{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-07-09_4_StR_153_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"4 StR 153/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 153.53\n\n2503 094\nTı\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Angestellten Wilfried IL ie aus\n\nSC geboren au EEE 1924 in Su,\n\nwegen Bestechung und versuchter Erpressung\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\n\nDr. Eülle\nDr. Augustin\nMartin\n\nals beisitzende Richter,\n\nGerichtsassessor Dr. EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst en)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Detmold vom\n22. Januar 1953 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\nBeschwerdeführer zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\noT rn en ee\n\nu um\n\nem\n\nN\n\nDer Angeklagte ist wegen einfacher passiver Bestechung nach § 331 StGB zu zwei Monaten zwei Wochen\nGefängnis verurteilt worden. Ausserdem sind 200 DH zu\nGunsten des Staates für verfallen erklärt worden. Der\nVerurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte, der gelernter Naurer und geprüfter\nBauingenieur ist, war technischer Angestellter bei der\nRegierung in Detmold. In dieser Eigenschaft hatte er\ndie Gesuche von Bauherren auf Bewilligung von Landesdarlehen in techrischer Hinsicht vorzuprüfen. Mit Zustimmung seines Dienstvorgesetzten, des Regierungsbaurats Dr- Schneck, gab er unzureichende Unterlagen auch\nselbständig an die Antragsteller zurück, wobei er diese\nbisweilen auf die Mängel hinwies. Waren die Unterlagen\nin Ordnung, dann legte er die Gesuche nach Abschluss\nder Vorprüfung dem zeichnungsberechtigten Dr. Schneck\nvor.\n\nZu Beginn des Jahres 1952 beantragte der Geschäftsführer der Baufirma HE GnbH in DEE, der aus\nangeblich politischen Gründen den Tarnnamen \"Sutterheim\"\nführt, bei der Regierung in Detmold die Bewilligung\neines Landesdarlehens für den Bau eines Ledigenheims.\nDas Gesuch wurde mehrmals zurückgewiesen, weil die\nBaupläne nicht in Ordnung waren. Dr. SW zab dem\nAngeklagten, der das Gesuch zu bearbeiten hatte, den\nAuftrag, dem Geschäftsführer Sup andere Zaupläne\n\nals Muster zu zeigen. Das tat der Angeklagte. SD\n\nbat diesen nunmehr durch Vermittlung eines anderen\nRegierungsangestellten, ihm bei der Herstellung der\nPläne behilflich zu sein. Der Angeklagte äusserte zunächst, dass er das nicht dürfe, ging aber dann doch\n\n- er nam\n\nmn.\n\nmer\n\n.\n_— (||—nn ne\n\n- 3 _-\n\nauf das Ansinnen ein. Er gab Sutterheim in seiner Wohnung\nAnregungen für die Neuanfertigung der Baupläne, entwarf\nselbst eine Ansichtsskizze und überprüfte die neuen Pläne\nvor ihrer Vorlage an die Regierung auf ihre Ordnungsmässigkeit. Der H@B GmbH wurde daraufhin das beantragte\nDarlehen bewilligt. Der Angeklagte erhielt für seine Hilfe\nvon Su nachträglich Geläbeträge in Höhe von 50-DM\nund 150 DM.\n\nNach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte\ndamit Geschenke für eine in sein Amt einschlagende, an _\nsich nicht pflichtwidrige Handlung angenommen (§ 331 StGB).\nDie Amtshandlung sah sie einmal darin, dass der Angeklagte\ndem Su die Mängel der eingereichten Baupläne aufgezeigt und Anregungen für deren Behebung gegeben hat und\nzum anderen darin, dass er die neu angefertigten Pläne in\nseiner Wohnung überprüft hat.\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 267 StPO und des\nsachlichen Rechts.\n\nIo Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\nNach der zutreffenden Annahme des Landgerichts war\nder Angeklagte im Zeitpunkt der Tat Beamter im Sinne des\n§§ 359 StGB. Er war von dem Regierungspräsidenten in Detmold\ndurch Anstellungsbescheid vom 17. Kärz 1950, also durch\nöffentlichrechtlichen Akt einer zuständigen Behörde, in den\nDienst des Landes Nordrhein-Westfalen berufen worden. Durch\ndie ihm übertragene technische Vorprüfung der Gesüche um\nZuteilung von Landesdarlehen war er an der Verwaltung\nstaatlichen Vermögens, nämlich der für den Wohnungsbau\nbereitgestellten öffentlichen Kittel, beteiligt, wie die\nStrafkammer im Urteil irrtumsfrei dargelegt hat. Die Ver-\n\nTL\n\n-4-\n\nwaltung staatlichen Vermögens aber ist nach ständiger\nRechtsprechung eine Tätigkeit, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient\n\n(u.a. RGSt 74, 251, 253; BGH 4 StR 132,750 vom 14. Juni\n1951, 4 StR 9/52 vom 26. Juni 1952). Dass der Angegeklagte im wesentlichen nur die Entschliessungen des\nzeichnungsberechtigten Sachbearbeiters Dr. EEE vorzubereiten hatte, stand der Annahme hoheitlicher Verrichtungen nicht entgegen (BGH 4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951). Abgesehen davon trat er auch selbst der\n\nÖffentlichkeit gegenüber als Hoheitsträger in Erscheinung,\n\nwenn er den Gesuchstellern unzureichende Unterlagen in\neigener Zuständigkeit zurückgab. Deshalb, und weil die\ntechnische Vorprüfung der Gesuche besondere fachliche\nKenntnisse und eine erhebliche Selbständigkeit erforderte, kann auch keine Rede davon sein, seine Tätigkeit\nsei nur eine ganz untergeordnete, nämlich eine rein\nmechanische, gewesen Darauf, ob die Anstellungsbehörde\nden Angeklagten als Beamten im strafrechtlichen Sinne\nbetrachtet und ihn über diese besondere Natur seiner\nStellung richtig belehrt hat, kam es nicht an (4 StR\n132,50 vom 14. Juni 1951).\n\nAuch die 3egründung, mit der das Landgericht die\nBeratung des Geschäftsführers Su und die Überprüfung der neu angefertigten Baupläne als eine in das\nAmt des Angeklagten einschlagende (nicht pflichtwidrige)\nHandlung angesehen hat, hält der Nachprüfung stand.\nSoweit die Revision ihrer abweichenden Ansicht einen\nanderen Tathergang zugrunde legt, kann sie nicht gehört werden (§ 337 StPO). Wie die Strafkammer zutreffend\ndargelegt hat, fiel die technische Überprüfung der bei\nder Regierung eingereichten Darlehensgesuche und der\n\n——n—u on ı-\n\n-5-\n\ndiesen beigefügten Baupläne in den dem Angeklagten durch\ndie Dienstvorschriften zugewiesenen Aufgabenbereich,\nwährend die Belehrung der Darlehensbewerber über Mängel\nder Gesuchsunterlagen dem Angeklagten auf Grund bestehenden Dienstgebrauchs und iin entschiedenen Falle ausserdem\nauf Grund ausdrücklicher Weisung seines Dienstvorgesetzten, Dr. Sp; oblag. Damit steht die innere Beziehung der dem Sutterheim erwiesenen Dienste zum Amt\ndes Angeklagten ausser Zweifel; sie schliesst die Annahme aus, der Angeklagte sei für Sub lediglich\nals Privatmann tätig geworden (BGESt 3, 143, 145)\n\nDa er die insgesamt 200 Di für die Su zeleistete Hilfe empfangen und angenommen hat, ist daher\nder äussere Tatbestand des § 331 StGB erfüllt. auch\ndie Angriffe der Revision gegen die Feststellung des\ninneren Tatbestandes gehen fehl.\n\nDie Strafkammer ist der herrschenden Rechtsprechung\ngefolgt, wenn sie es als ausreichend angesehen hat, dass\nder Angeklagte die tatsächlichen Verhältnisse kannte,\naus denen seine Beamteneigenschaft abzuleiten war (BGHSt 2,\n119, 120; 4 StR 9/52 vom 26. Juni 1952). Dass er die\nrechtlichen Folgerungen aus den ihm bekannten Tatsachen\ngezogen und sich als Beamter im Sinne des § 359 StGB\nangesehen hat, war nicht erforderlich (BGH 4 StR 132,750\nvom 14. Juni 1951). Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im vorliegenden Falle von dieser Rechtsprechung\nabzuweichen. Die Urteilsfeststellungen ergeben auch\nzweifelsfrei das Bewusstsein des Angeklagten, dass er\ndas Geld für eine in sein Amt einschlagende Handlung\nerhalten hat. Seine irrtümliche Belehrung, durch die\nAnnahme von Geschenken für seine dienstliche pätigkeit\nmache er sich nach der Verordnung vom 3. kai 1917 (RGBl 393)\n\n7:\n\n-6.--\n\nidF vom 22. Hai 1943 (RGBl I 351) strafbar, berührte weder\nden Bestechungsvorsatz noch das Unrechtsbewusstsein, son-\n\ndern betraf nur die das Verbot enthaltende Vorschrift und\n\nwar daher unbeachtlich (BGHSt 2, 194, 202).\n\nAuch der Einwand, dass der angekla;.te nicht die ganzen\n200 DE für die in sein mt einschlagende Tätigkeit erhalten\nhabe, sondern dass mit einem Teil dieser Summe auch die\nAnfertigung der Ansichtsskizze entlohnt worden sei, die\ndie Strafkammer nicht als Amtshandlung angesehen habe,\ngreift nicht durch. Nach den Urteilsfeststellungen waren die\n200 DK die einheitliche Belohnung für die den Sun\ngewährte Hilfe. Dass ein Teil dieser Hilfeleistung nach der\nAnnahme der Strafkammer privater Natur war, rechtfertigt\nes nicht, die dem ängeklagten gewährte Gesamtvergütung nachträglich in Teilbelohnungen für einzelne Tätigkeitsakte zu\nzerlegen. Das Landgericht hat daher mit Recht die ganze\nvon dem Angeklagten empfangene Geldsumme für verfallen erklärt.\nGroß Krumme Hülle\n\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/4-str-153-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/4-str-153-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.746247+00:00"}}