{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-08-04_4_StR_397_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-08-20","aktenzeichen":"4 StR 397/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Seit dem Inkrafttreten des § 56 StGB (i.d. Fassung des\nGesetzes vom 4. August 1953 - BGBl I, 735) besteht\nzwischen § 251 StGB und § 226 StGB im Falle der Todesfolge Gesetzeseinheit, nicht Tateinheit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB §§ 251, 226\n\nSeit dem Inkrafttreten des § 56 StGB (i.d. Fassung des\nGesetzes vom 4. August 1953 - BGBl I, 735) besteht\nzwischen § 251 StGB und § 226 StGB im Falle der Todesfolge Gesetzeseinheit, nicht Tateinheit.\n\nBGH,Urt.v. 20. August 1965 4 StR 397/65 SchwG Xrefelä\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_397/65\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\nl. den Arbeiter Hilmar S r ohne festen\nWohnsitz, geboren am >55 in Tg\n\n2. den Arbeiter Johanne\n\n8 ohne festen\nWohnsitz, geboren am O in FrgWWost-\n\npreußen,\n- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen gemeinschaftl. besonders schweren Raubes u.a.\n\nnn\n‚\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 20. August 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanval tm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrtoil des Schwurgerichts Krefeld vom 2.Dezember 1954\n\nim Falle SCß8 dahin geändert, daß beide Ange-\n\nklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDice Kosten dieses Rechtsmittels fallen der Staatskassce zur Last.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird die, Sache zur\nNachholung der Entscheidung über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu\nbefinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nBeide Angeklagten sind wegen gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raubes (§§ 249, 251 StGB) in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) - Fall\nSCHEEEED -, üer Angeklagte SED ferner wegen Hehlerei\n(§ 259 StGB), der Angeklagte FW ferner wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) und schweren\nRaubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden.\nGegen SW wurde auf eine Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren, gegen Pl auf eine Zuchthausstrafe von\ndreizehn Jahren und einem llonat erkannt.\n\nDie auf den Fall ScilB peschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\ndic Revisionen der Angeklagten beanstanden die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Rechtsmittel sind\nbegründet.\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge haben beide Ange-\n| klagten den Bernhard Sc zeneinsan una vorsätzlich\nkörperlich schwer mißhandelt. Zwar kann ihnen ein auch\nnur bedingter Tötungzsvorsatz nicht nachgewiesen werden,\nsie haben aber aus Fahrlässigkeit nicht bedacht, daß die\nKörperverletzung den Tod ihres Opfers zur Folge haben\nkönnte.\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen\nbesonders schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung ist rechtsirrig. Die vom Schwurgericht festgestellte Handlungsweise der beiden Angeklagten würde\n- läge Tateinheit vor - neben $. 251 StGB den Tatbestand\neines vorsätzlichen Verbrechens nach § 226 StGB erfüllen.\n\nSeit Inkrafttreten des § 56 StGB besteht zwischen\nGiesen beiden Delikten indessen nicht Tateinheit, sondern\nGesetzeskonkurrenz (anders noch RG JW 1937, 1328 Nr. 2).\nLetztere ist u.a. dann gegeben, wenn die eine Straftat\ndie, wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform der anderen ist (RGSt 60, 122; BaytbiG 57, 720 Nr. 20),\nDas ist hier der Fall. Die vorsätzliche Äörperverletzung\ndes § 226 StGB stellt die - jedenfalls regelmäßige - Voraussetzung der in § 251 StGB erfaßten Gewaltanwendung mit\nTodesfolge dar (Schröder NdW 1956, 1737, 1738). Danit aber\nscheidet Tateinheit aus. Sie verbietet sich auch deswegen,\nweil - anders als bei dem der zntscheidung BGhSt 9, 135\nzugrundeliegenden Zusammentreffen von Mord und besonders\nschweren Raub - der Unrechtsgehalt der Tat durch die höhere\nStrafdrohung aus dem Tatbestand des § 251 StGB bereits\nvoll ausgeschöpft ist. | =\n\nSoweit der Genat in.der unveröffentlichten untscheidung\n4 Stä 145/53 vom 30. April 195% eine andere Auffassung\nvertrat, wird an dieser nicht festgehalten.\n\nDer Senat konnte das Urteil entsprechend § 354 Abs. 1 St\nselbst berichtigen. Die Besorgnis, daß die Höhe der Strafe\nim Falle Sc iurch die aufgehobene tateinheitliche\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung beeinflußt ist,\nbesteht nach den Urteilsgründen ersichtlich nicht. Das\ngilt auch für die ausgesprochene Gesamtstrafe.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten:\n\nDie wirksam auf die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft beschränkten Rechtsmittel sind begründet. Beide Angeklagten haben sich vor dem Urteil fast 13 “onate in\nUntersuchungshaft befunden. Die Strafzumessungsgründe\nenthalten jedoch nichts darüber, daß das Gericht die Anrechnung dieser Zeit, mag sie auch in seinem pflichtgemäßen ürmessen liegen, erwogen und die Befugnis nach\n\n-5 -\n\n8.60 StGB beachtet hat. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Verstoß, der zur Zurückverweisung zwecks Nachholung der Entscheidung über die Änrechnung der Untersuchungshaft führt (BGHSt 3, 327, 330).-\n\nDie Bestimmung des § 354 Abs, 2 StPO n.F. steht in\nSchwurgerichtssachen einer Zurückverweisung an das\ngleiche Gericht nicht entgegen (BGH 2 StR 210/65 vom\n7. Juli 1965, zur Veröffentlichung in der amtlichen\nSammlung bestimmt).\n\nKrumme Flitner Loesdau\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-20/4-str-397-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-08-20/4-str-397-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.322673+00:00"}}