{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-10-22_4_StR_797_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"4 StR 797/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"h.\n&\n\nRZ\nLTE\n\nPEPRBERES ONBRRR?\n\nBe Sn 22 ee\n\nenge\n\nrY\n\nERBEN\n\nnn 2287 vo 22\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Anton K EEE : aus EEE\nED, geboren su GEHEN 1 1919 in A\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krume\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBündesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin,\nBundesrichter- Martin. u\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. GERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter. im mittleren Justizdienst 0]\nu als Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: =.\n\nAuf die, Revision den Angeklagten wird- das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom-15. Oktober 1952 mit (den zugrunde liegen-\n\n: den. Feststellungen aufgehoben und die Sache\nau: neuer. Verhandlung, und ‚Entscheidung,\nauch. über, die Kosten. des. Rechtsmittels,\nricht zurückverwiesen.\n\n' Von Rechts wegen\n\nBewneer en:\n\nee\n\nnn\n\nDie Revision des wegen Vergehens gegen s 330 a StGB\nverurteilten Angeklagten rügt Verletzung des § 60 Nr 3\nStPO, weil der Zeuge BE vereidigt worden ist, \"obwohl\ner als Täter oder Mittäter verdächtigt worden sei\", Die\n\n. Urteilsgründe ergeben indessen, dass Beier nach der überzeugung der Strafkammer als Beteiligter ausscheidet. Hegte\nsomit der Tatrichter keinen Verdacht gegen diesen Zeugen,\n\nso musste er ihn nach § 59 StPO vereidigen.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten ist dagegen begründet. Ä\n\nDer volltrunkene Angeklagte hat dem angetrünkenen\n\n.Bergmenn SCENE, der ihn zu Boden geschlagen hatte\n\nund gegen dessen weitere Angriffe er sich wehrte, zwei\nMesserstiche veisetzt, die dessen Tod zur Folge hatten.\nEr wollte den Sonn nicht töten, sondern nur so-.\n\n‚weit ausser Gefecht setzen, dass er von weiteren An-\n\ngriffen abliess. en \"\n\n1. ‘Die Strefkamer hält .den Gebrauch des liessers\nfür rechtswidrig,\nerforderlich geweseh sei; denn der Angeklagte, habe sich\nauf eine \"Äbwehr des zwar grösgeren, aber etwa gleichstarken DD y mit seinen Leibeskräften beschränken\noder aber ausweichen oder einige der in der Nähe befindlichen känner zur Hilfe hinzuziehen müssen. Diese: Erwägungen reichen indessen nicht aus, um die Entbehrlichkeit des zur Verteidigung benutzten Aittels darzutun.\n\nDer Angeklagte hat dem 5a Baie Messerstiche\nwährend einer Rauferei versetzt, in deren Verlauf beide\nteils standen, teils am Boden rangen und der Angeklagte\nbereits eine Beule am Kopf. davongetragen hatte. Er war\nnicht verpflichtet, die körperlichen Beeinträchtigungen\n\n; ‚weil er zur Abwehr des Angriffs nicht .\n\nPar Se\n\nhinzunekmen, und daher berechtigt, die von seinem angriffslustigen Gegner vom Zaune gebrochene Rauferei zu beenden.\nvar der Angeklagte nicht stärker, sondern möglicherweise\nsogar noch etwas schwächer als sein körperlich grösserer\nGegner, so ist bisher .nicht ersichtlich, auf welche Weise\ner der Rauferei nur mit seinen Leibeskräften hätte ein\nEnde setzen können. Im übrigen muss zur abschliessenden\nBeurteilung der Frage, ob der Gebrauch des Nessers zur\nabwehr erforderlich war, die köglichkeit in Betracht 8°-\nzogen werden, dass der Angeklagte während des nächtlichen\nRingens durch einen Kampfgriff des Son unmittelbarer Gefahr für Laib und Leben oder unerträglichem\nSchnerz ausgesetzt war. nn\n\n| Die Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, dass.\nder Angeklagte: dem Angriff Sb: hätte ausweichen\nkönnen und müssen. Sog hatte zunächst den in Begleitung des Angeklagten befindlichen Zeugen BEREEB veschimpft, bedrängt und zweimal ins Gesicht geschlagen,\nobwohl BOB zeveten hatte, ihn laufen zu lassen, weil\ner sich nicht herumschlagen wolle. Erst als dieser den\nAngeklagten fragte, ob er denn nicht sehe, dass Sc\nEB ihn schiage, stellte der auch im Rausch ruhige\nund verträgliche Angeklagte sich zwischen beide und\nfragte den Sa , warum er I] schlüge. Darauf\n\nerhielt er selbst von Sci einen Scalag ins Ge-\n“ sicht, der ihn zu Boden streckte. Es ist weder ersicht-\n\nlich, dass er sich. diesen ‘rechtswidrigen Angriff und\n. der ihn fortsetzenden Rauferei durch die “lucht hätte\nIs entziehen können, noch war er hierzu verpflichtet.\n; Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen (vgl\nun RGSt 55, 85. er. i\n\n®\n\neig MEET\n\nEye gr\nTEE\n\n.. 4 -\n\nDurch eine Inanspruchnahme der Hilfe der in der Nähe | 5\ne befindlichen Männer hätte der Angeklagte den Angriff #7\n: sl nur dann abwenden können, wenn diese Männer &\n& zu tätlichem Eingreifen bereit gewesen wären. Ob das der S\nh Fall gewesen ist, hat die Strafkammer bisher nicht fest- en\nik gestellt. Der nächstbeteiligte Zeuge BB zu dessen Bi\n& Schutz der Angeklagte eingegriffen hatte, hielt sich jedenfalls während des Kanpfes abseits, nachdem er zuvor Be:\nke erklärt hatte, er wolle sich mit Sc nicht herun- ==\nß schlagen. Überdies hat die Strafkammer die Möglichkeit\n; ausser Betracht gelassen, dass der Angeklagte, als er\nE vom Messer Gebrauch machte, infolge eines würgegriffs\n\nseines Gegners ausserstande war, um Hilfe zu rufen.\n\n2, Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, dass\nder unzurechnungsfähige Angeklagte den Sci nicht\n\ntöten, sondern nur ausser Gefecht setzen wollte, und nimmt\ndaher an, dass die von ihm verwirklichte, mit Strafe be-\n\ndrohte Handlung feine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang sei (§ 226 StGB). Das Gericht geht somit zutreffend\ndavon aus, dass bei der Beurteilung der die Bedingung.\n\nder Strefbarkeit bildenden Handlung auch der üille und\n\ndie Vorstellungen des Berauschten zu beachten sind (vgl\nRGSt 69, 191; 73, 16 £; RG IJW 1936, 456 Nr 21 und 3003\n\nNr 43). Hierzu zwingt nicht nur die Vorschrift des 8 330 a\nAbs 2 StGB - die Tat des Angeklagten lässt je nach Seiner\nWillensrichtung und seinen Vordtellungen eine rechtliche\nEinordnung vo Korde bis zur fahrlässigen Körperverletzung\nzu -, sondern auch der Sinn und Zweck der Strafvorschrift\ndes § 330 a StEB. Diese Bestimmung ist nänlich geschaffen\nworden, um die Lücke zu schliessen, die infolge der Straflosigkeit der Rauschtaten Zurechnungsunfähiger. entstansie will es ermöglichen, einen für seine Rausch-\n\nzuge\n\nPR2\n\nTag 2175 SEE ei\n\nge\nRER\n\nBe PER\n\nden war;\n\ntat gemäss § 51 Abs 1 StGB nicht verantwortlichen, volltrunkenen Täter wegen eines anderweitigen Verschuldens\nzu bestrafen, das mit der Rauschtat in Zusammenhang\nsteht, und so die Gefahren bekämpfen, die der illgemeinheit und dem einzelnen durch den Rauschwittelmissbrauch drohen (vgl RGSt 70, 85; 73, 14; BGHSt 1, 277;\n\n2, 17).\n\nYieraus ergibt sich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Rausch und der in diesem Zustand begangenen Tat bestehen muss und dass niemand nur um seiner\nTrunkenheit willen wegen Vergehens gegen § 330 a StGB\nverurteilt werden kann, der straflos bleiben müsste,\nwenn er in nüchternem Zustand auf Grund derselben Vorstellungen und mit derselben Willensrichtung gehandelt\nhätte. Demgemäös schliesst entsprechend § 59 Abs 1 StGB\nein Tatbestandäirrtum des Rauschtäters das Vorliegen\neiner mit Strafe bedrohten Handlung im Sinn des § 330 a\nStGB denn aus, wenn er demselben Irrtum auch in BA\nnem Zustand schuldlos erlegen wäre. Unbeachtlich ist\nein Tatbestandsirrtum nur dann, wenn er durch den Vollrausch verursacht worden ist (RESt 73, 17; BGH 1 StR\n807,752 vom 9. Juni 1953).\n\nDie Strafkammer hätte daher, auch wenn sie den Gebrauch des Messers aus rechtlich. zutreffenden Gründen\nfür rechtswidrig erachtet hätte, weiterhin untersuchen\nmüssen, von welchen tatsächlichen Vorstellungen der\nAngeklagte ausgegangen ist, als er sein Messer 208;\nsowie ob und inwieweit diese Vorstellungen durch den\nRausch bedingt waren. Die Kampflage des Angeklagten\nbei der Rauferei kann nämlich so bedrohlich gewesen .\nsein, dass auch ein nüchterner ‘Mensch an seiner Stelle\n\n&\n\nunverschuldet zu der Auffassung hätte kommen können,\n\nes gebe nun kein anderes Mittel mehr, seine Gesundheit\noder sein Leben zu retten, als den Gegner sofort kanpfunfähig zu machen. Die Aufklärung der für eine solche\nBeurteilung erheblichen inneren und äusseren Tatsachen stösst hier zwar deshalb auf Schwierigkeiten,\nweil der ängeklagte - möglicherweise zutreffend -\n\nsich seit dem ersten Schlage, den er empfing, an nichts\nzu erinnern erklärt, MO — ) tot ist und der Kampf\ndes Nachts stattfand. Gleichwohl hat sich die Straf-\n\nkammer bereits in der Lage gesehen, unter offenbarer\nAuswertung des verträglichen Charakters des Angeklagten\n\nund seines beherrschten Benehmens nacı der Tat einen\nsicheren Rückschluss auf seine Willensrichtung zu |\nziehen, so dass ein weiteres Eindringen in seine Vorstellungen nöglich erscheint. Jedenfalls dürfen tatsächliche Zweifel in dieser Richtung, die nicht ausge-\n\nräumt werden könrien, nach einem allgemeinen Grundsatz\nnicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen, der\n\n- auch wenn er sich schuldhaft betrunken hat - nicht\ndeshalb eine möglicherweise unverdiente Strafe er-\n\nleiden darf, weil er. von St swidrie\nüberfallen worden ist. | un ua: ZZ\n\n3. AUS (gleichliegenden Erwäguigen 'muss dem Angeklagten, wenn er 'sich in wirklicher. Botwehrlage befand, gegebenenfalls auch die Vorschrift des § 53\nAbs 3 StGB zugute kommen, die von der Strafkammer\nebenfalls ausser Betracht gelassen worden ist. Hat\nnämlich der Angeklagte in Bestürzung, Fürcht oder\nSchrecken von seinien Messer Gebrauch gemacht, obwohl\nein so gefährliches Kittel zur erfolgreichen Abwehr\nnicht erforderlich gewesen wäre, und hätte ihn der\n\neg Re “et\nDM 2 ER Ze\nSE RTRS\n\n; -T-Angriff Sapendowskis oder die weitere Entwicklung des Kampfes\nauch in nüchternem Zustand in Bestürzung, Furcht oder\nSchrecken möglicherweise ebenso handeln lassen, so ist seine\nTrunkenheit auf den Geschehensablauf ohne feststellbaren\nEinfluss geblieben. Ihn muss dann entsprechend dem Grundgedanken des § 330 a StGB dieselbe Straflosigkeit zuteil\nwerden, die er geniessen würde, wenn er zur Zeit der Tat\nnüchtern gewesen wäre (vgl hierzu BGHSt 3, 195 ff).-\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-797-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-797-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.154531+00:00"}}