{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-09-17_4_StR_791_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-17","aktenzeichen":"4 StR 791/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Unterbringung auch eines auf freiem Fuss\nbefindlichen Beschuldigten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt gemäss § § 1 StPO kann als Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerech-\n\nnet werden,","text_plain":"| >\nTür das Nachschlagewerk! 79797 944\n\nTür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 60, StPo § 8\n\nRechtssatz: Die Unterbringung auch eines auf freiem Fuss\nbefindlichen Beschuldigten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt gemäss § § 1 StPO kann als Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerech-\n\nnet werden,\n\nAktenzeichen: 4 StR 791/52\nUrteil des BGH vom 17, September 1953 LG Dortmund\n\n„m Namen des Volkes =\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Textilwsrenhändler Wilhelm 8 GERD =; :\nne er N\n\nwegen Unterschlagung u.a,\n\nhai der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitr\n\nzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n+8 Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Engels\nSundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\nsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nHilf\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 16, Oktober 1952\nInsoweit mit den zugrunde liegenden Peststellungen\naufgehoben, als es eine Anrechnung der Unterbringung gemäss § § 1 StPO auf die erkannte Strafe für\nunzulässig erachtet, In diesen Umfanze wird die $ache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsnittels zu hefinden hat,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-\n\nworien,\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGzündes\n\nDer Angeklagte, der von 19, März bis zum 10, Avril\n1.952 gemäss § § 1 StPO zur Beobachtung auf seinen Geistesaustend in der Provinzial- -Heilanstalt Dortmund- Aplerbeck\nuntergebracht var, sich aber als geistig gesund erwies\nist wegen Unterschlagung und wegen Betruss in zwei Rillen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine allgemeine Sachbeschwerde hat nur\n\nin einem Nebenpunkte Erfolg,\n\nA)\n\n}\n\nDie Unterschlagung wird von der Strafkammer darin er-\n\\cki, dass der Ingeklagte, der als Vertreter für zwei\nirmen gearbeitet hatte, ihm von Untervertretern zur\n\nHa\noo\n’ <r\n\nHM.\n\nHH\nja Eh\n\neitung an die Lieferfirmen übergebene Kundengelder,\nSie im Eigentum dieser Firmen standen, fortgesetzt handeind\nfür sich behielt. Des Bevruges in zwei Fällen hat der Angeklagte sich dadurch schuldig gemacht, dass er sich von\nzwei Pirmen grössere Posten Handschuhe liefern liess, obwohl er die dabei übernommenen Zahlungsverpflichtungen\nWeder erfüllen konnte, noch erfüllen wollte, Den Urteiisfeststellungen sind die äusseren wie die inneren Merkmale\n\ner Straftatbestände einwandfrei zu entnehmen, Auch die\nZumessung der Einzelstrafen sowie die Bildung der Gesamt-\n\ngefängnisstrafe lässt keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nVon Rechtsirrtun beeinflusst ist das angefochtene Urveil nur insofern, als die Strafkammer eine Anrechnung der\nFreiheiisentziehung, die der Angeklagte durch seine Unterbringung in der Heilanstalt erlitten hat, für unzulässig\n\nhält, und zwar deshalb, weil er als blosser Patient ohns\n\nN\n\nsine über die ärztlichen Notwendigkeiten hinaus zehen-.\nde Frelheitsentziehung in die Anstalt eingewiesen vworden sei, Dass diese Ansicht nicht der Auffassung des\nGesetzes entspricht, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 60 StGB in der Fassung des Gesetzes gegen\ngefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24, November 1935,\nArt 5 Nr 6 (RGBl I 995), wonach nicht nur die Untersu-Shungsheft, sondern auch eine einstweilige Unterbringung gemäss § 126 a StPO auf die erkamte Strafe ange-\n\neb werden kann; denn in der Art des Vollzuges\nje einstweilige Unterbringung gemäss § 126 a\n\ner Verwahrung nach 3 § 1 StPO im wesentlichen\nleich, die beiden Massnahmen unterscheiden sich nur\nin ihrer Zweckrichtung. Indessen konnt es für die Frage der Anrechenbarkeit nach § 60 StGB, der seinem Wesen\nnach eine Billigkeitsvorschrift ist (vgl RGSt 75, 282;\nSchäfer - v, Dohnanyi Strafgesetzgebung 1931 bis 1935\nS 113), auf die Art und Weise deı behördlichen Treiheitsentziehung nicht einmal entscheidend an, Auch die\nUntersuchungshaft unterscheidet sich im Vollzuge wesentlich von den Freiheitsstrafen (R6St 75, 282). Das gilt\nın gleichem Masse von der Polizeihaft (RGSt 69, 327; RG\nDR 1939, 988 Nr 5; RG HRR 1939 Nr 390 und 1278), von einer im Auslande erlittenen Auslieferungshaft (RGSt 38,\n132) und von der durch eine Besatzungsmacht verhängten Invernierung (OGHSt 1, 104 £, 151 f, 173); gleichwohl ist\ndie Anrechenbarkeit auch solcher Freiheitsentziehungen\n- unter Voraussetzung ihres Zusammenhanges mit der abgeurteilten Straftat - in der Rechtsprechung anerkannt,\n\nm\n\nmag sein, dass die zwangsweise Verwahrung in einer\n\nr\ntz\n07)\n\nHat\nFa:\n\neil- oder Pflegeanstalt die körperliche Bewegunssfrei-\n\nheit in geringerem Masse einengt, als die Untersuchungshaft, Sie verliert deshalb aber nicht den Charakter einer Treiheitsentziehung, da der Betroffene die Anstalt\ncht ejigennächtig verlassen kann und der Anstaltsordnung unterworfen ist, Es kommt hinzu, dass der Aufenthalt in einer Irrenanstalt - zumal von einen geistig\nGesunden - als eine stärkere seelische Belastung emp-\n\nfunden werden kann als die Untersuchungsshaft, Hiernach\n\nkonn es nicht zweifelhaft sein, dass die berbringung\ngemäss % § 1 StPO ein der Untersuchungshaft in dem weiteren Sinne des § 60 StGB und der einstweiligen Unterbrinsung gemäss § 1?6 a StPO vergleichbares, wesentlich\n\nin der Treiheitsentziehung bestehendes übei darstelit,\ndas der Betroffene zwecks Untersuchung einer Straftat\nsuf sich nehmen mus Es entspricht daher dem Sinne des\n\n§ 60 StGB als einer Billigkeitsvorschrift, auch ihre An-\n\nne\nZ\n\nrechnung auf die erkannte Strafe zuzulassen.\n\nGegengründe werden im Schrifttum nicht dargelegt,\nsind auch sonst nicht ersichtlich; denn immer bleibt es\ndem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überlassen,\nob und in welchem Umfanze er die Anrechnung im Binzelfali\nfür geboten erachtet, Dabei kann er insbesondere auch\nden Umstand berücksichtigen, dass etwa einem Betroffenen\nselbst aus allgemeinen Erwägungen an eixrer gründlichen\nUntersuchung seines Geisteszustandes auf diesen Wege ge-\n\nlegen war.\n\nDa es somit - entgegen der Auffassung der Strafksm-\n\nner — nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, eine Ver-\n\n4. „\n\nwahrung gemäss § § 1 StPO als Untersuchungshaft auf die\n\nStrafhafü anzurechnen, war die Sache zur Nachholung\nder Entscheidung über eine solche Znrechnung an das\nri\n\ncht zurückzuverweisen.,\n\nGroß Engels Hülle\nDr, Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/4-str-791-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/4-str-791-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.011516+00:00"}}