{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-09-24_4_StR_227_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"4 StR 227/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"§ 2503 071 1\n\n4 StR 227/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Invaliden Emil WED zu: VCH .\ngeboren am NEED 1597 zu Damm, Be\n2,! den Invaliden Heinrich KCOEEEEB zus DA\n\nWED, zeboren an GE 555 ir VE\n\nwegen übler Jachrede\n\nu.\n\n\"a.\n\na, 00\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen\nhaben: R\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin u\nBundesrichter Martin =\nBundesrichter Dr. Seibert ij\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, R\n\nHilfsarbeiter im mittleren N _ 7\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\net Tore\n.. - . B\nnr\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 7. November 1952 da-\n\nhin ergänzt, dass die Unbrauchbarmachung der beschlagnahn- “\nten Flugblätter angeordnet wird,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte Ki\nzu tragen, soweit es ihn betrifft; im übrigen fal-\n\nlen sie der Staatskasse zur Last,\n\n. .. ...\nit met le elle\n\n... +\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\nDie Invaliden WG und KB verteilten am\n15. November 1951 beim Wechsel der Mittagsschicht\nam Tor der Zeche Dorstfeld Flugblätter mit der Jberschrift: \"Wen wirst Du wählen?\" Als sich einige Z:it nach\nBeginn dieser Tätigkeit ein Polizeibeamter von jedem\nder beiden Verteiler ein Flugblatt aushändigen liess,\nstellte er fest, dass er ausser dem genannten noch ein\nanderes Flugblatt erhalten hatte, das überschrieben war:\n\"aufruf für die Bergarbeiterkonferenz.\" Welcher Angeklagte\nihm dieses Tlugblatt gegeben hatte, konrts nicht festgestellt\nwerden. Da es keine Angaben über die für den Inhalt der\nDruckschrift verantwortliche Person enthielt, ging der 3eamte den Angeklagten, die sich inzwischen :ntfernt und\ndie Verteilung der Flugblätter eingestellt hatten. nach\nund beschlagnahmte die noch in ihrem Besitz befindlichen\nFlugblätter: etwa 400 der ersten und etwa 100 der zweiten\nSorte, Beide enthielten beleidigende Äusserungen gegen\nden Bundeskanzler und andere Pcrsönlichkeiten des Öffentlichen Lebens.\n\n£\n1\n+\n\nDer Angeklagte WB ist von der Anklage der üblen\nNachrede freigesprochen worden. Er hat das erste Flugblatt nicht gelesen und vom Vorhandensein eines weiteren\nFlugblattes nichts gewusst,\n\n. rt\n\nDer Angeklagte Kg ist, weil er das von ihm gelesene erste Flugblatt verteilt hat, wegen übler Nachrede\n(§ 187 a StGB) verurteilt worden. Seine Einlassung, er habe geglaubt, nur dieses Flugblatt zur Ausgabe erhalten zu\n\nEn tn, > WO ZN\n\nhaben, er habe die Verteilung abgebrochen, als ihm das\nzweite Flugblat' zu Gesicht gekommen sei, konnte nicht\nwiderlegt werden,\n\nDie gegen beide Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft ist in zulässiger Weise darauf\nbeschränkt worden, dass das Landgericht die Einziehung\nund Unbrauchbarmachung der Flugblätter abgelehnt hat.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Unbegründet ist zwar die Rüge äer Revision, § 40 StGB\nsei durch Nichtanwendung verletzt. Die beschlagnahmten Flugblätter gehörten den beiden Angeklagten nicht. Sie konnten\naber nur dann gemäss $ dO StGB eingezogen werden, wenn sie\nEigentum der Täter waren. Die Einziehung hätte möglicherweise -\nim objektiven Verfahren (vgl § 42, 40 StGB, §§ 430 ff stPo) fi\nausgesprochen werden können, der ffbergang zum objektiven .\n“ Verfahren war aber zu diesem Zwecke nicht statthaft (RGSt 66, $,\n420).\n\n2.) Dagegen hätte die Unbrauchbarmachung der beschlagnahnten\nFlugblätter angeordnet werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen erfüllt der Inhalt beider Flugblätter den\näusseren Tatbestand des § 187 a StGB. Die weitere Annahme\ndes Landgerichts, KB habe sich durch Verbreitung des\nersten Flugblatts strafbar gemacht, wird von den Feststellungen getragen. Seine Straftat besteht aber nicht nur in\nder von ihm vorgenommenen Verteilung von Flugblättern, ihr\nunterfällt auch die Tätigkeit des schuldlos handelnden \\Weber, der die Flugblätter in seinem Auftrage zur Verteilung übernommen hatte. Insoweit hat Kg» den Weib\n\nfür'sich handeln lassen, für dessen Tun ist er als mittelbarer Täter verantwortlich. Es ist mithin nicht wesentlich, ob die beschlagnahmten 400 Flugblätter der ersten\nAusführung allein von KB oder allein von WREEBo cr\nvon beiden, je zu einem Teile, zur Verteilung bereit\ngehalten wurden; in jedem Falle geschah es mit Wissen\n\nund Willen des KB. Daher Musste gemäss § 41 StGB in\ndem gegen KB gerichteten Strafverfahren die Unbrauchbarmachung aller beschlagnahmten Flugblätter der ersten\nSorte ausgesprochen werden, vorausgesetzt, dass sie\nöffentlich angeboten waren.\n\nDieses Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs 2 StGB\nhat das Landgericht im vorliegenden Falle als nicht\n\ngegeben erachtet, weil es \"bei den sichergestellten Flugblät- “\n\ntern nicht feststehe, ob und welche dieser \"Tlugblätter von\n\nden Angeklagten schon öffentlich angeboten worden sind\", Die\n\nAuffassung ‘des Tatrichters beruht indes auf einer Verkennung die-,\n\nses Merkmals. Öffentlich angeboten sind solche Schriften,\ndie einem nicht ‘geschlossenen Kreis von Menschen zugänglich gemacht, also: auf dem Wege in die Öffentlichkeit sind,\nEs ist nicht erforderlich, dass die Öffentlichkeit von dem\neinzelnen Schriftstück auch Kenntnis nimmt. So hat die\nRechtsprechung jenes Erfordernis schon als erfüllt ange-\n\nsehen, wenn eine Schrift in Gastwirtschaften, Leihbibliotheken oder Zeitungskiosken ausgelegt oder durch Strassenhänd-\n\nı. v.\n.\n\nDp\nLT u en in en\n\nem\n\n7 ..\nom\n\nler zum Ankauf dargeboten wird (Schönke, § 41 StGB Anm III 2. b)\n\nNicht anders ist es, wenn auf einer Öffentlichen Strasse Flug-\n\nblätter an beliebige, des Weges kommende Personen verteilt\nwerden, hinsichtlich der noch nicht ausgegebenen Txemplere;\ndenn auch sie sind auf dem :ege in die Öffentlichkeit, Es\nist auch rechtlich ohne Bedeutung, dass die Angeklagten\n\nR>\n\ndie Verteilung nach dem Eintreffen des Schutzmanns abge-\n\nbrochen und sich von dem Ort der Verteilung entfernt haben,\n\nDie Unbrauchbarmachung stellt keine Nebenstrafe für den\n\nTäter dar, sie dient der Verhütung weiterer Straftaten.\n\nDaher setzt ihre Anordnung nicht voraus, dass die beschlagnahmten Flugblätter zur Begehung einer Straftat bereits\nbenutzt wurden, „\nR Da die Voraussetzungen des § 41 StGB sonach gegeben\nii waren, hätte das Landgericht als Folge der V rurteilung\nE des Angeklagten KW die Unprauchbarmachung aller be-I schlagnahnten Flugblätter der ersten Sorte anordnen müs-Ü sen, In demgemässer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO kann\nER der Senat diesen Ausspruch auf die Revision der Staatsan-FE waltschaft nachholen.\n\nE 3.) Auch das andere Flugblatt ist gleichzeitig verteilt\n\nwei worden; die beschlagnahmten. Stücke dieser Art waren also\n\nar. ebenfalls auf dem \\jege in die Öffentlichkeit. Es konite zwar\n\nnicht festgestellt werden, dass einer der beiden Angeklagten\n\ninsoweit schuldhaft gehandelt hatte, Indes kommt es für die\n\nEr Anwendung des § 41 StGB nicht darauf an, ob sich eine Person durch Verbreitung der Flugblätter strafbar gemacht hat,\nsondern lediglich darauf, ob der Inhalt der verteilten\n\n| Schrift eine strafbare Handlung aufweist, so dass im\n\n‘ Falle schuldhafter Tat Straffälligkeit gegeben wäre (RGSt\n\n32, 53, 61, 293). In diesem Falle kann selbständig auf\n\nUnbrauchbarmachung in Anwendung des § 42 StGB erkannt wer--\n\nden,\n\nFür den alsdann zulässigen (vgl RG in HRR 1926, 501)\nÜbergang in das objektive Strafverfahren bedarf es eines\nAntrages der Anklagebehörde. Er liegt hier vor; denn in\ndem vom Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Haupt-\n\n7\n\nverhandlung gestellten Antrag auf Einziehung war der\nAntrag auf Unbrauchbarmachung enthalten, Umstände, die\nfür die Ausführbarkeit der Verurteilung einer bestimmten Person wegen Herstellung oder Verbreitung dieser\nFlugblätter sprachen, hatten. sich in der Hauptverhandlung, wie die Urteilsgründe erken:en lassen, nicht er-\n\ngeben. Der Anordnung der Unbrauchbarmachung der beschlag-\n\nnahmten Flugblätter der zweiten Art stand sonach nichts\nentgegen. Dann aber lag es nicht mehr im Ermessen des\nLandgerichts, ob es diese-Massnahme aussprechen wolle\n(RGS+ 66, 434). Auch insoweit ist das Revisionsgericht\nzur Nachholung der zu Unrecht abgelehnten Anordnung gemäss § 354 Abs 1 StPO in der lage.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens treffen, soweit sich: das Rechtsmittel gegen Ki wenäet, diesen,\nweil sie durch das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren entstanden sind, in dem er wegen übler Nachrede zu einer Gefängnisstrafe verurteiit ist (i§ 465\n\nStPO).\n\nDa der Angeklagte WW freigesprochen ist\nund auch im objektiven Verfahren eine Kostenlast\nfür ihn nicht entst&hen konnte (RGSt 74, 334),\nkann er mit den Kosten des Revisionsverfahrens\n\nE22 ER\nwu.\n\nn\n\n” ” ' a .\n\n-.\n\nDe a PEFERE\n\nAN An\n\noo.\nwar ..\nES “\n\n‘\n\nur wer; 2 RE wet,\n.. “ wi \"\nEy § 2 mein.\n. EREE w ..\n\nfg\n\nEu\n:\n\nEHEN w\n\nEr\n\n8\n\nDE Zu\n\n$\n\nt\nie\n“w.\nEx\n+\n\nEr\nir\nry\n\nsa\nfi\n\nEd\n\n-17-\n\nnicht belastet werden. Sie treffen mithin die\nStaatskasse.\n\nKrumme Hülle Dr. Augustin\n\nMartin Bundesrichter Dr, Seibert\n\nist beurlaubt und ortsabwesend, mithin an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nKrumme\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/4-str-227-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/4-str-227-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.396022+00:00"}}