{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-08-27_4_StR_832_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-27","aktenzeichen":"4 StR 832/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2303 052 Lo\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Hans IL un zus Tom geboren\nam ED 1904 in CHE ,\n\nwegen Steuerhinterziehung U-8:\n\nkat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHillsarbeiter in mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 6. März 1952 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\n\nund das Verfahren wegen Vermögenssteuer-\n\nhinterziehung für das Jahr 1945 eingestellt\n\nist. In diesem Umfange wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird das Rechtsmittel mit der lass-\n\ngabe verworfen, dass die kosten des Verfahrens,\n„ soweit es wegen Verjährung eingestellt ist,\n\näer Staatskasse zur Last fallen.\n\nVon kKechts wegen\n\nYo\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hinterziehung\nvon Umsatzsteuer und wegen Steuerhinterziehung in drei\nFällen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Vermögenssteuer)\nzu Geldstrafen verurteilt. Im übrigen ist das Verfahren\nteils wegen Verjährung teils auf Grund des Hessischen Straffreiheitsgesetzes vom 19. Juni 1947 eingestellt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten begehrt Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und rügt Verfahrensverstösse sowie\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.,\n\nI. Das Rechtsmittel ist in jedem Fall zulässig, auch soweit es sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet.\n\na) Verjährung:\n\nDie dem Angeklagten zur Last gelegten Vermögenssteuerhinterziehungen für die Jahre 1940 - 1942 hat das Landgericht als verjährt angesehen (§ 419 Abg0O). Ferner hat der\nTatrichter statt der dem Angeklagten vorgeworfenen Umsatzsteuerhinterziehung für das I. Halbjahr 1948 lediglich Ordnungswidrigkeiten angenommen und diese ebenfalls für verjährt erachtet.\n\nDie Verjährung der Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar (RGSt 23, 187, 188; 41, 167, 168). Bei rechtskräftiger Einstellung kann ein neues Verfahren nicht eingeleitet werden. Aber die Verjährung hemmt den staatlichen\nStrafanspruch nur, tilgt ihn jeduch nicht (RG6St 76, 159,\n160; BGHSt 2, 300, 305; BGH 4 StR 9/50 vom 20. Dezember\n1951). Durch ein wegen Verjährung einstellendes Urteil ist\nder seine Freisprechung erstrebende \\ngeklagte beschwert,\nwenn die strafbare Schuld in der üntscheidung an sich festgestellt ist (RGSt 4, 355; 42, 399, 401). Er kann in solchem\nFall allerdings nur geltend machen, dass die Voraussetzungen der Verjährung nicht gegeben seien. Greift nämlich Ver-\n\nta\nwerte,\n\n>\nK) \"\nPX? ;\n\n- 3 _\n\njährung ein, so ist die Einstellung in jeder Lage des Verfahrens wegen Vorliegens eines Frozesshindernisses geboten.\n\nDie Annahme von Verjährung lässt keinen Rechtsverstoss erkennen. Das Rechtsmittel ist daher insoweit unbegründet. Dass der Angeklagte in diesen Fällen mit dem\nin den Urteilsgründen entheltenen Schuldvorwurf belastet\nbleibt, muss er hinnehmen.\n\nb) Einstellung auf Grund des Hessischen Straffreiheits-\n\nBgesetzes:\n\nWegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Hinterziehung von Vermögens- und Einkommensteuern für das Jahr\n1945 hat die Strafkammer äas Verfahren auf Grund des\nHessischen Straffreiheitsgesetzes eingestellt.\n\nAuch insoweit ist die Revision zulässig- Der Angeklagte erstrebt seine Freisprechung. Er sieht sich offenbar dadurch beschwert, dass die Strafkammer seine Schuld\nausdrücklich festgestellt hat (R6St 73, 65, 665 BGH vom\n27. Juli 1951 - 1 StR 50,51) Die Annahme einer Beschwer\nsetzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der Angeklagte\neinen Fortsetzungsamtrag gestellt hat (§ 6 Hess StrFG vom\n19. Juni 1947, Hess GVBl 1947 S 36). Der Angeklagte war\nin der Hauptverhandlung auf die köglichkeit einer Einstellung hingewiesen worden. Er hat darauf zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich keinen Fortsetzungsamtrag gestellt, aber seine Freisprechung beantragt und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass\ner die Durchführung des Verfahrens wünsche. Zur Rechtfertigung der Kostenentscheidung nimmt der Tatrichter\ndemgemäss euch auf § 6 ıbs 5 Hess StriG 3ezug, der einen\nFortsetzungsamtrag zur Voraussetzung nat In solchem\nFall ist der Angeklagte befugt, gegen des vinstellungs-\n\n.‘\n\nBi . 1\n”\nre\n\nCfo\n-A-\n\nurteil mit dem ordentlichen Rechtsmittel vorzugehen (vgl\nBGHSt 2, 216).\n\nc) Die Rüge der Verletzung der „ufklärungspflicht\n\n(§ 244 Abs 2 St?0) geht fehl. Der Angeklagte ist in der\nEauptverhandlung zur Sache vernommen worden Das Revisionsgericht kann deshalb nicht feststellen. ob nicht der\nVorsitzende die von der Revision vermisste Aufklärung\ndurch Befragen des Angeklagten erfolglos versucht hat\n(oGASt 3, 59, 60; BGH vom 3. Juni 1955 - 5 StR 12/53).\nWeitere Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte\nbedienen müssen, sind von der Revision nicht angegeben.\n\nd) Soweit sich die Revision, teilweise mit neuem tatsächlichem Vorbringen, gegen die Tatsachenfeststellungen\nund die Beweiswürdigung der Strafkammer wendet, sind diese Angriffe unbeachtlich (§§ 261, 337 StPO).\n\nII. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung\ndes Urteils folgendes ergeben.\n\na) Vermögenssteuer:\n\n1.) Bezüglich der Vermögenssteuer für das Jahr 1945 hat\ndie Strafkammer Steuerhinterziehung angenommen, jedoch\ndas Verfahren auf Grund des Hessischen Straffreiheitsgesetzes eingestellt.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte sein am 1. Januar 1946 vorhanden gewesenes Vermögen bis zum 31. März 1946 nach § 14 a VStG hätte anmelden müssen. In der Unterlassung dieser Anzeige erblickt es eine vorsätzliche Steuerhinterziehung.\n\n\" Der Angeklagte musste in der Tat sein Vermögen, das\nnoch nie veranlagt war, nach dem Stand vom 1. Januar 1946\ngemäss § 14 a Abs 2, 3 VötG bis zum 31. Kärz 1946 anmelden, da sein Gesamtvermögen von rund 48 500 RM die Summe\nder Freibeträge um etwa 8 500 TRä überstieg. Fun ordnete\n\n„art VIII Nr 1 des KRG 13 vom 11. Februar 1945 zwar an,\ndass alle unbeschränkt vermögenssteuerpflichtigen natürlichen Personen mit einem 10 000 RU übersteigenden Gesaıntvermögen - einschliesslich der Freibeträge (§ 12 Abs 1\n\nZ I letzter Satz) - eine neue Vermögenssteuererklärung\nabzugeben hatten, aus der der \\iert ihres Vermögens nach\ndem Stand vom 1. Januar 1946 ersichtlich war. Art VIII\n\nNr 1 Satz 1 des KRG 13 änderte den § 12 Abs 1 I Satz 2\nder VStDV, der bisher für die kErklärungspflicht massgebend war, für den Stichtag des 1. Januar 1946 entsprechend\nab. Die Anzeigepflicht des § 14 a VStG fiel aber auf Grund\ndes Art VIII KRG 13 nicht weg, auch nicht für den 1. Januar\n1946; denn die §§ 12, 14 a VStG blieben in Kraft (Dietzel,.\ndas neue Vermögenssteuerrecht 1948 S 67 f).\n\nDiese \\inzeigepflicht wurde allerdings für den 1. Januar\n1946 infolge der durch Art VIII KRG 13 angeordneten allgemeinen Vermögenssteuer-Erklärung \"nicht praktisch\" (Dietzel\naa0 S 50). Für denjenigen, der schon am 3l. Kärz 1946\nwusste, dass er auf Grund des Art VIII KRG 15 eine Vernögenssteuererklärung nach dem Stand vom 1. Jamar 1946\nabgeben nusste, und dies auch tun wollte, entfiel nämlich die Notwendigkeit einer Anzeige nach § 14 a VStG;\ndenn die Abgabe der Vermögenssteuererklärung genügte auch\nder Anzeigepflicht. Wusste der Angeklagte aber von der |\nVermögenssteuererklärungspflicht damals nichts, kannte\ner dagegen seine Pflicht aus § 14 a, so hat er gegen diese vorsätzlich verstossen und möglicherweise den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung (§ 397 AbgO) erfüllt Der Angeklagte hat eine Vermögenssteuererklärung\nnach dem Stand seines Vermögens vom 1- Januar 1946 am\n27. Mai 1947 abgegeben, möglicherweise auf eine erst\nnach dem 31. Xärz 1946 erfolgte Aufforderung (Einzelaufforderung oder öffentliche) hin.\n\n7\n\nEs bedarf daher noch der Klarstellung durch den Tatrichter, ob der Angeklagte bis zum 71. \\„ärz 1946 einmal\ndie Anzeigepflicht aus § 14 a VStG und zum anderen die\nweitergehende Erklärungspflicht des Art VIII KRG 13 kannte\nund zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, die letzte\nPflicht zu erfüllen. Dafür ist von Bedeutung, wann zur\nAbgabe der Vermögenssteuererklärung nach Art VIII KRG 13\nöffentlich aufgefordert wurde. Auch ist zu beachten,\ndass die Anzeigepflicht aus § 14 a VStG sogar heute noch\nwenig bekannt ist (Uhlich, Die Vermögenssteuer, 1952\nS 111). War auch dem Angeklagten diese Anzeigepflicht\nnicht bekannt, so liesse sich die Annahme einer Steuerhinterziehung für das Jahr 1945 und somit die Einstellung auf Grund des Hessischen Straffreiheitsgesetzes\nnicht aufrechterhalten, so dass der Angeklagte insoweit\nfreizusprechen wäre. Das Urteil muss daher in dieser Hinsicht wegen nicht ausreichender Feststellungen zum inneren\nTatbestand aufgehoben werden.\n\nDie Revision macht hierzu noch geltend: Der Tatrichter habe übersehen, dass die Familie des Angeklagten\nwährend dessen Kriegsdienstzeit nach dem Einsatz-Familienunterhaltsgesetz .vom 26. Juni. 1940 (RGBl I 911) Familienunterstützung erhielt und daher dessen Vermögen nicht in\nAnspruch zu nehmen brauchte. Jieser Angriff der Revision\nist nach den bisherigen Feststellungen im örgebnis unbeachtlich. Die Strefkammer hat die Nöglichkeit des Verbrauchs zum Lebensunterhalt nur erwähnt, um den anderweit, an Hand der am 1. Januar 1945 noch vorhanden gewesenen Werte, festgestellten Vermögensrückgang bis zu\ndiesem Zeitpunkt zu erklären. üDie Höhe der Sparguthaben\nam 1. Januar 1945 ist nachgewiesen.\n\n- T-\n\n2.) Bezüglich der Vermögenssteuer für das vahr 1945 hat\ndie Strafkammer ebenfalls wegen unterlassener „nzeige\n\n(§ 14 a VStG) Steuerhinterziehung angenommen und den\nBeschwerdeführer insoweit verurteilt.\n\nDer Angeklagte war schon in früheren Jahren auf\nGrund des § 12 VStDV zur Abgabe von Vermögenserklärungen verpflichtet, und im Jahre 1946 war sein Vermögen uı\nmehr als 1/5 angewachsen, so dass eine lieuveranlagung\nnach dem Stand vom 1. Januar 1947 in Betracht kam\n(§ 13 Abs 1 Nr 1 VStG i.d.F. des KRG 13). Er war von\nseiner Anzeigepflicht nicht dadurch befreit, dass er .\nseine Vermögenserklärungspflicht schon früher nicht erfüllt hatte.\n\nEine vorsätzliche Unterlassung der Anzeige könnte\nallerdings kaum aus einem anderen Grunde als in der Absicht der Täuschung der Steuerbehörde erfolgt sein (RG\nRStBl 1945, 55). Das Urteil stellt indes auch hier nicht\neindeutig fest, dass sich der Angeklagte dieser, wie\nerwähnt, wenig bekannten Anzeigepflicht bewusst war.\nAuch fehlt die Feststellung, in welcher Höhe der Angeklagte Vermögenssteuern hinterzogen habe.\n\nEs wird noch zu erörtern sein, ob der Angeklagte °\ngeglaubt hat, seinen steuerlichen Pflichten hinsichtlich\ndes am 1. Januar 1947 vorhandenen Vernögens dadurch zu\ngenügen, dass er die durch das KRG 15 geforderte Vermögenserklärung nach dem Stande vom 1. Januar 1946 am\n27. Mai 1947 abgab. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob\neine Steuergefährdung (§ 402 Abg0) vorliegt. Eine etweige Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 :.bg0) wäre verjährt (§ 419 &bg0).\n\nDas Urteil ist daher auch bezüglich der Verurteilung\nwegen Hinterziehung der Vermögensstever für das Jahr 1946\naufzuheben, weil die bisherigen Weststellungen die Ver-\n\nurteilung nicht tragen.\n\nDer Einwand der Revision, dass fast das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers vor aller Augen lag, ist unbeachtlich; denn es ist nicht ersichtlich, dass dem zuständigen Finanzamt Steuerpflicht und Steuerhöhe hinsichtlich der Vermögenssteuer bekannt waren und der Angeklagte dies gewusst hat (R6St 71, 217).\n\ndb) Umsatzsteuer:\n\nHier hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Steuerhinterziehung für die Zeit vom 10. Oktober\n1945 bis zum 10. Januar 1948 angenommen. Der Angeklagte\nhat, wie festgestellt, in dieser Zeit entweder gar keine\noder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 13 UStG 1934)\nund Umsatzsteuererklärungen abgegeben.\n\nBezüglich der unrichtigen Umsatzsteuererklärung vom\n30. Juni 1948 für das Jahr 1947 wird erwähnt, dass der\nAngeklagte diese von seiner zEhefrau, die Inhaberin des\nGewerbebetriebes ist, habe unterzeichnen lassen. Der ıngeklagte war zwar im Rahmen der Umsatzsteuer nur Steuerschuldner, soweit er Unternehmer war (§ 9 UStG 1934).\nTäter einer Steuerhinterziehung kann aber auch sein, wer\nnicht Steuerschuldner ist, sondern die steuerlichen Belange des Steuerpflichtigen wahrnimmt (BGH vom 24, April\n1952 - 4 StR 1014,51; Hartung § 398 AbgO Anm 2). Zinen\nderartigen Fall hat die Strafkammer ersichtlich angenommen.\nDagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nEs fehlt aber hier ebenfalls die Feststellung, in\nwelcher Höhe Steueransprüche entstanden und Steuerbeträge\nhinterzogen worden sind. Das Urteil unterliegt daher auch\ninsoweit der \\ufhebung. Die Strafkammer wird auch näher\ndarlegen müssen, inwiefern die Erklärungen über die Jahresunsätze 1946 und 1947 falsch waren, um den Vorsatz der\n\nSteuerhinterziehung einwandfrei zu begründen.\n\nEp\n\nKR 2 585 Dzue\n\nan\n\nce) Einkommensteuer;\n\n1) Bezüglich der Einkommensteuererklärung vom 29. Juni\n1946 für das Jahr 1945 ist die sich gegen die Einstellung\nauf Grund des Hessischen Straffreiheitsgesetzes wendende\n\nRevision unbegründet.\n\nDie Strafkanmer hat festgestellt, dass der Angeklagte einen Verlust von 1613.85 RM angegeben hat,\nwährend er in Wirklichkeit im Jahre 1945 ein Einkommen\nvon 12 500 RM hatte. Auf Grund dessen kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass diese Erklärung falsch\nwar, dass der Angeklagte zum eigenen Vorteil Steuereinnahmen verkürzt und sich dadurch der Steuerhinterziehung\nnach § 396 AbgO schuldig gemacht hat. Nagegen lässt\nsich rechtlich nichts einwenden.\n\nDsss die Höhe der hinterzogenen Beträge nicht festgestellt ist, kann hier nicht zur Urteilsaufhebung\nführen, denn diese Frage betrifft nur den Umfang der\nSchuld (RG JW 1937, 403, 404). Auf die Strafhöhe kommt\nes hier für die Einstellung nicht an, da das Urteil nur\nvom Angeklagten angefochten ist.\n\n2,) Verurteilung ist wegen der Einkommensteuererklärung\nvom 30, November 1947 für das Jahr 1946 erfolgt. Der\nAngeklagte hat in diesem Jahre zwei Hausgrundstücke\n\nund zwei Kraftfahrzeuge erworben. Der Tatrichter hat\nangenommen, dass der Beschwerdeführer den Vermögenszuwachs von etwa 67.000 Rail verdient hat Da er sein zinkommen für dieses Jahr auf nur 75.74 Ri bezifferte,\n\nwar diese Erklärung falsch.\n\nDer Einwand der Revision, der Vermögenszuwachs des\nAngeklagten sei möglicherweise vor 1946 eingetreten,\neine etwaige Einkommensteuerhinterzienung für diesen\nBetrag falle daher ebenfalls unter das tessische Straf-\n\nfreiheitsgesetz, ist unbegründet. Denn es ist festgestellt, dass der Vermögenszuwachs von rund 67.000 RM\nseit dem l. Januar 1946 (nicht früher) verdient worden\nist. Die für das Jahr 1946 zu entrichtende Einkommensteuer kann erst nach dem Stichtag des Hessischen Straffreiheitsgesetzes, dem 18. Dezember 1946, hinterzogen\nworden sein. „ie Strafkammer Nat jedoch nicht erörtert,\nwelche Steuerbeträge der Angeklagte hinterzogen hat.\n\nDaher ist das Urteil hier ebenfalls wegen nicht\nausreichender Feststellungen aufzuheben. Diese Aufhebung\nist such deshalb geboten, weil der Strafkammer bei der\nAnnahme von Tatmehrheit zwischen der Einkommensteuer und\nder Gewerbesteuerhinterziehung möglicherweise ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl zu d).\n\nd) Gewerbesteuer:\n\nDie Strafkammer hat eine Steuerhinterziehung darin\nerblickt, dass der Angeklagte am 30. Kovember 1947 eine\nfalsche Gewerbesteuererklärung (§ 29 III. GStDV vom\n31. Januar 1940, RGB1 I 284) abgab. Er bezifferte seinen Gewerbeertrag im Jahre 1946 auf nur 98.85 RM.\n\nAuch hier fehlt die Feststellung, welchen Gewerbeertrag (§§ 7 ff GStG 1936) der Angeklagte in jenem Jahre\nerzielt und in welcher Eöhe er Steuern hinterzogen hat.\n\nAusserdem hat das Landgericht Tatmehrheit zwischen\nder Einkommen- und der Gewerbesteuerhinterziehung angenommen, mit der Begründung, die beiden Straftaten\nseien zwar am selben Tag, jedoch durch zwei besondere\nErklärungen, begangen. Bach der Rechtsprechung (RGSt 59,\n262; R@ RStBl 1939, 297) ist der Abgabe einer falschen\n\nErklärung für mehrere Steuerarten in demselben Vordruck der Fall gleichzustellen, dass dieselbe falsche\n\nErklärung in zwei gleichzeitig abgegebenen Formblättern\n\n|\ni\n\n%\n\nee Cr ET wi N 1 2 .\n\n- 11 -\n\nenthalten ist. Entscheidend für die Annahme von Tateinheit ist, ob die Abgabe der beiden Steuererklärungen im\näusseren Geschehen zusammenfällt und überdies in beiden\nErklärungen übereinstimmende Angaben über die Steuergrundlage enthalten sind Ob dies der Fall war, kann\nden bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.\nWegen der Köglichkeit von Tateinheit müssen beide Verurteilungen aufgehoben werden.\n\nBach dem Sachverhalt sind übrigens insgesamt drei\nGewerbesteuererklärungen abgegeben worden: die vom 30. November 1947, die den Gegenstand der Verurteilung bildet;\ndie Erklärung vom 50. Juni 1948, die der Angeklagte durch\nseine Ehefrau unterzeichnen liess, und die vom 18. August 1949, die als richtig bezeichnet wird. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass dem Angeklagten durch den als Öffentliche Klage zugrundezulegenden Steuerbescheid (RGSt 63, 344, 345) fortgesetzte\nkinterzienung vorgeworfen wird. Da es offenbar stattdessen mehrere selbständige strafbare nLandlungen angenommen hat, muss, soweit solche für nicht erwiesen erachtet werden, Freisprechung erfolgen (R6St 57, 502, .\n304; BGH NJW 1951, 726).- Bezüglich der Gewerbesteuererklärung vom 30. Juni 1948 ergibt sich übrigens aus\nden bisherigen Feststellungen nicht eindeutig, ob sie\nrichtig oder falsch war.\n\ne) Entsprechendes gilt von den übrigen dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegten Steuerverfehlungen, soweit der Tatrichter selbständige Handlungen an- |\ngenommen hat. So ist dem Angeklagten für die Zeit von\n\nseiner Einberufung zum Wehrdienst im Jahre 1945 bis\nzu seiner üntlassung aus der Kriegsgefangenschaft die\nFichtanneldung seines Vermögens \"nicht zum Vorwurf\"\n\nLo\n\n- 12 -\n\ngemacht worden - Ferner wird im angefochtenen Urteil\nlediglich festgestellt, dass in der Erklärung vom\n\n18. August 1949 das Einkommen des I. Halbjahres 1948\nzutreffend angegeben ist, ohne dass im Entscheidungssatz daraus rechtliche Folgerungen zugunsten des Angeklagten gezogen werden.\n\nIII. Das Urteil war hiernach mit den Feststellungen\naufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt und das\nVerfahren wegen Vermögenssteuerhinterziehung für das\nJehr 1945 eingestellt ist. Hinsichtlich der wegen Verjährung eingestellten Fälle und der Einstellung des\ndie Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 1945\nbetreffenden Verfahrens war die Revision zu verwerfen.\n\nSoweit das Verfahren wegen Verjährung eingestellt\nist, mussten die Kosten des Verfahrens der Staats-\n\nkasse auferlegt werden (§ 465 Abs 1 Satz 1 StPO; RGSt 20,\n118, 119), soweit es mit Recht auf Grund des Hessischen\n\nStraffreiheitsgesetzes eingestellt ist, hat die Strafkammer zutreffend gemäss § 6 Abs 5 Hess StrfG dem Angeklagten die Kosten auferlegt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revisionsrechtfertigung mit zu berücksichtigen. Es wird\n\nun\n\nh\n\nei IT\n\nrl A *\n\nee nn\n\nsich empfehlen, nunmehr einen gerichtlichen Steuersachverständigen zuzuziehen (vgl § § 0 StPO).\n\nKrunne Hülle Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/4-str-832-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/4-str-832-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.389032+00:00"}}