{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-08-06_4_StR_316_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-06","aktenzeichen":"4 StR 316/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2303 064 To\n\n4 StR 316/53\n\nIm Naneınh des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Sparkassenobersekretär a.D. Wilhelm DD aus sm,\n\ndort geboren arı EEE 1907,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 153. März 1955\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%“\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\n’\n\ntern,\nwat .. .\n\nPu In BT .. oo.\nB £ vn Mt\n\na yei\n\nwine.\n\nn\n\nET ERTL N n\n\n..\n“\nIn.\n\n...\n.—\n\n20\n\nDer wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilte Angeklagte war\nim Jahre 1550 Obersekretär.der Sparkasse der ländlichen\nGemeinden der Soester Börde und Leiter der Zweigstelle\nin Welver.’Am 19. April 1950 hob er iin Auftrage einer\nFrau SCHNEE sus DEE 200 DM von ihrem ihm zu diesem Zweck ausgehändigten Sparbuch ab.''Zwei Tage später\nbat Frau SCHE ihn darum, das Geld wieder auf ihr\nKonto einzuzahlen. Er führte diesen Auftrag nicht aus, sondern verbraüchte das Geld für sich, vermerkte die nicht\nausgeführte\"Einzahlung im Sparbuch und liess diese Eintragung von eifiem nicht zeichnungsberechtigten Angestellten\n\"ter Sparkasse gegenzeichnen. Die entsprechenden Eintragungen auf demsKonto der Kundiz. und. inder Kassenkladde unter-\n\n\":]jess er. Am 27. November 1950 nahm er von einem anderen,\n\nin DEE wohnenden Kunden; namens MOD 300 DM zur\nEinzahlung bei der Sparkasse an, behielt das Geld aber\nwiederum für sich und verbrauchte es. Er vermerkte die\nEinzahlung auf dem ihm übergebenen Kontogegenbuch des\nKunden und liess den Vermerk von demselben Angestellten gegenzeichnen, fertigte aber weder einen Kassenbeleg an, noch berichtigte er’ das Kontoblatt des Kunden;\nauch die Eintragung in der. Kassenkladde unterblieb, Die\nRevision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungs-\n‘ pflicht ‚und des sachlichen Strafrechts rügt, hat im\nErgebnis Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge kann auf sich beruhen. weil das\nUrteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden muss.\n\n.\nwo.\n\n- 3.\n\nDie Anwendung des § 350 StGB begegnet rechtlichen\nBedenken. Der Amtsunterschlagung kann sich ein Beamter\nnur denn schuldig machen, wenn er Geld oder andere Sachen untersichlägt, die er \"in amtlicher Eigenschaft\"\nempfangen Oder in Gewahrsam hat. Das träfe hier nur\ndann zu, wenn der Angeklagte das Sparbuch der Frau SC\nGEB das davon abgehobene Geld sowie die 300 DM und das\nGegenkontobuch des MO als Zweigstellenleiter der\nGemeindesparkasse für diese Kasse - sei es auch unter\nVerletzung seiner Dienstanweisung - angenommen hätte,\noder wenn ihm diese Gegenstände von den Kunden wenigstens\n, in der Meinung übergeben (oder belassen) worden wären, er\n“ empfange (oder behalte) sie für die Sparkasse, sie seien\n“ deshalb bei, ihm ebenso sicher, als wenn sie sie selbst\n\ndem Schalterbeanten im ‚Sparkassengebäude aushändigten,\n\n\"und wenn der Angeklagte dies bei Entgegennahme der Aufträge erkannt hätte. Alsiann hätte er durch seine Verfehlungen das in die Kommunalverwaltung gesetzte Vertrauen enttäuscht. Wurden ihm die Vermögensgegenstände\naber bloss aus persönlichen Vertrauen überlassen, weil\ndie Kunden glaubten, ‘er werde die ihm privat erteilten\nAufträge schon wegen seiner Stellung als Sparkassenbeanter ausführen, so fehlt esen dem erforderlichen un-\n\n\" mittelbaren. Zusammenhang dwischen der Empfangnahme\n\n“ (oder dem Gewahrsan) der Sachen und seiner amtlichen\n\nTätigkeit (R6St 51, 113, 116; 63, 433, 71, 106; HRR\n\n1928, 1538; 1934, 1573; IW 1926, 820 Nr 4; 1936, 3004\n\nNr 36; DJ 1937, 552; BGH NIW 1952, 191 Nr 17).\n\nDas Landgericht hat zwar angenommen, der Angeklagte\nhabe in amtlicher Eigenschaft gehandelt. Der bisher festgestellte Sachverhalt rechtfertigt diesen Schluss jedoch\nnicht ohne weiteres. Dem Angeklagten war es verboten,\n\neg\n\ng5\n\n, ausserhalb der Kassenräume ‚von Kunden für die Spar-\n\nkasse Geld, ‚anzunehmen. Die in Dinker wohnenden Kunden\ngaben ihm ihr Geld mit,\"weil er Kassenleiter war\", Sie\nzahlten es nicht auf der Annahmestelle in MM ein,\n\n. \"weil sie ihm als Beanten Vertrauen, besonders bezüg-\n\nlich seiner Verschwiegenheit schenkten\", Be |] hat\nerklärt, einem andern Einwohner aus Do ] würde er\n\nkein Geld mitgegeben haben, Diese Feststellungen legen\ndie Annahme nahe, dass die beiden Geschädigten dem Angeklagten nur private Aufträge erteilten, ‚weil sie ihn persönlich als. ‚besonders vertrauenswürdig erachteten, Wenn\n\n. das Landgerj,cht dagegen meint, aus ihnen folge \"eindeu-\n\ntig\", dass ‚gem Angeklagten das Geld \"nur mit Rücksicht\nauf seine amtliche Stellung\" gegeben worden ist, er\n\n\\ habe es deshalb \"in amtlicher Eigenschaft empfangen\",\n\nso verkennt- \"es diesen Begriff offensichtlich.\n\naner ;„.„Auch die rechtliche Wördigung ‚der Tat als Unter-\n\n&\n\n\" schlagung beruht möglicherweise, auf Rechtsirrtum. Das\n\nLandgericht hat die Unterschlagungshandlungen darin\n\nerblickt, dass der Angeklagte die ihm überlassenen Be-\n\n.„träge nicht an die Kasse abführte, nachdem er sie in dem\n\nSparbuch der Frau U] und dem Kontogegenbuch\ndes N) als Einzahlungen eingetragen hatte. \"Vor\n\n„diesem Zeitpunkt - mag der. ‚Angeklagte auch schon vorher\n\neinen Tatvorsatz gehabt haben - ist eine Unterschlagungs-\n\nhandlung nicht zu erkennen, und der Angeklagte hätte\n\neinen etwa vorher bestehenden Tätervorsatz noch ändern\n\nkönnen, ohne sich strafbar zu machen.\" Hiernach ist\nnicht ausgeschlossen, dass er den \\intschluss, die erhalte-\n\nwre 5\n\nu ta\n\nA\n\nPe DE Ze\n\nSE Nine\n\n_..n‘\n\nDr 2a ZT Zu\n—\n\nnen Gelder nicht abzuführen, schon bei Erteilung der\nAufträge gefasst hatte. In diesem Falle hätte er der\nFrau SCHE verschwiegen, dass er das von ihm\nabgehobene Geld nicht wieder einzahlen, sondern nun für\nsich behalten wolle, als er sich zur Ausführung des\nAuftrags bereit erklärte. Ebenso kann er den Zueignungswillen schon gehabt haben, als MED inm Geld und\nKontogegenbuch übergab. Wenn er seinen mangelnden Ausführungswillen aber bei Annahme der Aufträge verschwieg,\nversetziß er. seine Auftraggeber dadurch in einen Irrtum,\nder für die Hergabe (oder Belasstng) der Vermögensgegen-\n\n-\"ıgtände ursäehlich war. Er kann sich den Gewahrsam und\n\"damit die tAtsächliche Verfügungsmöglichkeit über die-\n\nse Sachen also durch Betrug verschafft haben. Dann hätten\ndie spätereh Zueignungshandlungen aber nur die Natur einer\nstraflosen Nachtat; denn sie stellten die Ausnutzung der\ndurch die »traftat geschaffenen Lage dar (RGSt 22, 306,\n308; 52, 1635 61, 37; 68, 204, 209; 70, 12; HRR 1928,\n\n\"1538; DJ 1937, 552;- BGE 4 StR.646/51 vom 6. Tezember\n\n1951; 4 StR 114/52 in L-M Nr 3. zu § 350 StGB).\n\nDiese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht, das nunmehr auch Gelegenheit haben wird,\ndas Vorbringen der Verteidigung, der Angeklagte sei\ninfolge endogener Trunksucht, die auf erbliche Belastung\nzurückzuführen sei, hemmungslos und deshalb nur beschränkt zurechnungsfähig, unter Neranziehung eines\n\nu\n® .\n\n.*\n\n.n\n\nu TRTORUTL we\n\n..\n\nwi\n\nie\nj\n>\ns\n§ 2\n®\nkJ\n%\nL\n[u\n\nLo\n\nauf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen erneut nachzuprüfen.\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nund die Bundesrichter Mantel,\n\nDr. Augustin und Dr. Schalscha Krumme\nsind beurlaubt und ortsabwesend,\n\nsomit an der Unterschriftslei-\n\nstung verhindert. .\n\nKrumme\n\neg ia\ner\n\n. . ER\nun Kemeng,\n\nir\nu Pre\n\"an .\n\n” “\nwrhr«‘\n\n.\nei,\n\n2.“ >\nne garr.?\na... $\nne EEE.\n\nie\nö\n|\n\nav.\n\nws\nir 7\n\n6\nZZBPL \"2 _ 2 Ze SER\n\nv\nen uw\nin, 5\n\n—n\n.\n\n-\n\n= mug\nIr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-06/4-str-316-53","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-06/4-str-316-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.524433+00:00"}}