{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-06-19_4_StR_639_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-19","aktenzeichen":"4 StR 639/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 sin 639/53 2324 088 Je\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Hans R REES zus EEE,\ngeboren an D. ED ED in ve,\n\nwegen Untreue u.ä.\n\nhat der 4. Strafsenat des Burdesgerichtshofs in der\nSitzung vom. 22. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n19. Juni 1953 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKane, .\nao. a . .\n\n}\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von vier Konaten\nund zu 500 DE Geldstrafe verurteilt.\n\nEr war Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns G. SED, Inhaber der Firma \"vB-GE\": In dieser “igenschaft oblag ihı insbesondere\ndie Aufgabe, ausstehende Forderungen einzuziehen und zur\nKonkursmasse gehörige Gegenstände zu veräussern. Sämtliche\neingehende Gelder hatte er, gemäss Beschluss der\nGläubigerversammlung, einem bei der Stadtsparkasse eingerichteten Sonderkonto gutzubringen oder zu hinterlegen.\n\nDer Beschwerdeführer, der sich dauernd in Geldschwierigkeiten befand, verbrauchte von den auf das Sonderkonto der Konkursmasse eingegangenen und von ihm abgehobenen Beträgen 1 644, 90 DM für sich, (falls die im Urteil\nwiedergegebenen Kinzelvelxräge stimmen, waren es nur über\n1 500,- Di). Ferner nahm er 1 021,55 DM - in bar oder in\nScheckform - für die Konkursmasse entgegen. Anstatt\ndiese Werte dem Sonderkonto gutzubringen; verwendete\ner sie ebenfalls für sich. Nach einer bei ihm vorgenommenen Kassenrevision, bei der er den prüfenden Beanmten täuschte, bemühte er sich um den Ausgleich des Fehlbetrages, was ihm nach einigen Schwierigkeiten mit fremder Hilfe, u.a. der seines Vaters, schliesslich auch ge-\n\nlang.\n\nDie Revision rüst Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann\n\nkeinen Erfolg haben.\n\n—mnmdet tu\n\nte nee\n\nu. ner\n\n- 3 -\n\nA. Verfahrensbeschwerde;\n\nl. Die Rüge der nicht vorschriftsmässigen Besetzung\ndes Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) greift nicht durch. An\nder Hauptverhandlung vom 19. Juni 1953 hat als beisitzender Richter der Assessor StB nitgewirkt.-\nDieser ist allerdings erst durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 1953\nmit wirkung vom selben Tage der erkennenden Strafkammer als Beisitzer zugeteilt worden. Die Behauptung\nder Revision, dass vorher keine Bestimmung über die\nVerwendung dieses Assessors getroffen worden ‚sei, ist\njedoch unzutreffend. Nach der dienstlichen Äusserung\ndes ständigen Vertreters des Landgerichtspräsidenten\n(§ 66 Abs. 2 Satz 1 GVG) ist davon auszugehen, dass\ndieser am Tage vor der Hauptverkandlung den Assessor\nStB zum 3eisitzer für diese Sitzung bestimmt\nnat. Dass diese Anordnung nur mündlich erfolgte, stand\n\n‚ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Für derartige, eil-\n\nbedürftige Entschliessungen ist eine besondere Form\nnicht vorgeschrieben (R6St 65, 299, 301), mag auch,\nwie der hier zu entscheidende Fall zeigt, eine\nschriftliche Hiederlegung zweckmässig sein. - Die\nVoraussetzungen des § 67 GVG waren gegeben. Sowohl\ndas ordentliche Mitglied der betreffenden Strafkammer\n[DAR Pohl wie auch sein regelmässiger Vertreter /TGR\nDr. Rump/ waren am 19. Juni verhindert. Die einstweilige Zuweisung des Assessors StB lag daher\nim Rahmen des § 67 GVG. Der Präsidialbeschluss vom\n23. Juni 1953 betraf die endgültige Zuteilung dieses\nAssessors und berührte daher die Wirksamkeit der zuvor nach § 67 GVG getroffenen einstweiligen Massregel nicht.\n\nN\n\nPr nn\nILL PS\nZe Tepe Var Den pe\n\nu Tan 9. Kr\n\nnr\n\n-4-\n\n2, Auch die Rüge der Verletzung der Aufklürungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet. Der\nVorsitzende der Strafkamner hatte allerdings auf den\nAntrag des Verteidigers vom 12. Juni 1953 die Ladung\ndes Facharztes Dr: Sg angeordnet. Dieser sollte sich\nnach dem Inhalt der Schutzschrift u.a. darüber als Zeuge\nund Sachverständiger äussern, dass der Beschwerdeführer\nleicht beeinflussbar und völlig unkritisch sei sowie\ndazu neige, Wunsch und Wirklichkeit gleichzusetzen.\nDiese Veranlagung habe, so war in dem Schriftsatz aus-\n\n. geführt, durch eine im Jahre 1939 erlittene Sprach-\n\nstörung und Lähmungserscheinungen im Zusammenhang mit\neiner nicht sicher erkannten Gehirnerkrankung ihre Verstärkung erfahren. Ein schweres Kreislaufleiden in Verbindung mit den erwähnten Krankheitserscheinungen hätten\nferner zur Zurückstellung des Angeklagten vom Wehrdienst\ngeführt. Dr. Sg solle sich auch als Psychiater und\nPsychologe über die Urteilsbiläung des Angeklagten\näussern, insbesondere darüber, dass dessen jetzige Einlassung, er habe an die jederzeitige Erstattungsfähigkeit geglaubt und deshalb kein Unrechtsbewusstsein gehsbt, glaubhaft sei. Zur Hauptverhandlung ist Dr. SW»\nnicht erschienen. j\n\nZur Krankengeschichte des Angeklagten hat die Strafkammer - im wesentlichen in übereinstimmung mit dem Vorbringen des Verteidigers - festgestellt, dass er im\nHerbst 1938 von Kreislaufstörungen und einem nicht genau festgestellten Gehirnleiden befallen wurde Als\n\n. Folgeerscheinung hätten sich bei ihm eine rechtsseitige\n\nLähmung und Sprachstörungen gezeigt. Nach seiner Genesung habe er seine frühere Tätigkeit wieder aufgenommen .\nZum Wehrdienst sei er jedoch nicht eingezogen worden,\nweil die Krankheitsfolgen noch nicht restlos beseitigt\ngewesen seien.\n\nER\n\nMichi ne men mn\n\n„.-\n\n“mann sun men se\n\ngr\n.. .\n\n— un\n\nnn .'n\n\nPe\nnnd.\n\nEp 2er\nu en\n\nze\n:\n\nu.\n\n\"nina dateien were\n\n.. man\n\nten\n\n-5_\n\nIm übrigen führt das Landgericht aus: \"Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat\ndas Gericht nicht gehabt. Wenn der Angeklagte von den\nZeugen .:..... als lebensfremd, geistig schwerfällig und\nwillensschwach geschildert wird, so ergibt sich auf der\nanderen Seite aus seinem Verhalten den Justizinsvektor\n\nj vo gegenüber, dass er in eigenen Angelegenheiten ge-\n\nschickt, wenn nicht gar im Falle der Not gerissen ist\".\n\nDer Angeklagte hatte sich im Vorverfahren weder bei\nder Folizei noch gegenüber dem Untersuchungsrichter auf\ngeistige Störungen im Zeitpunkt seiner Taten berufen.\nDass die Zurechnun; sfähigkeit des Beschwerdeführers zur\nmassgebenden Zeit i.5. des § 51 StGB ausgeschlossen oder\nauch nur erheblich beeinträchtigt war, ist in der genannten Schutzschrift nicnt einmal andeutungsweise behauptet. 3eweisamträge in dieser Xichtung haben der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverkandlung\nnicht gestellt Die Tat des Beschwerdeführers weist keine\nabartigen Züge, etwa eines Triebdelikts, auf, sondern\nfindet, wie das Lendgericht ersichtlich erwogen hat, in\nden festgestellten dauernden Geldschwierigkeiten und\nder leichten Gelegenheit ihre Erklärung. Die Tatsache\nder früheren Erkrankung des Angeklagten war daher nicht\ngeeignet, der Strafkammer die Notwendigkeit der Zuziehung\neines ärztlichen Sachverständigen aufzudrängen oder nahezulegen. Der Tatrichter konnte vielmehr bei er gegebenen\nSachlage, auch ohne die Hilfe eines Sachverständigen,\ndie Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und\ndes Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers entscheiden (vgl. auch RG HERR 1940 Nr. 1369).\n\nB. Sachbeschwerde:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Unterschlagung lässt keinen ihn beschwerenden Rechtsverstoss erkennen.\n\nDer Bestand des Sonderkontos unterlag dem Verfügungsrecht des Beschwerdeführers als Konkursverwalter\n(§ 6 Abs. 2 KO), im Interesse des Gemeinschuldners und\nder Gläubiger. Die durch ihn von diesem Konto abgehobenen Beträge fielen in das Eigentum des Gemeinschuldners\nals des Forderungsberechtigten und damit in die Wasse.\nDenn es ist davon auszugehen, dass die Sparkasse an den\nübereignen wollte, den es anging, also nicht etwa an\nden Angeklagten persönlich, der nicht Inhaber dieses\nKonkurs-Sonderkontos war (vgl. § 116 Satz 1 BGB).\n\n„us diesen Geldern durfte der Angeklagte, wie auch\ngesckehen und ihm zugute gehalten, die ihm bewilligte\nVergütung (§ 85 KO) entnehmen (§ 181 3GB, letzter Halbsatz; Jaeger Anm. 21 zu § 6 KO). Soweit er aber darüber\nhinaus das abgehobene Geld für sich verwendete, hat\ner, wie das Landgericht zutreffend darlegt, seine Verfügungsbefugnis zum Nachteil des Gemeinschuldners und\nder Konkursgläubiger (§ 82 KO) missbraucht (§ 266 Abs. 1\nStGB). Ob er durch sein Verhalten auch den Treubruchtatbestand verwirklichte (vgl. RGSt 73, 283, 284), kann auf\nsich beruhen, da die Strafkammer nur die erste Begehungsform zugrunde gelegt hat. Der eingetretene Nachteil\nwurde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte, wie zu seinen Gunsten unterstellt, ersatzbereit war und dass er den Schaden später wieder gutgemacht hat (RGSt 73, 286).\n\nmu 1..\n\n2’.DI an. ante\n\n‚nachteiligung der 3etroffenen bewusst war Zum mindesten\n\n- 7 -\n\nAuch der innere !utbestand der Untreue ist rechtsbedenkenfrei festgestellt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zweifelsfrei, dass der Angeklagte\nsich des Nissbrauchs seiner Verfügungsmacht und der 3e-\n\nhat er mit der von ihm gebilligten köglichkeit einer\nSchädigung gerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat auch mit dem erforderlichen\nUnrechtsbewusstsein gehandelt Er war sich, wie das Landgericht rechtlich eirwandfrei darlegt, darüber klar, dass\ner nicht so handeln durfte. Dass sein Tun strafbar war,\nbrauchte er nicht erkannt zu haben (vgl auch BGH 4 StR\n469/53 vom 25. Februar 1954). Es kann dahinstehen, ob\nund wieweit eine auf jederzeitiger Ersatzfähigkeit beruhende Wiedergutmachungsabsicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auszuschliessen vermag (vgl. R6St 21, 366; 60,\n311, 312; 73, 286). Denn aus den rechilich unangreifbaren Darlegungen des Tatrichters ergibt sich, dass der\nin dauernden Geldschwierigkeiten befindliche Angeklagte\n- wie ihn bewusst - nicht jederzeit ersatzfähig war und\ndass er auch nicht ernstlich geglaubt hat, lediglich\nmit Rücksicht auf die Absicht späterer „iedergutmachung\nzu seinem, dem Konkurszweck völlig zuwiderlaufenden Handeln berechtigt zu sein. Eine solche innahme würde zudem, wie der Tatrichter ersichtlich erwogen hat, bei\neinem Rechtsanwalt und Konkursverwalter, welcher der\nAufsicht und Kontrolle des Konkursgerichts, der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses unterstand\n(§§ 83, 88, 131, 132 KO), jeder Lebenserfahrung widersprechen (vgl. auch BCH 4 StR 469,753 vom 25. Februar\n1954). Der Angeklagte hat selbst nicht geltend gemacht,\ndamit gerechnet zu haben, der Gemeinschuldner, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger würden mit seinen privaten\nEntnahmen einverstanden sein:\n\nGegen die Annahme einer tateinheitlichen Unterschlagung der von dem Angeklagten abgehobenen und für\neigene Zwecke verbrauchten Beträge ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken,\n\nAuch hinsichtlich der nicht auf das Sonderkonto\neingezahlten, der Konkursmasse entzogenen Beträge\nlässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Diese Zahlungen in bar\noder durch Scheckbegebung - hatte der Angeklagte,\nwie festgestellt, für die Konkursmasse entgegengenommen. Sie fielen also ebenfalls in das Eigentum\ndes Gemeinschuläners, unterlagen aber der Verfügungsbefugnis und dem Gewahrsam ücs Angeklagten els konkursverwalter. Es sprickt nichts dafür, dass sich\nunter den hereingenommenen Schecks auch solche nur\nzur Verrechnung (3GH 4 StR 666,53 vom 4. Februar\n1954) befunden haben sollten\n\nEine Verletzung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB ist\nebenfalls nicht erkennbar. Das vom Tatrichter hervorgehobene geschickte vder gar verschlagene Verhalten\ndes Angeklagten nach der Tat betraf allerdings nur\nseine Verstandestätigkeit. Die Sechlage bietet jedoch keinen Anhalt dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit seiner Taten\nausgeschlossen oder erheblich vermindert war.\n\nDa das Urteil auch sonst keiren den angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss erkennen lässt,\n\n[nt .\n\nnn nn.\n\nseimmahien somene .\n\n8 .\nahnen\n-\n\nne\n\n. AZ\n\nta\nnn 0\nDE\n\net,\n\n“um;\n\nnie\n\n“ ...\n“0 re ....\n.\n\nist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Engels\nDr. Augustin\n\nSeibert\n\nHülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/4-str-639-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/4-str-639-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:53.128386+00:00"}}