{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-11-24_4_StR_59_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"4 StR 59/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 59/54 2324 06 1 | 73\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter B EB aus Beil, geboren\nan &. GUEEEED ED in Tr GE\n\nwegen einfachen Bankrotts\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ERE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 24. November 1953\nwird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über\neine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden haben wird.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\nzo zen\n\n2\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen\nBankrotts gemäss § 240 Abs 1 Ziff 2 der Konkursordnung zu\neiner Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt; im übrigen\nhat es ihn freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet in zulässiger\nBeschränkung lediglich; das Urteil lasse nicht erkennen,\nob die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung erwogen habe, und rügt deshalb Verletzung der §§ 267 Abs 3\nSatz 3 StPO, 23 StGB. j\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Versagt der\nTatrichter die Rechtswohltat der Strafaussetzung, so braucht\ner sich verfahrensrechtlich dazu in den Urteilsgründen nur\nzu erklären, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger in\nder Hauptverhandlung einen Antrag auf Strafaussetzung gestellt\nhatte. Das ist hier nach der Sitzungsniederschrift nicht\ngeschehen; denn in der Bitte eines Verteidigers um \"milde\nStrafe\" kann ein solches Begehren nicht erblickt werden;\nes gelten insoweit entsprechend die Grundsätze, die die Rechtsprechung zu Satz 2 des § 267 Abs 3 StPO entwickelt hat (RG\nJW 1932, 404; BGH vom 18. Dezember 1952 - 3 StR 367/52 -\n\nMDR 1953, 149). |\n\nUnterlässt es der Richter, der auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten erkennt, die Voraussetzungen des § 23 StGB zu prüfen, so unterläuft ihm damit ein\nVerstoss gegen das sachliche Strafrecht, dem auch die Strafzumessung angehört. Nun lassen aber die Bestimmungen des\nVerfahrensrechtes keinen Zweifel darüber zu, daß der Tatrichter das Ergebnis seiner Prüfung nicht in jedem Falle\n\nin den Gründen niederzulegen braucht. Diese Regelung ist\nauch durchaus sinnvoll; denn nicht selten ergeben schon\n\ndie Angaben zur Person und die Erwägungen zur Strafzumessung,\ndaß die Voraussetzungen für eine Aussetzung ferne liegen,\nobwohl die Strafe neun Monate nicht übersteigt. In dem\nSchweigen der Urteilsgründe kann demnach nicht unter allen\nUmständen schon ein Rechtsfehler gefunden werden (OLG\nBraunschweig NJW 1954, 284 Nr 16). Andererseits sind Sachverhalte denkbar, in denen sich die Frage der Strafaussetzung geradezu aufdrängt; so wird hier z.B. hervorgehoben, der\nbislang nicht bestrafte Beschwerdeführer habe sich in einer\nunverschuldeten Notlage befunden, er habe ein Geständnis\nabgelegt und Einsicht in das Unrecht seines Tuns erkennen\nlassen. Unter solchen Umständen muss der Tatrichter dem\nRevisionsrichter irgendwie erkennbar machen, daß er die\nbedingte Strafaussetzung erwogen hat, will er nicht dem\nVerdacht Raum geben, er habe die noch junge Vorschrift\nübersehen. Daran lässt es das angefochtene Urteil fehlen,\n\nso dass der Senat die Möglichkeit, der gerügte Rechtsfehler liege vor, nicht auszuschliessen vermag.\n\nt\n\"r\nx.\n[3\nKi\n!\n\nÜber die Strafaussetzung zur Bewährung muss daher\nzweifelsfrei entschieden werden; einer Aufhebung des im\nübrigen fehlerfreien Strafausspruchs bedarf es nicht\n(BGH NIW 1954, 39 Nr 16).\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Seibert\n\n>». 2 ee\nBr >\n\nT\n\nA\n\nEl.\nPr\n\nni?\n\nRT,\n\np;\n..\n\n%\n\nD\n\n.\n\nPr Re\nTip. werds","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-59-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-59-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-10-24 16:36:31.835688+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-29/4-str-59-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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