{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-09-29_4_StR_762_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-29","aktenzeichen":"4 StR 762/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".r\n\nSC\n\n2324 079\n\nI m Naxzren des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Maximilian K EEE»\naus VE, geboren an. ED WED ir Nun,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14, April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n| als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr.Augustin,\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom\n\n29. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nIn einem Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlicher\nUnzucht hatte der Angeklagte den Ehemann HB in den\nbeiden Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht und vor\nder Strafkammer verteidigt. Das Landgericht befand He»\nfür schuldig und verurteilte ihn zu Gefängnis.\n\nNachdem der Angeklagte ermittelt hatte, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen war, suchte er für die Ehefrau HB in deren Auftrag um die Bewilligung des Armenrechtes für die Scheidungsklage nach, weil die Tat, deretwegen der gleichgeschlechtlich veranlagte Ehemann verurteilt\nsei, eine schwere Eheverfehlung darstelle. Auf den Einwand\nHB, der Angeklagte solle seine Ehefrau nicht vertreten,\nerwiderte dieser, seine Strafverteidigung habe mit der Berufungsverhandlung ihren Abschluss gefunden; er habe auch\nseine Kenntnisse als Strafverteidiger für die Scheidungssache nicht verwertet. Hieran hielt er gegenüber dem nochmeligen Einwand HB auch in einem weiteren Schriftsatz\nfest. Das Landgericht bewilligte Freu HD das Zrmenrecht,\nlehnte jedoch die Beiordnung des Angeklagten als Armenanwalt\nmit der Begründung ab, er habe seine Berufstätigkeit zu versagen, weil er schon in derselben Rechtssache den Antragsgegner vertreten hatte. u\n\n_ Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 Abs 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt, Dagegen wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Sachbeschweräde.\n\nZu Unrecht bezweifelt die Revision, dass sich der Beschwerdeführer in \"derselben\" Rechtssache betätigt habe;\n\nFOR au iniui = 2 BEE Zen Ze\n\nv\n\nann.”\n\ndenn dieser. Begriff umfasst die Gesamtheit der Tatsachen\nund Interessen, die bei einem Sachverhalt rechtlich in\nBetracht kommen, mögen sie euch in verschiedenen Verfahren verhandelt werden (vgl BGHSt 5, 301 = JZ 1954 S 295).\nGegenstand des Strafverfahrens gegen den Ehemann wie des\nbeabsichtigten bürgerlichen Rechtsstreites durch die Ehe\nfrau waren die gleichgeschlechtlichen Verfehlungen des\nEhemannes; derselbe Vorwurf wurde einmal strafrechtlich,\ndas andere Kal eherechtlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat auch beiden Parteien gedient, da er im Rahnen\nseiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt die ihm anvertrauten Interessen seiner Auftraggeber sowohl im Strafwie im Armenrechtsverfahren tatkräftig gefördert hat.\n\nDas Merkmal der \"Pflichtwidrigkeit\" erfährt seine\ninhaltliche Bestimmung durch die standesrechtliche Vorschrift des § 37 Abs 1 Nr 2 RAO BZ vom 10. März 1949\n(VOBl BZ 80), so dass § 356 Abs 1 StGB nur eine solche\nTätigkeit für mehrere Beteiligte unter Strafdrohung\nstellt, die \"im entgegengesetzten Interesse\" entfaltet\nwird (vgl BGHSt 5, 284 = JZ 1954 S 293). Während der\nEhemann auch noch nach seiner Verurteilung durch eine\nMeineidsanzeige gegen den Belastungszeugen und durch\nWiederaufnahmeanträge alles versuchte, um seine Bestrafung rückgängig zu machen, weil er sich unschuldig fühlte, nahm Frau HB die äurch die Verurteilung erwiesene Tat zum Anlass, daraus einen Scheidungsgrund herzuleiten. Die Ziele, die beide Parteien durch\nden Beschwerdeführer verfolgt wissen wollten, lagen\ndemnach genau entgegengesetzt (vgl BGHSt 5, 301): dem\nEhemann war an dem Nachweis seiner Unschuld, der Ehefrau\n\nan dem der Schuld gelegen, da sie von der gleichgeschlechtlichen Veranlagung und Verfehlung ihres lannes\nüberzeugt war und sie sich von ihm trennen wollte.\n\nDer strafrechtliche Schutz der anvertrauten Angelegenheiten währt allerdings nicht länger als die anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber; denn deren Verletzung ist der Grund für die\nim § 356 StGB enthaltene Strafärohung (vgl BGHSt 5, 301).\nDie Gebundenheit des Anwalts dauert über die Beendigung\ndes Auftrages, d.h. hier die eigentliche Verteidigung,\nhinaus fort (BGHSt 4, 83); wenn sie erlischt, kann nur\nfür den Einzelfall entschieden werden, Hier ist nicht\nzweifelhaft, dass die vertretene Rechtssache zu bestehen\nnoch nicht aufgehört hatte (vgl RGSt 66, 104, 105); denn\nHE veteuerte nach wie vor seine Unschuld und war bemüht, das verurteilende Erkenntnis wieder aus der lrelt\nzu schaffen, wenn er auch die weitere Verfolgung seines\nZieles bis zur Entlassung aus der Strafhaft zurückstellte.\n\nZur inneren Tatseite ist das Landgericht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe irrtümlich angenonnen, es hendle sich weder \"um dieselbe Rechtssache\" noch\nhandle er \"pflichtwidrig\". Beide Annahmen hat das Landgericht als einen unverzeihlichen Verbotsirrtum (BGHSt 2,\n194) gewürdigt; dagegen bestehen teilweise rechtliche\nBedenken.\n\nDer 5. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom\n11. Dezember 1952 (NJW 1953, 430) erklärt, ein Irrtum\nüber den Begriff \"derselben Rechtssache\" sei als Verbotsirrtum anzusehen (ebenso BGHSt 5, 284). Ob dem uneingeschränkt beizustimnen ist, mag dahinstehen. Eier jedenfalls war sich der Beschwerdeführer der materiellen Einheit der Rechtsangelegenheit bewusst. Er erkannte den alten Gegenstand - den Vorwurf der gleichgeschlechtlichen\n\nUnzucht - im neuen, gegensätzlichen Auftrag wieder\n(RcSt 60, 300), er legte nur den Begriff \"derselben\nRechtssache\" zu eng aus, indem er ihn formal verstand. Er irrte also über den Umfang des strafrechtlichen Verbots. Dieser Subsumtionsirrtum stellt sich\nals ein Verbotsirrtum dar, der je nach dem llaße seines Verschuldens die Vorwerfbarkeit mildert oder ausschliesst (Welzel, Strafrecht 3. Aufl S 129 und S\n402). Das Landgericht h&lt den Irrtum des Angeklagten für nicht entschuläbar, weil er es unterlassen\nhabe, sich mit äusserster Sorgfalt über die Rechtmässigkeit seines Verhaltens zu vergewissern; insoweit bewegen sich. die Urteilsausführungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nhofs (BGHSt 4, 5).\n\nDagegen hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 5,\n301 schon dargelegt, dass das Nantgegengesetzte Interesse\" ein echter Tatumstand im Sinne des § 59 StGB\nund deshalb die irrige Annahme, zwischen mehreren Beteiligten bestehe kein Interessengegensatz, ein Tatbestandsirrtum sei (ebenso BGHSt 5, 284). Dieser\nschuldausschliessende Irrtum des Angeklagten, nämlich\ndie Vorstellung, das Interesse seines früheren kandanten am Strafverfahren sei nach der Verwerfung der Revision erloschen, wurde zwar durch den Schriftsatz des\nEhemannes vom 9. Juni 1952 behoben; denn darin begründete\ndieser seinen erneuten Widerspruch gegen die Landatsübernahme im Armenrechtsverfahren gerade mit dem Hinweis, dass seine Strafsache für ihn noch nicht erledigt\nsei, weil er eine Strafanzeige gegen den Hauptbelastungszeugen erstattet habe. Ob der Beschwerdeführer aber auch\n\nr\n4\n\nTernerhin der Ehefrau im Armenrechtsverfahren bis zu\ndessen Abschluss gedient hat oder dienen wollte, ist\nden Feststellungen nicht zu entnehmen, für die strafrechtliche Beurteilung aber bedeutsan. Der Sachverhalt bedarf demnach weiterer Aufklärung. \\ienn der Angeklagte trotz Kenntnis der Sachlage seine anwaltliche\nTätigkeit für Frau Hip weiter entfaltet und sein\nTun auch für erlaubt gehalten haben sollte, so irrte\ner nunmehr über die Rechtswidrigkeit der Tatbestandsverwirklichung (BGIISt 3, 4005 4, 805 5, 284).\n\nSollte das Landgericht erneut zu einer Verurtei-\n\n‘lung gelangen, so wird es bei der Bemessung der Strafe\n\nzu bedenken haben, dass sich das strafbare Tun des\nBeschwerdeführers bei Annahme eines Tatbestandsirrtums auf einen wesentlich kürzeren Zeitraum erstreckt\nhat, als das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung\neines Verbotsirrtums annahm. Vielleicht hat der 3eschwerdeführer, falls er auch noch nach Kenntnis der\nEingebe vom 9. Juni 1952 schriftsätzlich tätig geworden ist, Erklärungen nunmehr lediglich auf Erfordern\ndes Gerichts abgegeben; das könnte strafmindernd wirken. Verstösse anderer Anwälte gegen ihre Berufspflichten vermögen nur dann den Gedanken der Abschreckung zu\nrechtrertigen, wenn sie sich als Parteiverrat darstellten; möglicherweise hat das Landgericht bei seinem Hinweis an die Strafsache Hegiie gedacht, in der der\nSenat jedoch das Urteil aufgehoben hat (vgl BGHSt 5,\n301). Schliesslich werden die Voraussetzungen des\n\n‘8 27 vd StGB sorgfältig zu prüfen sein.\n\nnn un ae\n\nzus\nee\n\nDer Senat glaubte ferner, sich dem Hilfsamtrag des\nBeschwerdeführers, die Sache an ein benachbartes Landgericht zu verweisen, nicht verschliessen zu sollen; es\nist verständlich, dass der Angeklagte sich vor Richtern\nverantworten möchte, die sich zur Sache noch nicht geäSussert haben.\n\nGroß Krumme Hülle\nDr.Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/4-str-762-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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