ihre Darlegungen zweifels-\n\nfrei ergeben, eine Sicherungsverwahrung allenfalls bei Ver\n.‚hängung einer Gesamtstrafe von besonders langer Dauer für ”%\nentbehrlich gehalten. Die Höhe der - auch nach Auffassung def}\nRevision - zunächst für sich zu betrachtenden Gesamtstrafe :\nist durch die fehlerhafte Verfahrensweise der Strafkammer\nBu nicht zum Nachteil, sondern zugunsten des Angeklagten be-\n: einflusst worden. Die Gesamtstrefe ist ferner dadurch, dass\n‚die Staatsanwaltscheft kein Rechtsmittel eingelegt hat, ge- #\nmäss § 358 Abs 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten in :;\n‚der Weise einseitig rechtskräftig geworden, dass sie nicht\nmehr erhöht werden kann. Die Prüfung der Frage, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt war, kann\ndaher auch jetzt nur auf der Grundlage einer höchstens\n\nBR\n«\ns\nB\n\n‘\n\nu}\n\nFRA\nsr\n\nfünfjährigen Gesamtzuchthausstrafe erfolgen. Dass aber die\nStrafkammer den Angeklagten nach Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe noch als eine schwere Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit ansieht, geht aus ihren Ausführungen\n\nklar hervor.\n\nStrafmaß und Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhen auch anderweit nicht auf einem zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum.\n\n. pr R\nBE ru hmnaal un. all\" S2L 202. Zee ZupE ee UT EE EEE ee en ee zen\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/4-str-431-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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