{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-07-09_4_StR_195_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"4 StR 195/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"305 087\nTr\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der °trafsache\n\ns\nmmenyt cm“\n\ngegen\n\nden Landwirt Fritz TED au: \"ED\ndort geboren am EEE 1905, 2.2t. in Si-\n\ncherungsverwahrung i:a.5.;\n\n“\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a:\n\nten ug N\nD 2\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nGerichtsassessor Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 5. Januar 1955 samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen und\nwegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden. Ausserdem wurden die Sicherungsverwahrung und\ndie Einziehung beschlagnahmter Nachschlüssel angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die\nSachrüge hat Erfolg.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision, dass das Landgericht den Angeklagten nicht durch\neinen Facharzt für Psychiatrie, sondern durch den Amtsarzt auf seine Zurechnungsfähigkeit hat untersuchen\nlassen. Sie wendet sich ausserdem dagegen, dass nicht\ngeprüft worden sei, ob die krankhafte Veranlagung des.\nAngeklagten durch eine Gehirnoperation geheilt werden!\nkönne und eine Sicherungsmassregel deshalb entbehrlich\nsei. Die damit erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) greift nicht durch.\n\nDie Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen\nobliegt nach § 75 StPO dem pflichtgemässen Ermessen\ndes Tatrichters. Dieser hat daher grundsätziich auch\nüber die fachliche Eignung des Sachverständigen zu\nbefinden. Der Vortrag der Revision lässt nicht ersehen, warum der zugezogene Amtsarzt zur Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht imstande\ngewesen sein sol, und welche Umstände das der Strafkammer zum Bewusstsein hätten bringen müssen, Er ent-\n\nw\nwre teen\n\nf*\nur Wan\n\nwe\n\noo. SE VER BR\nenge ir\n\nhält insbesondere nicht die Behauptung, dass der Angeklagte hirnverletzt sei, und dass aus diesem Grunde die\nZuziehung eines Hirnfacharztes erforderlich gewesen sei\n(vgl BGH NJW 1952, 633; BGH 1 StR 459/52 vom 2. Dezember\n\n1952).\n\nDie Frage, ob der Angeklagte durch eine Gehirnoperation\ngeheilt werden könnte, hat das +andgericht nach den eigenen Ausführungen der Revision erwogen und durch den\nSachverständigen Dr. Knopp beantworten lassen. Dessen\nAnsicht, dass eine Heilung nicht mit genügender ßestimmtheit angenommen werden könne. stand mit der von\nder Revision behaupteten Bejahung einer Heilungsmöglichkeit durch den Facharzt für Neurolcgie und Nervenchirurgie\nDr. Kroll nicht in Widerspruch. Einer endgültigen Entscheidung dieser Frage bedurfte es nicht. weil selbst\ndie in der Hauptverhandlung erklärte Bereitschaft des\nAngeklagten, sich einer solchen Operation zu unterziehen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht\nausschloss, falls deren förmliche und sachliche Voraussetzungen vorlagen (vgl BGHSt 1, 66).\n\nII. Dagegen kann der Sachrüge der \\rfolg nicht versagt\nbleiben.\n\nDas Urteil begnügt sich damit, als Grund für die\nAnwendung des § 51 Abs 2 StGB eine \"schwere krankhafte\nKleptomanie\" des Angeklagten anzuführen, ohne darzutun,\nworin die Krankhaftigkeit dieses Stehltriebes bestand,\nDie sog. Kleptomanie wird heute nicht nehr als selbständige Geisteskrankheit angesehen; als soziclogischer\nTatbestand kann sie die verschiedensten Ursachen haben.\n\nDie Zurechnungsfähigkeit wird durch sie nur berührt, soweit sie die \"Entladungsreaktion\" eines krankhaften Drangzustandes ist oder soweit ihr eine sonstige besondere Abartigkeit oder echte Geistesstörung zugrunde liegt (vgl\nLangelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1950 S 241/242).\nDer blosse Hinweis auf den Stehltrieb des Angeklagten\nermöglicht es dem Revisionsgericht daher weder zu erkennen,\naus welchem der in § 51 StGB genannten Grünäe die Strafkammer\nden Angeklagte. für vermindert zurechnungsfähig gehalten\nhat, noch zu beurteilen, ob sie den völligen Ausschluss\nder Zurechnungsfähigkeit zu Recht verneint hat. Die Feststellung einer schweren krankhaften Kleptomanie und die\nBemerkung, der Angeklagte sei nicht in der lage, seine\nkleptomaniscke Veranlagung zu zügeln, lassen ebensosehr\ndie Möglichkeit völliger Aufhebung der Willensfähigkeit,\nwie die einer blossen (erheblichen) Verminderung des\nWillensvermögens zu. <\n\n. Ein weiterer Mangel des Urteils ist darin zu\nerblicken, dass die Strafkammer die sachlichen Voraussetzungen des § 20 Abs 2 StGB unzureichend festgestellt\nhat. Sie hat die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ausschliesslich mit\ndem allgemeinen Hinweis auf seine unheilbare kleptomanische\nVeranlagung und die Vielzahl seiner bisherigen Straftaten begründet, ohne die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs geforderte eingehende\nGesamtwürdigung sowohl der Täterpersönlichkeit als auch\nder im Rahmen ‘des § 20 a StGB herangezogenen Straftaten\n(nach Beweggrund, Ausführungsart und Stärke des verbrecherischen #illens) vorzunehmen (RGSt 68, 149, 154 ff;\n\nTR\n\nRR\n\nwe\n\n8\n\nBGH 1 StR 347/51 vom 17. August 1951; 1 StR 354/51\nvom 10. August 1951). Ohne solche Gesamtwürdigung ist das Rey\nsionsgericht nicht imstande nachzuprüfen, ob die Strafkanmer zu Recht einen auf Veranlagung beruhenden oder durch\nÜbung erworbenen verbrecherischen Hang des Angeklagten\nbejaht hat. Die Tatsache. dass gegen den Angeklagten\n\nschon einmal die Sicherungsverwahrung ausgesprochen\nworden ist. rechtfertigte es nicht, davon abzusehen.\n\nAuch die Frage, ob gegen den vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten die Unterbringung in einer deiioder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) oder die Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) anzuordnen war, bedurfte sorgfältiger Prüfung. Ihre Beantwortung hing in erster Linie davon ab, welche Massregel unter Berücksichtigung\nder Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der\nArt und des Grades seiner Krankheit, den Schutzbelangen\nder Allgemeinheit am besten entsprach (RGSt 73, 101,\n103; BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951, BGH 2 StR\n535/52 vom 25. Kovember 1952, 2 StR 683/52 vom 2. Dezember 1953. Dass das Landgericht die Sicherungsverwahrung\ndeshalb für angezeigt hielt, weil der Angeklagte weder\nheilbar noch pflegebedürftig war, kann nicht grundsätzlich beanstandet werden. -Indes kann die ihm auferlegte\nKlärung der Art der krankhaften Veranlagung des Angeklagten die nochmalige Prüfung auch dieser Frage erforderlich machen.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen den verschiedenen\nDiebstählen begegnet keinen Bedenken. Einer ausdrücklichen\nBegründung dieser Rechtsansicht bedurfte es nicht (BGH\n\n3 StR 152/51 vom 7. Mai 1951). Anhaltspunkte dafür,\ndass die Strafkammer die Voraussetzungen einer Fortsetzungstat (vgl BGHSt 1, 313, 315) verkannt hat,\nliegen nicht vor.\n\nGroß Krumme Hülle\n\nDr. Augustin Martin\n\n.\nR . .\n. DE RLETERNN PER\n\n“\nKr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/4-str-195-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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