{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-08-20_4_StR_447_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"4 StR 447/55","doktyp":null,"leitsatz":"Der Offenbarungseidschuldner hat nach § 807\nZPO i.d.F. des Gesetzes über Maßnahmen auf\n\ndem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom\n\n20. August 1953 (BGBl I 1952) nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Abs 1 dieser\nVorschrift verlangten Angaben zu beschwören.\nDie Eidespflicht erstreckt sich nicht auf\nsonstige Angaben, die der Schuldner auf Fragen\ndes Richters, z.B. über Erwerbsmöglichkeiten\nmacht.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 2239 0 01 Ey. \\ B\n\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n_— — u\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nzPO § 807\n\nDer Offenbarungseidschuldner hat nach § 807\nZPO i.d.F. des Gesetzes über Maßnahmen auf\n\ndem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom\n\n20. August 1953 (BGBl I 1952) nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Abs 1 dieser\nVorschrift verlangten Angaben zu beschwören.\nDie Eidespflicht erstreckt sich nicht auf\nsonstige Angaben, die der Schuldner auf Fragen\ndes Richters, z.B. über Erwerbsmöglichkeiten\nmacht.\n\nAktenzeichen: 4 StR 447/55\nUrteil des BGH vom 15. Dezember 1955 LE in Essen\n\n4_StR_ 447/55 Kae;\n\nIm Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ndie Ehefrau Helene > aus RB: sehoren an 0)\n1922 in >.\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. aD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0 Q\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 7. September 1955 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin\nwird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.\n\ner\nin\n\n>\n\nVon Rech\n\nwegen\n\nDie Angeklagte betrieb von September 1953 bis Anfang\n\nJuni 1954 eine Verkaufsstelle für Seifen- und Parfümerievaren\nin Essen. Die Waren erhielt sie von Seifengroßhandelsfirmen\nin Kommission. Als sie ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllte\nerwirkte eine Gläubigerin einen Zahlungs- und Vollstreckungssbefehl gegen sie und verlangte, weil die Zwengsvollstreckung\nfruchtlos blieb, die Leistung des Offenbarungseides In den\nihr mit der Ladung zugesandten Vermögensverzeichnis gab die\nAngeklagte unter B 3 an, sie sei bis August oder September 19\nGeschäftsinhaberin eines Seifenfachgeschäftes gewesen. In\nZidestermin vom 7. September 1954 änderte sie diese Erklärung\n\nech Durchsprechen des Verzeichnisses nit dem Vollstreckungsrichter dahin ab, daß sie bis September 1953 Inheberin eines\nSeifenfachgeschäftes gewesen sei. Alsdann beschwor sie, daß\nsie die von ihr Yerlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.\n\nDas Lanägericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen\nTalscheides verurteilt: Wenn sie auch bei der Eidesleistung\nvöllig verwirrt und über die Fassung der Firmenangabe nicht\nrecht im klaren gewesen sein möge, so wäre es ihr doch bei\ngehöriger Anspannung ihres Willens und Gewissens möglich gewesen, die Unrichtigkeit der beschworenen Dauer ihrer Firmeninhaberschaft zu erkennen. Die Revision der Angeklagten ist\nbegründet.\n\nDer Schuldspruch beruht auf einer Verkennung des Umfangs\nder Offenbarungspflicht des: Vollstreckungsschuldners. Der\nZweck des Offenbarungseiäs nach § 807 ZPO erschöpft sich\nSarin, dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke\nzu verschaffen, ie möglicherweise seinem Zugriff im \\iege\nder Zwangsvollstreckung unteriiegen. Der Umfang der videspflicht ergibt sich aus dem Fidessatz (BGHSt 2, 743 3, 309;\n\n53\n\nW)\n\nI\nin\n|\n\n4. StR 988/51 vom 8. Mai 1952; 1 StR 494/52 vom 9. Dezember\n1952; 4 StR 595/54 vom 3. Februar 1955). Durch das Gesetz\nvom 20. August 1953 (BGBI I 1952) ist die Bedeutung des\nOffenbarungseides zwar insofern gesteigert worden, als die\nOffenbarungspflicht nunmehr auch Veräusserungen und Verfügungen über Vermögensstücke umfaßt, die innerhalb der\nFristen des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 vorgenommen wurden. Dementsprechend mußte der Eid auf die von\nSchuldner \"verlangten Angaben\" erstreckt werden (Begründung\nzum Entwurf jenes Gesetzes vom 5. April 1952 - BundestDrucks\nNr.3284 S 17; Zybell, DtBundesrecht II B 20 5 211). Diese\nErweiterung dient indes ebenfalls nur dem Zweck, alle Vermögensstücke zutage zu fördern, aus denen die Gläubiger ihre\nBefriedigung suchen können. Eine „usdehnung der Offenbarungspflicht auf sonstige im Abs 1 nidat bezeichnete, also vom\nGesetz nicht verlangte Angaben, die das Vermögen und das ärwerbsleben des Schuldners betreffen, 158 sich daraus nicht\nherleiten (vgl Bgust 7, 375). Bloße Erwerbsuöglichkeiten.\nbraucht der Schuldner daher auch nach der neuen Fassung des\n§ 807 ZPO ebensowenig zu offenbaren wie sonstige Vermögenswerte, die keine Rechte darstellen. Das gilt namentlich für\nein Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermögensgegenstände, den\nKundenkreis und Rechtsverhältnisse, aus denen noch keine\nPorderungen erwachsen sind (RGSt 68, 130; 71, 300, 334; 42,\n424 ££). Solche Angaben werden mithin trotz des allgemeinen\nWortlauts: der neuen Eidesnorm nicht vonder Zitespflicht\numfaßt, selbst wenn sie auf ausdrückliche Fragen des Richters\ngemacht worden sein sollten; sie dienen nur der Aufdeckung\npvfändbarer Vermögenswerte oder anfechtbarer rechisgeschäftlicher Verfügungen. Nur diese Werte und Rechtsgeschäfte selbst\nfallen dann unter den Offenbarungseid. Anders ist ersichtlich auch die im Zusammenhang mit der Erläuterung der er-\n: weiterten Offenbarungspflicht gemachte Bemerkung von Zybell\n\nnicht zu verstehen, der Schuldner habe die Vollständigkeit\nund Richtigkeit aller von ihn verlangten Angaben zu beeiden.\nSoweit die Unrichtigkeit der Erklärungen nicht zur Verheim-Jichung der im Abs 1 bezeichneten Vermögensstücke und Rechtsgeschäfte führt, scheidet also eine Eidesverletzung aus.\n\nDie Angabe des Zeitpunkts der Stillegung des Handelsgewerbes der Angeklagten fiel hiernach entgegen der Annahne\ndes Tatrichters nicht unter den Offenbarungseid. Die Firma\n(Firmenmantel), also der Handelsname des Kaufmanns, ist\nkein pfändbarer Vernögenswert. Daß der Schuldner unter\nihm jederzeit erneut werbend tätig werden und neue Kinnahmen erzielen kann, begründet seine Offenbarungspflicht\nnicht. Sie soli dem Gläubiger nur die Zugriffsmöglichkeit\nauf das gegenwärtige Schuldnervermögen eröffnen, ihm aber\nnicht eins allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit\ndes Schuldners verschaffen, um dadurch späteren Vermögenseriwerb aufzuspüren. Die Möglichkeit dazu gibt ihm das Gesetz\nnur im Rahmen des - ebenfalls erweiterten - § 903 ZPO.\n\nEine Firwa im Rechtssinne wird die Angeklagte als Minderkaufmann, da sie nur eine Verkaufsstelle mit Kommissionswaren nit geringen Umsatz hatte, übrigens kaum geführt\nhaben.\n\nDas Urteil muß hiernach aus Rechtsgründen aufgehoben\nund die Angeklagte freigesprochen werden, weil die Verheinlichung von Vermögenswerten, die zu dem Handelsgeschäft\n\nvn re Are\n\n- 5 -\n\ngehören, nach der Sachverhaltsschilderung des Tatrichters\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.\n\nGüde Krumme Engels\nDr. Augustin Haager\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-447-55","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-447-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.006966+00:00"}}