{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-10-15_4_StR_402_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"4 StR 402/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ET TEZLTERR\n\nDa < 7,2200 1602 7270\n\nwir\n\n46\n2287 067\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Hausfrau Liesel DW zei. SCHNEE au: WEEE-GEEEEEED zeooren an GREEN 1915 1: VERRRREEEENENG\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: eE\nSenatspräsident Dr. Groß #3\n\nals Vorsitzender, B\nBundesrichter Krumme EN\n\n7\n\ny%\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin +\nals beisitzende Richter, g\nStaatsanwalt Dr. EEEED i “ 4,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft %\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Er\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, BG\n\nfür Recht erkannt;\n\nN\nKar\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Lamdherichts in Siegen vom 19. März 1953,\nsoweit es die Angeklagte ED betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu ander- PR\nweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen\nzurückverwiesen.\n\nnt\n\nGründez\n\nIn einem bürgerlichen Rechtsstreit, den das unehelich\ngeborene Kind der Angeklagten gegen den angetlichen Erzeuger\nführt. wurde die Angeklagte vor dem Antsgericht Grevenbrück\n\nam :9. Oktober 1950 zum zweitenmal als Zeugin vernommen,\n\num dem Mehrverkehrszeugen I® gegenübergestellt zu werden,\nwe weil dieser jeden Geschlechtsverkehr abgestritten hatte. Da-R bei beschwor sie u. &. wahrheitsdidrig, der in dieser Sache\nEi wegen weineids rechtskräftig verurteilte MB habe sie wäh-BR rend der gesetzlichen Empfängniszeit (13. November 1948 -\nu i3, März 1949) nicht in ihrer Wohnung besucht; dass sie 1945\n> mit IB geschlechtlich verkehrt hatte, hatte sie in ihrer\n\nBe früheren Vernehmung zugegeben.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen\n2 Falscheides \\§ 165 StGB) verurteilt. Ihre Revision beansianüei das Verfahren und behaupte; falsche Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\ns Die Verfahrensrüge, die offenbar auf eine Verletzung\n. des § 244 Abs 2 StPO abzielt, kann dem Rechtsmittel nicht\nzum Erfolg verhelfen. Zwar hat nicht der Zeuge PEN\nwie die Strafkammer annimmt, sondern Amtsgerichtsrat Cr\nEB, der nicht als Zeuge im Strafverfahren vernommen worden ist, den Beweistermin vom 19. Oktober 1950 als Richter\nwahrgenommen. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem\nVersehen; denn die Strafkammer geht zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass man ihr das Beweisthema auf der\nLadung nicht mitgeteilt und ihr auch den Inhalt des Schriftsatzes vom 4. Juli 1950 im Beweistermin nicht zu Kenntnis\ngebracht hat. In diesem Schriftsatz hatte der Beklagte des\nUnterhaltsrechtootrcits vortragen lassen, die Geschäftsfrau\nHo vnä die Postangestellte Helene Hogiibhätten Löb\nnoch kurz vor Weihnachten 1948 in der Wohnung der Mündel-\n\n.\nmn smurr -\n\nmutter angetroffen; diese Parteibehauptung war der Anlasg ”\ngewesen, die Angeklagte über Besuche des WWmwährend der ”\n\nEmpfängniszeit zu vernehmen. 7\n\n2\n\nDie Sachbeschwerde ist jedoch begründet.\n\nDie Strafkammer sieht als erwiesen an, dass die Ange- *\nklagte zwar ein unklares, aber kein falsches Erinnerungsbilg)\ngehabt habe; sie foigert das aus dem Inhalt der Aussage\nund macht ihr zum Vorwurf. dass sie trotz ihrer Unsicherhe\nüber den Zeitpunkt des letzten Besuches eine bestimmte Aus-\n\nsage gemacht habe, K\nAbgesehen davon, dass sich die Angeklagte dann eines\n\nMeineides schuldig gemacht hätte (Urteile vom 10. Juli 195°\n- 4 StR 73/52 - und vom 12. März 1953 - 4 StR 656/52), re\neine sprachlich-logische Auslegung itrer im kortlaut mit- \"i\ngeteilten Aussage, dass dicse keine unterschiedlichen Angaben über den letzten Besuch enthält, wie das Landgericht i:\nre:hteirrtümlich annimt. Die Jahreszeisen \"Sommer\", \"Herbail\nusw, liegen zwar kalendermässig fest, nicht aber im allge- .\nmeinen Sprachgebrauch, soweit es sich um ihre Adgrenzung\nzusinander handelt. Die Unsicherheit der Mündelmutter in den\nzeitlichen Begrenzung ihres Vorstellungshildes lag, was der.\nTatrichter übersehen hat, offensichtlich darin, ob es wohl -\nnoch \"Sommer\" war, als WM sie. nach dem Fest in der Schützenhalle, das Anfang September 1948 stattfand, in ihrer Wohnung\nallein aufsuchte. Das wollte aber niemand von ihr wissen;\ndenn ikre Beziehungen zu I waren nur von Bedeutung für die\nEmpfängniazeit, die erst mit dem 13 November 1948 begann, £\nalso eindeutig nicht mehr in den \"Sommer\" fiel. Für den recht\nlich allein erheblichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin\naber mit betonter Sicherheit (\"auf jeden Fallt) einen Besuch des I verneint. Auch Icgisch widersprechen die einzelnen Teile der Bekundung nicht einander.\n\nw\n\n.\n\nEs ergibt sich demnach aus den eigenen Feststellungen\nder Strafkammer, dass die Angeklagte nicht bloß eine unklare,\nsondern sogar eine fest verwurzeite falsche Erinnerung hatte.\nEin dem Geiste entschwundener Vorgang kann aber durch eine\nbloße Willensanspannung erfahrungsgemäß nicht wieder zu\neiner Vorstellung belebt werden. Dazu bedarf es besonderer\näusserer Anhaltspunkte, die sich dem Schwurpflichtigen dar -\nbieten und geeignet sind, das ursprüngliche Erlebnis wieder\nR in sein Bewusstsein zurückzurufen; darauf hatte der Senat\nx schon in seinem Urteil vom 15. Oktober 1952 hingewiesen.\n\nDas Landgericht hat sich zwar um eine Aufklärung in dieser\nRichtung bemüht, jedoch bisher nicht feststellen können,\ndass der damaligen Zeugin Vorhalte gemacht worden sind,\näıe geeignet gewesen wären, Zweifel an der Treue ihres\nErinnerungsbildes hervorzumfen. Darüber könnte möglicherweise der bisher noch nicht vernommene Amtsgerichtsrat\n\nCB skunft geben.\n\nDie Sache war daher zur erneuten Entscheidung,\nund zwar an ein benachbartes Landgericht (§ 354 Abs 2 StPO)\nzurückzuverweisen.\n\nDEEP “>\n\n2 eb,\n.\n\nor\n\nIIILTENGE\nu, A\nWERTEN,\n\n5\n\n*%\n\n>>»\n\nDR\nA 3\n\nCRY E TEN\nEI\n\n+\n\na ya\n\nGroß Krumme Engels\n\nen Drlungte\n\n%\nv\n..\nne dee\nTEE NETTER -\n\nx Hülle Dr. Augustin\n\nsnaur mo\nSe * u °\n\n.\nen.\n\n.\n. sn\nTE TUE\n\n. .\na Te\n\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/4-str-402-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/4-str-402-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.686516+00:00"}}