{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-10-03_4_StR_878_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-03","aktenzeichen":"4 StR 878/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F u 2324 00 72\n\n4_StE, 878/53\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Hoteldiener Josef Bao aus TED a.\\.,\n\ngeboren am. ED EB in pi, 2.2:. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8, April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 3. Oktober 1953 in den\n\nFällen rw und Pi Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei\nFällen, jeweils in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, verurteilt ist:\n\nAufgehoben wird das Urteil im Falle Tb mit den\nFeststellungen, der Strafausspruch in den Fällen Igund und die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n|\n\n7\n\ngründe:\n\nDer gleichgeschlechtlich veranlagte, erheblich vorbestrafte Angeklagte ist wegen Diebstahls in drei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und wegen drei tätlicher Beleidigungen zu Geldstrafen\nvon je 100 DM, ersatzweise je zehn Tagen Gefängnis verurteilt worden, Er hatte nacheinander drei Männern deren Geldbörse oder Brieftasche mit Inhalt entwendet, nachdem er die\nOpfer körperlich berührt und betastet hatte, um ihre Aufmerksemkeit abzulenken. Seine Revision rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ($'244-\n\nAbs. 2 StPO) geht allerdings fehl. Das Revisionsgericht. - a\n\nkann nicht feststellen, ob nicht der Vorsitzende die von\nder Verteidigung vermisste Aufklärung durch Befragen des\nZeugen PB erfolglos versucht hat (OGHSt. 3, 59, 605\nBGH v, 3. Juni 1953 - 5 StR 12/53). Von diesem besonderen\nRevisionsangriff abgesehen ist die Verfahrensbeschwerde\nnicht durch Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie weiteren Rügen der Verteidigung erschöpfen sich\nim wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, teilweise unter Anführung\nangeblicher Vorkommnisse im Ermittlungsverfahren und in\nder Hauptverhandlung, die weder in der Verhandlungsniederschrift noch in den Urteilsfeststellungen ihre Grundlage\nfinden.\n\nICE hat den Angeklagten mit Bestimmtheit als\nden Täter wiedererkannt. Dass er seine Strafanzeige nicht\n\nnun\n\n’ - . ..\nUT tn note erh SUITE RE a rt ln nt\n\nsofort erstattete, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei\ngewürdigt. Es hat zudem festgestellt, dass. Ib von\nvornherein den ihm damals noch unbekannten Angeklagten im\nVerdact hatte. Die Ausführungen des Tatrichters ergeben eindeutig, dass er von der Täterschaft des Beschwerdeführers\nvoll überzeugt war.\n\nWie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat PER»\nnicht bekundet, dass der Angeklagte nicht der Täter sei.\nEr hat ihn lediglich nicht wiedererkannt. Dies erklärt die\nStrafkanmer rechtsbedenkenfrei demit, dass PD ängstlich und sterk sehbehindert sei. Das Landgericht hat Üüberdies aus der festgestellten Tatsache, dass diesem die Brieftasche in Olderdissen entwendet und dass sie später im Besitz des Beschwerdeführers vorgefunden wurde, den Schluss\ngezogen, dass er der Täter war. Diese Beweiswürdigung lässt\nkeinen Verstoss gegen die Lebenserfahrung erkennen. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer nicht\nfestgestellt, dass hier zwei, verschiedene Männer in gleicher “leise tätig wurden. Der Tatrichter hat lediglich\n- trotz starken Verdachts - nicht als nachweisbar angesehen, dass der Angeklagte auch derjenige war, der den Placzek\nin der Bedürfnisanstalt angefallen hatte: In\n\nDie Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte\n\nsowohl IE wie FEED tätlich beleidigt und bestoh-\n\nlen hat, ist somit mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des\nTatrichters, es bestehe jeweils zwischen Beleidigung und\nDiebstahl Tatmehrheit (§ 74 StGB). Eine fortgesetzte Handlung\nscheidet zwar, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, we-\n\nZ\n\ngen der Verletzung verschiedener Rechtsgüter aus, Die jeweiligen Handgriffe des Angeklagten standen aber in einen\nso nahen räumlichen und Zeitlichen Zusammenhang, dass sich\ndas gesamte Tätigwerden nach der Auffassung des Lebens und\nnatürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als\neinheitliches, zusammengehöriges Tun darstellte. (vgl. auch\nBGHSt. 4, 219, 221). Es waren ferner - nach Inhalt und Erscheinungsbild - wesentlich gleichartige Betätigungen in\nder Form des Berührens und Betastens der: Opfer wie ihrer\nKleidung:\n\nDas Landgericht hat bei seiner rechtlichen Auffassung\nnicht berücksichtigt, dass es sich nach den Feststellungen\num Trickdiebstähle eines Taschendiebes handelte (vgl. auch\nv. Hentig: Zur Psychologie. der Einzeldelikte S 62 ff.).\n\nDas jeweilige, eine tätliche Beleidigung des Geschädigten\ndarstellende Berühren war bereits Anfang der Ausführung des\nDiebstahls und Mittel zum Zweck der Erlangung der vom Täter\nvermuteten Beute (vgl. auch RGSt. 59, 317 £ff.; RGSt. 63, 103,\n105). Die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter (Ehre,\nkörperliches Wohlbefinden und Besitz) steht der Annahme\n\nRechtssinne (§ 73 StGB) nicht entgegen (RG HRR 1935 Nr. 1183;\nBGH 4 StR 113/53 v. 25. März 1954).\n\nDiesen Rechtsfehler kann der Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs zugunsten: des Beschwerdeführers richtigstellen.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den\nFeststellungen und der Gesamtstrafe.\n\nx ..\nBEL »....\n\nPr ... .\n\nDas Landgericht muss nunmehr gemäss § 73 StGB jeweils\neine, aus § 242 StGB zu entnehmende Einzelstrafe festsetzen. Ob diese bei Annahme von Tateinheit auf mehr als ein\nJahr Gefängnis bemessen worden wäre, kann auf sich beruhen;\ndenn einer Erhöhung der Einzel-Gefängnisstrafe mit Rücksicht\nauf den Wegfall der Geldstrafe steht jetzt der § 358 Abs. 2\nStPO entgegen (RGSt. 59, 320). Die früheren Einzel-Gefängnisstrafen und die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe dürfen\nnicht erhöht werden -(RGSt. 53, 164, 165; BGHSt. 1, 252 ff.)\n\nIm Fall TB war der Angeklagte überführt und geständig. Er hatte sich jedoch hier darauf berufen, er habe\nam fraglichen Nachmittag erhebliche Mengen Bier und Schnaps\ngetrunken; er könne sich an die von dem Verletzten bekundeten Vorgänge nicht erinnern, da er völlig betrunken gewesen\nsei.\n\nDiesem Einwand ist die Strafkammer nicht gerecht ge-\n\n| worden. Sie erachtet ihn deshalb für widerlegt, weil @B-\n\nEB ausgesagt habe, der Angeklagte sei nur angetrunken,\naber nicht völlig betrunken gewesen. Ferner verweist das\nLandgericht auf das planmässige, überaus raffinierte Vorgehen des Beschwerdeführers.\n\nDiese Ausführungen lassen die Möglichkeit zu, dass die -\nStrafkammer nur bei Erreichung des äussersten Grades von\nTrunkenheit die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB für gegeben hält. Das wäre rechtsirrig (BGH 4 StR 23/53 v. 21. Mei\n19535 JZ 1952, 296, 297). Auch ein äusserlich geordnetes und\nzielstrebiges Verhalten steht der Annahme einer unter § 51\nStGB fallenden Aufhebung oder erheblichen Verminderung des\nEinsichts- oder Hemmungsvermögens nicht unbedingt entgegen\n(u.a. BGHSt, 1, 384).\n\nDer Sachverhalt bedarf daher in dieser Hinsicht weiterer Aufklärung, insbesondere wegen der Menge und Stärke\ndes vom Angeklagten vor der Tat getrunkenen Alkohols, unter\nBerücksichtigung etwa genossener Speisen, der Verbrennung\nund Ausscheidung, des Körpergewichts, der Konstitution und\ndes Alters des Beschwerdeführers (BGH 4 StR 432/53 v. 25.\nMärz 1954). Dabei dürfte die Zuziehung eines ärztlichen\nSachverständigen zweckmässig sein.\n\nDas Urteil ist somit im Fell Te mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1\nStGB bejaht werden, so wäre die des § 330 a StGB zu prüfen\n(vgl. dazus BGHSt. 1, 124 ff.; BGH NJW 1952, 193, 194 Nr.\n20). Andernfalls wird auch hier Tateinheit zwischen Beleidigung und Diebstahl anzunehmen sein. j\n\nDurch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erhält das Landgericht Gelegenheit, die Frage der etwaigen\nAnrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) zu überprüfen. Im angefochtenen Urteii heisst es hierzu lediglich:\n\"Die Untersuchungshaft ist dem hartnäckig leugnenden Angeklagten nicht angerechnet worden\". Das Urteil spricht _\nsich nicht darüber aus, ob dieses Leugnen um seiner. selbst\nwillen oder als Anzeichen für die innere Einstellung des'\nBeschwerdeführers zu seiner Tat gewürdigt worden ist (BGHSt.\n1, 103 ff., 388; BGH 2 StR 572/53 v. 8. Januar 1954). Im\nFall TEE war er zudem \"voll geständig\".\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß ‘ Krumnme Engels\nHülle Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-03/4-str-878-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-03/4-str-878-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.213744+00:00"}}