{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-09-17_4_StR_326_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-17","aktenzeichen":"4 StR 326/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IC 1 N\n2297 009\nFür das Nachschiagewerk !\nNicht, für die Amtliche Sammlung _\\\n\nGesetz! StGB 8 42 m,StVG § 4:\n\nNechtssatz: Der Strafrichter kann die Tahrerlaubnis nach\n8 42 m Abs I StGB auch dann noch im Urteil\nentzichen, wenn sie schon durch Verfügung der\n\nVerwaltungsbehörde entzogen ist.\n\nAktenzeichen: 4 StR 326/53\nUrt. des BGH v. 17, September 1953\n\n4_stR 326/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkmeister Bruno T ce 4:0: an.\ngeboren am EEE | 91 in MB Os5tor.. zur Zeit\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n§ 8\n\nchtshofs in der\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesger\np an\n\nSs i\nSitzung vom 17. September 1953, der teilgenommen\n\nhabens\n\nSenatspräsident Dr, Gro%\nals Vorsitzender,\n\nPundesrichter Dr, Tngels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesri.hter Martin\n\nals beisitzende Richtsr.\n\nStaatsanwalt a der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkünduns\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mit“leren Justizdienst (un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\n\nIng]\nav)\nm)\nu\n69\n0)\nY\nHr\nie)\n15°\n+ 9\noO\nr\nDS ®\ner\nDo\n09\n©\n<\nio)\n[23\n13)\nHa\n©\noO\nie\nS\naM)\nlee\nHm\nIN)\nN\nN\n=\nHF\nI\n\nverworfen,\nDie Kosten des techtsmittels fallen dem Angerlasten\nzur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Gefährdung\nder Sicherheit des Betriebes einer Strassenbahn in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung vorbestraft (Urteil des Schöffengerichts\nin Hagen vom 23. März 1950). Da er den dsmalisen Unfall\n\nunter der Binwirkung von Alkohol verursacht hatte, ist ihm\n\ndurch Verfügung des Überstadtdirektors -— Strassenverkehrsamt - der Stadt Hagen vom 11. Februar 1950 der Führerschein\n\nentzogen worden.\n\nAm 1, Avril 1952 fuhr der Angeklagte zusammen mit dem\nspäter tödlich verunglückten HB :=ch einer Nirtshausschlägerei durch die Tleyerstrasse in Hagen in Richtung\nStadtmitte, Der dem\nwagen älteren Baujahres wurde von diesem & steuert, N8-\nben ihm sass IMDB. Als sich die beiden wesen ihres\nvorherigen gewalttätigen Verhaltens verfolgt sahen, stei-\n\nAngetlasten srhörise Poersonenkrett-\n\ngerte der Angeklagte seine Geschwindigkeit auf 70 - 80 km/st;\n\nausserdem schaltete er die Beleuchtung seines Wagens aus,\n\nIm Verlaufe der weiteren Fahrt geriet der Wagen ins Schleu-\n\ndern; er fuhr schliesslich auf den Bürgersteig auf, riss eine\n\nStrassenlaterne um und schleifte diese etwa 18 m weit, bis er\n\nzum Stehen kam. Durch den Anprall gegen die Strassenlaterne\n\nwurde der Mitfahrer Hei tötet. Der Angeklagte wies\n\nim Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,43 %o auf.\nDas Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung\n\ni\n\nSs\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahrzn sechs Monaten\n\nverurteilt, Ss hat ihm ausserdem die Fahrerlaubnis entzozen, den Führerschein eingezogen und die Iirteilung seiner\n\nneuen Fahrerlaubnis für immer untersagt.\n\nBe EA. an. er rle\n»ie Nevisiocn des Angeklagten erhebt die Verfahrens-\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revi-ion,\ndass das Gericht die \"naheliegendste Wahrscheinlichkeit\"\ndes Unfallhergangs nicht geprüft habe und daher zu dem\n\nfalschen, der Verurteilung zugrunde liegenden Sichlues xe-\n\nken\n\ncr\n\nkommen sei, der Angeklagte, nicht der Verunglückte Yaä\nfeld, habe den Wagen gesteuert, Sie erblickt darin sine\nVerletzung der Aufklärungspflicht.\n\nDie Rüge ist in Wirklichkeit sachlichr:chtlicher,\n„atur; denn sie behauptet die lückenhafte Würdigung\n\nder nach dem festgestellten Sachverhalt in Betracht kon-\n\nmenden mehreren Möglichkeiten des Ursachenverlaufs und\ndamit einen Verstoss gegen äie Denkgesetze. Die Rüge ist unbesründet. Die Strafkammer hat sich im Urteil mit der Tinlas-\n\n3\nageklasten, nicht er, sondern NHedtfeld habe den\n\nsung des /\n\nUnfaliwagen gesteuert, einschend befasst unä die Gründe\n\ndargelegt, aus denen sie dieser Einlassung den Tlauben\nversagt hat, Die von der Revision für die Richtigkeit ihrer\nDarstellung angestellten Erwägungen schliessen die Möglichkeit des von der Strafkammer für erwiesen cerachteten\nUnfallhergangs keineswegs aus. Sie stellen sich dsher als\nAngriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar\n\nund können in diesem Rechtszugs nicht beachtet werden (§ 357\nStPO).\n\n2.) Dasselbe silt von dem übrigen Yorbringen im Rehmen |\n\nder Sachrüge. Die Revision kann auch hiermit nicht gehört\nwerden,Die allgemeine Nachprüfung des Ürteils lässt weder\nim Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler er-\n\nkennen.\n\n42 m SGB dem Angeeng den Führerschein\n\nten cie Bahrerla uhnis entz\n+ei\n\niwung einer zeuen \"ahrer\\anbnis\n\nfür immer untersagt. obwchl dem Anscklasten bereits “uf\nGrund des Unfalls vom Jahre 1950 der \"ührerre in ( nsch\n\n8 A KPG vom %. Mai 1909) durch die Verwaltungsbehörde\nentzosen worden war. Es hat dirre Nassnahme mit den\n\nim jetzigen Strafverfahren aufgstretenen Bedürfnis\nbegründet, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an\n\nden Angeklagten für immer zu untersagen; es ist der Auffassung,eine solche Anordnung habe die Intziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m Abs_1 StGB zur notwendigen Voraussetzung; deshalb dürfe diese auch nochmals ausgesprochen\n\nwerden,\n\nDiesem Gedankengang kann an eich nicht beigetreten\nwerden, Ss verstösst gagsn ci wenn dis\nStrafkamner die Zulässigkeit einer nochmaligen Ant-\n\nziehung der Fahrerlaubnis durch das bericht. die sie\n\nals gesetzliche Voraussetzuag der Sperre nach 542m\n\nAbs % StGB ansieht, allein aus der sachlichen \\otwendigkeit der letzteren folgert, Dabei kann auf sich beruhen.\nob die Untersasung einer Tehrerlanbris für die Zukunft\nin Ausnahmefällen - SO5 wenn der Angeklagte noch nie\neine Fahrerlaubnis hatte .. nicht auch chne vorherigen\n\nEntzug der Fahrerlaubris möglich ist.\n\nTrotzdem ist li nochmalige Yntziehung der\nt\n\nFahrerlaubnis im angefochtenen Urteil ni\n\n8 I\nstanden. Gegen die Zulässigkeit des Doppelentrugs\nspricht zwar die rechtsthesretische Jberlegung ass\n\neine schon durch die Verwaltungrbehörde entnugene\nFahrerlaubris vegrifflich nicht nochmals ents Bogen\n\nwerden könne (so Booß in DAR 1953, 52; Arndt-Guelde,\nvesetz zur Sicherung des Strassenverkehrs von 19. Dezember 1952, Anm 13 DIlc zu § 4 StVG - 5 57 - und Ann\n2 BII zu 42 m StGB - 5 74 -; vel auch Flocgel- Hartung,\nStrassenverkehrsrecht 8. Aufl 1955 Anm 7 zu § 4? m $t+t&t\n\n- 53 757 - und LK 7. Aufl 1953 Anm 7 d zu § 42 m StGR)\n\nür seine Zulässigkeit sprechen dagegen Wortlaut und Zweck\n\nm\n\nm Ar x\n\nker)\n\n§ 42 m StGB knüpft die Befugnis (und Verpflichtung)\ndes Gerichts, in einem bei ihm anhängigen Strafverfahren den\nFührerschein zu entziehen, weder ausdrücklich noch still-\n\nschweigend an die Bedingung, dass nicht bereits die Yarwaltungsbchörde dem Angeklagten die Fahr:rlaubnis entzngen hat. Das Gesetz gibt im Gegenteil der richterlichen\nEntscheidung den unbedingten Vorrans vor einen \"mtslhehungsverfahren der Verwaltungsbehörde, wenn es in > 4 Abs 2\n\ndes vtrassenverkehrsgesstzes (StVG) von 19. Dezember 1\nsagt, dass der Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens mit der 0 Oel ichk kelt des \"ntzugs der Fahrerlaubnis ist, in dem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt\nwerden darf, solange das Strafverfahren anhänsig ist. Anörerseits verbietet es der Verwaltungsbshörde auch ach\nEinleitung eines Strafverfahrens keineswegs Nie Turch-\n\nführung oder Fortsetzung eines entaltungenfiostgen nt-\n\ndem strafrechtlichen nicht in Bosammenhane steht. Das be-\n\ndeutet, dass dem Kraftfahrer auch noch während des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis durch Verwaltungsakt entzo-\n\nsen werden kann. Das zuzulassen wäre wenig sinnvoll. wenn\n\ndie üntzishungsverfügung der Verwaltungsbehörde den\n\nStrafrichter hindern würde, seinerseits die Entziehung\nder Fahrerlaubnis durch Urteil auszusprechen, obwch]\n\n§ 42 m StGB offensichtlich davon ausgeht, dass der ichter durch die Intersagung der Üirteilung einer neuen Fahrerlaubnis die Dauer des von ihm angeordneten Fahrerlaubnisentzugs bestimnt.\n\nGURSOtzZes,\n\nnr\n\nVor allem aber fordert der Zweck des\n\n{IR\n\nnämlich der unbedingte Schutz des Strassenverkshrs\n\nvor ungeeigneten Kraftfahrern, die Zulassung des nochmaligen Intzugs der Fahrerlaubnis durch das Gericht.\nWird dem Strafrichter diese Befugnis N\nbesteht zumindest in allen den Fällen, in denen im Strafverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann,\nob Gie Iintziehungsvertüzgung der Verwaltungsbehörde wirksam ist und unanfechtbar geworden ist, oder in denen die\nWirksamkeit oder Rechtskraft irrtümlich angenomnen wird,\ndie Gefahr, dass der ungeeignete Kraftfshrer im Besitz\nseiner Fahrerlaubnis verbleibt. Dieses Bedenken kann nicht\ndurch den Hinweis auf die Sperrwirkung einer Untersagungsanordnung nach § 42 Abs 3 StGB ausgeräumt werden, auch\nwenn man diese Anordnung als selbständige Massnahme zulässts denn wird der Verwaltungsakt nachträglich aufgshaben, so steht nicht die Erteilung einer neuen, sondern\ndie Wiederherstellung der alten Fahrerlaubnis in \"rage.\nZwar könnte die Verwaltungsbehörde den vom Strafrichter\nversäumten Tntzug der Fahrerlaubnis im V rwaltungsverfahren nachholen. Das brächte indes die Doppelbefassung\n„weier staatlicher Organe mit demselben Tatbestand mit\n\nsich, die das Gesetz gerade vermieden wissen will (§ 4\n\nAbs 2 StVG; vgl dazu den schriftlichen Boaricht der Bundes-\n\ntagsausschusses, abgedruckt bei Tloegel-Hartung § 30 - 57\n\n1\n\nAuch entfällt die sichere Gewähr. das= die votwendigkeit |\ndes nachträglichen Üntzugs der Fahrerlaubnis ohne Rücksicht\nauf virwaltunsspolitische Zweckmnäsrigkelten gevrüft \"ird\n\n(vgl dazu Lackner im Bundesanzeiger \\r 5 vom 9. Januar 195%),\nDiesen Schwierigkeiten Kann zuverlässig nur dadurch hegegnet werden, dass dem Strafrichter die intziehung der\nFahrerlaubnis auch dann gestattet wird, wenn diese bercits\ndurch die Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Allerdings kann dem richterlichen Ausspruch in de: Fällen, in |\n‘denen die \"ntziehungsverfügung der Verwaltungebshörde\nschon rechtskräftig geworden ist, nicht mehr rechtsgestalbenäel\n\nsondern nur noch feststellende Wirkung zukommen.\n\nDie Raehtsprechung kennt im Übrigen auf dA\nGebiete der Ü„icherungsmassregeln sowie des EBinzlehungsrechts auch sonst Fälle, in denen über formal bsgriffliche Erwägungen hinweg praktischen Notwendigkceivwen\nder Vorzug gegeben wird, So lässt sie die wiederholte Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) zu, obwohl\neine zweite Anoränung dieser Art angesichts der zeitlichen\nUnbegrenztheit der Sicherungsverwahrung im Argelfalle überflüssig erscheint. Andrerseits ist die Zinziehung einer\nbeschlagnahmten Sache auch dann noch erlaubt und geboten,\nwenn die »ache im Zeitpunkt der Hauptv rhandlung wesen\nzwischenzeitlicher Veräusserung nicht mehr vorhanden ist\n(vgl BGH 3 StR 14/50 vom 3. April 1952, 2 StR 655/52 von\n20. Februar 1953 - NIW 1953, 754).\n\nDer Angsklagte ist zudem durch üle nochmslige\nserichtliche .ntzichung einer ihm bereits durch Verwaltungsakt entzogenen Fahrerlaubnis nicht beschwert.\n\n-\n\nBine Beschwer knnte für ihn nur dann eintreten, wenn\ndie Verwaltungsverfügung rückwirkend aufgshoben wirde.\nIn diesen Falle aber läge eine Dopvelentziehung der\nFahrerlaubsais der 2ache nach überhaupt nicht mehr\n\nvor;\n\ngroB Engels Hülle\n\n=>\nI ”\n\nDr. Augustiı Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/4-str-326-53","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/4-str-326-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.986589+00:00"}}