{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-11-19_4_StR_597_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-19","aktenzeichen":"4 StR 597/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 597/53 2287 007\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Theodor Frconz Dom aus \\CEEEENEN ,\ndort geboren am EEE 911. z.2t. in Untersuchungshaft, °\n\nwegen Unterschlagung va.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr.Hülle,\nBundesrichter Dr.Augustin,\nBundesrichter Martin, .\n Bundesrichter Dr .Seibert\nals beisitzender Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. GE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscha#0f\n\nHilfsarbeiter im mittler:n Justizdienst @ _\nals Urkundsbeamter der Geschäftsste}&\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des E\nLandgerichts in Bochum vom 1.Juli 1953 im Strafaus- “\nspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen B-\naufgehoben und dic Sache insoweit zur neuen Verhand- \"M\nlung und :;intscheidung, auch über die Kosten des Rechten t®\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. E:\n\nVon Rechts wegen\n\nD;s Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewotnheitsverbrecher wegen einer Unterschlagung und wegen\neines fortgesetzten Betruges im Rückfall (5 Einzelhandlungen) zu Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung\nengeorädnet, im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm aberkannt.\n\nbeschwerde nur gegen den Strafausspruch; der Schuläspruch, '\nbesonders die Ausführungen der Strafksmmer über die Erfor- |\ndernisse der fortgesetzten Straftat (vgl dazu BGH St ı 315),\nsind demit der Nachprüfung des Senats entzogen. \"\n\nDie *usführungen über den allgemeinen Strafschär fungsgrund des § 20 a StGB lasser. zunächst nicht erkennen, auf\nwelchen der beiden möglichen Gründe das Landgericht die\nEigenschaft des Beschwerdeführers als gefährlichen Gewohn-\n_heitsverbrecher bejaht hat. Da Abs 2 gegenüber Abs I nur ,\nhilfsweise zum Zuge kommt, hätte die Strafkammer die Recht\ngrundlage ihrer Entscheidung deutlich kennzeichnen müssen\n\n‘Von den Vortaten des Angeklagten erfährt der Senat\nnur so viel, als einem gut geführten Strafregister zu\nentnehmen ist. Das ist wegen der einschncidenden und\nharten Rechtsfolge für den Angeklagten entschieden zu\n- wenig, wenn er euch schon einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Vielmehr erfordert stets die Annahme eines verbrecherischen Hanges\n\nden nschprüfbaren Nachweis einer inneren Beziehung der\nTaten des Wesen des Täters, wie es das Reichsgericht\nin R6St 68, 156 und ihm folgend der Bundesgerichtshof\nin zahlreichen Entscheidungen, zuletzt noch in IWW\n1953, 673 des näheren ausgeführt hat. Über Ursache,\nUmfang und andere kriminologisch bedeutsame Einzeiheiten der Vortaten enthält das Urteil keinerlei\nFeststellungen, so daß der Senat nicht prüfen kann,\nob das Landgericht den Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers rechtlich zutreffend angewandt\nhat: .\n\nDie bislang unterlassenen Feststellungen wird\ndas Landgericht nachzuholen haben.\n\nGroß Hülle Dr.Augustin\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-19/4-str-597-53","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-19/4-str-597-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.506168+00:00"}}