{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-06-18_4_StR_145_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-18","aktenzeichen":"4 StR 145/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F “\no\n\na\n$)\n\nER\n\n100\n\nwegen steuerhehlerel\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Martin\nzaıs beisitzernde Ri-kter.\n\nLendgerichtsrat EEE in der Verhandlung,\n\nGerichtsassessor Dr. MED bci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Hauptzoilamtes Bielefeld als\nNebensklägers sowie der Angeklagten LED, \"oa\nED :-ED. > m, \"SCHE un:\nsm» gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juli 1951 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision des Hauptzollamts fallen\nder Staatskasse zur Last. Im übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\nGründe:\n\nui m Sn sun mn me\n\nDie Angeklagten IB und FEW sind wegen Beinilfe zur Abgabenhehlerei, die Angeklagten MO und\nKB wesen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei, die Angeklagten TED una SCHE vegen Anpgabenhehlerei und\nder Angeklagte BrBD wesen gewerbsmässiger Abgabenhehlerei verurteilt worden, weil sie nach Feststellung der\nStrafkammer unversteuerten Kaffee abgesetzt oder angekauft\nhaben oder bei seinem Absatz behilflich gewesen sind. Die\n\nAngeklagten RiD, ci und ME sind von der An-\n\nklage der Abgabenhehlerei oder der gewerbsmässigen Abgaben-\n\nhehlerei mangels Beweises freigesprochen worden. Gegen\ndiese Freisprüche hat das Hauptzollamt Bielefeld als Nebenkläger die aligemeine Sachbeschwerde erhoben; die verurteilten Angeklagten haben ebenfalls Revision eingelegt\nund Verfahrensfehler sowie unrichtige Anwendung des Steu--\nerstrafrechts gerügt.\n\nIo\n\nDie Revision des Nebenklägers kann keinen Erfolg haben. Der Tatrichter hat auf Grund der ihm vorbehaltenen,\ndas Revisionsgericht bindenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsmangel erkennen läßt, nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Angeklagten MA und vB den\nunversteuerten Kaffee überhaupt angekauft haben, daß die\nvom Angeklagten Ri gekaufte Schokolade unverzollt\noder unversteuert gewesen ist, und daß dieser Angeklagte\nsich vorgestellt hat, hinsichtlich des von ihm abgenommenen Kaffees könnten Abgaben hinterzogen sein. Hatte aber\n\n. “ou.\nre nn Ne\n\na.\nKu 80.\n\nFR\n\ntg te ar.\nWIRT OR\n\nZu\n\nPATER\nun. Shen he wa u un anne Yan ne\n\net.\nBY a: [00\n\nTome.\n\n.\nPe 29\n\nRENT m\n\nA Drau Deere\n\ndie Strafkammer insoweit Zweifel, so mußte sie nach einem allgemeinen Grundsatz jeweils von der dem Angeklagten\ngünstigeren tatsächlichen Annahme ausgehen, Auf diesem Bo-.\nden mangelte es bei den Angeklagten Koi und NEW schon\nam äusseren, bei dem Angeklagten ri jedenfalls am\ninneren Tatbestande der Steuerhehlerei. Die Freisprechung\ndieser Angeklagten ist somit durch Rechtsirrtum nicht be-\n\neinflußt,\n\nIle\n\nDie Verfehrensrügen der Angeklagten greifen nicht\ndurch.\n\nji. Über den Gang und die Ergebnisse der Haupiverhandlung liegt ein von dem Vorsitzenden und den Urkundsbeamten unterschriebenes Sitzungsprotokoli vor, Daß die Reinschrift des Protokolls in der Verhandlung selbst gefertigt\nwird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Auf angebliche\nMängel des Protokolls und seiner Anlagen (z.B. darauf, daß\ndie Teilnehmer an der Besichtigung der Kaffeelager nicht\nfeststellbar seien, — und daß der Verlesungsbeschluß und\naer Grund der Verlesung hinsichtlich der Niederschriften\nüber die kommissarische Vernehmung der Zeugen Bund\nGr aus dem Protokoll nicht ersichtlich seien, -— daß\ndie Protokollanlagen nur vom Vorsitzenden, nicht auch von\nUrkundsbeamten unterzeichnet gewesen seien), kann die Revision nicht gestützt werden, weil das Urteil nicht auf\ndem Protokoll, sondern auf dem Verhendlungsergebnis beruht\n(RGSt 58, 144; 64, 215; 68, 274). fnderungen und Streichungen vermögen nur die Beweiskraft der von ihnen betroffenen\n\nDu Br 2\n\nBeurkundungen zu beeinträchtigen; in welchem Umfange das\nhier der Fall ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil\ninsoweit die Behauptungen der Revision zugrunde gelegt wer-\n\nden können.\n\n2, Die Strafkammer hat beschlossen, die bei den Angeklagten MOD, KM una Kreingerichteten\nKaffeelager sowie die von dem Angeklagten Ri 215\nMitinhaber geleitete Lebensmittelgroßhandlung Lüning zu\nbesichtigen und den infoige Erkrankung am Erscheinen in\nder Hauptverhandlung verhinderten Zeugen EB in sei_\nner Wohnung zu vernehmen, Diese Beschlüsse sind verkündet\nund ausgeführt worden.\n\nDie Revision rügt, daß eine ausreichende Benachrichtigung zur Teilnahme an der Besichtigung der verschiedenen\nKaffeelager nicht erfolgt, und daß kein Protokoll über diese Augenscheinseinnahme errichtet worden sei, so daß weder die Teilnehmer feststellbar seien, noch die vorgeschriebene Veriesung des Protokolls in der Hauptverhandlung habe\nerfolgen können. Die Revision beanstandet ferner, daß die\nBeteiligten zu der Vernehmung des Zeugen KiiWnicht\ngeladen worden seien, daß die Vernehmung nicht Öffentlich\nsowie in Abwesenheit der meisten Angeklagten und Verteidiger stattgefunden habe, und daß eine Unterrichtung der\nAngeklagten über das Ergebnis der Vernehmung nicht erfolgt\nseio\n\nDie Ortstermine zur Besichtigung der Kaffeelager und\nzur Vernehmung des Zeugen Ki fanden innerhalb der\nHauptverhandlung statt und unterschieden sich von der an-\n\nderweiten Beweisaufnahnme nur dadurch, daß sie nicht an Ge- -\n\nPER TREE, Zah\nDZ Eu\n\n. ” Fe EIER a\nFELGE + 200 Faro\nU UPTERER RER\n\nann\nin\ndem tat. un te\n\na.\n\ntem\n\neh\n\nnn ß\n\nVe nl DE PEREPEE TU I\n\nERS PTE\"\n\niu\n\nrichtsstelle stattfanden. Es bedurfte demgemäß weder einer förmlichen Ladung der Beteiligten, noch einer protokollarischen Niederlegung des Beweisergebnisses oder seiner späteren Bekanntgabe in der Hauptverhandlung. Daran\nändert es nichts, wenn Angeklagte und Verteidiger den Orts.\nterminen fernblieben; denn da die Angeklagten schon zur\nSache vernommen worden waren und das Gericht ihre Anwesenheit nicht für erforderlich hielt, konnte in ihrer Abwesenheit verhandelt werden (§ 231 Abs 2 StPO), und zwar\nohne daß bei ihrer Rückkehr das Ergebnis der zwischenzeit..\nlichen Verhandlung mitgeteilt zu werden brauchte (RGSt 52,\n\n69).\n\nDie Rüge, daß bei Vernehmung des Zeugen Kin ich:\nöffentlich verhandelt worden sei, ist nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden\nund daher unbeachtlich. Es genügt nämlich nicht die hier\nallein vorgebrachte allgemeine Behauptung der Verletzung\neiner Verfahrensvorschrift; vielmehr müssen bestimmte Tatsachen so angegeben werden, daß für den einzeinen Fall klar\nerkennbar wird, gegen welche konkrete Handlung oder Unterlassung des Gerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrenswei\nse erhoben wird (vgl RG Rspr.i0, 450; FGSt 53,.189; RG U\n1930, 939 Nr 53; BGH MDR 1951, 371; BGNSt 3, 214). Daran\nfehlt es hier völlig. Der bloße Umstand, daß in der Wohnung des Zeugen verhandelt wurde, begründet keine ungesetz\nliche Beschränkung der Öffentlichkeit. Es hätte vielmehr\nbehauptet werden müssen, daß die Verhandlung trotz verfügbaren Raumes nicht für jedermenn zugänglich war, indem 2»\nB. Teilnahmewilligen der. Zutritt. verweigert worden sei (vgl\nRG JWV 1937, 3100 Nr 29; 1938, 1019 Nr 13),\n\nOb den Beteiligten der Ortstermin zur Besichtigung\nder Kaffeelager in einer Weise bekanntgemacht worden ist,\ndaß ihnen die Teiinahme ohne Pückfrage möglich war, ist\ndem Sitzungsprotokoli nicht zu entnehmen, kann aber auf\nsich beruhen; denn auf eine Versäumnis des Vorsitzenden\nin dieser Hinsicht würde die Revision nur dann gestützt\nwerden können, wenn der Mangel in der Verhandlung gerügt\nworden wäre. So aber hat die durch das Prctokoıi bewiesene Unterlassung einer Rüge den behaupteten Verstoß mangelhafter Benachrichtigung geheilt (vgi RGSt 58, 101).\n\n3. In welcher Reihenfolge die Beweise erhoben werden\nsoilen, bestimmt der Vorsitzende nach seinem pflichtgenässen,mit der Revision nicht angreifbaren Ermessen (§ 238\nAbs i StPO; BGHSt 2, 111). Es liegt daher kein Verfahrensverstoß darin, deß die am 27. Juni 1951 bei dem Angeklagten ID peschlagnanmten Schriftstücke eutgegen dem Antrage der Verteidigung nicht vor, sondern erst nach Vernehmung der Zeugen GB una ref» zur Verlesung gebracht worden sind. Auf eine vorgängige Einsichtnahme in\ndiese Urkunden hatte die Verteidigung keinen Anspruch (RG\nJW 1932, 1748 Nr 34). Sofern sich auf Grund der Verlesung\ndas Erfordernis weiterer Beweiserhebungen zu ergeben schien,\nstand es den Angeklagten -und ihren Verteidigern offen, entsprechende Anträge zu stellen.\n\nAuf die Versagung einer Aussetzung des Verfahrens kann\ndie Revision nicht gestützt werden, weil das Gericht über\ndıe Zweckmässigkeit dieser Maßnahme nach seinem frcien Ermessen entscheidet und ein- Ermcssensmißbrauch nicht ersichtlich ist,\n\nPP = R-u\n\n-\n\n“\n“un\nran a ce\n\n”..\n\na N He\na se A Ruh A\n\nmm cm, © “\nu an re\n\nWET\n\nLANE: Ze en\n\nDie Pflicht, dem von der Durchsuchung betroffenen Angeklagten ID zenäs § 107 StPO auf Verlangen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu erteilen, traf\nausschließlich die beschlagnahmende Behörde. Auf ihre Erfüllung hatte das erkennende Gericht keinen Einfluß, Die\netwaige Unterlassung der Erteilung kann daher das Verfahren\nder Hauptverhandlung nicht fehlerhaft macher. Der Antrag\nder Verteidigung, die an der Durchsuchung beteiligten Beamten darüber zu vernehmen, ob auch_noch andere, zur Entiastung der Angeklagten dienende Schriftstücke mitgenommen\nworden seien, die denn vorgelegt werden sollten, war offensichtlich nicht auf die Benutzung bekannter, sondern auf\ndie Ermittlung noch unbekannter Beweismittel gerichtet. Es\nhandelte sich somit um einen unzulässigen Beweisermittlung:\nantrag, der einer Bescheidung nicht bedurfte (RGSt 54, 240)\n\"Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit\nnicht ersichtlich; denn wenn das Gericht nicht den Verdacht\nhegte, daß ihm Entlastungsmaterial vorenthalten werde, so\nhatte es keinen Anlaß, in dieser Richtung Ermittlungen anzustellen,\n\nZu Unrecht rügt die Revision weiter, daß die vom Haupt\nzollamt als Nebenkläger überreichten Unterlagen der Zollsteile Helmstedt und die vom Zeugen Zollinspektor Gel»\nüberreichte Niederschrift des Angeklagten TUE über aie\nzur Anklage stehenden Handlungen und die Beteiligung der\nMitangeklagten entgegen § 245 StPO nicht zum Gegenstand der\nBeweisaufnahme gemacht worden seien. Herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO sind indessen nur solche, die als Beweismittel, d.h. zum Zweck ihrer Erhebung,\nund zwar von einem der Prozeßbeteiligten bereitgestellt wo\n\nf3\n\nden sind.Demgemäß ist weder eine von einem Dritten, etwa\neinem Zeugen, überrcichte Urkunde, noch ein Aktenstück\n\nals Beweismittel herbeigeschafft, das von der als Nebenklägerin beteiligten Zollbehörde lediglich vorsorglich\n\nzu anheimgestellter, informatorischer Verwendung verfügbar genacht worden ist. Als Beweismittel herbeigeschafft\nwären die Urkunden vielmehr erst dann, wenn ein Prozeßbeteiligter ihren Gebrauch in der Hauptverhandlung verlangt hätte (RGSt 4:1, 13; 56, 105; RG JW 1932, 3103 Nr 56,\n31]105 Nr 59), und zwar die Unterlagen der Zolistelle nur\ninsoweit, als die Verlesung bestimmter Stücke verlangt\nworden wäre. (RGSt ?3, 158; 24, 104; 61, 288; RG GA 46,\n430). Die Akten der Zollstelle Helmstedt und die Niederschrift des Angeklagten IP brauchten daher ohne entsprechenden Antrag nicht verlesen zu werden. Ein solcher\nAntrag ist von keiner Seite gestellt worden, Im Gegenteil haben die Verteidiger späterhin am 13. Juli 195j1 ausdrücklich erklärt, daß weitere, noch unbeschiedene Beweisamträge nicht gestellt seien; daraus ergibt sich zu allem\nanderen der gemäß § 245 Satz 3 StPO zulässige Verzicht auf\neine Verlesung der Stücke.\n\n4. Die Verteidiger des Angeklagten Mönchmeier haben\nin der Verhandlung vom 9, Juli 1951 beantragt, den Bürgermeister Pop =1: Leumundszeugen zu laden. Die Strafkammer geht demgemäß im Urteil ausdrücklich davon aus, daß\nder Angeklagte MOB noch nicht bestraft und gut beleumundet sei. Die Auffassung der Revision, daß die Untcerstellung guten Leumunds nicht die von dem Zeugen zu bekundenden Einzelheiten decke und der Zeuge deshalb habe ver--\n\n|\n\n- 10 -\n\nnommen werden müssen, geht fehl. Das Bewcisthema guter\nBeleumundung nimmt keine Sonderstellung ein (vgl BGHSt\ni, 51, 54). Was in allgemeiner Form unter Beweis gestellt\nwar, hat das Gericht in derselben allgemeinen Form und damit kongruent als wehr unterstellt. Wenn es der Verteidigung darüber hinaus auf die Feststellung bestimmter Einzeltatsachen ankam, so stand es ihr offen, entsprechende\nweitere Beweisamträge zu stellen. Darauf, daß der Antrag\nauf Vernehmung des Zeugen Po nicht ordnungsgemäß\nbeschieden worden sei, kann die . Revision angesichts der\nErklärung der Verteidigung vom 13. Juli 1951, daß Beweisamträge, über die eine Entscheidung noch nicht getroffen\nseı, nicht gestellt seien, nicht gehört werden,\n\nDie Verteidigung des Angeklagten Br natte\ndurch Benennung der Zeugen CE, DEE una Koll Beweis\ndafür angetreten, daß der im Vorverfahren als Ermittlungsbeamter tätige Zeuge Zollinspektor Ga gesagt habe: \"Den\nBr; siesen Juden, kann ich nicht freilassen; den\nJuden kann man alles zutrauen\". Die Strafkammer hat unterstellt, daß CWWlWPnach Abbruch einer sehr erregten Vernehmung Br = eine Ausserung des Inhalts gemacht\n\nhabe, daß er Br nicht freilassen könne und ihm\nalles zutraue, Mit Recht weist zwer die Revision darauf\n\nhin, daß die Wahrunterstellung den Beweissatz nicht decke:\ndenn der unter Beweis ‚gestellte Anspruch Ge 1egt im\nGegensatz zu dem als wahr unterstellten den Verdacht der\nVoreingenommenheit nahe, Die Möglichkeit, daß diese Unstimmickeit die Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, ist indessen auszuschliessen:\nEinmal sind die von der Verteidigung benannten Zeugen B\n\nMA\n\nu 11 -\n\nund Ko@B späterhin doch in der Hauptverhandlung gehört worden. Zum andern hat die Strafkemmer, wie sie in den Urteilsgründen ausdrücklich erklärt, und wie das auch die eingehende Beweiswürdigung klar ergibt, eben mit Rücksicht auf\ndie erhobenen Beanstandungen bewußt davon Abstand genommen, den während der Vorermittlungen gemachten Angaben der\nAngeklagten und Zeugen und den diesbezüglichen Aussagen\n\nder Zollbeamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen.\nUnter diesen Umständen können die hinsichtlich des Angeklagten Br getroffenen Feststellungen nicht darauf\nberuhen, daß die ailein noch in Betracht kommende Verneh-\n\nmunz des Zeugen Ge unterplieben ist.\n\nDie Zeugin KP\"r1iev gemäß § 60 Abs 3 StPO unbeeidigt\". Die bioße Bezugnahme auf die Gesetzesstelle genügte\ndem Begründungserfordernis des § 64 StPO hier deshalb, weil\nsich die Art des Verdachts, der gegen die zunächst unter\nAnklage gestellte Zeugin bestand, aus der allen Beteiligten bekannten Anklageschrift ohne weiteres ergab.\n\n5. Der Kaffee, dessen Absatz und Lagerung den Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ist grossenteiils von den\naus Polen stammenden damaligen Insassen eines jüdischen\nDP-Iagers, Szajbe und Duszeminer, geliefert worden. Gegen\nbeide ist deshalb am 23. Februar 1950 Haftbefehl ergangen,\nder indessen nicht vollstreckt werden konnte. Die Verteidiger haben beantragt, diese jetzt in Kansas City, USA,\nund in Rischon-Lecyjou, Israel, sich aufhaltenden Hinter--\nmänner als Zeugen darüber zu vernehmen, deß sie wissen und\nbelegen können, daß der Kaffee, der den Gegenstand dieses\n\n.\nLu\nTLt,\n\nEEE 1...\n\nan\n\n. .\nBET RER N\nBönt ” .\n\n%\nD\nan. “de\n\nwon\nte m\n\nSTIL\n\n”\n.\nnt a AEE En e\n\na ze\n> - - er\nN a nn ı\n\nEN RO TE PERSON\nVA ne Vo. N \\ IT nz rast = n\n\n= 12.\n\nStrafverfahrens bildet, verzollt und versteuert gewesen\nsei. Die Strafkammer. hat den Antrag abgelehnt, weil die\nBeweismittel völlig ungeeignet ünd die Zeugen, die sie naoı\nden Urteilsgründen eines Steuervergehens schuldig erachtet, :\n. darüber hinaus unerreichbar seien. Die Revision hält die\nAblehnung des Beweisamtrages für unbegründet. Dem kann\nnicht beigetreten werden.\n\nNach Lage der Sache konnte die Vernehmung der Zeugen\nnur dann einen Sinn haben, wenn sie in der Hauptverhandlung erfolgte, so daß Fragen und Vorhaltungen möglich waren. Davon geht auch die Strafkermer ersichtlich aus, Sie\nhat aus dem Umstande, daß die Zeugen aus Furcht vor der\nStrafverfolgung ins Ausland geflüchtet sind, den nahelie-'\ngenden Schluß gezogen, daß sie nicht freiwillig nach Deut\nland zurückkehren werden, Bestand aber somit nach der Übe\nzeugung des Tatrichters keine Aussicht, daß die Zeugen ein\nim Wege der internationalen Rechtshilfe vermittelten 1adung vor das Prozeßgericht Folge leisten würden, so waren\nsie im Rechtssinne unerreichbar, :- zumal da die deutsche\nProzeßordnung ein freies Geleit’für Zeugen nicht vorsieht.\nAuch eine Auslieferung der Zeugen zwecks Verfolgung ihrer\nSteuervergehen kam: mangels einer Auslieferungspflicht der\nAufenthaltsländer nicht in Betracht.\n\nDa bereits die Unerreichbarkeit der Bewcismittel allein gemäß § 244 Abs 3 Satz 2 StPO die Ablehnung des Beweisamtrages trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie\nvon der Strafkammer mit Recht auch als völlig ungeeignet\nerachtet worden sind.\n\nern\ngen\n\n- 13 —\n\nWegen verspäteten Vorbringens hat die Strafkammer u\ndiese Beweiscrhebung -.entgegen der Auffassung der Revi- s\nsion - nicht abgelehnt. Ausweislich der Urteilsgründe . Be .\nschöpft sie vielmehr aus der Tatsache, daß der durch Vor-\n\nlage der Papiere oder Benennung der Zollämter unschwer zu BE\nerbringende Beweis der Verzollung und Versteuerung seitens\nder Angeklagten trotz Einbeziehung DEBs nicht ve- $ E\nreits im Ermittlungsverfahren angetreten wurde, lediglich BR\nin rechtlich zulässiger Würdigung die Überzeugung, daß Be\ndas Vorbringen, der Kaffee sei versteuert gewesen, eine rs\nreine Schutzbehauptung sei. $;\n\n6. Auf Antrag der.Verteidigung beschloß die Straf- u\nkammer am 13. Juli 1951, die Leiter der Abteilungen Er- Bu\nnährung und Wirtschaft des Magistrats von Berlin über Trans- B\nport-, Versorgungs- und Lagerverhältnisse für Lebensmittel,\ninsbesondere Kaffee,als Zeugen zu vernehnen, Da den Zeugen das Erscheinen wegen grosser Entfernung nicht zugemutet werden könne, \"und aus Kostenersparnisgründen\" ordnete die Kammer ihre Vernehmung durch den Berichterstatter\nals beauftragten Richter an; Vernehrungstermin im Amtsgericht Berlin-Tiergerten bestimmte sie auf den 17. Juli.\n\n. Der Berichterstatter wurde von den Leitern der Abteilungen Wirtschaft und Ernährung dcs Berliner Senats wegen\nunzureichender eigener Sachkenntnis an die Sachbearbeiter\nder Abteilungen verwiesen und vernahm demzufolge die ihm\nbezeichneten Sachbearbeiter sowie weiterhin zwei Kkaffeehändler. Durch Beschluß vom 19. Juli genehmigte die Strafkammer die Entschliessung des beauftragten Richters über\n\nhal..:e. 2). Wu 51\n\ns _ K ” ‚. das E \\ .\nrn eh nn nn R en tree\n\nSAN ann\n\nev\n\nEA nd Er.\n\nrt A\n\nrun\n. ’\n\ndie abgeänderte Form der Lurchführung der. ‚Beweisaufnahme\nnn een\n\nund ordnete die Verlesung des Vernehmungsprotokolis an;\n\ndie Durchführung der ursprünglich beschlossenen Verneh-\n\nmung der Leiter der Abteilungen selbst lehnte die Kammer\nab, weil sinngemäß die besten Sachkenner der Abteilungen\nhätten vernommen werden sollen und das Beweisthema durch\ndie Beweisaufnahme des beauftragten Tiichters erschöpft wor.\nden sei.\n\nDaß die Strafkammer die Entfernung zwischen Berlin\nund Bielefeld für so groß erachtet hat, daß den Berliner\nZeugen wegen der damit verbundenen Beschwer ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden könde,\n1äßt zumal angesichts der durch die politischen Verhältnis\nse bedingten Verkehrsbehinderungen und der deshalb mit der\nReise verknüpften persönlichen Last für die Zeugen keinen.\nRechtsfehler erkennen (vgl RGSt.18, 264; 44, 9; RG JIW 1934,\n44 Nr 20; RG 12 1917 Sp 607 Nr '2\\,. Daß die Anordnung konmissarischer Vernehmung die Beschwer der Reise von den Zeu\ngen auf diejenigen Angeklagten und Verteidiger abwälzt,\ndie der Vernehmung beizuwohnen wünschen, und zwar in umso\nfühlbarerer Weise, je mehr die Weite der Entfernung die\nAnoränung rechtfertigt, liegt in der Natur der Sache, ist\nsomit bereits vom Gesetzgeber berücksichtigt und kann daher\nnicht den Vorwurf eines Ermessensmißbrauchs begründen. Ob\nes den Angeklagten und Verteidigern nicht -— ebenso wie\ndem Berichterstatter — möglich gewesen wäre, in der Zeit\nvom 13. bis zum 17. Juli \": den für eine Reise auf dem\nLandwege erforderlichen Interzonenpaß rechtzeitig zu be--\nschaffen, kann auf sich beruhen; denn da die Revision ent-\n\nie’\n\net\nlem\n\nWET TTSTLInE\nSEEER\n\ngegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht\nangegeben hat, daß und welche Angeklagte oder Verteidiger\nbei einem weiträumiger angesetzten Berliner Termin zugegen gewesen wären, fehlt es an der erforderlichen Behaup--\ntung der Tatsachen, dic eine Beeinflussung des Vernehmungsergebnisses durch die Enge der Zeitspanne zwischen Beweisbeschluß und Beweiserhebung als möglich erscheinen lassen\n\nkönnten.\ne 1.713,11!\n\nDa die Strafkammer die kommissarische Vernehmung der\nvon dem Berichterstatter bei Erledigung seines Auftrages\nin Berlin vernommenen Zeugen ausdrücklich genehmigt} het,\nstand einer Verlesung der Niederschrift über diese Beweisaufnahme. kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen\n(RGSt 58, 100). Daß hierbei der Grund der Verlesung entgegen § 251 Abs 4 Satz 2 StPO nicht ausdrücklich festzestellt worden ist, kann das Urteil nicht beeinflußt haben;\ndenn nach Lage der Sache konnte bei keinen der Beteilig--\nten ein Zweifel darüber obwalten, daß das Gericht auch hinsichtlich der vernommenen Zeugen die Voraussetzungen des\n§ 2253 Abs 2 StPO als gegeben und als noch fortäauernd. erachtete (vgl RGSt 44, 10). en\n\n2\n\n»: ’\nA u\n\nD£22007\n\nEEE 2° zu\ninne at ne\n\nwu STE\n\nwi\n\nun EEE Tante\n\nNäherer Erörterung bedarf es insoweit nur, ob die\nUnterlassung der von der. Strafkammer auf Antrag der Verteidigung beschlossenen Vernehmung der Leiter der Abteilungen Wirtschaft und Ernährung des Berliner Senates der\nVerfahrensordnung entsprach, Wie alle Willenserklärungen\nsind auch Beweisamträge und Beweisbeschlüsse der Auslegung fähig und unter Umständen bedürftig. Der Sinn der beantragten und beschlossenen Vernehmung der - ihrer Person\n\n16 -\n\nnach nicht benannten - Leiter der Abteilungen Wirtschaft\nund Ernährung war erkennbar der, die in diesen Abteilungen angesammelte amtliche Sachkenntnis zum Zwecke der Wahr.\nheitsfindung auszuschöpfen, Nicht anders hat auch die Stra\nkammer, wie ihr Beschluß vom 19. Juli 1951 klar ergibt,\nden eigenen Beweisbeschluß sowohl selbst verstanden als\nauch von den Prozeßteilnehnern verstanden wissen wollen.\nNachdem sich durch die (gleichviel in welcher Form abgegebene) Erklärung der Abteilungsleiter gegenüber dem beauf-R.\ntragten Richter, — gegen deren sachliche Richtigkeit Zweifel weder gerechtfertigt waren, noch insbesondere von der\nRevision erhoben worden sind, — ergeben hatte, daß diese\namtliche Sachl;unde nicht bei ihnen, sondern bei den Sachbearbeitern der Abteilungen vorhenden wer, konnte der erla\nsene Beweisbeschluß nur durch eine Vernehmung der Sachbearbeiter anstelle der.Abteilungsleiter sinnvoll und sach\ngemäß ausgeführt werden. Zurch die Vernehmung der Sachbearbeiter wurde somit der Beweisbeschluß, “wie die Stralkammer zutreffend feststellt, seinem materiellen Gehalte\nnach völlig erschöpft. Neben den Sachbearbeitern auch\nnoch die als Auskunftspersonen ungeeigneten Abteilungsleiter vorzuladen, wäre nur auf die Vornahme einer leeren\nFörmlichkeit hinausgelaufen, Cie der Wahrheitsernittlung\nnicht zu dienen vermochte, und die demgemäß von den Prozeßbeteiligten auch nicht beansprucht weräen konnte (vgl\n§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO).\nDa die in Berlin vernommene Verwaltungsangestellte\nMargarete Keil ausweislich der allein maßgeblichen Vernehnungsniederschrift nur als Zeugin Tatsachen ihrer Wahrnehmung bekundet und kein Gutachten erstattet hat, konnte\n\n—- 17 -—\n\nihre — von der Revision vermißte — Vercidigung als Sachverständige nicht in Betracht kommen (vgl § § 5 StPO).\n\n7. Der wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei angeklagte\nBeschwerdeführer DriD ist vom Vorsitzenden darauf\nhingewiesen worden, daß seine Bestrafung \"auch wegen Steuerhehlerei gemäß § 403 in Verbindung.mit §§ 401, 401 b und\n396 RAO; § 74 StGB erfolgen könne\", Seine Verurteilung ist\nwegen gewerbsmässiger Steuerhchlerei erfol&t. Die Revision\nrügt, daß er auf den strafbarkeitserhöhenden Umstand der\nGewerbsmässigkcit nicht ausreichend hingewiesen worden sei.\nDiese Rüge gehlt fehl. Angesichts des Worilautes des $.403\nAbs 2 Satz 3 AO konnte nämlich die Anführung des § 401 %\nnichts anderes als einen Hinweis auf das Merkmal der Gewerbsmässigkeit bedeuten. Zwar würde ein Hinweis in dieser abgekürzten Form einem rechtsunkundigen Angeklagten\nunverständlich sein und daher möglicherweise nicht genügen, wenn der Angeklagte DD sich ohne den Beistand eines Verteidigers verantwortet hätte. Da bei seinem Verteidiger indessen über den Sinn der Hinweisung auf\n§ 401 b kein Zweifel bestehen konnte, war durch die gewähl-\n“te Form dem Zweck.der Vorschrift des § 265 StPO hinreichend\nRechnung getragen. . '\n\nAber selbst vom gegenteiligen Standpunkt aus würde die\n\nRüge keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte Dr\nauch bei unverschlüsseltem Hinweis mangels weiterer Verteidigungsmöglichkeiten eine Verurteilung wegen gewersmäs-Grund der Verbuchungen bei der Firma LigWBstand fest,daß\nder als Lebensmittelkaufmann tätige Angeklaste, wie er\n\n»\non\n\nnn nr\n\nun,\n\nTR ha a er ne Ye\"\nR on. -\n\n- 18 —\n\nnicht bestritt, in der Zeit vom 7. Juii 1949 bis zum 6\nFebruar 1950 bei dieser Firma in 22 Einzellieferungen ins.\ngesamt 26 249,2 kg Rohkaffee abgesetzt hat. Daß er diese\nLieferungen zur Erzielung von Geschäftsgewinn besorgte,\nhat der Angeklagte füglich nicht in Abrede gestellt. Die\nschon zur Annahme des Grundtatbestandes der Steuerhehlerei\nerforderlichen weiteren Feststellungen, daß hinsichtlich\ndes gelieferten Kaffees Abgaben hinterzogen worden waren,\nund daß er dies wußte, hat der Angeklagte trotz seiner Gegenwehr nicht verhindern können. Wenn die Strafkammer im\nAnschluß hieran, und zwar eusweislich der Urteilsgründe\nallein auf Grund des unbestrittenen und nach lage der Sache unbestreitbaren äusseren Sachverhalts, nämlich auf\nGrund der aus-Zahl und Umfang der Einzellieferungen sich\nergebenden Intensität der Geschäftsverbindung mit der Firma Lüning, für den inneren Tatbestand den weiteren Schluß\ngezogen hat, daß der Angeklagte sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmegquelle von gewisser Dauer verschaffen\nwollte, so ist schlechterdings unerfindlich, was gegen diese Folgerung mit irgendwelcher Aussicht noch hätte vorgebracht werden können. Demgemäß hat auch die Revision in.\ndieser Hinsicht nicht das Nindeste aufzuzeigen vermocht.\nWar somit der Angeklagte überhaupt nicht mehr imstande,\neiner Feststellung des Merl:mals der Gewerbsmässigkeit auszuweichen, so kann diese Feststellung nicht auf der als\nfehlerhaft gerügten Handhabung des § 265 StPO beruhen.\n\nII,\n\n. Auch die Sachbeschwerde der Angeklagten ist unbegründet, ” .\n\n- 19 -\n\ni. Die Methode der Bewciswürdigung ist denkgesetz--\nlich einwandfrei.\n\nDie Herkunft des Kaffees hat nur teilweise aufgeklärt.\nwerden können. Fest steht. lediglich, daß der vom Angeklagten BED für den glcichfails fiüchtigen Schönberg\nbei der Firma Lü@Wabgesctzte Rohkaffee von Berlin aus\nin die Westzonen eingeführt worden ist, und daß der von\nSzajbe und Duszeminer vertriebene Kaffee teilweise aus.dem\nDP-ILager Bergen-Belsen, Hannover und Süddeutschland kam.\nMöglicherweise stammt aber der gesamte Kaffee aus dem Berliner Ostsektor; daß er in der Ostzone verzollt worden ist,\nwar daher nicht auszuschließen.\n\nTrotz der Ungewißheit der Herkunft hat die Strafkammer indessen auf Grund eincr Reihe erwiesener Tatumstände,\ninsbesondere auf Grund der Tarnung der Transporte, der verdächtigen Art der legerung, der Verheimlichung der lager\nund der Bezugsquellen, der Zahlung eines ungewöhnlich hohen\nLagergeldes und der Flucht der Hintermänner (Szajbe, Duszeminer und Schönberg) bei Aufdeckung des Handels die Überzeugung erlangt, daß hinstchtlich des gesamten Kaffees, um\nden es sich in diesem Verfahren handelt, zum mindesten die\nin der Ostzone nicht eingeführte Kaffcesteuer hinterzogen\nworden war.\n\nZu Unrecht ist die Revision der Auffassung, daß diese\nArt der Beweisführung nicht konkret genug sei, vielmehr die\nHerkunft des Kaffees im einzelnen weiter hätte aufgeklärt\nwerden müssen; denn die Denkmethode, vom Allgemeinen auf\ndas Besondere zu schliessen, ist anerkanntermassen zur Wahr-\n\n. - .\nPr . .\nan re an mn en ne\n\nKRaE Tu ai BEE Ze ee\n\n....\n\npr\n\nRi\n\nKAT ar zn\n\nRIES\n\ns\n‘\nT\n.\nr\n\ned ET Ze\n\n- 20 -\n\nheitsfindung ebenso geeignet, wie der von der Revision für\nallein zulässig erachtete umgekehrte Weg.» Ihre Verwendung\nist sogar unerlässlich, wenn (wie hier) die Möglichkeit\neiner Aufklärung vom Tinzelnen her versagt. Was in solcher\nHinsicht Zweckdienliches hätte weiter unternommen werden\nkönnen, hat auch die Revision nicht darzulegen vermocht.\nDer insofern allein angeführte Eventualentrag, Beweis derüber zu erheben, daß die Belieferung der DP-Iager mit Kaffee\nausschließlich der Welfare Branch unterlag, ‚kann offensichtlich nicht zu einer Klärung beitragen und ist daher\nvon der Strafkammer mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos..abgelehnt worden. DR\n\nDaß das Urteil seine Feststellungen zum großen Teil.\nmit Yahrscheinlichkeitserwägungen begründet, ist gleichfall\nnicht fehlerhaft; denn da die Gewinnung absoluter Gewißheit\ndem menschlichen Erkenntnisvermögen weithin versagt ist,\ngenügt für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ein Grad\nder Wahrscheinlichkcit, der seine Zweifel schweigen ı&ßt\n\n(vgl BGH NaW 1951, 83 Nr 25).\n\nDas angefochtene Urteil hält sich auch von Widersprüchen frei.. Insbesondere stand es der Strafkemmer nach dem\nGrundsatze freier Beweiswürdigung offen, die Angaben des\nZeugen HU und des Angeklagten IM zun Teil für zu\ntreffend, zu einem andern Teil für unzuverlässig zu erachten. Die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung, daß hi\nsichtlich des hier in Betracht kommenden Kaffees zum mindesten die Kaffeesteuer hinterzogen worden ist, steht ferner\nnicht in Widerspruch zu der ausdrücklich offen gelassenen\nMöglichkeit, daß der von Szajbe und Tuszeminer abgesetzte\n\nKaffee auch aus Liebesgaben-. oder. Geschenksendungen für die\nDP-Iager oder aus früheren deutschen Beständen stammen\n\nkönne. Daß der als :Liebesgabensendung abgabenfrei in die\nDP-Lager eingeführte Kaffee zollhängig und verbrauchssteuerpflichtig wird, sobald er bestimmungswidrig in den innerdeutschen Verkehr gelangt, ist nicht zweifelhaft (vgl BGHSt 5,\n326; 4 StR 479/51 vom 25. Oktober 1951). Da ferner die Kffeesteuer durch Art VIII des Anhanges zum Gesetz Nr 64 (Bei- w\nlage Nr 4 zum WiGBl) erst am 20. Juni 1948 eingeführt wor- Fr\nden ist und gemäß Art VIII § 7 aaO auch die bereits im frei- Re\nen Verkehr des Inlands befindlichen Kaffeebestände erfaßte,\nso war auch der etwa aus früheren deutschen Beständen stammende Kaffee verbrauchssteuerpflichtig geworden. 2\n\nWas die Revision im übrigen gegen die Beweiswürdigung Fu\nder Strafkammer vorbringt, erschöpft sich in der Bemühung i\ndes Nachweises, daß das Verhandlungsergebnis andere als die\nvom Tatrichter gezogenen Schlüsse ermöglicht oder sogar\nnähergelegt hätte. Auf diesen Boden zu folgen, ist dem Senat indessen durch das .Cesetz verwehrt (§§ 261, 337 StPO);\n\n2, Die von der Strafkammer somit einwandfrei festgestellten Tatsachen verwirklichen zur äusseren wie auch zur\ninneren Tatseite mindestens die den Verurteilungen zugrunde\ngelegten Straftatbestände. Der einzige bei der rechtlichen\nVürdigung hervortretende Rechtsfehler, daß nämlich das Merkmal der Gewerbsmässigkeit an zu strenge Voraussetzungen gebunden wird (vgl BGHSt 1, 383), beschwert den insoweit verurteilten Angeklagten Dr nicht.\n\n..2\n\n„ 22.\n\nNicht zu beanstanden ist insbesondere die Annahme der\nStrafkammer, daß der Kaffee mit seiner Verbringung in eines\nder eingerichteten Verteilungslager in Rechtssinne zur Ruhe\ngekommen war, weil die Weiterbeförderung nicht mehr der\nVerfestigung der Abgabenhinterziehung, sondern der Verwer-.\ntung der Ware diente. Die Steuerhinterziehung wurde somit\ndurch die Verbringung des Kaffees in diese Lager beendet,\nRechtlich zutre’fend ist auch die Auffassung, daß die Beihilfe zur anschliessenden Steuerhehlerei bei dem Gehilfen\nnicht deshalb anders zu beurteilen ist, weil sich die Steuerhehlerei für die Haupttäter möglicherweise als eine straf\nlose Nachtat.zur Steuerhinterziehung darstellt (vgl RGSt\n\n67, 76, 344), .\n\nIrrig ist die Meinung der Revision, eine Verurteilung\nwegen Abgabenhehlcrei oder Beihilfe dazu sei insoweit ausg\nschlossen, als die Person und damit auch der Vorsatz des\nHinterziehers der Verbrauchssteuer nicht geklärt werden\nkonnte. Der.schon in Ziff 16 des Gesetzes. vom 4. Juli 1939\n(RGB1 I 1181) durch die Einführung des § 403 Abs 3 AO für\ndas Steuerstrafrecht zum Ausdruck gelangte, späterhin im.\nallgemeinen Strafrecht durch Art 2 der Verordnung vom 29\nMai 1943 (RGBl I 341) weiter ausgeprägte Grundsatz der\ngelockerten Abhängigkeit muß nach der Rechtsprechung des\nSenats auch für den Fall Gel beanspruchen, daß die\nSteuerhinterziehung von einem zwar schuldfähigen, aber\nnicht vorsätzlich handelnden Vortäter rechtswidrig be-.\nwirkt worden. ist (BGHSt 1, 47; BGH 4 StR 578/51 vom; 29.\nNovember 1951; OFGH NJW 1950, 883 Nr 21; HartungZfZ 1949,\n378). Das Urteil des 5. Strafsenats vom 26. Februar 1953\n(BGHSt 4, 76) gibt dem erkennenden Senate keinen Anlaß,\nseine Rechtsauffassung zu ändern (vgi auch 2 StR 193/52\nvom 20. Mai 1952). Demgemäß kan es auf die Schuld und\n\ndamit auch auf die Person dcs jeweiligen Steuerhinterziehers nicht an, bedurfte es vielmehr nur der getroffenen\nFeststellung, daß die Kaffeesteuer rechtswidrig verkürzt\nworden war und daß die Beschwerdeführer diese rechtswidrige Verkürzung kannten.\n\n3. Unbegründet sind schließlich die Bedenken, die\ndie Revision gegen die angeordnete Einziehung des bei den\nAngeklagten MOD und TOD Leschlagnahmten Kaffees sowie gegen die zu Lasten aller Beschwerdeführer verhängten Wertersatzstrafen daraus herleitet, daß dic Eigentümer des Kaffees nicht festgestellt worden seien (vgi\nBGHSt 1, 351). Es besteht nämlich nicht der mindeste An--\nlaß daran zu zweifeln, daß der von Szajbe und Duszeminer\nbei MED eingelagerte Kaffee eben jenen fiüchtigen,\nnach Auffassung der Strafkammer des Abgabenvergehens schuldigen Hintermännern gehörte, und daß Ti an dem von\nihm käuflich erworbenen Kaffee das ZDigentum erlangte. Für\nden Wertersatz des nicht mehr greifbaren Kaffees sind die .\nEigentumsverhältnisse, für die im übrigen des gleiche gilt,\nunerheblich; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (BGHSt 3. 163) greift die Wertersatzstrafe gemäß\n§§ 401 Abs 2 AO nämlich eben auch dann Platz, wenn die\nSchuldlosigkeit des Eigentümers einer Einziehung entgegensteht,\n\n4\n3\nu\n\nes\n\nun\n\n- 24 -\n\nAuch im übrigen 1äßt die Strafzumessung keinen zum\nNachteil eines Beschverdeführers ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/4-str-145-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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