{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-08-20_4_StR_725_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-20","aktenzeichen":"4 StR 725/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2303 069\n\n4 StR 725/52 %K\n\n m (m an om\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Klempnergesellen Dietrich H ED zus sa,\n\ngeboren am ED 1922 in EB,\nwegen Verbreitung von Falschgeld u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Seibert\n‚als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat ED »ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 16. September 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nur einer\nSteuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug schuldig ist.\n\nDer Strafausspruch wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer zu Gefängnisstrafe und zu Geldstrafe verurteilt und die Einziehung von sieben verfälschten Geldscheinen angeordnet worden ist; dagegen verbleibt es bei der Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme von 30 DM und der dafür verhängten\nErsatzfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n* Von Rechts wegen R\n\nWET\n\nem\nPRReRZIGER\n\nEnd\n\nENTE TEN ER\n\nPe PETER Erz SE En u\n\nBreze\n\n. nn... .. .. . .\n\nAni\n\nin\n\n©,\n\n‚#1! \"Widerspruch des Verteidigers vorgelesen worden ist. Ge-\n\nDer Angeklagte kaufte für 30 DM von dem belgischen\nSoldaten CB nicht verzollte und versteuerte ausländische Zigaretten und bezahlte mit einem ungültigen\nDarlehnskassenschein aus dem Jahre 1910; darauf hatte\ner das Ausstellungsjahr mit einem Kugelschreiber unkenntlich gemacht. CME gap auf den Schein 20 DM heraus. Als er den Angeklagten nach acht Tagen zufällig\nauf der Strasse wiedersah, stellte er ihn und führte\nihn der Militärpolizei vor.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) und mit Steuerhinterziehung (§ 396\nRAbg0) zu Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Zahlung einer\n\nGeldsumme verurteilt sowie sieben verfälschte Geldschei-\n\nne eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachiichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils tiber\ndie Täterschaft des Beschwerdeführers, der jede Beziehung zu dem belgischen Soldaten bestritt, beruhen zum\nTeil auf den Bekundungen, die illWgemacht hat, und\nzwar in einer in flämischer Sprache abgefassten Erklärung vom 11. Jamuar 1952, die sich bei den Gerichtsakten befindet und die in der Hauptverhandlung gegen den\n\n'\"gen dieses Verfahren können entgegen der Annahme der\nRevision aus § 251 Abs 2 StPO, auf den sich der Verlesungsbeschluss stützt, keine durchgreifenden Bedenken\nvorgebracht werden. Die Staatsanwaltschaft war bei der\n\nBesatzungsmacht dahin vorstellig geworden, dass CD\n\n- 3 -\n\nDe 8\n\nEr\n\nvie des\n\nur\n\nnn.\n\n- 3 -\n\nals Zeuge geladen werden und erscheinen solle. Die Besatzungsmacht teilte jedoch mit, CO sei \"demobilisiert\" und nach Belgien zurückgekehrt; eine ladungsfähige Anschrift gab sie nicht an. CM erschien dengemäss nicht in der Hauptverhandlung; Anträge, ihn zu\nladen, sind dort ausweislich der Sitzungsniederschrift\nvon keiner Seite gestellt worden. Da eine Vernehmung\ndurch einen belgischen Richter der weiteren Aufklärung\ndes Sachverhalts nicht förderlich, sondern nur eine Gegenüberstellung sinnvollwar, diese aber nicht in der\nMacht des Gerichts stand, und da CB selbst sich\ndurch den Verkauf der Zigaretten nach Art 1 des Gesetzes Nr 40 der Militärregierung strafbar gemacht hatte,\nso konnte der Tatrichter bei dieser Sachlage ohne\nRechtsirrtum davon ausgehen, er werde CB in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernehmen können. Die von\ndiesem stammende schriftliche Äusserung konnte er da-\n\n$:\n\n»\n\nher verlesen. u BETEISE ;\n\nA Tee Lu\n. 3\n\nDass dies ohne Zuziehung eines. Dolmetschers geschah,\n\nist kein Verstoss gegen § 185 GVG, wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 4, 6 ausgeführt hat. Darin\nkönnte zwar ein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO liegen, wenn dem Gericht die eigene Sachkunde abging. Nach\nder dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden war der Inhalt des Schriftstücks wegen der Verwandtschaft des\nFlämischen mit der westfälischen Mundart den Beteiligten aber ohne weiteres verständlich. \"Der beisitzende\nRichter, Gerichtsassessor HE, hat beim Verlesen\ndes Protokolls aus seiner Kenntnis der Sprache heraus\neinzelne Ausdrücke verdeutscht und umschrieben. Anschliessend ist im Zusammenhang noch äie Übersetzung\nBil 70 verlesen worden\", Bei dieser Sachlage bedeutet\n\nes keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn die\nStrafkammer keinen Sprachmittler zuzog, zumal es ledig-\n\nEEE 977.7\n\nlich darauf ankam festzustellen, ob und woran CB\nden Beschwerdeführer als Täter wieder erkannt hatte.\nAuch die Verteidigung hat die Zuziehung eines Dolmetschers ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\n\nfür erforderlich erachtet.\n\nDie Sachbeschwerde ist teilweise begründet. Zwar\nbegegnet der Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Steuerhinterziehung keinen Bedenken. Dagegen\nist die Verurteilung aus § 147 StGB nicht haltbar.\n\nWie sich aus dem Zusammenhang der §§ 146, 147 StGB ergibt, kann ausser Kurs gesetztes sog. verrufenes Geld\n(vgl RGSt 60, 316) Gegenstand eines Münzverbrechens\nnur insoweit sein, als ihm der Täter durch Veränderung\nden Anschein eines noch geltenden gibt. An dieser Begehungsform fehlt es aber; denn das Unkenntlichmachen\nder Jahreszahl mit einem Kugelschreiber stellte noch\nkeine Angleichung dar, musste vielmehr den Empfänger\nstutzig machen. CB ist nicht das Opfer einer t&uschenden Veränderung, sondern seiner Unkenntnis der\ndeutschen Zahlungsmittel und der Tatsache geworden,\ndass der Schein die übliche, vom Angeklagten aber\nnicht veränderte Form der Banknote hatte. Diese Umstände hat der Beschwerdeführer in betrügerischer Weise\nausgenutzt. Da weitere tatsächliche Feststellungen ersichtlich nicht getroffen werden können, ist der Senat\nin der Lage, den Schuldspruch zu berichtigen. Der Beschwerdeführer ist demnach mur der Steuerhinterziehung\nin Tateinheit mit Betrug überführt; das nötigt zur\nAufhebung des Strafausspruchse hinsichtlich der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die neue Strafe ist\nnach § 418 RAbgO dem Steuergesetz zu entnehmen.\n\nDie Entscheidung über die Einziehung begegnet Bedenken insoweit, als sechs weitere verrufene Geläschei-\n\n-5-\n\n-5-\n\n4 ..\n\nne eingezogen worden sind, obwohl dem Angeklagten insoweit keine strafbare Handlung nachzuweisen war; für\ndiese Scheine liegen weder die Voraussetzungen des\n\n§ 40 StGB noch die der §§ 401, 418 RAbgO vor. Da der\nallein einzuziehende Geldschein nicht genau bezeichnet ist, war der Ausspruch über die Einziehung in vollem Umfang aufzuheben.\n\nDie Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme von\n30 DM - ersatzweise drei Tagen Gefängnis — gemäss\n§ 401 Abs 2 RAbgO lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen und kann daher als ein\nrechtlich selbständiger und daher abtrennbarer Teil\ndes Strafausspruches bestehenbleiben (vgl DRZ 1949,\n140; Urteil des BGH v. 30.6.1953 - 1 StR 799/52).\n\nKrumme Hülle Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/4-str-725-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/4-str-725-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.029075+00:00"}}