{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-10-08_4_StR_716_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-08","aktenzeichen":"4 StR 716/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 716/52 2287 055 / 5\nIm Namen des Volkes FR\n\nx b\n\nIn der Strafsache 5\n\ngegen A\n\nden kaufmännischen Angestellten Josef C (uEEEmEEEEEEEEED #\n\naus BEE, dort geboren am EEE 1904,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nSundesrichter Dr. Hülle\nSundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nStaatsanvalt Dr. ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom\n10. September 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwre. Sepiimeiapuen ı\n\nINN KaRT7 vw.\ndo: ee\n\n%\nww\n\nDer Angeklagte, der es seit 1944 mit stillschweigender Billigung der Jitglieder der Sterbekasse \"HE und\nSW‘ übernommen hatte, deren Koratsbeiträge an die\nKOEEEEEED Levensversicherung A.G. weiterzuleiten, mit „3\nder sie einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen\nhatten, und überhaupt die im Einzelfall zur Aufrechterhaltung des Versicherungsanspruches nötigen Kassnahmen\nzu treffen, hat (wie er zugibt) in der Zeit von Juni 1948 2.\nbis April 1952 insgesamt etwa 1400.- bis 1500.- DI der :\nvon ihm eingesamnelten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt, sondern für sich verbraucht. Auch nschdem die IR.\nKO ebensversicherung A.G. angesichts der 3ei- PR.\ntragsrückstände schliesslich den Versicherungsvertreg\nzu seinen Händen rückwirkend gekündigt hatte, zug er\nnoch Beiträge ein, ohne die ilitglieder von der erfolgten A\nBeendigung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. E\n\nEURE RR\n\nAG\nEIERN\nFAR Wa Arne\n\nDie Strafiammer hat ihn wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und -— hinsichtlich der nach- Si\nträglich kassierten Gelder - mit Betrug zu sieben Monaten Gefängnis und 300.- Dil Geldstrafe verurteilt.\nSeine Revision rügt, dass sein Antrag auf Bestellung\neines Pflichtverteidigers von der Strafkammer abge-\n\"lehnt worden ist, obwohl er seit mehr als drei konaten\neine fünfmonatige Gefängrisstrafe wegen Untreue und Fu\nUrkundenfälschung zum Nachteil des Kaufmanns He “ =\nverbüsste; sie beanstandet ferner tatsächliche Fest- u\nstellungen des angefochtenen Urteils sowie die Höhe\nder verhängten Strafe. Das Rechtsmittel hat keinen |\nErfolg. B\n\nNach dem Beschluss des Grossen Senats für Straf- &\nsachen (G,St 1,53) vom 24. Juni 1953 ist die Vorschrift Br\n\nPer N\n\nelle äncse\n\n%\nvo res\n\n.\ngen\n\n“ie 5\n.\n\nFE PRO “\n\ndes § 140 Abs 1 Kr 5 StPO dehin auszulegen, dass nur\neine in demselben Verfahren erlittene Untersuchungshaft\nvon mehr als dreimonatiger Dauer, nicht dagegen auch\neine in anderer Sache verbüsste Strafhaft die Verpflichtung begründet, dem Angeklagten auf seinen Antrag einen Verteidiger zu bestellen Dass das Gericht\nin der Strafhaft des Angeklagten keinen Anlass gesehen hat, ihm einen Verteidiger zu bestellen, war\ndaher verfahrensrechtlich nicht fehlerhaft.\n\nDie Straikammer hat auch geprüft, ob die Bestellung\neines Verteidigers nach § 140 Abs 2 StPO geboten sei.\nSie hat diese Frage nach pflichtgemässem Ermessen verneint; ein Ermessensmissbrauch ist dabei nicht ersichtlich\n\nAuf die Beheuptung, er sei in seiner Verteidigung\nbehindert gewesen, weil er infolge der Haft seine\nUnterlagen nicht zur Verfügung gehabt habe, kann der\nAngeklagte gemiss § 338 Ziff 8 StPO die Revision nicht\nstützen, weil eine solche Behinderung nicht auf einem\nunzulässigen Gerichtsbeschluss beruht.\n\nAuch mit dem Vorbringen, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils seien infolgedessen teilweise unrichtig, kann der Angeklagte im\nRevisionsyerfahren nicht gehört werden (§§ 261, 337\nStPO). Im übrigen lässt alles das, was der Angeklagte\nin dieser Hinsicht anhand seiner Unterlagen vorträgt,\ndie für die strafrechtliche Beurteilung wesentlicken\nFeststellungen unberührt. In ihnen hat die Strafkammer\ndie Herkmale der dem Schuldspruch zugrunde gelegten\nStraftatbestände ohne Rechtsirrtum zur äusseren wie\nzur inneren Tatseite verwirklicht gefunden.\n\nER oa\n\nwu\n\nAR 8\n\nern ee\nen: ®\n\n- 4A -\n\nDie Strafzumersungserwägungen lassen gleichfalls\nkeinen Rechtsfehler hervortreten. Auch die Neufassung des\n§ 23 StGB durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene\näritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt\ndem Senat keinen Anlass, von der Möglichkeit der Berücksichtigung des nach der tatrichterlichen Aburteilung in\nKraft getretenen milderen Strafgesetzes, die für das Revisionsgericht nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 354 a\nStPO), Gebrauch zu machen (4 StR 424/53 vom 8. Oktober\n1953). -\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/4-str-716-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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