{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-10-15_4_StR_502_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"4 StR 502/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2287 036\n\n4_StR 502/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Henriette PD HE zer: BoD\naus EEE. zevoren ar EEE 1505 ir Daun\n\n>.\n\nwegen keinsids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr Groß\nals Vcersitzender,\nBundesrichter Dr Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBurdesrichter Dr, Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\neis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nGrteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Mai\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Ülechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen-\n\nVon Rechts wegen\n\n”r\n>\n..\n.«\nx\nee\nN\n..\n\noe\n8\n\ngs\nnA\n.\n€\nu\n\nwarnte\n\n%\n€\nImErn ;\n\nRE o\n\nip, 2 / ur\n, 4,8\nESERTER\n\nIR NoLe\na — Zr\n\n° [2 « “\n. LA 72\nESSEN\n9%\n. [\n‘ı u\n\n‚Ex\nip,\n\n..n..«\n\n4\n\nI.\nto\n\nGründe:\n\nIn dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute I»\nwurds die Angeklagte im Beweistermin vom 27. Juni 1952\nals Zeugin vernommen. Sie bekundete u.a. eidlich, sie\nsei nie mit dem Ehemann IB der seit dem 15. Januar\n1951 bei ikr als Untermieter wohnte, Arm in Arm gegangen.\nDas Landgericht hat jedoch festgestellt, dass dies zweimaı ım Ntevember sowie am ersten Weihnachtstag 1951 geschan. Die Angeklagte wurde daher wegen Meineides zu\nGefäöngnisstrafe verurteilt. Ihre Revision hat “ürfolg.\n\nDie Angriffe, die die Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, können allerdings schon\ndeshalb nicht durchgreifen, weil sie neues tatsächliches\nVorbringen enthalten, das in der Revisionsinstanz nicht\nbeachtet werden darf.\n\nnz_.htlicke Bedenken besteben jedoch nach einer anderen Richtung. Zum Vorsatz gehörte im vorliegenden\nFalle das bei der Eidesleistung gegenwärtige Wissen der\nAngeklagten um die Unwahrheit ihrer Aussage. Das Landgericht führt hierzu ausı Nach Lage der Sache ist sich\ndie Angeklagte zweifellos beim Schwur bewusst gewesen,\ndass sie eiwas Unwahres sage; \"denn, da sie zur Wahrheit\nermahnti, über die Bedeutung des Eides belehrt und auf\ndie Strafbarkeit eines Meineides hingewiesen worden ist,\nwar es ıhr „uch klar, dass eine so formulierte Aussage\nfalsck war\". Inwiefern indes dieses Wissen mit der Eidesbeiehrung in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden\nkann, bleibt unerfindlich. Die von dem Landgericht festgestellten Vorfälle lagen bei der Eidesleistung über\nsechs kKonate zurück; sie stellen nach den Urteilsaus-\n\nRe!\n\nsem er en nn nn un\n\nsertr .\n.\n\nerie uigren Memfumerzuy an eg 2 an > ai So Angie = rane\n\n“ums\n\nmn ne\n\nführungen Tatsachen von untergeordneter Bedeutung dar,\nAm ersten Feihnachtstage 1951 stand IWW unter Alkoholeinfluss, weshalb ihn die Angeklagte zu seiner Unterstützung \"einhaken ließ\". Möglicherweise war dieses\n\"Binhaken\" von der Angeklagten nicht als Geste der Zuneigung als weiche das Arm in \\rm geben aufgefasst zu\nwerden pflegt, in ihrer £rinnerung zurückgeblieben. Es\nverstand sich also keineswegs \"nach Lage der Sache\" von\nselbst, dass sich die Angeklagte der Unwahrheit ihrer\nAussage bewusst war. Das Landgericht wird insoweit den\nSachverr2lt erneut untersuchen müssen.\n\nauch der Strafausspruch ist nicht frei von Kechtsirrtum. Das Landgericht lehnt die Anwendung des § 157\nSt63 sb weil \"die Art der falschen Aussage die Angeklagte gar nicht in die Gefahr strafgerichtlicher-Verfolgung bringen konnte\". Damit verkennt der Tatrichter\nden Sinn dieser Bestirmung. Es kam allein auf die Vorsteilung der Schwörenden darüber an, ob ihr bei wahrheitsgemässer Aussage die Gefahr strafgerichtlicher !\nVerfyigung drohe. Ob diese Vorstellung nach Lage der\nSache berechtigt war, ist nicht massgebend. Glaubte\ndie Angeklagte, bei wahrheitsgemässer Aussage gegenüber dem tatsächlich, wenn auch möglicherweise unvollständig offenbarten Sachverhalt der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs ausgesetzt zu sein,\nso stünde der Anwendung des § 157 StGB nicht entgegen,\ndass diese Befürchtung unbegründet war.\n\nZu beenstander ist weiterhin, dass das Landgericht\nin unzulässiger Weise bei der Strafzumessung den gesetzes”-\npolitischen Grund für die Schaffung des § 154 StGB verwertet, wenn es ausführt: Ein Täter muss bei Eidesdelikten\n\nno\nnn\n\n-&-\n\nmit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die Gerichte die Wahrheit nicht finden und kein gerechtes Urteil\nfällen können. wenn schon der Zeuge die Unwahrheit sagt.\n\nin der neuen Verhandlung wird zu klären sein, oh\ndie zuf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesene Angeklagtz auch darüber belehrt worden ist, dass sie die\nAbleistung des Eides verweigern könne. Hat die Belehrung\nnicht stattgefunden, so könnte dieser Umstand strafmildernd ver\"ertet werden, da die Angeklagte möglicherweise\nbei entsprechender Belehrung den Eid verweigert hätte.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Martin\n\nS\nvo\n\nPIRE\n.\n\n..\n.\n„es\nEATEROR\nx\n\noe\na,\ner N,\n\n.r Return\n\n«\n\nA\nRN\n„ .\n\ns\n‘ar\n\npi\nPER\na\nu BEREIT TE IR 6\n\ns\n“.\n\n+;\nnr\nun\n$\n\nPER, 3\n\n‘\n7%\n\nw\n\n® .\nSue Ey\n\n“\nU.\nAt\n\nip","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/4-str-502-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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