{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-09-04_4_StR_731_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-04","aktenzeichen":"4 StR 731/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ict\nHs)\nv2\nAN\n14\nAr\nIS\n\n>\nlen\n\nrm\n\nden Maschinenschlosser Karl\n\nNamen des Volkes\n\nSV\n7\n2282 067\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nig errer ee\n\nboren am ED 906 in SEE / Sudetenzau.,\n\nwegen Sittlichkeits sverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 28, Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Groß\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunme\n\nBundesrichter\nBundesricnter\nBundesrichter\n\nDr,Engels\nMartin\nDr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GEEENEEEEED in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr ED vi der Verkündung.\n15 Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarheiter im mittleren Justizdienst >\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 4. September 1953\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n22\n\nfi\n\nu mn\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter\n14 Jahren \\§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB; zu einer Gefängnisstrafe\nvon acht Monaten verurteilt worden, Seine Revision greift\ndas Urteil mit der Sachrüge an; sie beanstandet die Fest-\n\nu\n\nsellungen zur inneren Tatseite. soweit sie das Alter des\n\nSTE\n\nerletzten Mädchens betreffen, Dem Rechtsmittel kann der\n\n<\n4\n\n3\n\nb\n\nErfolg nicht versagt werden,\n\nDer angzeklaste nahm von Ende 1952 bis März 1955 in\ninsgesamt drei Fällen. zwischen denen das Landg ericht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, unzüchtige Handlungen\nan der am EB 1959 zeborenen. noch schulpflichtigen\nRegina CB cr; in zweien der Fälle versuchte er, den\nGeschlechtsverkehr mit dem Kinde auszuüben,\n\nChne Rechtsirrtum hat die Strafkammer hierin den äusseren Tatbestand eines Verbrechens der “ornahme unzüchtiger | ;\nHandlungen mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 StoB) erblickt. |\nAuch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.\n\n_ Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt,\ndem Angeklagten sei zwar nicht nit Sicherheit nachzuweisen, \\\ndass ihm pcsitiv bekannt war, dass die CE zur Tatzeit\nerst 13 Jahre alt war, Er habe aber zum mindesten nit beding-\n\ntem Vorsatz gehandelt. Aus seinem ganzen Verhalten gehe nämlich hervor, dass er sich bezüglich des Alters des Mädchens\nüberhaupt keine ernsthaften Gedanken gemacht habe, und dass\nihm dieses gleichgültig gewesen sei, obwohl er mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass die CME noch nicht\n\n14 Jahre alt sei. Der Angeklagte habe gewusst, dass die mit\nihm im selben Hause wohnende CB noch die Volkschule be.-.\n\nSuche, Bei einem Kinde aber. das noch die Volkschule be. 1\nsuche, müsse jeder damit rechnen, dass es noch nicht 14\n\nJahre ait sei. Aus der Tatsache, dass sich der Angeklagte\ntrotz der Schuipflichtigkeit des Mädchens nicht nach dessen\nigt habe, folge zwingend. dass ihm das Alter\n\n50%\n\nen\n\nAlter erkundig\n\nes Kindes gleichgültig gewesen Sei. Er habe nicht einmal\ndann nach dem Alter des Mädchens gefragt, als ihm dieses\nanlässlich eines Gesprächs ver dem letzten Vorfall nitgeteilt habe, dass es ein Jahr in der Schule zurückg zesetzt\n\nwerden sei,\n\nDiese Darlegungen zehen an sich von der zutreffenden\nAnnahme aus, dass bei § 176 Abs 1 Nr 3 StGB auch hinsicht- .\nlich des Schutzalters des Kindes bedingter Vorsatz genügt.\nSie genügen jedoch nicht den an die zweifelsfreie Fes tstellung des bedingten Vorsatzes zu stellenden Anforderungen.\nBedinat vorsätzlich handelt der Täter, der es für möglich |!\nhält, dass sein Üpfer noch nicht 14 Jahre alı ist, und auch.\nfür diesen Fall die Tat will. Macht er sich - wie es der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen getan hat - Nüber-.\nhaupt keine ernsthaften Gedanken\" über das Alter seines\nCpfers, dann rechtfertigt das die Annahme des bedingten\nVorsatzes auch dann nicht, wenn er auf Grund der ihm bekann-\n\nen Umstände (hier Volkschulbesuch und Wohnen im selben\nHause; mit der Möglichkeit, dass das Kind noch nicht 14\nJahre alt war, \"rechnen musste\" (BGH 4 StR 440/52 vom 27;\nNovember 1952 in NJW 1953, 152 und in Lindenmaier--Möhring\nür 6 zu § 176 Abs i Nr 3 StGB). Die Wendung des Urteils\ndas Alter des Mädchens sei dem Angeklagten \"gleichgültig\"\ngewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis {BGH aa0). Auch\n\n”*\n\nder Zusammenhang der Urteilssründe gibt keine Gewähr dafür;\n\nm\n\ndass das Landgericht seine Überzeugung vom bedingten Vor--\n\nsatz des Angeklagten auf rechtlich einwandfreier Grundlage\ngewonnen hat, Sichere Feststellungen sind aber im vorliegenden Falle besonders deshalb unentbehrlich. weil die\nCHEEEB cn der Vollendung des 14, Lebensjahres nicht mehr\nweit entfernt war, und weil sie, wenn auch nicht den Eindruck eines zwanzigjährigen, So doch eines gut entwickel-\n\n>\n\nten jungen Mädchens machte.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des ange.\nZochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Sollte die neue Hauvtverhandlung die erforderlichen Feststeilungen nicht zulassen, so wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung (§ 1§ 2 StGB) oder wegen Beleidisung (§ 1§ 5 StGB) zu prüfen sein. Zum Tatbestand der Verführung hat die Strafkammer zwar im angefochtenen Urteil\nbereits Stellung genommen und ihn abgelehnt, Die hierauf\nbezüglichen rechtlichen Ausführungen sind jedoch insofern\nnicht sindeutig: als an einer Stelle on der \"vollständige\nVereinigung\" der Geschlechtsteile die Rede ist. Hiateogener\nBeischla? kann auch bei nur teilweiser Binführung des männlichen Geschlechtsteiles in den der Frau vorliegen (vgl\nBGH 5 StR. 137/52 vom 30. April 1952). Auch ist darauf\nhinzuweisen, dass die Strafbarkeit des Angeklagten wegen\nBeleidigung der CB nach der Rechtsprechung des Bundesserichtshofs nicht etwa dadurch ausgeschlossen wird, dass\ndas Mädchen dem Angeklagten möglicherweise von sich aus:\nentgegengekommen ist. Ein Mädchen in diesem Alter hat im\nallgemeinen nicht die erforderliche Einsicht in das Wesen\nund die Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre, um wirk-\n\nsam auf sie zu verzichten und einem gegen sie gerichteten\n\nAngriff das Merkmal der Rechtswidrigkeit zu nehmen (u.a,\nBGH 4 StR 443/51 vom 2, November 1951‘,\n\nGrecß Krunme Engels\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-04/4-str-731-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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