{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-09-17_4_StR_205_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-17","aktenzeichen":"4 StR 205/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nSie 2 5,5%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nhreiner Alfred W\n\nde\nB geboren am\n\n2.) Jie Ehefrau So\n\nf ophia W zeb. Vin\nzus er dort geboren am 1914,\n\nwegen Fremdabtreibung\n\n“on\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Dr. Engeis\nBundesrichter Dr. Fülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nHilfsarbeiter im nittleren Justizdienst (>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revisionen der angeklagten Eheleute\nVo ©: ri Gas Urteil des Landgerichts\n\nin Arnsberg vom 25. September 1952, soweit es\ndiese Angeklagten betrifft, mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die\n\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nDer angeklagte Ehemann (CB ::: „c:3en \\nstiitung, die angeklagte Ehefrau VB =: 21 Beinilie\nzur versuchten Fremdspbtreibung zu Gefängnis verurteilt wor-\n\nden.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt mit Recht, dass\ndie II. Strafkamner, deren Vorsitz Lendgerichtsret GC»\ngeführt hat, nicht ordnungsmässig besetzt war. Durch Prüsidialbeschluss vom 1- September 1952 ist Landgerichts-\n\nor\nH\n2\n9)\nion\nct\noO\nH3\n\n’ i un Kammnervorsitzenden und Landgerichtsrat\nCB: seinen Stellvertreter bestellt worden. Landa ssdirektor EB ist indessen seit mehreren Jahren\nununterbrochen im Landesjustizministerium tätig und hal\nden ihm übertragenen Vorsitz in der II. Strafkamner nie\nwahrgenommen. Diese Handhabung entspricht nicht den Vorschriften der 8§ 62 ıbs 1, 66 &bs 1 GVG. Sinn und Zweck\ndes Gesetzes gehen dahin, dass der Vorsitz in den Kammern\nsolchen Richtern anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammer, der sie vorsitzen, in besonderen llasse\ngewährleisten; das Gesetz erfordert somit eine Führung ter\n‚Kammer wenigstens in dem Umfange, dass der zum ordentlichen\nVorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor seinen richtunggebenden Zinfluss geltend machen kann (30481 2, 72).\nIm vorliegenden Falle war der ordentliche Vorsitzende\nnicht einmal in der Lage, die Geschäfte zu verteilen und\ndie Termine zu bestimmenz von irgendeinem Sinfluss auf\n\ndie Erledigung der Dienstgeschäfte, insbesondere auf die\nRechtsprechung kenn keine Rede sein. Die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsdirektor x» war vielmehr\n\neine leere WVorm. Indem der Präsidialbeschluss vom 1. Sen-\n+ember 1952 den Vorsitz nur dem Namen nach diesen Direk-\n\ntor Übertrug, bei dem von vornherein anzunehmen Wär.\n\ndass er während des ganzen restlichen Geschäftsjahres zur\nErfüllung 8er Obliegenheiten eines Vorsitzenden überhaupt nicht in der Lage sein werde, hat er die Vorschrift\n\ndes § 62 Abs 1 GVG in unzulässiger Weise zu umgehen vert (vel Rest 55, 236; 56, 157). Nicht vorschrifts-Gerichts bildet einen unbedingten\n\nRevisionsgrund, Das angefochtene Urteil kann deher gegen die Angeklagten, die diesen kangel ordnungsmässig\nseriügt haben. nicht bestehen bleiben.\n\nDie Sachbeschwerden sind dagegen unbegründet.\n\nDass der Krankenpfleser ZB nö2.icherveise\nallgemein zur Vornahme von Abtreibungen bereit war. steht\n\ngemei\n\nseiner Anstifltung durch den Beschwerdeführer nicht enten; denn erst durch diesen erfuhr ZB von der\n\nSchwangerschaft und der Notlage der Hausgehilfin E\n\nus\nn\nog\n\nerst durch dessen Schilderung und Bitte um lilfe wurde\ner zum Tatentschluss bestimmt, der bis dahin bei ihm\nnicht vorhanden war und mangels Kenntnis der Gelegenhel\nauch nicht vorhanden sein konnte (vgl RtSt 37, 17235\n\nRG JIW 1959, 222 Nr 4).\n\nOb die beschwerdeführende ühefrau durch die Bercitstellung von heissen Wasser, Seife, Laken und Gummiunterlage die’Tat des Abtreibers oder die Tat der\nSchwangeren hat fördern wollen, ist ohne Belang; denn\nnach der Rechtsprechung des Zundesgerichtshofs (3GISt 1,\n139, 249) ist sie in jedem Falle nur aus § 218 „bs % StGB\nzu verurteilen, weil ihr gemäss 5 50 Abs 2 StüB die\nstrafmildernde Zigenschaft der Schwangerschaft nicht\nzugute komnt. Das Vergehen gegen § 218 übs 4 StGB wird\ndurch das versuchte Verbrechen gegen § 218 Abs > STGD\naufgezehrt (3CHSt 1, 251):\n\ngu\n\nvwräa\n\nPüir eine Anwendung des § 27 b £tGB war gegenüber\ndem Verbrechenscharakter des § 218 Abs 3 StGB, wie die\n\nfkammer zutreffend ausführt,\n\nDr.\n\nAugustin\n\nEngels\n\nkein Raun\n\nMartin\n\n(vgl 3CESt\n\nHülle\n\n2\nL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/4-str-205-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/4-str-205-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.965840+00:00"}}