{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-06-11_4_StR_507_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"4 StR 507/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2297 023\n\n4 StR 507/52\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl, den Molkereigehilfen Gerhard K\n\nGE ::.: ou\ndort geboren an a 9:5.\n\n2. den Radiokaufmann Reinhard K 3 mer VE .\ngeboren am 1926 in Den\n\n3, den Kaufmann Kurt 8 EEE ::;; IB. zetcren um\n1918 17 Cum.\n\nwegen Urkundenfälschung und Devisenvergehen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\n12\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\n€\n\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Ärumne\nBundesrichter Dr. Engels\n\nHülle\n\nAugustin\n\nBundesrichter Dr.\nBundesrichter Dr.\nals beisitzende Richter,\nGerichisässessor Dr, EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1\n\na\n2 ; . 3 Sm LT Ann Taratt md\nfserbeiter im mittleren Justizdienst (m\n1 Krtast\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Ober-Tinanzdirektion München als Nebenklägerin und der Angeklagven Ko und TE virc sas Urteil des Landgerishts in\nDetmold vom 1, April 1952 mit den zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten KB. Ke-ED 23 SE verurteilt sind und das Verfahren sesen\ndiese eingestellt ist, jedoch mit Ausnahme der Fälls IV V\nund VII. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-.\nhandlung und Entscheidung, such über die Kosten der Rechts-\n\nmittel. an das Landgericht zurückverwiesen.\n5 >\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte Kin }rachie von April 1950 bis\nFebruar 1951 sechs gehrauchte Kraftwagen, die er oder\n_ in einem Falle - sein Freund Werner SEE :ı :rschiedenen Orten der Ostzone für DM (Ost) unter Ausnutzung des wWährungsgefälles für sich oder die Witangcklagten Christian SED .:: TEE erworben hatte,\nins Bundesgebiet (Fall I bis III, V bis VII). Er verschaffte sich jedesmal einen Interzonenpass und liess\nin ihm das Kennzeichen seines eigenen Wagens oder seines Kraftrades, aber die Hotor- und Fahrgestellnumnern\ndes zu erwerbenden Kraftwagens eintragen, In der Ostzone brachte er das Kennzeichen seines Kraftfahrzeugs\nan dem neuerworbenen \\agen an und fuhr mit diesem über\ndie Zonengrenze nach Westdeu schland. Zweimal legte er\n\nuts\nn ihn fälschlich angefertig-\n\n®\n\nden Grenzpeamten einen VO\n\nten Kraftfahrzeugschein vor, den er auf dem Sstrassenverkehrsamt in Detmold entwendet, abgestempelt und 50-\ndann selbst ausgefüliv hatte. Auf der letzben Fahrü\n\nwurde er beim Grenzübertritt von Grenzpolizeibeanten\n\nfestgenommen.\n\n“m Juli 1950 kaufte KR zelegertlich seiner Wahrt\ndurch die Ostzone in Leipzig ein fabrikneues Kraftrad\nir 400 DM (West), die er chenfalls in Ostmark bezahlte.\nEr liess sich ein polizeiliches Kennzeichen mit der Zu-\n]jassungsnummer seines alten Notorrades malen und brachte es an der neuen Maschine an. Es gelang ihm auch,\ndie ostzonale Grenzkontrolle unbeanstandei zu passieren.\nEr wurde aber auf der Autobahn bei Helmstedt wegen des\nunabgestempelien Kennzeichens angehälten. Das Kraltrad wurde eingezogen (Fall IV). Da ihn dieser Verlust\nempfindlich traf, suchte er ein von dem Mitangeklagten\nchristian SB srhalsenes Darlehn dadurch abzutraggen, dass er dessen alten Opel- _Personenkraftwagen, der\n\ndringend einer Überholung bedurfte, in der Ostzone\n\nfür eigene Rechnung billig instandsetrzen liess. Er\n\nbrachte den \\agen in eine keparaturwerkstat in Ohennibz, holte ihn aber im Einvernchnen mit SW nich\n\nwieder ab, so dass ihn schliesslich der Inhaber der\nWerkstatt für seine Unkosten übernahm (Fall IYy a). Dafür sollte SW sen letzten in der Ostzone Bekauf-\n\nten Wagen (Fall VII) erhalten, bei dessen “eiterverkauf\n\nD\n\nder Angeklagte zu 50 Prozent am Gewinn bete ‚liegt wer-.\nden sollte.\n\nIm Sommer 1950 kaufte FW in Leipzig 40 bis 50\n\"Herrenhüte und in Thalheim im Er zgebirge 2 bis 3 Dutn\n\nwe\nN\n&D\n\nzend Damenstrünpfe. Obwohl er ine Bezugsgenehmigung\nhatte, brachte er die Ware in seinen Wagen ungehindert\ndurch die Grenzkontrolle mit Ausnahme eines Teils, den\ner dem BEN lügen Keb <czeben hatte, um ihn\n\nun\n\nüber die grüne ürenze zu schaffen\n\nIn. den Fällen IY, V und VII hat das landgericht\ndas Verfahren wegen Verbrauchs der Strarfkl ‚age eingestellt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Im übrigen ist der Angeklagte wegen Urkundenfälschun ng in vier\nFällen, begangen durch Herstellung und Verwendung eines\nfalschen Kraftfahrzeugkennzeichens, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Wonaten verurteilt worden (Fall\nI bis III und VI).\n\nDer Angeklagte Kefp var von Ki aut die Közlichkeit eines günstigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen\nin der Ostzone aufmerksam gemacht und darüber belehrt\nworden, wie man die Fahrzeuge leicht und ungefährdet\nin das Bundesgebiet einführen könne. Im Deptember und\n\nun\n\nOktober 1950 erwarb er ebenfalls ärei gebrauchte Kısft-\n\nwagen in der Ostzone, zweimal durch Vermittlung des Auto-\n\nA -\n\nhändlers Ve :n VB =: ihm von Ka ennich-\n\nlen worden war. Ir führte sie in der gleichen Weise\n\nvie KB\n\nZulassung der Wagen, die dann von KeiB:i: suten Ge-\n\nn das Bundesgebiet ein. ZB HYesorgte die\n\nL-ls\nr\n\nvıinn veräussert wurden (Fall VIII, X und XT).\n\nAls KeB im Sommer 1950 im Auftrage von Kg\ndie ihm libergebenen Herrenhüte bei Helmstedt über die\ngrüne Grenze bringen wollte, wurde er auf westdeutschem Boden von Zollbe\n\namien gestellt. Die Hüte wurden\nbeschl agnahmt Tall XII] ) °\nS\n\nKegp ist wegen Urkundenfälschung in drei Fällen (VIII, X und XI) zu einer Gesamtstrafe von zwei\n\nlWonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte EB au fte im März 1950 von den\nInhaber einer Autoreparaturwerkstatt in Chemnitz -\nNartin Kr - <inen gut erhaltenen lereedes-Benz-Wagen für 3200 DM (Ost) in bar und 2700 DM (West), die\ner auf das Hamburger Sparkassenkonto eines Schwagers\ndes Verkäufers - Georg Til ::: To - iberweisen sollte. Nachdem ihm Ger Wagen gegen Zehlung des\nOstmarkbetrages ausgehändigt worden war, legte er Kr\nBin: zefäischte Bestätigung des British Resident\nOffice in Lemgo Über die Einzahlung von 2446 DM (Vest)\nauf das bezeichnete Konto des TB o:. Nach der\nÜbergabe des Wagens brachte er an diesem das polizeiliche Kennzeichen seines eigenen Kraftfahrzeugs an\nund fuhr mit ihm über die Zonengrenze bei Helmstedt\n\nnach Lemgo zurück (Fall IX).\n\n{m Taufe des Jahres 1950 fuhr EB -weimal mit\nje 200 Fahrraddecken, fir die ihm ein ordnungsmässiger\nWarenbegleitschein zur Ausfuhr nach West-Berlin erteilt war, nach Berlin. Da es ihm nicht gelang, die Ware\n\ndort abzusetzen. fuhr er mit ihr in die Cstzone. 180 Bereifungen wurden von der Voikspolizei beschlagenahnt,\n\n185 verschenkte er, weil er sie nicht absetzen konnte,\nan bedürftige, in der Ostzone lebende Verwandte. Die\nübrigen Decken tauschte er an ostzonalen Tankstellen\ngegen Benzin ein, wie er von vornherein beabsichtigt\n\nhatte (Fall XII und XIV).\n\nEckert ist wegen Urkundenfälschung in einem Falle\n\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nIm übrigen hat das Landgericht das Verfahren, 50-\nweit Verstösse gegen Devisenbestimmungen unter Anklage\nstanden, wegen Unzuständiskeit eingestellt, weil es\nsich nur um Öränungsswidrigkeiten handele, deren Ahn-\n\ndung den Verwaltungsbehörden Übertragen sei,\n\nDieses Urteil haben die Stastsanwaltschalt und die\nWebenklägerin mit der Rüge Ger Verletzung des C\n\nchen Strafrechts, besonders wegen Nichtanwendung des\n8 6 WiStG, angegriffen Die Rechtsmittel der Angeklagten KeB ::: TEE ;erüsn auf verfahrensrechtliche\nVerstösse una Verletzung des sachlichen Stralrechts gestützt. Das angefochtene Urteil kann nicht aufrechter-\n\nhalten werden.\n\nL: Die Beschwerdeführer Ken 4 SW: rufen\nsich zu Unrecht darauf, dass die Strafklage durch Trü-\n\nhere Verurteilungen verbraucht sei.\n\nKepm :::; nach den Urteilsgründen wegen Steuersefährdung in zwei Fällen bestraft, wie er in der Haupt-\n\nverhandlung selbst bei seiner Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse vorgebracht hatte, Die Verte\ndigung behauptet nunmehr, er sei in den hier zur Aburteilung stehenden Fällen wegen Steuerhinterziehung be-\n\nstraft worden, weil er dreimal mit einem Fahrzeug in\n\ndie Westzone eingefahren sei, dessen Nummernschilder nicht abgestempelt gewesen seien. Selbst wenn\ndiese Darstellung zuträfe, wäre die afklage wegen\nder hier abzuurteilenden Straftaten nicht verbraucht\nweil die Steuervergehen nicht mit ihnen in Tatein-\n\nheit stehen.\n\nÜberdies ist der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen, die auf den Bekundungen des Mitangeklagten Kg ınC der eigenen Rinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung beruhen und auch\nmit seinen Angaben im Zrmittlungsverfahren übereinstimmen, mit dem ordnungsmössig abgestempelten polizeilichen Kennzeichen seines Im Bundesgebiet zugeiassenen Kraftwagens über die Zonengrenze sefahren und\n\nicht mit ungestemgeltem Kennzeichen. Hiervon etwa abnnahmen in dem Strafverfahren wegen\natrichter nicht. Es stellt\nerfahrensverstoss dar, wenn das\n\ndahe keinen\n\nLendgericht, wie die Revision ebenfulis rügt, den Angeklagten nicht danach gefragt haben sollte, welcher\nSachverhalt bei seiner Bestrafung wegen Steuergefährdung zugrunde gelegt worden ist. Das Revisionsgericht\nkann auch nicht prüfen, in welcher Yeise sich die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung abgespielt hat.\n\nDer Angeklagte Ep ; 5: rach Gen Peststellungen des Landgerichts in Detmold in dem rechtskräfilgen Urteil vom 1. Närz 19351 - ı Hs 182/50 - wegen Ur-Icundenfälschung verurteilt worden, weil er ein Bestätigungsschreiben des British Resident Office in Lemgo\nüber die Überweisung eines Betrages von 2446 Di an den\nSchwager des Verkäufers des später in das Bundesgebiet\nverbrachten Kraftfahrzeugs fäls schlich angefertigt hät,\n\num den Verkäufer zum zeitweiligen Stillhalten wegen\n\n- 1 -\n\neiner Restforderung zu veranlassen. Tur Trleichter\n\n5\nrung der Einfuhr des Kraf zeugs war dieses Sehriftstück nicht bestimmt und ist beim Grenzübertritt auch\nnicht dazu benutzt worden, da es in den Händen des\n\nVerkäufers verblieben ist. [Miermach handelte es sich\n\nÜ\n\nin dem früheren Strafverfahren gegen diesen ängeklagd\n\nhichtlichen Vorgang als\n\nS\nj .\n\nEN\n\nten um einen anderen ges\n\nder dem Gericht in dem gegenwärtigen Verfahren zur Ab-\n\nurteilung unterbreitet worden ist. Die Rechtskraft des\nfrüheren Strafurteils steht der angefochtenen Entscheidung mithin nicht entgegen.\n\ned: Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist\n\nrechtlich nicht zu beanstanden,\n\nDas mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle\nversehene, mit dem Kraftfahrzeug verbundene polizeiliche Kennzeichen ist eine öffentliche Urkunde.\nzum Beweise dafür, dass das fahrzeug zum öffentlich\nVerkehr zugelassen ist, und zur Jeststellung der Person\ndes Halters. Wit der Lösung des Kennuzsichkens von den\nfahrzeug verliert es seinen Beweisinhalt und damit auch\ndie Urkundeneigenschaft. Dadurch, dass die Angeklagten\nüle vorschriftsmässig abgestiempelten Kennzeichen von\nihren Kraftwagen entfernten und jeweils an dem neuerworbenen Fahrzeug anbrachten, stellten sie eine unechte\nUrkunde her, indem sie den Anschein erweckten, als sei\ndieser Wagen unter dem auf den Nummernschildern angegebenen Zeichen zugelassen. Einer Veränderung des Kennzeichens selbst bedurfte es dazu nicht. Die Angeklagten\nhandelten zur Täuschung im Rechtsverkehr; denn sie wollten die Grenzbeamten irreführen, um die Zonengrenze mit\nden ostzonalen Fahrzeugen ungehindert passieren zu kön-\n\nnen. Sie mächten von den unechten !lrkunden währsnd der\n\nRER\n\nFahrt aus der Ostzone in das Bundesgebiet, Also auch\nc\n\nbeim Grenzübertritt, Gebrauch, inden sie es den Po-\n\nlizeibeamten und anderen Verkehrs Inehnmern emöslichten, von ihnen Kenntnis zu ne hnen ns 3t 72, 369)\nSie wussten dabei auch, dass sie hierzu nicht berech-\n\ntigt waren und gegen die Rechtsordnung verst slessen.\n\nDie Begründung, mit der das Lanügericht selbständige Urkundenfälschungen angenommen hat, ist ebenfalls\nfrei von Rechtsirrtun. Der allgemeine Intschluss, bei\nsich bietender günstiger Gelegenheit Kraftfahrzeuge\naus der Ostzone unter Auswechselung der Nurmernschilder ins Bundessebiet zu verbringen, reicht nach der\nvom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des\nReichsgerichts zum Nachweis einer Yortsetzungstat nicht\naus (BGH vom 19. Dezember 1950 - 2 StR 30/50; 27. Februar 1951 - A StR 123/51).\n\n3. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung muss\njedoch zugleich mit der Einstellung ss Verfahrens aufgehoben werden, weil das Landgericht das Verfahren,\nsoweit die Anklage\nÄbs 2 MilResG Nr 55\n\nnrecht wegen Unzuständigkeit einge-\n\nsuf unerlaubte Winfuhr nach Art I\n(Neufassung) vom 19. September\n\n1049 lautet, zu U\n\nstellt hat. Da ein und dieselbe Tat nur einheitlich\nunter ailen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten abgeurteilt werden kann, ist das Gericht auch\nzur Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten be rechtist\nund verpflichtet, die in Tateinheit mit Vergehen gegen die Strafgesetze begangen sind. Dies wird durch\n\n§ 4 des am l. April 1952 in Kraft getretenen Gesetze:\n\n1\n\nüber Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich hestätigt. Danach ist nur das Strafgssetz anzuwenden, wenn dieselbe Handlung eine Urdnungswiädriskeit und eine Straftat\ndarsteilt;z die Nebenfolgen der Ordnungsmidrigkeit Kön-\n\nnen ausserdem angeordnet werden.\n\nDas Landgericht hat hier, ohne es in den Ur-\n\nteilsgründen besonders erroranteben, in Übereinstim-\n\nm\n\nmung mit dem Eröffnungs chluss ersichtlich Nat-\n\nmehrheit zwischen den Urkundenfäischungen und der\n\njung\n\nzugleich begangenen unerlaubten Binfuhr anzenonnen.\n\nDies beruht auf Rechtsirrtum. Die Angeklarten haben\n\nbeide im § 267 StGB unter Strafe gessellten Auslührungs-\n\narten der Urkundenfälschung verwirklicht, indem sie\nauf Grund eines zuvor gefassten einheitlichen Vorsatzes zunächst die unechten Urkunden herstellten und\nsodann durch die hrt von der Ostzone in das Bund\ngebiet von ihnen Gebrauch machten. Wenn das Vergehen\nder Urkundenfälschung auch schon mit der Anfertigung\nder unechten Urkunde rechtlich vollendet ist, so wird\nsje doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit ihrem Gebrauch tatsächlich beendet\n\n(1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951). Danach ist das\n\nGebrauchmrächen von einer zu diesem Zweck vom Täter her\n\ngestellten Urkunde keine straflose Naächtat. Da die\n\nct\n\nA 2.7 - 4 a 3 A Luna\nAngeklagten zleichzeitig mit dem Tebraushmachen von\n\nos\n\nden Urkunden beim Grenzübertritt durch die unerlaubte Binfuhr der Kraftfahrzeuge in das Bundesgebie\n\ngegen Art I Abs 2 MilRegü Nr 55 (Neufassung) verstiessen, sind die Urkundenfälschungen in Tateinheit mit\nden Zuwiderhanädlungen gegen die Devisenbestimmungen\nbegangen. Das Landgericht musste deshalb über diese\nmitentscheiden.\n\nÄ\n\nDurch die Binstellung können die Beschwerdefüührer Ken ni : EB Herachteiiigt sein, weil sie\nmöglicherweise - unter Annahme von Tatmehrheit - noch\nwegen der Devisenverstösse von der Verwaltungsbehörde zusätzlich zu einer Geläbusse herangezogen wer-\n\n§ 4 OwiG nur das Straf-\n\n©\n\nden, während das Gericht nach\n\nj\n\ngesetz anwenden und im übrigen nur die lTebenfölsen\n\nder Ordnungswidrigkeit anordnen darf. Andererseits\nkann die Strafhöhe durch die rechtsirrige Binste\nlung des Verfahrens wegen amanens dei ekot sen ZU MIN-\n\nsten der Angeklagten beeinflusst sein.\n\n4, Auch die Ablehnung der Anwendung des § 6 Abs 2\nwWistG, der nach Art 5 Abs 2b AHKG Nr 35 sinngemäss\nauch für Zuwiderhandlungen gegen die Devisenbestinmungen gilt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nZu 8 6 Abs 2 Nr 1 WistG führt das Urteil aus,\n\nes habe sich in jedem Falle nur un verhältnismässig\ngeringfürige Geschäfte und Vermögenswerte geha ndelt,\ndie den Betrag von 1000 Di (West) im allgemeinen nur\nwenig überschritten hätten. In Anbetracht des westdeutschen Zahlungsmittelumlaufs seien sie nicht so schwerwiegend, dass auch mur die theoretische Wöglichkeit\neiner Gefährdung der wirtschaftsordnung beständen habe\nTine solche liege aber erst dann vor, wenn die Zuwiderhandlung zu Stockungen in der Devisenbewirtschaftung, zur Hortung bestimmter Waren, zu einer äillzemeinen Preissteigerung, zur Verkürzung von Ausfuhrmöglichkeiten und dergleichen geführt habe. s habe auch nieht\nfestgestellt werden können, dass das Vorgehen der Angeklagten irgendwelche Auswirkungen gehabt habe, äle\ngeeignet seien, diese Erfolge hervorzurufen. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass ändere Personen in grTösserem Umfange veranlasst worden seien, in gleicher \\ei-\n\nse wie die Angeklagten tätig zu werden.\n\nBei diesen Darlegungen hat der Tatrichter den\ngrundlegenden Unterschied zwischen Ordnungs nigrigkeit\nund Wirtschaftsstraftat verkannt, der kein quantitativer ist und die Ordnungswidrigkeit nieh ht zu einen\nBagatelldelikt gegenüber der Wirtschaftsstraftat macht.\nSntscheidend für die Abgrenzung ist ausschliesslich\n\ndas Rechtsgut, das das Angriffsobjekt bildet. Deshalb\n\ns - ll -\n\nkann eine Ordnungswidrigkeit immer nur dann vorliegen, wenn Anoränungen der Verwaltunzsbehörden nicht\nbefiolgt werden, ohne dass damit zugleich übar den\nverwaltungsmässigen Interessenkreis hinausgegril-\n\nfen wird.\n\nFür die Würdigung des Umfangs der Zuwiderhandlung spielt nicht nur die Kenge der von ihr betroffenen Güter, sondern auch die Zeit, Über die sich die\nZuwiderhandlung erstreckt, eine wesentliche Rolle.\nDies war bei dem ingekläagten Kg ehr als ein Jahr,\nwobei noch zu beachten ist, dass er sein Treiben länger Tortgesetzt hätte, wenn er bei der lelzten Fahrt\nnicht durch die irrige Meldung eines Diebstahls des\nunter dem benutzten Kennzeichen zugelassenen Kraftwagens bein Grenzübertritt Testgenommen worden wäre;\ndenn er hat selbst erklärt, dass er sich vorgenommen\nhabe, hin und wieder einmal einen Wagen herüberzu-\n\n.\nBr\n\nzen, weni Seins sonstipen Einnähmen nicht aus-\n\nQ\n\n“\n\n\\\n\nreichten. Für die Frage der Gefährdung der Wirtschaft\nordnung konms es entgegen Ger ansicht des Tatrichtierä\n\nnicht darauf an, ob die im Urteil bezeichneten Volgen\nschon eingetreten sind. Massgebend ist vielmehr al-\n\nlein die Beschaffenheit der Tat.\n\nZudem hat das Landgericht den von ihm Testgestellten Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt,\nwas ebenfalls einen sachlich-rechtlichen Nangel darstellt (RGSt 77. 157 ££). Bei dem Angeklagten Kg»\nist es nur von der Pinfuhr von sechs Kraftfahrzeugen\nund einer versuchten Einfuhr ausgegangen, während es\ndie erhebliche lütwirkung dieses Angeklagten zur Einfuhr von drei weiteren Jahrzeugen aus der Ostzone\ndurch den litangeklagten Keep :usser acht gelassen\nhat. Dieses Verhalten des Angeklagten ist rechtlich\n\nmindestens als Beihilfe zu würdigen und ebenfalls\nnach Art I Abs 2 MilRegG& Ar 53 (Neufassung) strafhar. In diesen Fällen hat der Angeklagte nicht mur\nden Tatentschluss durch seine Anregung und die eingehende Belehrung Über die leichte und ungefähriiche\nkusführung der Devisenvergehen gefördert, sondern er\nwar Keen :..: Sadurch behilflich, dass er ihn an\nden ihm bekannten Autohändler Vg> CB Erwies, bei dem er die gestohlenen Kraftfahrzeugscheine\nzur Erleichterung der unerlaubten Binfuhren hinterlegt hatte. Schliesslich hat er in allen drei Fällen\ndie Zulassung der von KefiB eingeführten Kraftwagen\nveranlasst, ohne die ihre besonders gewinnbringende\nVeräusserung nicht möglich gewesen wäre. Für die Beurteilung des Gesamtumfangs des Verhaltens des Angeklagten Fe :’° susserdem seine zahlreichen Ver-\n\nE-\n\nstösse gegen Art I Abs ld und h in Verbindung mit\ne\n\nArt X WilRegt Ar 53 (Neufassung) bei der Finanzierung\n\nier Krafiwmagenkäule una Gem Zinkauf der Kite und\nStrümpfe in der Ostzone sowie die entgegen der Jeia-Anweisung Nr 31 Anlage A Abschnitt I a... (ÖffiAng\n\nvom 18. August 1949) nicht genehmigte Auftragserteilung zur Reparatur eines Kraftwagens in der Ostzone\n\nmit heranzuziehen.\n\nDie Urteilsausführungen über die Auswirkungen\nder Zuwiderhandlungen sind ebenfalls nicht frei von\nRechtsirrtum und lassen wiederum eine erschöpfende\nWürdigung des Sachverhalts vermissen. Hier kommt es\nnicht darauf an, ob andere Personen in grösseren Umfange durch die Nassnahmen des Angeklagten veranlasst\nworden sind, in gleicher Weise wie er tätig zu werden.\nEs genügt vielmehr zur Trkenntnis der Gefährlichkeit\nder Tat, wenn das Beispiel des Angeklagten tatsäch-\n\nlich Nachahmung gefunden hat, Aus dem Urteil ist\n\nzu eninehmen, däss der Angeklagte eich: nur\neinen unheilvollen Zinfluss auf den Angeklagten Ks-WEB ::: 3=:3cn Zuviderhandlungen gegen die Devisenvorschriften ausgeübt hat, sondern auch den Mtangeklagten Christian SB. ic seinen Kraftwagen\nfür die Inständsetzung in der Ostzone hersab und\n\nsich später einen anderen ostzunalen Personenkrarswagen verschaffen lassen wollte, sowie die Angeklag-\n\nten Werner SW 5 \"in :ieicher Richtung\n\ndurch sein Beispiel beeinflusste. Ob die Angeklagten\n\nKB EB Gie sich zusammen im Rundfunkhan-\n\ndel betätigten, sich zur Begehung von Devisenverge-\n\nhen gegenseitig beeinflusst haben, ist vom Tatrichter\n\nbisher nicht dargelegt.\n\nAuch die Ablehnung des § 6 Abs 2 Ir ? WistE begegnet - entasbens hinsichtlich des Angeklagten Ks -\n\nandzertehl deshalb für nicht nachgewiesen, weil der\n£ xä-\n\nAngeklagte hauptsächlich in einem Yertreterberu\n\nad\n\ntig gewesen und ihm zu glauben sei, dass er sich \"nur\nvorgenommen habe, hin und wieder einmal einen Wasen\nherüberzuschalfen, wenn seine sonstigen Tinnahnen\nnicht ausreichten.\" Diese Ausführungen legen die Vermutung nähe, das Landgericht habe verkannt, dass zur\nAnnahme der Gewerbsmässigkeit schon der Wille genüst,\ndie Zuwiderhandlung demnächst bei sich bietender gün-Siiger Gelegenheit zu wiederholen, um dadurch seine\nEinnahmen zeitweise aufzubessern. Nach den Urteils-Teststellungen fällt auf, dass Kb :ich viederholt\nnoch während der Erledigung des gerade abgeschlossenen Geschäfts in der Ostzone schon nach einem weite-\n\nren Wagen umsah und sich sogleich dessen \\otor- und\nFahrgestellnummern notierte, um ihn zu kaufen, so-\n\nbald es ihm wirtschaftlich möglich sein würde, den\n2\n\nKaufpreis aufzubringen. Von Bedeutung kann es in diesem Zusammenhang such sein, Gass er die gestohlenen\nKraftfahrzeugscheine bei dem Autohändler VB in g®\nGEB :::üsrieste, um später von ihnen zur Erleichterung weiterer unerlaubter Finfuhren Üebrauch zu machen. Zur Wirdigung des Verhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit müssen\nsuch dis anderweit rechtskräftig abgeurteilten Devisenvergehen gegen Art I Abs 2 MilRegG Nr 53 herange-\n\nzogen werden (RGSt 66, 19, 22).\n\nDr\n\nFür den Besriff der hartnäckigen Wiederholung kommt\nes entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf\nan, ob das Verhalten des Täters Ausfluss einer \"instellung ist, die über einen \"durch Übung ausgebilde-\n\nten, ständig fortwirkenden Hang\" hinausgeht. Dieses\n\nWerkmal bedeutet keine Steigerung gegenüber dem ge-\n\nderes Es soll einen Naßstab für die Intensität der\nr\n\nissachtung de\n\nBetätigung aes Wlilens zur § 2\ngeschützten Wirtschaftsordnung bilden. Massgebend hierir ist die Anzahl der Verfehlungen, die Zeitdauer,\n\nauf die sie sich erstrecken, und vor allen der Unstand, ob dem Täter die Verwerflichkeit seines Tuns\nbisher in eindringlicher Weise durch behöräliche NMassnahmen vor Augen geführt worden ist. Dass die zahl der\nZuwiderhandiungen des Angeklagten rw :cHältnismässig geringfügig sei, wie der Tatrichter meint, Kann\nnach den obigen Ausführungen nicht als rechtlich zutreffend anerkannt werden. Von Bedeutung ist hier\n\naber, dass er sein Treiben noch bis zum 8. Februar\n\n1951 fortgesetzt hat, nachdem ihm schon im Juli 1950\n\ndas in der Ostzone erworbene Kraftrad unmittelbar\n\nnach dem Ürenzübe\n\nu\n\nertrist von der Polizei beschlagnahmt und eingezogen\n\nWB in: suli oder Auzust 1950 bei Verbrinsung der\nhm zu diesem Zweck von KB iinerzsebenen Herrenhü-\n\ne über die grüne Grenze von Zollbeanten gestellt\n\nund auch der Mitangeklagte Ke-\n\nH-\n\nch\n\nworden war.\n\nWegen der erörterten Kängel muss das angefochtene Urteil, soweit die Angeklagten verurteilt sind\nund das gegen sie gerichtete Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Devisenvorschriften eingestellt\nist, aufgehoben und die Sache insoweit an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen werden.\n\nDiese Entscheidung entspricht im Ergebnis dem\nAntrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumme Engels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/4-str-507-52-2","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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