{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-10-15_4_StR_423_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"4 StR 423/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2287 057\n\nStR 423/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf 8 En aus MED.\ngeboren am EEE 1915 in unge\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen\nhaben: \"\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesriehter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter, u\n\nStaatsanwalt Dr, |\nals Vertreter ser Fundesanvaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE. $\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, :\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Ängeklagten gegen das Urteil des\n, Landgerichts. in: Münster vom 18, Februar 1953 wird\nverworfen, Der ‚Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu ‚tragen...\nAuf die Revision der Stantsannaltschäft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil unter Aufrechterhaltung der die Fahrer- i\n\nlaubnis betreffenden Anordnungen im Strafausspruch\n\nim übrigen mit den insoweit zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtamittels, an das Landgericht zurück- er\n\nverwiesen.\n‚von Röchte wegen\n\nBe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Übertretung der 88 1, 9 Abs 2, 48 Abs 3, 49 StrVo, 2, 7\nStrVZ20 in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB)\nund Widerstand (§ 113 Abs 1,3 StGB) zu drei Monaten\nGefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neinjähriger Sperrfrist entzogen,\n\nl.) Der nicht näher ausgeführten Sachbeschwerde des\nAngeklagten war ein Erfolg zu versagen. Die Jberprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten lassen, Insbesondere ist die ntziehung der\nFahrerlaubnis einschlieselich der Festsetzung der\nSperrfrist nicht zu beanstanden; vielmehr war die\nStrafkammer angesichts der einwandfrei festgestellten\ngesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung dieser\nWassnshmen verpflichtet (§ 42 m StGB).\n\n2.) Dagegen ist die auf das Strafmass beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft begründet.\n\nDie Strafkanmer hat sich, wie sie ausführt,\n\nan den in § 113 Abs 2 StGB bei Vorhandensein mildernder Umstände gezogenen Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis als Höchststrafe gebunden erachtet, habe aber\nübersehen, dass § 223 StGB eine Gefängnisstrafe bis\n\nzu drei Jahren vorsieht und demgemäss eine schwerere\nStrafe androht, als die Vorschrift des § 113 StGB; von\ndiesem Strafrahmen des § 113 Abs 2 StGB ausgehend sei\n\nKALT\n\n.\nwow\n\nWir. ts\n\n- un.\n\ndie Gefängnisstrafe von drei Monaten als ausreichende:\nSühne erschienen, 2\n\nDiese Ausführungen ergeben, dass die Strafkanmer in Verletzung von § 75 StGB ihrer Strafzumessung\nstatt des in § 223 Abs 1 StGB vorgesehenen Strafrahmeng\nden milderen des § 113 Abs 2 StGB zugrunde gelegt hat. 1\nEs ist nicht auszuschliessen, dass sie bei gesetzlich f\ngebotener Anwendung der strengeren Vorschrift des .\n§ 223 StGB zur V rhängung einer härteren Gefängnisstrafe gelangt wäre, Das angefochtene Urteil kann daher\nim Strafausspruch, soweit er das Mass der Freiheitsstrafe hatrifft, nicht bestehen bleiben,\n\nCb bereits die Zubilligung mildernder Umstände\nim Rahmen des § 115 StGB rechtlich fehlerhaft war,\nkann dshinstehen, da für den Bereich des gemäss § 73\nanzuwendenden § 223 Abs 1 StGB mildernde Umstände vom\nGesetz nicht vorgesehen sind.\n\nIn dem neuen Urteil wird die Strafkammer Gelegenheit haben, es ausser Zweifel zu stellen, dass\nsie die festgestellten Folgen des strafbaren Verhaltens in ihrer vollen Schwere würdigt. -\n\n>:\n\nm - [3 x;\nBa EN SE EN BE 5\n\n2 I\n\nRL\n’\n\n+\n\nLie intscheidung entspricht dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts,\n\nGroß Engels Hülle\n\nDr. Augustin Martin\n\nzn\nZee TU 7%\n\n© .04”\n\nnun\n\nDr = 77","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/4-str-423-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/4-str-423-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.707321+00:00"}}