{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-08-24_4_StR_395_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-21","aktenzeichen":"4 StR 395/55","doktyp":null,"leitsatz":"_ 2240-094 —-\n\n§ 13 Abs 4 StVO\n\nWer aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße\ndie- Richtung des Verkehrs kreuzen will, der\n\nsich auf derselben bisher von ihm benutzten\nStraße bewegt, hat auch nach der Änderung des\n\n§ 15 Abs 4 Straßenverkehrsordnung durch die Verordnung vom 24. August 1953 alle entgegenkommen-\n\n.den Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten,\n\nvorfahren zu lassen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\n_ 2240-094 —-\n\n§ 13 Abs 4 StVO\n\nWer aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße\ndie- Richtung des Verkehrs kreuzen will, der\n\nsich auf derselben bisher von ihm benutzten\nStraße bewegt, hat auch nach der Änderung des\n\n§ 15 Abs 4 Straßenverkehrsordnung durch die Verordnung vom 24. August 1953 alle entgegenkommen-\n\n.den Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten,\n\nvorfahren zu lassen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 395/55 ' AG Gelsenkirchen\nBeschl. des BGH v. 21.Dezember 1955 OLG Hamm\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Albert RD aus vg , geb. am\nGEBE ::9:2 :: co,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 1955\nbeschlossen:\n\nWer aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend\nan einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen\nnach links in eine bevorrechtigte Straße die Richtung des Verkehrs kreuzen will, der sich auf derselben bisher von ihm benutzten Straße bewegt, hat\nauch nach der Änderung des § 13 Abs 4 Straßenverkehrsordnung durch die Verardnung vom 24. August\n1953 alle entgegenkommenden Fahrzeuge, die ihre\n\"Richtung beibehalten, vorfahren zu lassen,\n\ngründe:\nDer Angeklagte bog mit.dem von ihm geführten Omnibus _\naus einer nicht bevorrechtigten Straße in Gelsenkirchen,\nin der das Verkehrszeichen \"Vorfahrt achten\" (Nr 30 der Anlage zu § 3 StVO) aufgestellt war, nach links in eine seine\nbisherige Fahrstraße kreuzende, vorfahrtberechtigte Straße\nein, Dabei stieß er mit einem Straßenbahnzug zusammen, der\nihm auf der bisher von ihm benutzten Straße entgegenkam.\nNach der zutreffenden Auffassung des OLG Hamm kommt es hei\n\nut\n\nder gegebenen Sachlage für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten, der vom Amtsgericht wegen einer Verkehrsübertretung nach §§ 1, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt ist, darauf an, ob der seine Richtung auf derselpen\nStreße beibehaltende Straßenbahnzug den diese Richtung kreuzenden, aus einer nicht vorfahrtberechtigten in eine vorfahr tberechtigte Straße einbiegende Omnibus vorfahren lassen\nmußte. Das vorlegende OLG Hamm möchte dies verneinen, sient\nsich jedoch an dieser Stellungnahme durch eine Entscheidung\ndes OLG Celle vom 17. März 1954 (VRS 6, 317 :: RdK 1954, 63)\ngehindert, Dieses hat das Einbiegen aus einer nicht vorfahrtberechtigten Straße in eine bevorrechtigte Straße dem bereits\nauf dieser Straße befindlichen Vorfahrtverkehr gleichgestellv, so daß — diese Rechtsauffassung auf den vorliegenden Fail angewendet -— der seine Richtung beibehaltende Strassenbahnzug den diese Richtung kreuzenden Omnibus hätte vorfahren lassen müssen. Die Voraussetzungen für die Vorlegung\nan den Bundesgerichtshof sind nach § 121 Abs 2 GVG gegeben.\n\n. In der Sache selbst ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzustimmen. Die maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 4\nStVO bestimmte in ihrer alten Fassung vom 13. November 1937:\n\n\"will jemand die Richtung des auf derselben Straße\nsich bewegenden Verkehrs kreuzen, so hat er die\nihm entgegenkommenden Fahrzeuge aller Art, die ihre\nRichtung beibehalten, auch an Kreuzungen und Einmündungen vorfahren zu lassen.\"\n\nDurch die Änderungsverordnung vom 24. August 1953 (BGBL I\n1131, berichtigt 1354) wurde, abgesehen von einer lediglich\ngrammatikalischen Änderung hinter den Worten \"so hat er\"\neingefügt: \"wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen\naufgestellt sind\". Unter der Geltung der alten Fassung war\nes unbestritten, daß das seine Richtung auf derseloden Straße\n\nEr\n\n.\nKr\n\nbeibehaltende Fahrzeug bevorrechtigt war. Die Verkehrsbedeutung der Straßen war dabei ohne Belang (RG YAE 1939, 371;\n1942, 565 Floegel-Hartung StVO § 13 Anm 10 bp). Es kommt somit für die Entscheidung der vom Oberlandesgericht vorgelegten Frage darauf an, ob die Änderung des § 13 Abs 4 zu der\nvom Oberlandesgericht Celle vertretenen Auffassung führt.\n\nAus dem Wortlaut allein ist hierfür keine eindeutige\nKlärung zu entnehmen (vgl Hartung RdK 1955, 164 ff). Nach\nder amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf zur Änderungsveroränung (Bundesratsdrucksache Nr 330/53) war an das Einbiegen aus einer Vorfahrtstraße nach links in eine andere\nVorfahrtstraße gedacht, da es hierbei Fälle gebe, in denen\nes zweckmässig sei, daß der die Richtung des Geradeausbleibenden Kreuzende vorfahrtberechti gt ist. Somit hatte\nder Gesetzgeber wohl im wesentlichen die Fälle im Auge, in\ndenen eine Vorfahrtstraße sich in einem Bogen oder um eine\nEcke herum fortsetzt (Hartung aa0). Die Rechtsprechung hatte\nin diesen Fällen bereits entschieden, daß die vorfahrtberechtigte Straße als dieselbe Straße anzusehen ist (BGHSt 6,\n\n273 BayObLG VRS 8, 376 = NIW 1953, 841 Nr 17). Ob der Ge-\n\n- getzgeber mit der Einschränkung der bisherigen Regelung\ndurch die Aufnahme eines Vorbehalts bei Aufstellung von\nfWorfahrtregelnden Verkehrszeichen\" neu zu sahaffen- ;-:\nden Verkehrszeichen im Auge gehabt hat (so Floegel-Hartung\n§ 13 StVO Anm 10 c ß ), oder ob er darunter die in der Anlage A, V zu § 3 StVO aufgezählten Zeichen verstanden hapen\nwollte (so BayObLG aaO und OLG Celle aa0), kann unentschieden bleiben. Für die letztere Annahme könnte allerdings der\nWortiaut in § 13 Abs 4 StVO und in der Anlage und die ausdrückliche Verweisung auf § 13 StVO an dieser Stelle der\nAnlage sprechen. Weder aus der einen noch aus der anderen\nAuffassung folgt aber für die hier zu entscheidende Sachlage, daß der vorherige Benutzer der nicht bevorrechtigten\n\n_}\n2 arts de D PR\nBR BSR\n\nit e\n\nurn\n\nar:\n\n2.” . nr ie\nBe re\n\nStraße beim Kreuzen des entgegenkommender. geradeaus bieibenden Verkehrs vorfahren darf, In dieser Straße ist vor\nder Kreuzung nach § 13 Abs 3 StVO das Verkehrszeichen \"Vorfahrt achten\" (Anlage Nr 30) aufgestellt. Die Auffassung des\nOLG Celle würde im Ergebnis bedeuten, daß dasselbe Verkehrszeichen einmal eine Wartepflicht gegenüber dem die bisheri-\n.ge Fahrbahn des Einbiegenden kreuzenden, sich auf der vorfahrtberechtigten Straße bewegenden Verkehr begründen würde, auf der anderen Seite ihn aber auf ein Vorfahrtrecht\ngegenüber dem entgegenkommenden, von ihm gekreuzten Verkehr\nhinweisen würde. Die Befolgung von Verkehrsvorschriften und\ndamit die Sicherheit des Verkehrs ist weitgehend abhängig\nvon der Aufstellung grundlegender und möglichst eindeutiger\nVerkehrsregeln, die von sämtlichen Verkehrsteilnehmern erfaßt werden. Hierzu gehört z.B. neben dem Grundsatz \"rechts\nvor links\", der Einhaltung einer der Übersicht über die\nVerkehrslage entsprechenden Geschwindigkeit und anderen\ngrundlegenden Regeln das durch die jahrelange Gesetzesanwendung dem Verkehr selbstverständlich gewordene Vorrecht\ndes die Richtung auf derselben Straße beibehaltenden Fahrzeugs gegenüber dem die Fahrtrichtung kreuzenden, Es erscheint zweckmäßiger im Interesse der Verkehrssicherheit,\nbesonders im Stadtverkehr, wo dieser Frage bei der Dichte\ndes Fahrzeugverkehrs größte Bedeutung zukommt, an diesem\nGrundsatz festzuhalten, als durch Schaffung einer weiteren\nAusnahme allen Sonderfällen gerecht zu werden. Es ist nicht\nvon der Hand zu weisen, daß bei der Auslegung, wie sie das\nOLG Celle vornimmt, jeder der Beteiligten die Vorschrift\ndes § 13 Abs 4 StVO anders auffaßt und sich für vorfahrtberechtigt hält (Hartung aa0). Dabei soll nicht verkannt\nwerden, daß die Auffassung des OLG Celle dem flüssigen\nVerkehr auf der Vorrechtstraße dienlich sein kann, wenn\n\nder Einbiegende nicht durch den ihm auf seiner bisherigen\nStraße entgegenkommenden Verkehr zum Warten veranlaßt wird\nund dadurch selbst wiederum die auf der Vorfahrtstraße - in\n\ncn\nER\n.\n\n\"seiner alten Fahrtrichtung gesehen —- von rechts kommenden\nFahrzeuge in ihrer Weiterfahrt nicht behindert. Trotzdem\n\nmuß aus der dargelegten rechtspolitischen Zielsetzung davon\nausgegangen werden, daß der Gesetzgeber, wenn er eine von\nsolchem in jahrelanger Praxis erprobten Grundsatz abweichende Regelung einführen will, dies eindeutig zum Ausdruck\nbringt. Da dies nicht geschehen ist, muß — auch im Hinblick\nauf die Entstehungsgeschichte — daran festgehalten werden,\ndaß für die zu entscheidende Sachlage Gie vor der Änderungsverordnung geltende Regelung noch zutrifft.\n\nDie Begründung des OLG Celle läuft darauf hinaus, daß\nder mit seinem Fahrzeug einbiegende Kraftfahrer bereits als\nVerkehrsteilnehmer der bevorrechtigten Straße betrachtet\nwird. Diese Auffassung ist nicht gerechtfertigt. Der von\nder Kreuzung erfaßte Raum gehört zu beiden Straßen, so daß\n\nallein aus der Tatsache, daß ein Fahrzeug sich in der Kreuzung .\n\nbefindet, nicht gefolgert werden kann, daß es der einen\noder anderen Straße zugerechnet wird. Es läßt sich auch\nnicht aus dem Grade, zu dem im Augenblick des Überschneidens beider Fahrbahnen das Einbiegen vollzogen war, allgemein folgern, daß das kreuzende Fahrzeug die Richtung des\nauf der bevorrechtigten Straße sich bewegenden Verkehrs angenommen hat und daher diesem gleichzustellen ist.\n\nEs kommt dabei einmal auf die Breite der Straße an. Da zudem ein einbiegendes Fahrzeug sich nach links einoränen\nmuß, und da zwei sich begegnende, jeweils nach links einbiegende Fahrzeuge häufig abbiegen, ohne zuerst aneinander\nvorbeizufahren, wird es auch vorkommen, daß das abbiegende\nFehrzeug noch nicht so weit eingeschwenkt ist, daß es seiner Fahrtrichtung nach dem Verkehr auf der vorfahrtberechtigten Straße gleichzustellen ist. Das nach der Verkehrs-.\neituaiion im Einzeifail mehr oder weniger vollzogene Einbiegen kann nicht den Grund für eine allgemeine Regelung\nabgeben. Das Einbiegen nach links in eine vorfahrtberechtigte\n\n2\" . . . \" . \\ .\nSE FE ee,\n\nehe\n\nDr\n\nPR\nex\n\nDr\n\n%;\ni\n\n- 6 -\n\nStraße macht daher, wie bereits das Reichsgericht entschieden\n. hat (RG VAE 1939, 371), einen Verkehrsteilnehmer noch nicht\nzum Benutzer der bevorrechtigten Straße. Wer daher aus einer\nnicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder\nEinmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte\nStraße die Richtung des Verkehrs kreuzen will, der sich auf\nderselben von ihm bisher benutzten Straße bewegt, hat auch\nnach der Änderung des § 13 Abs 4 StVO durch die Verordnung\nvom 24. August 1953 alle entgegenkommenden Fahrzeuge, die\nihre Richtung beibehalten, vorfahren zu lassen.\n\nGüde Krumne Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-21/4-str-395-55","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-21/4-str-395-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.113661+00:00"}}