{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-10-15_4_StR_428_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"4 StR 428/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"14,\n453 428./5° 2287 065\n\n——\n\nim Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nAen Pferrer Josef H EEE aus >.\ngeboren em NEED 1559 ir CHE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nLat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr. Engeis\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter “artin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEREED\n-ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 21. April 1955 wird\nverworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der\nBeschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nge s\n\nSets . et\nnn IEIEBEZET E IESUI BEIDE Det\n. .\n\nEu sä = - .\n\n. 3 . “. °,\nWAREN)\n\nwg.\n\nPR\n\na Her\n\n“\n..[n.\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nIn ler kähe der Ortschaft Störnede kam es am 1. Septenber 952 gegen 18 Uhr auf der 7 m breiten, dort geraarnund Übersirhtlichen Bundesstrasse 1, nachdem vorher\nein kräftiger Regen niedergegangen war, zu einem schweren\nUnfall; Der Angeklagte überholte mit einer Geschwindigkeit\nvon 50 bis 60 km/st mit seinen Volkswagen einen Kraftradfahrer in weitem Bogen, während ihm aus einiger kntfernung ein Lastwagen entgegenkanm, der sick vorschriftsmäßig h\nauf seiner rechten Fahrbahn bewegte. Als sich der Be- |\nschwerdeführsr wieder in seine rechte Fakrbahn einorädnete u\nund zu dem inzwischen herangekommenen Lastwagen noch f\neinen Abstand von 20 m hatte, begann der Volkswagen plötzlich zu schleudern, mackte mehrere Drehungen und schlug\nmit dem rechten vorderen Kotflügel an dem linken Vorder- u\nteil des Lastkraftwegens an. Tie neben dem Angeklagten !\nsitzende Ordensschwester SCEREED wurde aus dem Volkswagen geschleudert und von einem Rade des Lastkraftwagens\noder seines Anhängers am Kopfe überfahren und auf der zu\n\nB\nm\" nr.n 5 6 slile\n\nStelle getötet. &\nDas Landgericht kat den Angeklagten wegen fahrlässi- ,\n\nger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision ”\n\nhe\n\ndes Beschwerdeführers kanfı keinen Erfolg haben- =}\n\n“.) Die mehrfachen Hinweise der Revision darauf, das\n\nLandgericht habe den Sachverhalt nicht genügend geklärt\nund sei damit seiner Verpflichtung zur Wahrheitserforschung nicht nachgekommen, greifen, wollte man sie als\nVerfahrensrügen werten (§ 244 Abs 2 StPO), nicht durch,\nweil die Revision nicht jene Beweismittel bezeichnet\n\nhat, die das Landgericht zu benutzen angeblich versäumt\n\nK. FR FR\ntee BER\n tr m\n\n> RN\n\"on N\n\n_ ru uns\n\nhat. Indes nandelt es sich insoweit in Wirklichkeit um\nSachrügen: die Revision will nämlich geltend machen, die\nPeststellungen trügen Sie Verurteilung wegen fehrlässirer\nTötung nicht, Diese Bedenken der Revision sind bei der\nsashlichen Nachprüfung des Urteils zu berücksichtigen.\n\n2 ) Es stellt keinen Widerspruch dar, verstösst auch\nnicht gegen aılgewein anerkannte T.rfekrungssätze des\nLebens, wenn das Landgericht einerseits Testatellt, der\nBeschwerdeführer habe bei dem Unfell eine Gehirnerschütten\nerıitten, andererseits aber eine von ihm unmittelbar\nnach den Unfall einem Zeugen abgegebene Erklärung (er\nhabs gebranst, dann sei der Wagen ins Schleudern gekommen) als Urteilsgrundlage verwertet. Die gesundheitliche\nSchädigung des Angeklagten und die von dem Unfall ausgehende Schockwirkung mussten nicht unbedingt den Beschwerdeführer ausserstande setzen, kurz nach dem Unfall eine\nwahrheitsgemässe Warstellung zu geben.\n\n3.) Die Erwägungen, die das Landgericht über die Ursache\nder Schleuderbewegungen des Kraftwagens anstellt, sind\ndenkgesetzlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter kommt\nnach eingehender Prüfung zu der Überzeugung, dass das\nAbbremsen des Volkswagens auf regennassem Rutschasphalt\nbei der nicht geringen Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st\ndas Gleiten hervorgerufen habe, wobei der Zustand der\nkeifen der beiden Hinterräder des Wagens mitgewirkt habe\n(Gebrauchswert von nur 35 bis 40 %). Die Revision verkennt\ndiese Ausführungen, wenn sie aus ihnen die uberzeugung\ndes Landgerichts entnehmen will, ein Volkswagen müsse\nimmer ins Rutschen kommen, wenn er auf glattem Boden bei\nder festgestellten Geschwindigkeit gebremst werde. Das\n\nN\n\nLanudgerisht ist vielmehr auf Grund der Beweistatsachen\n\nzu der Sbarzeugung gekommen, dass vorliegend das Schleudern des Wagens auf das Brensen zurückzuführen sei. Tiese\nAnnahme widersrricht weder den Naturgesetzen noch der ‘.rfahrung des Lebens. Es ist such nicht massgebend. ob\n\nein \"Schuierfilm\", wie er \"sich beim Niedergehen von Regen\nauf einer Strassendecke vielfach bildet, vorhanden war;\ndenn auch beim Fehlen eines solchen kenn es erfahrungegemäss zu einem Schleudern eines Kraftfahrzeugs kommen.\n\nDer Tatrichter hat ferner festgestellt, dass der\nSchleuder\"organg ursächlich für den Zusammenstoss und\ndamit für den Tod der Schwester SCENE war. Selbst\nwenn diese, wie die Revision meint, bei den ersten\nSchleuderbewegungen des Wagens sich an den Angeklagten\nEeklammert und dadurch das Abfangen des schleudernden\nFahrzeuges erschwert haben sollte, so würde dadurch\nnicht eine neue Ursachenreihe eröffnet worden sein. Denn\nbei unbefangener Betrachtungsweise bliebe auch dann noch\nder eingetretsne Erfolg mit der Fahrweise des Angeklagten untrennbar verknüpft, weil das Verhalten der Schwester\nnur eine Folge des Abbremsens des lagens gewesen wäre.\n\n4.) Tie Revision verkennt auch den Sinn des dem Angeklagten gemachten Schuldvorwurfes. Der Tatrichter bezeichnet allerdings das Abbrersen des Volkswagens als\nunsachgemäss, weil für die bevorstehende Begegnung der\nFahrzeuge bei der Breite der Strasse die Gefahr eines\nZusammenstößes nicht bestanden habe, ein Anlass zur\nVerminderung der Geschwindigkeit sonach nichi Segeben\ngewesen wäre. Dass der Angeklagte aus diesem Grunde ge-\n\nbroest hat, sieht aber das Landgericht nicht schon als\ns:huldlaft ar Es wacht dem angeklagten vielmehr zun\nVorvuri, dass er gebremst hat, obwohl bei der regennassen, |\nnit sıfesanntem TLutschasphalt bedeckten Fahrbahn bei der ,\nCeschwineigl.eit von 50 bis 60 ku/st und dem Zustande der\nHinterradreifen die Gefahr des Gleitens bestanden habe.\nHicrin tritt ein Rechtsirrtun zum Nachteil des Angeklagten\nnicht hervor Auf die von der Terision vermisste. nach\nder Sachlage kevm mögliche Aufllärung der ırt der Bremsbedienun: , kommt es nicht an; denn der Angeklagte musste\nunter den geschilderten Umetänden von einem Abbrensen\nüberhaupt Absiand nekmen und eine für richtig gehaltene\nVerminderung der Geschwindigkeit des Volkswagens etwa\nAurch instellen der Gaszufuhr zu erreichen suchen. Es „\nmag zutreffen, dass vielfach Äraftfahrzeuge, ohne dass \\\nerkennbare Ursachen vorzuliegen brauchen, ins Schleudern: !\ngeraten, und dass in der Regel geübte Pahrer durch geschicktes Steuern den ins Gleiten geratenden Wagen\nwieder abzu.angen in der Lage sind. Bei der hier gegebenen Fäufiung der Gefahrenmomente (nasse Asphaltdecke,\nZustand der keifen, nicht geringe Geschwindigkeit, kinordnen nach Überholung, gefühlsmässige Belastung durch\nden entgegenkommenden Lastzug) und der hierdurch hervorgerulenen Unsicherheit in dem Voraussehen des nächsten\nGeschehens durfte sich aber der Beschwerdeführer nicht\ndarauf verlassen, dass er in der Lage bleiben werde,\n\nden etwa schleudernden wagen abzufangen. Ter Ablauf des\nUnfalles zeigt dies denn auch zur Genüge. Es stellt\nauch keine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu\nsteilenden anforderungen hinsichtlich seiner Sorgfaltspflichien dar, wenn das Landgericht von dem anseklagten\n\nI\n\nverlangt, dass er seine Fahrweise nach solchen Gedankengängen “=\n\nhätte einrichten müssen.\n\nDass der Angeklagte, der früher ein Kraftrad und\nseit einem Jahre den Volkswagen steuerte, bei seinen\nFähigkeiten in der Lage war, diese Überlegungen anzustellen, die Gefährlichkeit der gegebenen Sachlage und die\ndadurch bedingten Folgen bei Betätigung der Bremsen\nzu erkennen, stellt das Landgericht ausdrücklich fest.\n\nEs führt in den Strafzumessungsgründen aus, dass dem\nAngeklagten Fahrlässigkeit, wenn auch nur in geringen\nGrade, zur Last zu legen sei. Somit ist auch die innere\nTatseite ausreichend dargetan.\n\n5.) Der Unfallserfolg war für den Angeklagten, wie die\nUrteilsgriünde ausführen, voraussehbar; dass er alle\nEinzelheiten des Geschehensablaufes voraussehen konnte,\nwar nicht erforderlich. Die Voraussehbarkeit des Unfalles\nwürde auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn sich\n\netwa die Schwester bei Beginn der Schleuderbewegungen\n\nan den Angeklagten. geklammert. und damit dessen Fahrsicherheit behindert oder ihre auf dem Türdrücker: lie-,: :\n\n&ende Hand infolge des drohenden Zusamnenpralls nit: \"den, N\n\nht. a\n\nLastkraftwagen instinktiv nach unten bewegt und damit a F\n\ndas Öffnen der Tür ermöglicht haben sollte; in beiden\nFällen würde eine ungewöhnliche, ausserhalb jeder Lebenserfahrung stehende Reaktion auf eine plötzlich\ndrohende Gefahr keinesfalls ‚vorgelegen haben.\n\n\\ Da die Urteilsgründe auch im übrigen keinen Rechts.\nirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen,\n0 kann die Revision keinen irfolg haben.\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Martin\n\nen. .,\nu Pa\n\nee. .\n\nv.\ner z\net?\n\nur\n0 wi\n#\n\n2:\n\nKae \">\n„ig -\nDe\nPi .. .\niz\n.\n%\n» nn.\nKr\nN\nvw.\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/4-str-428-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/4-str-428-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.726595+00:00"}}