{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-09-24_4_StR_396_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"4 StR 396/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2303 075 63\n\n4_StR 396/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Hilfsarbeiter Heinz DEE zus ED.\ngeboren am EEE 1935 in EEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2.) den Maurergesellen Bernhard H EEE zu:\nHerbern EB. dort geboren am EEE 1934, zur\n\nZeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes U.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n. Bundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr, bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarb:iter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstel'e,\n\nfür Recht erkamnt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Ur*eil des\nLandgerichts in Münster vom 18, März 1953 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rachts-\n\nmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten DW wird die seit dem 18. März\n1953 erlit”ene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die erkanite Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n«\n\nERBE DE:\n\nwere\nKORTRERIEIONV 7 3-50: ARE EN Or A\n\nrn. u a,\nee sea\n\nnähe ven\n\n- 2.\n\nGründe: |\n\nDie Angeklagten sind wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. wegen Ba\nräuberischer Erpressung und wegen 'iötigung verurteilt.\nund zwar HGEEEEW zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\ndrei Jahren. EEE zu einer -olchen von zwei Jahren. BA\nIhre Revirionen rügen V:rfahrensverrtösse und Verletzung\nsachlichen Strafrschts, Sie haben keinen Er?olg-\n\nA. Rıvision des Angeklagten Pop H\nI, Yerfahrensrügen E3\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist nicht Bz\nbegründet, D;r Eröffnungsbeschluss warf dem Beschwerdeführer 5\nu.a. einen gemeinschaftlich mit HÜEEEEED vesangenen Raub .\nnach § 249 StGB vor, Er ist insoweit wegen schweren Raubes (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) verurteilt. In der Hauptver- .\nhandlung sind die Angeklagten darauf hingewiesen worden. =\ndass sie in diesem Fall \"wegen gemeinschaftlichen schweren ar\nDiebstahls nach §§ 249, 250. 47 StGB .o...\" verurteiit E\n\nwerden könnten, Die Erwähnung des Wortes \"Diebstahls\" 5\nstatt \"Raubes\" war ein offenbares Vergreifen im Ausdruck.\nDass schwerer Raub und nicht schwerer Diebstahl gemeint\nwar. wurde durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen .:\nfür jeden Beteiligten deutlich erkennbar. Ein Hinweis auf u\ndie besondere Begehungsform des Raubes auf einem öffent-\n\nlichen Wege (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) ist nach dem Wort-\n\nlaut der Sitzungsniederschrift allerdings nicht erfolgt.\n\nDennoch ist der § 265 Abs i und 2 StPO nicht verietzt,\n\nDiese Vorschriften wollen dem Angeklagten Gelegenheit ge-\n\nben. sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und\n\nihn vor 'berraschungsen schützen (BGHSt 2, 371. 373). Wie\n\ndie Sitzungsniederschrift ergibt. erhi:lten die Angeklag-\n\nten Gelegenheit, sich gegen den Vorwurf des Strassenraubes zu verteidigen. Sie haben dies auch getan, Die\nVerteidigung beantragte. Beweis darüber zu erheben.\ndass der betreffende Weg kein Öffentlicher sei, Dazu\nsind zwei Zeugen gehört worden. Somit wurde den Anforderungen des § 265 Abs 1 und 2 StPO genigt.\n\nAuf eine von mehreren gemeinschaftlich begangene\nKörperverletzung (§ 223 a StGB) ist schon durch den Eröffnungsbeschluss ausreishend hingewiesen,\n\n2.) Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist\nnicht verletzt. Durch die Beweisaufnahme -ind Lage und\nArt des Waldwegs und die Stelle des \"!berfalls eindeutig\nfestgestellt worden, Angesichts des-en brauchte sich dem\nTatrichter die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen.\n\nDass der Mittätervorsatz des Beschwerdeführers\nBE richt genügend festgestellt sei, ist in Wahrheit\neine Sachrüge, Dassclbe gilt. wie die vorgebrachte Begründung\n\nzeigt. von den mehrfachen Rügen einer Verletzung des § 267\nAbs 1 StPO,\n\n3.) Die Beiziehung der Strafakten 5 XKLs 21/52 ist\n\nkein Revisionsgrund, Diese Akten oder ihr Inhalt\n\nwerden weder in der Sitzungsniederschrift noch im\n\nUrteil erwähnt. äs ist nichts dafür ersichtlich. dass die\nUrteilsfindung hierdurch beeinflusst worden ist.\n\n1.) Die behaupteten Widersprüche. Denk- und “rfahrungsverstösse bestehen nicht, Insbesondere ist die Anıahme des\n\nTatrichters. das® die Angeklagten sich erst nach Rückgabe\nder Geldbörse mit Inhalt entschlossen. den Überfallenen\nzu nötigen, das Geld mit ihnen zu vertrinken, denkgesetzlich möglich und nicht erfahrungswidrig.\n\nWenn das Urteil die Einlassungen der Angeklagten als\nwiderlegt bezeichnet. so sollte damit ersichtlich nur gesagt sein. sie seien insoweit widerlegt, als sie den\ntatsächlichen Feststellungen der Strafkammer wider-\n\nsprachen.\n\nEs liegt im Zahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). der Finlassung eines Angeklagten\nnur teilweise zu folgen. Der Tatrichter war auch befugt.\ndie in der Hauptverhandlung gemachte Aursage des Zeugen\nTORE zugrunde zu legen, obwohl dieser früher teilweise\nabweichende Erklärungen abgegeben hatte,\n\n2.) Die Angeklagten waren übereingekommen. de: Zeugen\n\n- TEE \"fertigzumachen\", ihn zu überfallen und ihm sein\nGeld abzunehmen. Hp versetzte dem Zeugen zunächst\n\n‚ 'mit der Faust einen Schlag vor das Kinn\" und später,als\nsie etwa 409 -— 500 m tief im Walde waren. einen \"Kinnhaken\".\nDann forderte er ihn auf, die Hände hochzuheben, wobei er\nihm einen Gegenstand vorhielt, Während TWBnit erhobenen Händen dastand, tastete PP inn av und nahm\nihm seine Geldbörse und die Brieftasche weg. Da sich\n\nin der Börse nur 15 DM und in der Brieftasche gar kein\nGeld vorfand, steckte er dem Zeugen zunächst die Brieftasche wieder zu. Schliesslich gaben die Angeklagten dem\nZeugen auch die Geläbörse zurück,\n\nng MT. Bene nl\nERDE NE\n\nta\nMe we Ve,\n\ner\n\nDie rechtjiche Würdigung dieser \"at als Raub (§ 249\nStGB) begegnet keinen Bedenken. Die Urteilsgründe enthalten zwar eine scheinbare Unstimmigkeit: Das Landgericht hebt hier hervor. dass die Wegnahme durch Ausübung\n“ von Gewait und nach Androhung weiterer Schläge verübt sei.\nDie Drohung, TOD niederzuschlagen. erfolgte jedoch\nnach den Feststellungen erst nach der Wegnahme von Börse und Brieftasche. Die Annahme eines Raubes wird indes schon®\ndurch die festgestellte Gewaltanwendung (Kinnhaken) ge- id\ntragen. Zudem lag die Drohung in dem Vorhalten eines Gegenstandes, den der Verletzte für eine Schusswaffe hielt,\n\nVergeblich greift die Revision die Feststellung\neines Strassenraubes (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) an. Der\nRaub ist auf einem durch die \"Heide\" (Wald) führenden\nWeg begangen, der dem \"allgemeinen Verkehr der dortigen\nBevölkerung diente\", Er ist daher ein öffentlicher Weg\n(vgl auch BGH vom 21. Mai 1955 - 4 StR 787/52). Ob er\nbreit oder schmal, ob er zeitweise verlassen ist oder\nständig b:nutzt wird und ob auf ihm ein Auflauf im Sinne des § 116 StGB stattfinden könnte, ist für den Tatbestand!\ndes Strassenraubes ohne Bedeutung. Die Behauptung der\nRevision, es handele sich um einen Privatweg, widerspricht den bindenden Feststellungen des Tatrichtem,\nZudem ist es hier ohne Belang, ob der Grund und Boden, über\n‘ den der Weg führt, im Privateigentum steht (3GH aa0):\n\nDie Annahme eines Nandelns in Mittäterschaft (§ 47 |\nStGB) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die 5\nAngeklagten haben die Tat gemeinsam gewollt und mit verteilten Rollen durchgeführt.\n\n3.) HBnatte dem zeugen TB vor und im\nZusammenhang mit dem Reubüberfall zunächst \"einen\nSchlag vor das Kinn\" und dann einen \"Kinnhaken\" versetzt. Ohne Rechtsverstoss hat der Tatrichter in der\nVerabfolgung dieser Schläge eine von beiden Angeklagten gemeinschaftlich begangene, also eine gefährliche\nKörperverletzung im Sinne des § 223 a StGB erblickt.\nDie Annahme der Gemeinschaftlichkeit erfordert, dass\nmindestens zwei Personen als Mittäter an der Körperverletzung teilgenommen haben (BGH vom 11.Oktober 1951\n- 4 StR 459/51). Die Mittäterschaft beurteilt sich nach\nden Grundsätzen des § 47 StGB (RGSt 55, 60, 61; Lindenmaier-Möhring. § 223 a \\r 2).\n\nBED ist zwar nicht selbst tätig geworden. Das\nwar aber auch nicht erforderlich (RG LZ 1925, Sp 213;\nOGHSt 1 , 305, 306). Er hat diese lisshandlungen des\nOpfers, wie die Strafkammer feststellt, als eigene\ngewollt. Dies hat der Tatrichter, wi> der Zusammenhang\nergibt. rechtsirrtumsfrei auch aus der vorherigen Verabredung, den Zeugen \"fertigzumachen\" gefolgert. Das\nBewusstsein der Täter, den rechtswidrigen Erfolg zusammen mit dem anderen mit vereinten Kräften herbeizuführen (R6St 63, 101) ist den Urteilsfeststellungen\nals Überzeugung des *atrichters ebenfalls eindeutig\nzu entnehmen,\n\nDie spätere Bemerkung des DD zu FEED. vegen\n\nder 15 DM könne er TED doch nicht umlegen, steht der\nAnnahme nicht entgegen, dass die früheren Misshandlun-BBE. vor: Wittäterwillen des Beschwerdeführers umfasst\nwaren, Ob die nach Rückgabe der Wertgegenstände dem\n\nut\n\nen\n\nKr ER\n\nZeugen TED durch HD versetzten weiteren Schläge\nvon EEE ebenfalis als eigene Misshandlungen gewollt\n\nwaren. kann daher auf sich beruhen,\n\nZwischen Raub und gefährlicher Körperverletzung besteht keine Gesetzeseinheit; denn die Gewaltanwendung\nbraucht nicht notwendig oder regelmässig in einer Körperverletzung zu bestehen (BGH vom 30. April 1953 -\n\n4 StR 145/53).\n\n4.) Auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher\nräuberischer Erpressung ( § 255 StGB) lässt keinen Rechtsverstoss erkennen. Die Angeklagten haben nach den Raubüberfall, und zwar nach Rückgabe der Wertgegenstände, den Zeugen WEB durch die Drohung, ihn zusammenzuschlagen, genötigt, mit ihnen einen Teil seiner Barschaft zu vertrinken,\nEEE :urde hierbei von EB \"unterstützt\". Dazu .\ngenügte angesichts des voraufgegangenen Geschehens sein\nweiteres einverständliches Verhalten.\n\nDas Urteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass\nTED auch noch die in der Bahnhofswirtschaft von den\nAngeklagten getrunkenen zwei Glas Bier bezahlen musste.\nDies ergibt jedoch der Zusammenhang der Urteilsgründe.\nDenn es wird in Urteil ausgeführt: \"Die Drohung, unter\nderen Einwirkung der Zeuge TB in der Gastwirtschaft\nTOD vnü auch später in der Bahnhofswirtschaft\nstand, hat ihn veranlasst, für beide Angeklagte Getränke\n\"zu bestellen\", Andererseits hatte HEEW, ersichtlich\nim Einverständnis mit BED. vor der Bahnhofswirtschaft\n\nFRE > > 3° 2 So\n\nerklärt: \"Hier wird das letzte Geld versoffen\".\n\nDass bei PD auch noch \"einige Runden Ri\n\nausgeknobelt\"wurden, ist den Angeklagten nicht zur Last\n\ngelegt»\n\n5,) Die Würdigung des schweren Raubes und der räu-\n\nberischen Erpressung als rechtlich selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie .\nfestgestellts haben die Täter nach Vollendung des schweren Rau-..'\nbes einen neuen selbständigen Tatentschluss gefasst.\n\n6.) Die Angeklagten haben, bevor sie nach dem Überfall\n\ndie beiden Gastwirtschaften aufsuchten, unmittelbar .\n\nvor dem Betreten der Gastwirtschaft TED den\nZeugen TED gedroht, sie würden ihn zusammenschlagen,\nwenn er etwas verrate; sie würden ihn noch in seiner Hütte\ntotschlagen, wenn sie nach zwei Jahren aus dem Gefängnis\nkämen, Dadurch haben sie TWbestimnt, sich nichts an- BE\nmerken zu lassen und den Überfall nicht anzuzeigen, solange er mit ihnen zusammen war. Auch dies geschah nach dem\nfestgestellten Sachverhalt auf Grund eines neuen Tatent-\n\n| \"\n:%\n52 “\n\nschlusses.\n\nOhne R:chtsirrtum hat die Strafkammer in diesem Tun\neine weitere selbständige Straftat, eine gemeinschaftliche Nötigung, erblickt.\n\nGrundsätzlich ist zwar die Nötigung im Tatbestand\nder Srpressung mit enthalten (RGSt 41, 276, 277). Im\nvorliegenden Fall handelte es sich jedoch um verschiedene\n\nLrohungen auf Grund besonderer Tatentschlüsse, die getrennten Zwecken (einmal der unrechtmäscrigen Bereicherung\n\nund zum anderen der Nichtanzeige des erfolgten Raubüberfalls) dienten. Es ist daher rechtsbedenkenfrei, wenn\n\nder Tatrichter die letzten Drohungen nicht als Ausführungshandlungen der räuberischen Erpressung angesehen hat.\n\nDie Xötigung ist auch keine straflose Nachtat im\nverhältnis zu dem schweren Raub; denn durch sie wurde\nein neues Rechtsgut, nämlich die Freiheit der Willensentschliessung des Genötigten verletzt. Die Mittel\n: des Raubes (Gewalt oder Drohung) sind zwar ebenfalls dazu\nbestimmt. die “ntschlussfreiheit des Angegriffenen zu beeinträchtigen. Beim Raub sind aber die durch das Gesetz\ngeschützten R chtsgüter der Besitz und das igentum des\nBeraubten, während hier die Nötigung dazu benutzt wurde,\ndie Strafverfolgung wegen des vorher verübten :laubes zu verhindern,\n\n7.) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der... :\nräuberischen ®rpressung und der Nötigung wird von der\nRevision ebenfalls vergeblich bekämpft, Tateinheit zwischen Nötigung und Erpressung ist zwar möglich, wenn es\nsich um ein und dieselbe Drohung handelt, mögen mit ihr\nauch verschiedene Zwecke verfolgt werden (RG GA 48, 451).\nVorliegend waren es jedoch, wie ausgeführt, verschiedene\nDrohungen auf Grund mehrerer Willensentschliessungen.\n\nAuch eine natürliche Handlungseinheit (RGSt 58, 113,\n116 f; BGH vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 723/51) ist\nhier nach den Feststellungen nicht gegeben, Die einzelnen\n\nN.\n\n- 10 -\n\nWil’ensbetätigung”n der Angekiarten retehen zwar in\neinem unmittelbaren räumlichen und zeitiichen Zusammenhang. Sie dienten aber nicht der Verwirklichung eines\neinheitiishen \"rfolges.\n\nDas von der Strafkammer festgestell*e Verhalten\nder Beschwerdeführer erfüllte zwar möglicherweise zugleich\nden Tatbestand der Freiheitsberaubung (5 ?%39 StGB). Der\nZeuge VERS soweit ersichtlich, von dem Beginn des\nRaubübrrfalls an bis zu dem Aufenthalt in der Bahnhofswirtschaft seiner persönlichen Freiheit beraubt. ‚Diese Freiheitsberaubung ist jedoch im Verhältn’'s zum Straszenraub\nund der räuberischen Trpressung die minderschwere Straftat,\nSie ist daher nich* geeignet, die genannten schwereren Gesetzesverletzungen zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (BGHSt 1. 67; 2, 246; 3, 165). \"\n\n8.) Auch die \"Trörterungen der Strafkammer zu .§ 51 StGB\nlassen keinen durshgreifenden Rechtsvrretoss erkennen,\nNach Auffassung dee gerichtlichen Sachverständigen, dem\nsich der Tatrichter angeschlossen hat, waren bei den An-:\ngeklagten zur Zeit der Tat weder die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 1 noch die deg Abs 2 StGB gegeben,\n\nDer Sachverständige ist dabei lediglich von den\nAlkoholmengen ausgegangen, die die Angeklagten in der\nersten Gaststätte vor dem Raubüberfall getrunken hatten.\nDies waren etwa zehn Glas Bier oder, wie eingangs des\nUrteils festgestellt wird, etwa acht Glas Bier und zwei\nKorn, Der Unterschied zwischen diesen Feststellungen ist\n‚ohne wesentliche Bedeutung,\n\n$\n?\nx\n*\n}-\n>\n\n|\n\n, \" räuberische Erpressung in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge\n\n- 11 -\n\nDie Angexlasten haben allerdings nach dem Raubüberfall sowohl bei Piepenkötter wie in der Bahnhofswirtschaft\nweitere alkoholische Getränke zu sich genommen. Es ist\njedoch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige\ndiesen zusätzlichen Alkoholgenuss bei der Beurteilung\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten\nausser Betracht gelassen hat. Die Angekla;ten hatten\ndamals den schweren Raub schon begangen, Ferner hat!en\nsie die den Vegenstand der räuberischen krpressung und\nder Nötigung bildenden Drohungen bereits ausgesprochen.\nbevor sie weitertrenken. Die räuberische Erpressung ist\nzwar erst mit dem Eintritt des Vermögensnachteils und die\nNötigung dann vollendet, wenn der andere infolge des ausgeübten Zwanges handelt oder die ihm versagte Handlung unterlässt;\n\nDer § 51 StGB stellt aber auf das Handeln des Täters\nab, nicht auf den Erfolg der Tat. Hatte der rechtswidrig\nHandelnde in zurechnungsfähigem Zustand das seinerseits\nErforderliche getan, so ist es auf seine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit ohne Einfluss, wenn er anschliessend\nin einen Zustand gerät, der=eine Zurechnungsfähigkeit ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt (vgl H. Mayer, Straf- F\nrecht 1953, 243). Zudem: vollendete sich die Nötigung schon FF\n.. beim Betreten der Gastwirtschaft PD una sie I\n\nTED die erste Runde für eigene Rechnung bestellen musste.\n\nLer Sachverständige hat daher mit Recht nur auf die\nvor dem 'Jberfall genossenen Alkoholmengen (etwa acht Glas\n\n=\" insbesondere eine Beseitigung der inneren Hemmungen aber\n\n12 -\n\nBier und zwei Korn oder zehn Glas Bier) abgestel’t, Dass |\nhierdurch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der An- . :l\ngeklagten ausgeschlossen gewesen sei, macht die Revision |\nselbst nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. !\nAber auch § 51 Abs 2 StGB ist nicht verletzt. Der »achverständige hat in Anbetracht des verschiedenen Körpergewichts !\nder Ange:-lagten (HE 206 Pfund - EEE 125 Pfund) bei\nEEE einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1 %o, bei\n\nDEE einen solchen von höchstens 2 %0o angenommen. Er hat\n\nauf Grund dessen die strafrechtliche Varantwortlichkeit\n\nder Angeklagten bejaht, Diese Auffassung des Sachverständi-\n\ngen übrr die Wirkung d®s Blutalkoholgehalts von 1 oder 2 %0\n\nsteht mit den medizinischen Erfahrungen nicht im Widerspruch.\n\nDer Sechverständige hat in diesem Zusamnenhang zwar\nauch auf das zweckbestimmte und folgerichtige Verhalten\nder Angeklagten hingewiesen. Das könnte bedenklich sein, Br\nweil diese Ymstände nur die Verstandes- und Erkenntnisfä- .\nhigkeit bezeugen, eine Störung der übrigen Geisteskräfte,\nnicht ausschliessen (BGHSt 1, 385; BGH vom 21. Mai 1953 - 4 StR.;; .\n611/52; JZ 1952, 297). Diese zusätzliche Begr'indung des =.\nSachver-tändigengutacht.ns hat sich jedoch auf das Urteil .E\nersichtlich nicht ausgewirkt; denn die Strafkammer ist auch\nunabhängig von dieser Erwägung zu einer Verneinung der\nVoraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB gelangt. Der\nTatrichter hat dabei mit Recht die Frage der Enthemmung\ngeprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Tatzeit\nnur eine leichte Fnthemnmung vorlag. Ein Verstoss gegen die\nDenkgesetze kann übrigens auch darin nicht gefunden werden,\ndass bei den Beschwerdeführern nach den Urteilsausführungen\n\nPERS\nD\n\nauch nach der Begehung der Straftaten während ihres Aufenthaltes in den beiden Wirt’chaften noch keine Beein-\n\nträchtigung der Zurechnungsfähigkeit wahrnehmbar gewesen\nsein soll, obwohl diese nach dem Sachverständigengutachten\nim Hinblick auf den weiteren Alkoholgenuss längst eingetreten gewesen sein müsste; denn der »vachverständige hat\n\nnur dargelegt, dasz die Unzurechnungrfähigk>it frühestens\nbei einem Alkoholgehalt im Blut von 3 eo und die verminderte\nZurechnungsfähigkeit ebenfali.s frühestens bei einem solchen\nvon 2,5 %o auftritt.\n\ne 9.) Auch im übrigen ist der Revisionsangriff gegen die\n\n\" Strafzumessung nicht begründet. Das Verhältnis der gegen die\nbeiden Angeklagten verhängten trafen zueinander kann einen\nRevisionsangriff nicht rechtfertigen. Denn dies unterliegt\nausschliesslich der tatrichterlichea Beurteilung. Zudem\n\nkann sich aus der Höhe der Strafe des Mitangeklagten kein\nRechtsfehler bei der Zumessung der eigenen Strafe des Beschwerdeführers ergeben (BGH NJW 1951, 532; BGH vom 21. Mai 1953\n\n- 4 StR 737/52).\n\nNach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO müssen nun allerdings die\nUrteilsgründe die für die Zumessung der Strafe bestimmenden\nUmstände anführen. Eine erschöpfende Darstellung aller\nGesichtspunkte ist jedoch weder vorgeschrieben noch möglich, Die ?trafzumessungsgründe des Landgerichts sind zwar\nbei dem Angz':lagten I ] recht knapp. Es ist aber aus\nihnen zu ersehen, dass diesen Angeklagten eine weniger empfind” n\nliche Strafe als den vorbe-traften Mitangeklagter TB Ä\ntreffen -ollte, Ferner sind das jugendliche Alter, die leichte\nTnthemmung und die biherige straffreie Führung des Zn\nstrafmild:rnd berücksichtigt, Dadurch,dass der Tatrichter bei\n\nm\n\nnn\nan\n\n- 14 -\n\ndiesem Ang:klagten ausschliesslich strafmildernde Umstände\nanführt, ist dieser nicht beschwert.\n\nB. Revision das Ange:laxten An\n\n1.) Die Verfahrensrüg? irt nic'’t ausgeführt und daher\nunbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Die Xevision meint, es sei nicht festgestellt,\ndass die Angeklagten den Gewahrsam des Zeugen TB\nan der Geldbörse in Zueignungsabsicht gebrochen hätten.\nSie hätten vielmehr erst feststellen wollen, weichen Geldinhalt die Börse hatte. Die Feststellungen der Strafkammer\nliessen den Schluss zu, dass sie nur dann das Geld für sich\nbehalten wollten, wenn es sich um einen namhaften Betrag\nhandelte. Von einem etwaigen Versuch des schweren Raubes\nseien die Angeklagten freiwillig zurückgetreten. ‘\nDieser Angriff ist nicht begründet. Den Feststellungen\nder Strafkamner ist zu entnehmen, dass sich die Angeklagten\ndie Brieftasche und die Börse mit Inhalt zunächst auf jeden\nFall aneignen wollten, ohne Rücksicht darauf, wieviel Geld\nsich darin befand.\n\nDie Angeklagten haben dann nach vollendeter Wegnahme\nvon Brieftasche und Geldbörse mit Inhalt. weil sie nur 15 DM\nfanden und DEE Bedenken äusserte, den Beraubten wegen\ndieses geringen Betrages \"umzulegen\", ihren ursprünglichen\nPlan aufgegeben und die Börse dem Tb wieder zurückgegeben. Von einem nur versuchten Gewahrsamsbruch (RGSt 70, 1 £f$;\nBGHSt 4, 56 ff) kann daher keine Rede sein.\n\nun\n\nKummı mene mn nn\n\n- 15 -\n\n3,) Die Revision meint ferner, Erpressung liege nicht\n\nvor, weil dem Zeugen TED kein weiterer Vermögensnachteil erwachsen sei. Die Angeklagten hä‘'ten dem Zeugen das\nGeld zugleich mit dem Vorschlag zurückgegeben, es mit\n\nihnen zu vertrinken, Diese Darstellung widerspricht jedoch\ndem festgestellten Sachverhalt. Danach hatte der Verletzte\nsein Geld zunächst durch Rückgabe wiedererlangt. Durch dir\nsodann auf Grund eines neuen Entschlusses begangene Erpressung wurde seine Vermögenslage wiederum verschlechtert,\n\nDie Revision vermisst schliesslich die nähere Darlegung, inwiefern der Angeklagte HE die Drohung des\nAngeklagten EB \"unterstützt\" habe, Tiese Unterstützung\ndurch Verstärkung der Drohung mit Täterwillen lag nach\nder Überzeugung der Strafkammer ersichtlich darin, dass\nHEEEEEED dei dem Vorgehen des EEE unmittelbar zugegen war, dass er anschliessend hinter den beiden herfuhr\nund schliesslich den Zeugen Ti auf seinem Fahrrad\nmitnahm, um die bei ihm vorgefundene Barschaft mit ihm\nzu vertrinken.\n\nC.) Da das Urteil auch sonst keinen die \"Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsverstoss erkennen lässt, sind ihre\nRechtsmittel zu verwerfen.\n\nDie Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft\nbei dem Angeklagten Bi erschien. soweit sie drei\n\n- .\n\nm\n\n- 16 -\n\nMonate übersteigt,aus Billigkritsgründen geboten.\nHB befindst sich zeit dem 19. Mai 1953 in\nStrafhaft.\n\nKrumme Hülle Dr. Augustin\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/4-str-396-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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