{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-07-23_4_StR_717_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-07-23","aktenzeichen":"4 StR 717/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2503 057\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang z CD zu: CAD,\ndort geboren am EEE 1923,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 1. Perien-Strsfsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\n' Senatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha .\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. ED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n2. September 1952, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist, mit den zugrunde”\nliegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\n-\nrer &\n\nve. m“\n\n“ Ar er\nDa PER Ze 2\n\nen:\n\n—ntn m .\n\n“\n\nPar Pe 77 OR\n\nDie Sachbeschwerde des wegen Betrugs verurteilten\nAngeklagten ist begründet.\n\nDer „ngeklagte hatte im Oktober 1950 mit dem Kauf-\n\nmann SED, der vei TEE eine Schneiderei betrieb,\n\nverabredet, dass der Angeklagte Textilien beschaffen und\ndass SW diese Stoffe für ihn im Lohn zu Kleidungsstücken verarbeiten sollte. Diese Vereinbarung war \\nde\n1950 dahin ergänzt worden, dass SCMB gegen hälftige\nBeteiligung des Angeklagten am Gewinn auch unmittelbar\nStoffe einkaufen und Fertigware verkaufen durfte. Von\nAnfang an bestanden Meinungsverschiedenheiten und\nSpannungen; wiederholte Versuche, eine Abrechnung herbeizuführen, scheiterten.\n\niinde Februar 1950 kaufte SC von der Yirma\nSchu einen Posten Cordstoffe, nachdem der Angeklagte\nsich SEP gegenüber zur Bezahlung dieser are bereit\nerklärt hatte. Der Angeklagte stellte der Lieferantin\nan 22. ıärz einen Scheck über 7 753 DM aus, liess diesen\naber am 27. März wieder sperren. Am 28. März fuhr er mit\n\nseinem Rechtebeistand nach TED, un mit SB\n\nden er einige Tage vorher am Telefon einen Betrüger. ‚Ben,\n\nnannt hatte, eine Verrechnung der gegenseitigen Yorderun?\n\ngen vorzunehmen. Bei dieser Aussprache wies der Angeklagte auf den Abschnitt in seinen Scheckheft hin, der\nsich auf den Scheck für die Firma SCHE bezog. Bei\nder anschliessenden Besichtigung des Betriebes richtete\nder ingeklagte an SEP die Frage, was er von den aus\nden Sci schen Corästoffen gefertigten \\iaren mitnehmen könne. SEEEEB ermiderte, wenn die rorderung\nSchr esiichen sei, könne der ıngeklagte darüber\nverfügen. Der ..ngeklagte gab darauf keine 'ntwort und\n\n-3-\n\nerwähnte auch bei dieser Gelegenheit nichts davon, dass\ner den Scheck hatte sperren lassen. SW, der aus den\nÄusserungen des Angeklagten geschlossen hatte, dass der\nPosten SE bezahlt sei, gab dem ängeklagten aus\nder SEE schen Lieferung gefertigte Kleidungsstücke im Werte von etwa 4 000 DM mit.\n\nSCHE erfuhr am folgenden Tage, dass der vom An-\n\n: geklagten ausgestellte Scheck gesperrt worden war. Der\nAngeklagte teilte ihm telefonisch mit, dass er den Scheck '\naus einem gewissen Misstrauen heraus habe sperren lassen,\ndas aber nach der erfolgten Aussprache und Versöhnung\nnicht mehr angebracht sei, und versprach umgehend dafür\nSorge zu tragen, dass Sc sein Geld erhalte. Im\nVertrauen hierauf brachte SB weitere Fertigware aus\ndem Sci’ schen Posten an den ängeklagten und dessen\nAbnehmer zur Versendung. Gelegentlich einer am 3. ıpril\n1950 in Gütersloh bei dem Angeklagten stattfindenden\nBesprechung bat SEP wiederholt um Begleichung der\nRechnung SED. Der Angeklagte stellte nach längerem\nZögern schliesslich der Firma SB einen neuen Scheck\nüber 7 753 DM aus. Dieser wurde aber von der Bank nicht\neingelöst, weil der dem Angeklagten eingeräunte Kredit\nüberschritten sei.\n\nDie Strafkacmer erachtet den Angeklagten des 3etrugs zum Nachteile des Kaufmanns SB für schuldig\nund begründet diesen Vorwurf folgendermassen: Durch\ndas Vorzeigen des Scheckabschnitts und die Behauptung,\nder Scheck sei bezahlt, habe der Angeklagte bewusst\netwas Unwahres behauptet und gleichzeitig dadurch, dass\ner den \\iiderruf des Schecks verschwieg, eine wahre Tatsache unterdrückt, zu deren Offenbarung er verpflichtet\ngewesen sei. Da SEM infolge dieser Täuschung der\n\n77.\n\nirrigen Vorstellung gewesen sei, die für ihn unangenehme\nAngelegenheit Sc sei endlich aus der Welt geschafft,\nhabe er keine Bedenken gehegt, dem Angeklagten die aus\ndem Posten SCHE gefertigte Ware zu übergeben; infolge seines Irrtums habe er mithin eine Vermögensverfügung zugunsten des Angeklagten vorgenommen. „urch das\neinige Tage später telefonisch gegebene tüäuschende Versprechen, den Rechnungsbetrag Se sofort zu bezahlen, habe der Angeklagte den Kaufmann ip viederum\nin einen Irrtum versetzt und veranlasst, weitere „are\n\nim herte von mehreren tausend Mark zugunsten des Angeklagten zur Absendung zu bringen. Diese Verfügungen\nnätten zur Vermögensschädigung des Kaufmanns\ngeführt; statt der ware habe er nämlich lediglich eine\nsehr zweifelhafte Porderung gegen den völlig vermögenslosen Angeklagten erhalten, deren Einziehung zumal deshalb\nkeinen Erfolg versprochen habe, weil der Angeklagte\nnach Erhalt der Ware sogleich die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt habe, die wegen der Sonderstellung\ndieses Geschäftsvorganges gerade nicht habe erfolgen\nsollen. Der Angeklagte habe such in rechtswidriger Absicht gehandelt. Er habe genau gewusst, dass er niemals\ndie Waren aus dem Posten Sp erhalten hätte, wenn\n\ner dem Kaufmann SD reinen Wein eingeschenkt, ihm\nalso in Frankenthal erklärt hätte, dass der Scheck nicht\n\nmehr bestand und ihm dann einige Tage später am Telefon\nauch gesagt hätte, dass die Zusage sofortiger Zahlung\nan $S keineswegs ernst gemeint sei. Infolgedessen\nhabe der Angeklagte sich auch sagen müssen, dass er\nnicht berechtigt sein könne, mit einer etwaigen Gegenforderung, die sich aus einer späteren /.brechnung zu\nseinen Gunsten ergeben könne, gegen die Forderung\n\n. .\n\ns\nRe a‘ ..:\nSIEENGMS “\n\n..\n»\nBe nee\n\n‘\nRe ae,\n\nrn... “ LIE . .\nnern > Y BE . > N x A FERS D\niS er en\n\nst\n” >\" tee.\nir ode ar\n\n>\nvr\nver\nKr\n\n’ s\nu ustf\nRN\n\n* 8.\n8\nx\n\n5\n\\\n\n. * “ “\n\n[u\n\n!\n\n„\n\n.\n\n. ”. .\nPER 1750\nTi aka\n\n’ * ®\nPP\n\nMi Se 2\n\nao men nr’.\n\nPER\n\n-\n\n-5-\n\nSEE aufzurechnen. Der Angeklagte habe gewusst, dass\nihn seine vermeintliche Forderung gegen SW nicht zu\nseinem Täuschungsmanöver berechtige, und habe von ın-\n\nfang an das Bewusstsein gehabt, rechtswidrig zu handeln.\n\nDiesen Darlegungen liegt der Rechtsirrtum zugrunde,\ndass die fiderrechtlichkeit der Täuschungshandlung ohne\nweiteres auch die üiderrechtlichkeit des damit erstrebten Vermögensvorteils zur Folge habe. Dass dem nicht\n‚so ist, ergibt sich indessen bereits aus der Rechtsprechung des 3undesgerichtshofs zum Prozesrbetrug\n(BGHSt 3, 160; 1 StR 621,52 vom 10. Februar 1957;\n\n4 StR 571/52 vom 7. kai 1953): selbst wer sich des keineides oder der Urkundenfälschung zum Zwecke der Täuschung\nbedient, begeht nicht schon deshalb, sondern nur dann\neinen Betrug, wenn der verfolgte Vermögensvörteil an\n\nsich objektiv und subjektiv mit der Rechtsordnung nicht\n\nin Einklang steht (vgl auch RGSt 64, 342). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.\n\nSchon zur äusseren Tatseite begegnet die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und\ndem Kaufmann SEE, wie die Strafkammer sie vornimmt,\nerheblichen Bedenken. Die Annahme, dass der Posten\nSCEEEMEED auf Grund der vorangegangenen Vereinbarungen\neine Sonderstellung eingenommen hätte und mit den anderen Angelegenheiten, die überdies noch nicht geklärt\ngewesen seien, nichts zu tun haben sollte, erscheint\nnicht als hinreichend gerechtfertigt. Denn Ankauf, Verarbeitung und Absatz des Postens Sci lagen Aurchaus\nim Rahmen des gemeinschaftlichen, wenn euch (wie die\n\nStrafkammer feststellt) durch die getroffenen Vereinbarun;en unzureichend geregelten Geschäftsvorhabens und\n\nRT\n\non wear\n\n\"er\n\nTE ge u.\nx R . : ” ,\n\n77\n-6-\n\nwiesen lediglich die Besonderheit auf, dass der Angeklagte sich SCHE gegenüber zur Zahlung des Kaufpreises\nverpflichtet hatte. Die weitere Darlegung, dass Sg\ndie vorgängige Bezahlung zur Bedingung der Auslieferung\ngemacht und dass der Angeklagte diese Bedingung angenommen habe, vermag ebensowenig zu überzeugen; denn spricht\nes schon gegen die Aufstellung einer solchen Bedingung,\ndass se» dem Angeklagten noch weitere Ware auslieferte,\nnachdem ihm die Sperrung des Schecks bekannt geworden war,\nso kann fernerhin auch in dem blossen Schweigen des ..ngeklagten nicht ohne weiteres eine Einverständniserklärung\ngesehen werden, zumal es dahinsteht, ob MW befugt war,\ndie Auslieferung der Ware von der vorherigen 3ezahlung\nder Lieferantin abhängig zu machen.\n\nDer innere Tatbestand des Betrugs setzt entsprechend\nvoraus, dass der Täter den erstrebten Vermögensvorteil\nselbst, nicht nur den zu seiner Erlangung eingeschlagenen\nWeg für möglicherweise rechtswidrig gehalten hat. Das Bewusstsein des Angeklagten, dass er nicht täuschen dürfe,\ngenügt daher ebensowenig wie die Erwägung, er habe sich\nsagen müssen, dass er zu einer Einbeziehung der ängelegenheit Sc in die spätere Abrechnung mit SW nicht\nberechtigt sei. Des Betrugs macht sich nur schuldig, wer\nvorsätzlich handelt, nicht also der, der die mögliche\nAiderrechtlichkeit des angestrebten Vermögensvorteils zwar\nhätte erkennen müssen, aber nicht erkannt hat. Das hiernach erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des\n\nangestrebten Vermögensvorteils ist dem Angeklagten, der\nder - nach den bisherigen Feststellungen sogar möglicher-\n\nBEN\nahnen.\n\nvon,\n\n. dl &\nKu oz 2 22\n\n.\nPe\n\n5\n.. vr s .\na ee sh en\n\n”\n\n“+.\n\n&\nern Ah is er.\n\n2\n\n.\nBR; B .\nDI rer 7\n: EL r ı\nnn an ne\n\nre\n\nse.\n\n12,3\n\n- T-\n\nweise zutreffenden - Auffassung war, dass Sinn einen\nnoch grösseren Betrag schulde, bisher nicht nachgewiesen.\n\nGroß Engels 3Bundesrichter Glanzmann\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an des\nUnterschriftsleistung ve:\nhindert.\n\nGroß\nDr. Augustin Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-23/4-str-717-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-23/4-str-717-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:57.814637+00:00"}}